BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 255/1 4 Verkündet am: 6. Mai 2015 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EEG 2009 § 20, § 21, § 27 Abs. 5, § 66 Abs. 1 Nr. 4a; BIMSchG § 4 Ein Anspruch auf den in § 27 Abs. 5 EEG 2009 geregelten Formaldehydbonus für den in einer Biomasseanlage aus Biogas erzeugten Strom entsteht nur, wenn die Anlage bereits bei ihrer Inbetriebnahme immissionsschutzrechtlich ge nehmigung s- bedürftig ist. Eine erst nachträglich eintretende Genehmigungsbedürftigkeit bringt den Bonusanspruch nicht zur Entstehung. BGH, Urteil vom 6. Mai 2015 - VIII ZR 255/14 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtsho fs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6 . Mai 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger sowie die Richter Dr. Achilles , Dr. Bünger, Kosziol und Dr. Schoppmeyer für Recht erkannt: Auf d ie Rechtsmittel der Beklagten we rd en das Urteil des 2. Zivi l- sen ats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. August 2014 au f- gehoben sowie das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 12. November 2013 unter Zurückweisung der A n- schlussberufung der Klägerin abgeändert. Die Klage wird insg e- samt ab gewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin betreibt eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus Bioma s- se (im Folgenden: Biomasseanlage ) , in der durch anaerobe Vergärung (Bio - ) Gas gewonnen wird. Drei daran angeschlossene Blockheizkraftwerke verstr o- men das erzeugte Biogas. Den Strom speist die Klägerin auf der Grundlage von Einspeisungsverträgen, die eine Vergütung entsprechend den Regelungen des EEG vorsehen, in das von der Beklagten betriebene örtlich e Stromnetz ein. Zwei der Blockheizkraftwerke, die sich direkt am Standort der Biomasseanlage befinden und von den Parteien vergütungsrechtlich als eine Anla ge mit einer Leistung von 440 Kilowatt behandelt werden, wurden im Oktober 2010 b ezi e- hungsweise Nov ember 2011 in Betrieb genommen. Das dritte, von den anderen 1 - 3 - Heizkraftwerken etwa ein en Kilometer entfernt liegende ( Satelliten - )Blockheiz - kraftwerk, welches von den Parteien vergütungsrechtlich als separat zu verg ü- tende Anlage mit einer Leistung von 250 Ki lowatt behandelt wird, wurde im November 2011 in Betrieb genommen. Zu den jeweiligen Inbetriebnahmen zeitpunkten bestand für die Anlage keine Genehmigungsbedürftigkeit nach immissionsschutzrechtlichen Besti m- mungen. Zum 1. Juni 2012 wurde die 4. BImSchV d ahin geändert, dass nach Nr. 1.15 ihres Anhangs 1 Anlagen zur Erzeugung von Biogas mit einer Produ k- tionskapazität von 1,2 Mio. Normkubikmeter n je Jahr Rohgas oder mehr zu den g e nehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne von § 4 Abs. 1 BImSchG zäh len. Hierzu ge hört auch die Biomasseanlage der Klägerin . D ie Klägerin zeigte d a- raufhin Ende Juli 2012 die bestehende Anlage in der für diesen Fall nach § 67 Abs. 2 BImSchG vorgeschriebenen Weise gegenüber der zuständigen Behörde an . Die Parteien streiten seither um di e Frage, ob der Klägerin zusätzlich zur Grundvergütung ein Emissionsminimierungsbonus nach § 27 Abs. 5 EEG 2009 (sogenannter Formaldehydbonus) zusteht. Insoweit bescheinigte die Behörde der Klägerin nach Vornahme entsprechen der Messungen im Dezember 2012, dass die Anlage die Formaldehydgrenzwerte der TA Luft einh ä lt ; bei dem Sate l- liten - Blockheizkraftwerk war dies allerdings erst der Fall, nachdem die Klägerin dort einen Katalysator hatte einbauen lassen. Das Landgericht hat der auf Zahlung des Formaldehyd bonus für Deze m- ber 2012 in Höhe von 6.073,48 Rechtsverfolgungs kosten gerichteten (Teil - )Klage lediglich in Höhe ein es das Satelliten - Blockheizkraftwerk wegen der dort getätigten Nachrüstungsaufwe n- dungen betreffend en Anteils von 2.250,12 nebst Zinsen und anteiliger Rechtsverfolgungskosten stattgegeben und die weitergehende Klage abgewi e- 2 3 4 - 4 - sen . Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesg e- richt zurückgewiesen und auf die Anschlussberufung der Kl ägerin der Klage vollumfänglich stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Rev i- sion verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: § 27 Abs. 5 EEG 2009 räume den in Rede stehenden Anlagen, die Bi o- gas zur Stromerzeugung einsetzten, schon nach seinem Wortlaut den in Streit stehenden Bonus ein, nachdem die 4. BImSchV sie angesichts ihrer Kapazit ät für genehmigungsbedürftig und damit für zusatzvergütungsfähig erklärt habe. Denn die dabei in Bezug genommenen bundesimmissionsrechtlichen Grun d- pflichten besäßen dynamischen Charakter mit Anpassungspflichten an nac h- trägliche Rechtsänderungen, um sicherz ustellen, dass der materielle Stand ard des Immissionsschutzrechts gewahrt bleibe . W erde aber in einem Gesetz auf die dynamischen Tatbestandsmerkmale eines anderen Gesetzes verwiesen und würden diese damit zur eigenen Tatbestandsvoraussetzung erhoben, seie n nicht nur nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsordnung, sondern auch nach der Art der Verweisung s technik die Vergütungstatbestände dynam i- siert, wenn sich aus dem Gesetz selbst oder aus sonstig en Umständen nichts andere s ergebe. 5 6 7 - 5 - Aus dem Gese tz oder dem verschränkten Gesetzessystem ergebe sich aber nichts anderes . Dem stehe nicht entgegen , dass die Übergangsvorschrift des § 67 Abs. 2 Satz 1 BImSchG Altanlagen nicht genehmigungspflichtig, so n- dern nur anzeigepflichtig stelle . D enn d ies ändere an der Maßgeblichkeit der Anlage als genehmigungsbedürftig und damit als bonusauslösend im Sinne des § 27 Abs. 5 EEG 2009 nichts. Vielmehr behandele diese Vorschrift auch Alta n- lagen ungeachtet der lediglich bestehenden Anzeigepflicht wie ein e genehm i- gungsbed ürftige Anlage. D er Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu gewissen U n- terschieden i n den Wirkungen einer Genehmigung und einer nachträglichen Anzeige, die allerdings nichts daran änderten, dass der Status einer genehm i- gungsbedürftigen, aber nur anzeigepflichtigen Anlage dem einer genehm i- gungsbedürftigen und genehmigungspflichtigen Anlage gleichstehe, sei ins o- weit nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Zudem habe dem Normgeber des § 27 Abs. 5 EEG 2009 angesichts des damals schon seit langem bestehende n § 67 Abs. 2 BImSchG bewusst sein müssen, dass es einen Dauerwechselwi r- kungsprozess von neuen Gene h migungsbedürftigkeitsprofilen und Freistellu n- gen für Bestandsanlagen aus Vertrauensschutzgründe n gebe, in den er seine Bonusregelung mit einer seit langem b estehenden Terminologie eingefügt h a- be. Wachse eine Anlage in die Genehmigungsbedürftigkeit hinein und g e- währe der Normgeber deshalb einen Bonus, könne aus dem Umstand, dass die Anlage zwar genehmigungsbedürftig, gleichwohl aber nicht eines Genehm i- gung sverfahrens pflichtig sei, nicht gefolgert werden, dass diese Anlage nicht bonusbegünstigt sei. Das s in solchen Fällen auf ein Genehmigungsverfahren aus Gründen des Bestandschutzes verzichtet werde, betreffe nur die Ebene der Genehmigungsverfahrenspflicht, nicht aber diejenige der gesetzestechnischen 8 9 10 - 6 - Genehmigungsbedürftigkeit. Insoweit habe der Gesetzgeber, wie auch andere Beispiele zeigten , bewusst differenziert. Dies gelte umso mehr , als auch § 27 Abs. 5 EEG 2009 für die Vergütungserhöhung nur an die Gene hmigungsbedür f- tigkeit der Anlage und damit an die Erfüllung eines der im Anhang der 4. BImSchV aufgeführten Tatbestände anknüpfe, die tatsächliche Erteilung der Genehmigung aber nicht f o rdere, wie auch sonst die Fördertatbestände des EEG nicht eine rechtmä ßige Zulassung der Anlage nach Bau - oder Immission s- schutzrecht voraussetzten, sondern an die Stromerzeugung aus e rneuerbaren Energien anknüpften. Aus der Entstehungsgeschichte sowie dem Sinn und Zweck des § 27 Abs. 5 EEG folge nichts Abweichendes . Die h ierin geregelte Vergütungserh ö- hung habe zum Ausgleich der Kosten dienen sollen, die durch Investitionen in technische Einrichtungen zur Erhaltung der Formaldehydgrenzwerte entstü n- den, bislang in der Vergütung aber nicht abgebildet gewesen seien. Zwar hätte n genehmigungsbedürftige Biomasseanlage n die Immissionswerte der TA Luft zur Vermeidung immissionsschutzrechtlicher Konsequenzen ohnehin einhalten müssen. Da dies aber in der Praxis anscheinend nicht umgesetzt worden sei, habe der Gesetzgeber mit der Bonus regelung das bestehende Vollzugsvers a- gen be heben , die ordnungsrechtlich drohenden Konsequenzen für die Bioga s- branche verhindern sowie einen Anreiz und Ausgleich dafür schaffen wollen, dass solche genehmigungsbedürftigen Anlagen den erforderlichen technisch en Standard erfüll t en. Das g elte auch für Altanlagen, bei denen zwar kein förml i- ches Genehmigungsverfahren durchgeführt werde n müsse , die aber gleichwohl wie Neuanlagen die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen erfüllen müs s- ten. Danach sei kein Grund e rsichtlich, Altanlagen nicht auch in den Genuss dieses Bonus für die Gewährleistung des materiellen technischen Anford e- rungsprofils kommen zu lassen. 11 - 7 - Entgegen der Auffassung des Landgerichts könne eine Bonusgewährung auch nicht auf die jenigen Betreiber beschränkt werden, die im Hinblick auf die Einhaltung des erforderlichen technischen Standards tatsächlich Investitionen tätigten. Ungeachtet einer ohnehin in der Förderungspraxis kaum sinnvoll mö g- lichen Erfassung solcher Investitionen finde sich dafür im Gesetzeswortlaut kein Anhalt. Ebenso sei in den Gesetzesmaterialien als Begründung für die Bonu s- gewährung nur allgemein von einem Ausgleich für technisch notwenige Invest i- tionen die Rede, nicht aber von solchen, die deshalb und daraufhin erst getätigt werd en müss t en. Insoweit bestehe auch kein Wertungswiderspruch zu den R e- gelungen zum sogenannten Na w aro - Bonus und den zu dessen Gewährung vorgesehenen technischen Anforderungen. Denn es habe dem Normgeber frei gestanden, Regelungen zu schaffen , die für einzeln e Anlagetypen erhöhte A n- forderungen zur Bonuserlangung aufstellten, während andere Vergünstigungen - wie hier - auch ohne zusätzliche Investitionen erlangt werden könnten. Die allein an die Genehmigungsbedürftigkeit der Anlage anknüpfende Bonusgewährung laufe zudem nicht dem im EEG allgemein formulierten Ziel ein er Senkung volkswirtschaftlicher Kosten der Energieversorgung zuwider. D enn d ies beinhalte nicht nur eine Senkung der Einspeisevergütung. Zu b e- rücksichtigen sei vielmehr auch, d ass durch die Anre izstruktur de r EEG Anl a- gen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbare n Energien errichtet und darüber zusätzliche Stromerzeugungskapazitäten geschaffen werden sollt en, die durch Erhöhung des Stromangebots zu einer Absenkung des Marktpreises und damit zu einem positiven Effekt für die Volkswirtschaft führten. Außerdem würden über die Bonusgewährung auch volkswirtschaftlich schädliche Lasten durch Umweltverschmutzung vermieden. Da das Gesetz Anlagen in einer genehmigungspflichtigen Größenor d- nung, die schon ma teriell bestimmte umweltschutzrechtliche Anforderungen 12 13 14 - 8 - erfüllen mü ss ten, für diesen Standard belohne, könne es weder darauf anko m- men, ob es sich um unter der Geltung des EEG 2009 errichtete Neu - oder Al t- anlagen handele , noch darauf, o b Altanlagen erst tech nisch aufgerüstet werden müss t en oder (vorauseilend) diesem umweltrechtli chen Profil bereits entspr ä- chen. Demgemäß könne die in § 27 Abs. 5 EEG 2009 vorgesehene Genehm i- gungsbedürftigkeit auch nicht dahin verstanden werden , dass diese für Altanl a- gen noch zu sätzlich durch eine Ordnungsverfügung nach § 17 BImSchG ko n- kretisiert worden sein müsse. Vielmehr umschreibe § 27 Abs. 5 EEG die form a- len Anforderungen für genehmigungsbedürftige Anlage nur dahin, dass es für den Vergütungsanspruch lediglich des behördlich en Nachweises der Einhaltung der gesetzlich zulässigen Grenzw erte bedürfe . Mehr forder e das Gesetz e r- sich t lich nicht, so dass die hinsichtlich ihrer sonstigen Anforderungen nicht im Streit stehende Vergütung insgesamt zuzusprechen sei. II. Diese Beurte ilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann für ein en A n- spruch der Klägerin auf den in § 27 Abs. 5 des Gesetzes für den Vorrang E r- neuerbarer Energien vom 25. Okt ober 2008 (BGBl. I S. 2074; im F olge nden: EEG 2009 ) geregelten Formaldehydbonus nicht auf eine erst nach Inbetrie b- nahme ihrer Biomasseanlage eingetretene immissionsschutzrechtliche Gene h- migungsbedürftigkeit abgestellt werden . Entscheidend sind vielmehr die mit der Inbetriebnahme der Anlage ( § 3 Nr. 1, 5 EEG 2009) in der Regel (vgl. Lehnert in Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 3. Aufl., § 21 Rn. 21) identischen Zeitpunkte der jeweiligen Inbetriebnahme n der in den Blockheizkraftwerken eingesetzten Generatoren (§ 3 Nr. 4 EEG 2009) und der Einspeis ung / de s Verbrauch s des 15 16 - 9 - hierbei erstmals erzeugten Stroms (vgl. § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 EEG 2009 ; ferner Senatsurteil vom 23. Oktober 2013 - VIII ZR 262/12, ZNER 2014, 76 Rn. 59 ) . Zu diese n Zeitpunkten hat aber eine b onusauslösende Genehm i- gungsbedürftigk eit der Anlage (noch) nicht bestan den . 1. § 27 Abs. 5 Satz 1 EEG 2009, der gemäß den Übergangsbestimmu n- gen des § 66 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28. Juli 2011 (B GBl. I S. 1634; EEG 2012) und des § 100 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. c des Gese t- zes für den Ausbau erneuerbarer Energien vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066; EEG 2014) für Strom aus Anlagen, die - wie hier - nach dem am 31. Dezember 2011 geltenden Inbetriebnahmebe griff (§ 3 Nr. 5 EEG 2009) vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, fortgilt, sieht vor, dass sich für Strom aus nach dem Bundes - Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen A n- lagen, die - wie hier ebenfalls - durch anaerobe Vergärung gewo nnenes Gas (Biogas) einsetzen, die (Grund - ) Vergütung nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EEG 2009 um jeweils 1,0 Cent pro Kilowattstunde erhöht, wenn die dem Emission s- minimierungsgebot der T echnischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft - vom 24. Juli 2 002 (GMBl. S. 511) entsprechenden Formaldehy d- grenzwerte eingehalten werden und dies durch eine Bescheinigung der zustä n- digen Behörde nachgewiesen wird. Zwar hat die Klägerin - wie zwischen den Parteien außer Streit steht - den genannten Nachweis für de n in Rede stehenden Vergütungszeitraum e r- bracht. Gleichwohl steht ihr der in § 27 Abs. 5 Satz 1 EEG 2009 vorgesehene Formaldehydbonus nicht zu, weil die Anlage erst durch die in Art. 5 Abs. 13 Buchst . a, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwir t- schafts - und Abfallrechts vom 24. Februar 2012 ( BGBl. I S. 212) mit Wirkung zum 1. Juni 2012 beschlossene Änderung des Anhangs Nr . 1.15 Sp . 2 der Ve r- 17 18 - 10 - ordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekann t- machung vom 14. März 19 97 (BGBl. I S. 504; im Folgenden: 4. BImSchV) g e- mäß § 4 Abs. 1 BImschG, § 1 der 4. BImSchV und damit erst nach ihrer bereits im Oktober 2010 beziehungsweise November 2011 erfolgten Inbetriebnahme genehmigungsbedürftig geworden ist . 2. § 27 Abs. 5 Satz 1 EEG 2009 gilt - wie ein Rückschluss aus § 66 Abs. 1 Nr. 4a EEG 2009 ergibt - nur für ab dem 1. Januar 2009 in Betrieb g e- nom mene Anlagen ( Hinweis 2009/7 der Clearingstelle EEG vom 7. Dezember 2009, Rn. 23 ff., abrufbar unter www.clearingstelle - /HinwV /2009/7; von Bredow in Loibl/Maslaton/von Bredow/Walter, Biogasanlagen im EEG, 3. Aufl., § 20 Rn. 83 ff.; Salje, Erneuerbare - Energien - Gesetz, 5. Aufl., § 66 Rn. 30; Reshöft/Schäferhoff, Erneuerbare - Energien - Gesetz, 3. Aufl., § 27 Rn. 65 ; Reshöft/Reshöft, aaO , § 66 Rn. 31; aA Scho merus/Ohms in Frenz/Müggenborg, EEG, 2010, § 66 Rn. 31 ) . E ntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist diese Vorschrift - worauf die Revision zutreffend hinweist - nicht bereits nach ihrem Wortlaut dahin zu verstehen, dass sie als dynamische Verweisung auf eine jeweilige Genehmigungsbedürftigkeit nach dem Bundes - Immissionsschutzgesetz aufzufassen wäre und es deshalb für die darin ger e- gelte Vergütungserhöhung nur darauf ankäme, ob zu irgendeinem Zeitpunkt der in § 21 Abs. 2 Satz 1 EEG 2009 vorgesehenen zwanzigjährigen Vergütung s- dauer einmal eine immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit ei n- tritt (oder aber auch wieder entfällt). Ebenso wenig trifft die Auffassung der R e- visionserwiderung zu, die einlei tende Wortwahl " F ür Strom aus " lasse nur die Auslegung zu, dass es für die Bonusgewährung auf den jeweiligen (Strom - ) Erzeugungszeitpunkt ankomme, der Formaldehydbonus also " auf ko n- krete jeweils erzeugte Strommengen bezogen gewährt [werde,] sofern bei ihrer Erzeugung die in § 27 Abs. 5 EEG 2009 näher beschriebenen Voraussetzu n- gen erfüllt [seien] . " Der Wortlaut lässt vielmehr für unterschiedliche Ausl e- 19 - 11 - gungsalternativen zur zeitlichen Anknüpfung einer Genehmigungsbedürftigkeit Raum. a) Eine auf den jeweiligen Erzeugungsz eitpunkt oder jedenfalls einen b e- stimmten Erzeugungszeitraum bezogene Anknüpfung der Bonusgewährung findet sich im Wortlaut des § 27 Abs. 5 Satz 1 EEG 2009 mit hinreichender Klarheit nur für das weitere Erfordernis, dass nämlich bei dem Stromerze u- gungsvorg ang die einschlägigen Formaldehydgrenzwerte eingehalten werden müssen und dies durch entsprechende Bescheinigung nachgewiesen werden muss ( vgl. dazu Hinweis 2009/28 der Clearingstelle EEG vom 26. April 2010, Rn. 34; abrufbar unter www.clearingstelle - /hinwv/2009/28). Insoweit b e- steht Einigkeit, dass der Anspruch auf den Bonus nur zur Entstehung kommt, wenn die Formaldehydwerte nachweislich eingehalten werden, und - mit der Möglichkeit eines späteren Wiederauflebens - erlischt, wenn dies nicht mehr der Fall ist ( Hinweis 2009/28 der Clearingstelle EEG vom 26. April 2010, aaO Rn. 33 ff. , 48 ; Rostankowski/Vollprecht in Altrock/Oschmann/Theobald, aaO , § 27 Rn. 185 f.; von Bredow, aaO Rn. 73, 76). Ein vergleichbarer zeitlicher B e- zugsrahmen findet sich dagegen bei dem Merkmal der Genehmigungsbedür f- tigkeit nicht. Der Wortlaut legt insoweit vielmehr eine Anknüpfung an die (gen e- relle) Beschaffenheit der Anlage, insbesondere ihre technische Auslegung und /oder Größe etwa in Bezug auf Erzeugungskapazität oder Wärmele istung , nahe, ohne sich dabei zum Anknüpfungszeitpunkt (Planung, Errichtung, Inb e- triebnahme mit erstmaliger Stromerzeugung und Einspeisung oder fortlaufende Stromerzeugung) zu verhalten. b) Nähere Anhaltspunkte zu einer zeitlichen Anknüpfung vermittelt der Wortlaut insoweit auch durch seine Bezugnahme auf eine Genehmigungsb e- dürftigkeit der Anlage nach dem Bundes - Immissionsschutzgesetz nicht . Dem kann lediglich entnommen werden, dass für die Vergütungserhöhung nur die 20 21 - 12 - bloße immissionsschutzrechtliche Gene hmigungsbedürftigkeit der Anlage in ihrem Betriebsz ustand, nicht jedoch die tatsächliche Erteilung einer Genehm i- gung und deren Rechtmäßigkeit maßgeblich sein soll (Rostankowski/ Vollprecht, aaO Rn. 176; von Bredow, aaO Rn. 16). Zwar wird teilweise ange nommen, der Gesetzgeber habe mit der bloßen Nennung des Zitiernamens des Gesetzes ohne den eine dynamische Verwe i- sung üblicherweise kennzeichnenden Zusatz " in der jeweils geltenden Fa s- sung " zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine statische Verweisung h a n- dele, bei der grundsätzlich diejenige Gesetzesfassung maßgeblich sei, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des de n Verweis enthaltenden Gesetzes gelte . Deshalb sei hier das Bundes - Immissionsschutzgesetz nebst dazugehöriger Verordnungen in der zum Zeitp unkt des Inkrafttretens des EEG 2009 geltenden Fassung gemeint , so dass Anlagen, welche infolge einer Änderung der gene h- migungsrechtlichen Voraussetzungen nachträglich genehmigungspflichtig wü r- den, von der Verweisung nicht erfasst seien (von Bredow, aaO Rn . 19 f.). Auch d as trifft nicht zu. Denn die Wahl des bloßen Zitiernamens und nicht der vollen Bezeichnung des Gesetzes unter Angabe des Datums seines Erlasses und/oder seiner Veröffentlichungsstelle , wie dies etwa hinsichtlich des Kraft - Wärme - Kopplung sgesetzes in § 3 Nr. 10 EEG 2009 mit konkludenter B e- zugnahme in den folgenden Bestimmungen (z.B. § 9 Abs. 4, § 66 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b EEG 2009) geschehen ist (vgl. dazu Rostankowski/Vollprecht, aaO, § 66 Rn. 38) , kann durchaus auch als offener Verweis a uf die jeweils geltende Fassung des zitierten Gesetzes und eine sich derzeit oder zu einem späteren Zeitpunkt nach diesem Gesetz ergebende Genehmigungs bedürft igkeit versta n- den werden (im Ergebnis ebenso Hinweis 2012/11 der Clearingstelle EEG vom 23. Mai 20 12, Rn. 14; abrufbar unter www.clearingstelle - /hinwv/2012/11). Das gilt umso mehr, als der Gesetzgeber des EEG 2009 auch sonst hinsichtlich 22 23 - 13 - des Bundes - Immissionsschutzgesetzes und de r darauf gestützten Rechtsvo r- schriften keine einheitliche Zitierprax is gepflegt hat , sondern das Gesetz selbst in Anlage 2 unter I 4, Anlage 5 unter 8 wie in § 27 Abs. 5 nur mit seinem Zitie r- namen genannt, die 4. BImSchV dagegen in Anlage 3 unter III 3, Anlage 4 unter III 3 unter Angabe der bei Gesetzeserlass geltenden Fas sung genau zitiert hat. 3. Ebenso wenig lässt sich den Gesetzesmaterialien entnehmen, ob und in welcher Richtung der Gesetzgeber bestimmte Vorstellungen zu dem Zei t- punkt hatte, an den für eine nach dem Bundes - Immissionsschutzgesetz best e- hende Genehmigun gsbedürftigkeit der Anlagen angeknüpft werden sollte. Der erst aufgrund der Beratungen des federführenden 16. Ausschusses des Deu t- schen Bundestages in § 27 EEG 2009 eingefügte Absatz 5 ist im Ausschussb e- richt lediglich dahin begründet worden, dass er die G rundvergütung für immiss i- onsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Biogasanlagen erhöhe, die nicht Gas aus einem Gasnetz entnähmen, sondern das Biogas direkt verstromten. Die Vergütungserhöhung diene zum Ausgleich der Kosten, die durch Investiti o- nen in tec hnische Einrichtungen zur Erhaltung der Formaldehydgrenzwerte en t- stünden; diese Kosten würden bislang nicht in der Vergütung abgebildet (BT - Drucks. 16/9477, S. 26). Das s hierbei die Frage einer erst nach Inbetriebnahme aufgrund einer Rechtsänderung nachträ glich eintretenden Genehmigungsb e- dürftigkeit und deren vergütungsrechtlichen Folgen bedacht worden sind , lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen. In gleicher Weise geben die Gesetzesmaterialien keinen Aufschluss da r- über, dass der Gesetzgeber sich hiermit bei S chaffung der Übergangsvorschrift des § 66 Abs. 1 Nr. 4a EEG 2009 befasst hat, wonach für Strom aus Bi o- masseanlagen der in § 27 Abs. 5 EEG 2009 beschriebenen Art, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind, sich die Vergüt ung bis ei n- schließlich einer Leistung von 500 Kilowatt um jeweils 1,0 Cent pro Kilowat t- 24 25 - 14 - stunde erhöht, wenn die dem Emissionsminimierungsgebot der TA Luft en t- sprechenden Formaldehydgrenzwerte eingehalten werden und dies durch eine Bescheinigung der zuständi gen Behörde nachgewiesen wird. Dadurch hat der Gesetzgeber zwar eine im Wesentlichen der Regelung des § 27 Abs. 5 EEG 2009 entsprechende Vergütungserhöhung für Altanlagen zum Ausgleich der Kosten geschaffen , die durch technische Nachrüstung e n zur Einha ltung der Formaldehydgrenzwerte entstünden und bislang in der Verg ü- tung nicht abgebildet seien (BT - Drucks. 16/9477, S. 30). Dass er dabei jedoch über die gegebenenfalls durch Nachrüstung herbeizuführende Grenzwerteinha l- tung hinaus eine immissionsschutzrech tliche Genehmigungsbedürftigkeit der Altanlagen als ungeschriebene Voraussetzung der Zusatzvergütung vorsehen wollte , liegt sowohl nach dem Gesetzeswortlaut als auch der Gesetzesbegrü n- dung fern (Hinweis 2009/7 der Clearingstelle EEG vom 7. Dezember 2009, a aO; von Bredow, aaO Rn. 84 f.; von Hesler in Gabler/Metzenthin, EEG, Stand Januar 2011, § 27 Rn. 22 3 ff.; aA Schomerus/Ohms , aaO) . Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber Veranlassung hatte, sich bei diesen B e- standsa nlagen mit der Frage nach dem Zeitpunkt einer solchen Genehm i- gungsbedürftigkeit zu befassen , zumal dies angesichts der in der Vergange n- heit wechselnden Genehmigungsanforderungen ohnehin kaum einer schlüss i- gen Lösung hätte zugeführt werden können (dazu näher Hinweis 2009/7 der Clea ringstelle EEG vom 7. Dezember 2009, aaO Rn. 28). 4. Die Frage nach dem vergütungsrelevanten Zeitpunkt einer immiss i- o n sschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit lässt sich entgegen der Au f- fassung der Revisionserwiderung aber über die Einordnung der in § 27 Abs. 5 EEG 2009 geregelten Zusatzvergütung in die Vergütungs systema tik des EEG 2009 beantworten , w ie sie sich insbesondere aus dess en §§ 20 f. ergibt. D a- nach ist - wie die Revision mit Recht geltend macht - der Anspruch auf Zahlung 26 27 - 15 - des Formaldehydbon us derart an die in § 27 Abs. 1 EEG 2009 geregelte Grundvergütung und die dafür in §§ 20 f. EEG 2009 getroffenen Regelungen zu Beginn, Dauer und Höhe der Vergütung gekoppelt, dass sich auch die Bonu s- gewährung nach dem dort bestimmten Zeitpunkt des erstmali gen Anfalls der Grundvergütung richte t . a ) Der in § 27 Abs. 5 EEG 2009 geregelte Formaldehydbonus kann g e- nauso wie die in § 27 Abs. 4 EEG 2009 vorgesehenen weiteren Boni für seinen Anfall nicht unabhängig von der Grundvergütung betrachtet werden. So hat schon das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918; im Folgenden: EEG 2004) einen Anspruch auf Zusatzverg ü- tung für Strom aus Biomasse sowohl für den so genannten Nawaro - Bonus (§ 8 Abs. 2, § 21 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2004) a ls auch als für den sogenannten KWK - Bonus (§ 8 Abs. 3 EEG 2004) nicht isoliert von der Grundvergütung (§ 8 Abs. 1 EEG 2004) eingeräumt , sondern nur als Zuschlag auf die gesetzliche Mindes t- vergütung ( Senatsurteil vom 4. März 2015 - VIII ZR 110/14 , juris Rn. 33 ). Daran hat sich unter der Geltung des EEG 2009 nichts geändert. Auch dieses sieht einen gegenüber der Grundvergütung selbstständigen Bonusanspruch nicht vor. Die in § 27 EEG 2009 geregelten Vergütungserhöhungen werden vielmehr nur kumulativ zu der Gru ndvergütung des Absatzes 1 als zusätzliche Vergütung gewährt und hängen dabei vom Bestand eines Anspruchs auf die Grundverg ü- tung ab (vgl. Senatsurteil vom 4. März 2015 - VIII ZR 110/14, aaO Rn. 36 mwN). b ) Das gilt nicht nur für den Bestand des Bonusan spruchs als solchen , sondern genauso für die zeitliche Anknüpfung an seine Entstehung, soweit nicht zu Beginn und Dauer ein er Bonusgewährung Abweichendes geregelt ist . Letzteres findet sich zwar etwa für den Formaldehydbonus in der Übergang s- vorschrift des § 66 Abs. 1 Nr. 4a EEG 2009 zu eine r von einer immission s- 28 29 - 16 - schutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit der Anlage unabhängigen nac h- träglichen Bonusgewährung für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind (Bestandsanlagen) . Ebenso hat der Geset z- geber teilweise abweichend in Fällen angeknüpft, in denen sich an der Anlage nachträglich relevante Änderungen ergeben haben (v gl. zur Anlagenerweit e- rung Senatsurteil vom 23. Oktober 2013 - VIII ZR 262/12, ZNER 2014, 76 Rn. 59) od er in denen der Gesetzgeber die Bonusgewährung davon abhängig macht , dass der Anlagenbetreiber vor oder nach Inbetriebnahme der Anlage hinsichtlich ihres (technischen) Zustandes oder des Stromerzeugungsvorgangs bestimmte Voraussetzungen herbeigeführt hat , her be iführt und/oder beibehält. Zu diesen von der Vergütungssystematik der §§ 20 f. EEG 2009 abweichenden Fallgestaltungen zählt die Gewährung des Formaldehydbonus nach § 27 Abs. 5 EEG 2009 aber nicht . aa ) § 21 Abs. 1 EEG 2009 legt als hier interessierenden Zeitpunkt des Vergütungsbeginns den Zeitpunkt fest , ab dem der Generator erstmals Strom ausschließlich aus E rneuerbaren Energien erzeugt und in das Netz eingespeist hat . Für die daran anknüpfend in Abs atz 2 geregelte zwanzigjährige Verg ü- tungsdauer hat der Gesetzgeber den Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Gen e- rators bestimmt, und zwar unabhängig davon, ob der Generator mit Erneuerb a- ren Energien oder sonstigen Energieträgern in Betrieb genommen worden ist. Hierbei ist er davon ausgegangen, dass sich Höhe und D auer der gemäß § 16 Abs. 1 EEG 2009 unter Einschluss der Boni in den §§ 23 bis 33 EEG 2009 g e- regelten Vergütungen nach der Rechtslage zu dem in § 21 Abs. 2 Satz 3 EEG 2009 vorgesehenen Zeitpunkt der erstmaligen Inbetriebnahme des Generators bestimmen. Alle nfalls bei einer über § 21 Abs. 3 EEG 2009 hinausgehenden , hier allerdings nicht in Rede stehenden Erweiterung einer Anlage um zusätzl i- che Generatoren hat der Gesetzgeber für die Bemessung des Vergütungszei t- raum s auf den Zeitpunkt der erstmalige n Inbetrieb nahme des neuen Generators 30 - 17 - abstellen wollen (BT - Drucks. 16/8148, S. 52 f. ; vgl. auch Senatsurteil vom 23. Oktober 2013 - VIII ZR 262/12, aaO ). Ebenso beruht auch die Degressionsvorschrift des § 20 EEG 2009, we l- che über § 7 Abs. 3 EEG 2004 hinausgehend d ie Degression für die ab dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommenen Anlagen erstmals auch auf die Boni erstreckt hat, auf dem gesetzgeberischen Verständnis, dass die Vergütungssä t- ze und Boni, die im Jahr der Inbetriebnahme gegolten haben, für die gesamte Ver gütungsdauer in unveränderter Höhe gelten soll t en. Der Gesetzgeber ist also davon ausgegangen, dass die Vergütung einschließlich der Boni für den in einer Anlage durch die bei Inbetriebnahme vorhandenen Generatoren erzeu g- ten Strom über den gesamten Vergütu ngszeitraum hinweg konstant bleibt (BT - Drucks. 16/8148, S. 51) , und hat deshalb auch insoweit unübersehbar statisch an den Inbetriebnahmezeitpunkt der Anlage beziehungsweise des Generators angeknüpft. b b) Diese Sichtweise des Gesetzgebers, für die Dauer und die Höhe des Vergütungsanspruchs das Datum der erstmaligen Inbetriebnahme als maßge b- lich zu bestimmen, geht auf sein Bestreben zurück, durch die Befristung der Vergütung einerseits eine dauerhafte (Mindest - ) Vergütung von Strom aus E r- neuerbaren Energie n ohne zeitliche Begrenzung zu verhindern, andererseits aber auch die Investoren abzusichern, denen die Befristung, gängigen energi e- wirtschaftlichen Berechnungsformeln und Amortisationszyklen folgend, ein Höchstmaß an Planungssicherheit bieten sollte (BT - D rucks. 16/8148, S. 52). Der Bestand des Vergütungsanspruchs sollte danach also für die gesamte z u- gesagte Dauer grundsätzlich nicht unter dem Vorbehalt einer möglichen Änd e- rung der Rechtslage stehen, sondern mit Wirkung für den gesamten Verg ü- tungszeitraum i n dem Moment und mit dem Bestand rechtsverbindlich begrü n- det werden, in dem er erstmals, das heißt mit dem Zeitpunkt der Inbetriebna h- 31 32 - 18 - me, entst anden war , und in der Folgezeit lediglich von der fortlaufenden Stromeinspeisung unter Einhaltung der dazu im EEG gesetzten Rahmenbedi n- gungen abhängig sein (K l inski, EEG - Vergütung: Vertrauensschutz bei künftigen Änderungen der Rechtslage?, 2009, S. 9 [ Rechtsgutachten im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU), abrufbar unter www.erneuerbare - /EE/Redaktion/DE/Downloads/ EEG/eeg_verguetung.pdf? ] ) . I n Fällen, in denen sich - wie hier - nach der erstmaligen Inbetriebnahme des Generators an der Anlage selbst oder dem Verhalten der Anlagenbetreiber nichts ändert, sollte nach dieser vom Gesetzgeber als grundlegend angeseh e- nen Konzeption der Vergütungsanspruch von Rechtsänderungen, und zwar auch außerhalb des EEG, grundsätzlich unberührt bleiben. In den §§ 20 f. EEG 2009 kommt deshalb entgegen der Auffas sung des B erufungsg erichts ein auch auf § 27 Abs. 5 EEG ausstrahlendes und auf den Inbetriebnahmezeitpunkt b e- zogenes statisches Vergütungsleitbild zum Ausdruck, das mit den einen Ve r- trauens - und Bestandsschutz bisweilen relativierenden dynamischen Sichtwe i- sen des Immissionss chutzrechts nicht übereinstimmt und diese darum auch nicht unbesehen in das Vergütungsrecht des EEG ü berführt (so zutreffend Hi n- weis 2012/11 der Clearingstelle EEG vom 23. Mai 2012, aaO Rn. 19 f.; Rostankowski/Vollprecht, aaO, Anlage 2 Rn. 84). Eine erst n ach dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme nachträglich eintretende immissionsschutzrechtliche G e- nehmigungsbedürftigkeit der Anlage eröffnet dementsprechend , selbst wenn das Immissionsschutzrecht dafür zusätzliche Investitionen forder n sollte , noch keinen Anspru ch auf den Formaldehyd - Bonus nach § 27 Abs. 5 EEG 2009, g e- nauso wie umgekehrt auch der nachträgliche Fortfall einer bei Inbetriebnahme bestehenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit nicht zur Folge hat, dass der einmal entstandene Anspru ch auf den Bonus wieder e r- lischt. 33 - 19 - c c) An der Maßgeblichkeit dieses Grundsatzes ändert auch der vom G e- setzgeber mit der Bonusgewährung verfolgte Zweck nichts , die Kosten ausz u- gleichen, die durch Investitionen in technische Einrichtungen zur Einhaltung de r Formaldehydgrenzwerte entstehen ( vgl. BT - Drucks. 16/9477, S. 26). Denn im Gegensatz zu der ersichtlich in eine andere Richtung weisenden Übergang s- vorschrift des § 66 Abs. 1 Nr. 4a EEG 2009, nämlich bei Bestandsanlagen u n- geachtet einer immissionsschutzrec htlichen Genehmigungsbedürftigkeit durch derartige Investitionen bereits entstandene Kosten nachträglich auszugleichen beziehungsweise einen Anreiz zu solchen Investitionen zu bieten, geht ein von den §§ 20 f. EEG 2009 und de m danach maßgeblichen Inbetrieb nahme - stichtag abweichendes Vergütungsprinzip aus § 27 Abs. 5 EEG 2009 nicht he r- vor. Diese Vorschrift folgt mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im Gesetze s- wortlaut und in den Gesetzesmaterialien vielmehr dem für Neuanlagen im R e- gelfall geltenden Vergütungs prinzip, wonach aus Gründen der Planungs - und Investitionssicherheit für Anfall, Dauer und Höhe des Vergütungsanspruchs das Datum der erstmaligen Inbetriebnahme bestimmend ist. Dafür spricht nicht z u- letzt auch Folgendes: Wollte man der Frage einer immis sionsschutzrechtlichen Genehm i- gungsbedürftigkeit auch für das Vergütungssystem des EEG 2009 ein dynam i- sches Verständnis dahin unterlegen, dass es nur auf die jeweils aktuelle G e- nehmigungsbedürftigkeit ankommt , hätte dies bei einem nachträglichen Fortfall d er Genehmigungsbedürftigkeit zur Folge, dass ein Anlagenbetreiber, der die von ihm geplante und in Betrieb genommene Biomasseanlage auf eine Erfü l- lung der mit der Genehmigungsbedürftigkeit verbundenen immissionsschut z- rechtlichen Anforderungen und den damit einhergehenden Erhalt des Forma l- dehydbonus für den eingespeisten Strom ausgelegt sowie damit einhergehende (Mehr - ) Kosten auf sich genommen hat, diesen Bonus allein aufgrund einer En t- scheidung des Gesetz - oder Verordnungsgebers verlöre , eine zunächst geg e- 34 35 - 20 - b ene Genehmigungsbedürftigkeit nunmehr an veränderte Merkmale zu knüpfen und damit zugleich eine erteilte Genehmigung gemäß § 18 Abs. 2 BImSchG zum Erlöschen zu bringen . Er wäre noch nicht einmal in der Lage, eine fortda u- ernde Gewährung dieses Vergütungsbes tandteils etwa durch Maßnahmen zu beeinflussen, die auch künftig eine Einhaltung der jeweils geltenden Formald e- hydgrenzwerte und damit eine Erfüllung der immissionsschutzrechtlichen A n- forderungen sicherstellen. Eine solche Folge ließe si ch aber weder mit § 20 Abs. 1 Satz 3 noch mit § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 EEG 2009 vereinbaren ; sie stünde den hierin angelegten Vergütungsgrundsätzen vielmehr diametral en t- gegen . Für den umgekehrten Fall einer erst nachträglich eintretenden Gene h- migungsbedürftigkeit kann nic hts anderes gelten. - 21 - III. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, entscheidet der Senat in der Sache selbst (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Abweisung der Klage. Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Bünger Kosziol Dr. Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 12.11.2013 - 24 O 238/13 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 07 .08.2014 - 2 U 176/13 - 36
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