ECLI:DE:BGH:2016:230316BVIZR255.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI Z R 255/14 vom 23 . März 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23 . März 2016 dur ch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner und Stöhr und die Richterinnen von Pentz und Müller beschlossen : Die Anhörungsrüge vom 12. Februar 2016 gegen den Beschluss des Senats vom 2. Februar 2016 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Gründe: Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht das Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der En t- scheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, B e- schluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2 005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des B e- schlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, abs e- hen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beiz u- tragen, unt er denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Er hat bei seiner Entsche i- dung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen 1 - 3 - des Beklagten in vollem Umfang geprüft , ihm aber keine Gründe für eine Zula s- sung der Revision entnehmen können. Galke Wellner Stöhr von Pentz Müller Vorinstanzen: LG Konstanz, Entscheidung vom 26.06.2013 - 3 O 10/12 D - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 05.05.2014 - 9 U 20/14 -
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