ECLI:DE:BGH:2017:220917UVZR255.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNIS URTEIL V ZR 255/16 Verkündet am: 22. September 2017 Rinke Justizamts angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja SachenRBerG §§ 3 2, 29, 61 und 81 a) Das Sachenrechtsbereinigungsgesetz sperrt einen Rückgriff auf die allg e- meinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Ersatz von Verwendungen auf das bebaute Grundstück und dessen Nutzungen, insb e- sondere auf das Bereicherung srecht und die Vorschriften über das Eigent ü- mer - Besitzer - Verhältnis. b) Die Vorschriften der § 29 Abs. 5 und § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SachenRBerG sind entsprechend anwendbar, wenn die primären Bereinigungsansprüche nach den §§ 32 und 61 SachenRBerG an der Einrede der Verjährung sche i- tern. - 2 - c) Der Grundstückseigentümer kann den Anspruch des Nutzers nach der Erh e- bung der Einrede der Verjährung entsprechend § 29 Abs. 5 Satz 2 SachenRBerG auch dadurch abwenden, dass er seinen eigenen primären Bereinigungsanspru ch geltend macht. d) Die Ansprüche nach § 29 Abs. 5 und § 81 SachenRBerG verjähren einhei t- lich entsprechend § 196 BGB in zehn Jahren. BGH, Versäumnisurteil vom 22. September 2017 - V ZR 255/16 - Kammergericht LG Berlin - 3 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Rän tsch, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 11. Zivils e- nats des Kammergerichts vom 28. Juli 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlun g und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Eltern des Klägers waren Pächter eines Grundstücks in Berlin - Köpenick. Mit Vertrag vom 7. Februar 1980 gestatte te der damalige staatliche Verwalter des Grundstücks ihnen, d ieses mit einem Wochenendhaus zu b e- bauen. 1981 errichteten sie mit staatlicher Genehmigung auf dem Grundstück ein Wochenendhaus, das sie nachfolgend zu einem Einfamilienhaus umba u- ten. 1988 erlaub te ihnen die zuständige staatliche Bauaufsicht, einen Anbau an das bestehende Einfamilienhaus zu errichten. Seit 1983 lebten die Eltern des Klägers mit ihren fünf Kindern auf dem Grundstück und hatten dort ihren Wohnsitz. Die Mutter verstarb 2010 und wurde von dem Vater, dem Kläger und seinen vier Ge schwistern beerbt. 1 - 4 - Der Beklagte erwarb aufgrund notarielle n Vertrag s vom 4. Januar 2011 von der ursprünglichen Grundstückseigentümerin das Grundstück. In dem Ve r- trag wurde ausdrücklich auf d ie bestehende Nutz ungs be recht igung hingewi e- sen. Sein Vater und drei seiner vier Geschwister traten dem Kläger sämtliche Ansprüche gegenüber dem Beklagten ab, der Vater in notarieller Urkunde, die Geschwister privatschriftlich. Ein Bruder, der zunächst zur Abtretung bereit w ar, nahm davon später wieder Abstand. Mangels Einigung mit dem Grundstück s- eigentümer leitete der Kläger ein notarielles Vermittlungsverfahren nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz ein und beantragte dort den Erwerb des Grundstücks zum halben Verkehrswert . Der Beklagte bestritt in dem Verfahren die Anspruchsberechtigung des Klägers und erhob die Einrede der Verjährung. Das Verfahren wurde unter Verweisung der Parteien auf den Rechtsweg au s- gesetzt. In dem vorliegenden Klageverfahren hat der Kläger zunäch st die Fes t- stellung beantragt, dass ihm und den übrigen Mitgliedern der Erbengemei n- schaft ein Anspruch auf Ankauf des Grundstücks nach dem Sachenrecht s- bereinigungsgesetz zusteht. Nachdem der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass solche Ansprüche in zehn Jahren verjähren und mit der Erhebung der Einrede der Verjährung durch den Grundstückseigentümer das Besitzrecht e r- lischt (Urteil vom 21. November 2014 - V ZR 32/14, ZfIR 2015, 152 Rn. 12 f.), verlangt d er Kläger Zahlung von Wertersatz für das Gebäude in H öhe von e- samtgläubiger. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Kammerg e- richt hat die Berufung des Klägers durch Beschluss zurückgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Re vision verfolgt der Kläge r seinen Zahlungsa n- trag weiter. 2 3 - 5 - Entscheidungsgründe : I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass einem Nutzer, dessen B e- reinigungsanspruch nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz verjährt ist, ein Anspruch auf Wertausgleic h nicht zusteht. Es habe vielmehr mit der Verjährung des Anspruchs sein Bewenden. Zwar werde die Ansicht vertreten, Nutzern, d e- ren gesetzliche Ansprüche auf Ankauf des Grundstücks oder auf Bestellung eines Erbbaurechts daran an der Verjährungseinrede schei terten, müsse ein Wertersatzanspruch für das Gebäude unter dem Gesichts punkt der ungerech t- fertigten Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 2, § 818 Abs. 2 BGB zuerkannt werden. D em sei aber nicht beizutreten. Die zum Ankauf berechtigenden G e- bäude seien nicht in Erwartung der Ansprüche nach dem Sachenrechtsberein i- gungsgesetz, sondern in der DDR errichtet worden. Das Sachenrechtsberein i- gungsgesetz erkenne dem Nutzer nur in Sonderfällen, in denen den Nutzern von vornherein kein Bereinigungsanspruch zustehe , eine n Wertausgleichsa n- spruch zu . Die bereinigungsberechtigten Nutzer könnten nur den Ankauf des Grundstücks oder die Bestellung eines Erbbaurechts daran verlangen. Es sei nicht zu erkennen, dass dem Kläger und seinen Miterben Ausgleichsansprüche zustünden, die vor dem 3. Oktober 1990 bestanden und zunächst aufgrund des Inkrafttretens des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes nicht hätten geltend g e- macht werden können. Auch nach Auslaufen des Pachtvertrages sei ein solcher Anspruch nicht entstanden. Vielmehr hätten d er Kläger und seine Miterben als Pächter die Aufbauten zu entfernen. Ansprüche wegen des Verlusts von sel b- ständigem Gebäudeeigentum bestünden ebenfalls nicht. Gebäudeeigentum im technischen Sinne sei nicht entstanden. Gleiches gelte für Baulichkeiteneige n- t um. Zwar sei das Grundstück von dem damaligen staatlichen Verwalter zu E r- 4 - 6 - holungszwecken verpachtet worden. Es sei aber kein Wochenendhaus, so n- dern ein Wohnhaus auf dieser Grundlage errichtet worden. Daran entstehe kein Baulichkeiteneigentum. II. Über d ie Revision de s Klägers ist durch Versäumnisurteil zu entsche i- den. Inhaltlich beruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis de s Beklagten , sondern auf einer Sachprüfung (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 82). Das angefoc htene Urteil hält einer r echtlichen Prüfung nicht stand. 1. Mit der gegebenen Begründung lässt sich der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Wertersatz für das Gebäude nicht verne i- nen. Die Verjährung der Bereinigungsansprüche des Nut zers gemäß § 32, § 61 Abs. 1 SachenRBerG schließt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts einen Anspruch des Nutzers auf Ersatz des Werts des auf dem Grundstück e r- richteten Gebäudes oder der darauf errichteten baulichen Anlage nicht aus. Grundlage ei nes solchen Anspruchs ist zwar entgegen der Ansicht des Klägers und der Literaturmeinung, auf die er sich stützt, nicht § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB (sog. Zweckfortfallskondiktion - condictio ob rem). Er folgt aber aus einer analogen Anwendung von § 29 A bs. 5 Satz 1, § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 SachenRBerG. Danach kann der Nutzer von dem Grundstückseigentümer den Ankauf des Gebäudes un d der baulichen Anlage oder die Ablösung de r aus der baulichen Investition begründeten Rechte nach § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 S a- chenRBerG verlangen. Der Kaufpreis oder die Ablösungssumme ist gemäß § 81 Abs. 2 Satz 1 SachenRBerG nach dem Wert des Gebäudes und der baul i- 5 6 7 - 7 - chen Anlage zu dem Zeitpunkt zu bemessen, in dem ein Beteiligter das Ang e- bot zum Ankauf bzw. die Ablösung v erlangt . Das entspricht inhaltlich dem Au s- gleichsanspruch, den der Kläger hier geltend macht. 2. Ob und auf welcher rechtlichen Grundlage dem zum Ankauf zu den Bedingungen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes berechtigten Nutzer nach Erhebung der Einred e der Verjährung durch den Grundstückseigentümer A n- sprüche insbesondere auf Ersatz des Werts des auf dem Grundstück erricht e- ten Gebäude zuste hen, ist allerdings umstritten. a) Die Frage ist bislang, soweit ersichtlich, nur von Czub/Schmidt - Räntsch (ZfIR 2007, 517, 524 f.) erörtert worden. Die se Autoren vertreten die Ansicht , dem zum Ankauf berechtigten Nutzer stehe ein Anspruch auf Werte r- satz für das Gebäude nach § 812 Abs. 1 Satz 2, § 818 Abs. 2 BGB zu. Er sei ähnlich zu behandeln wie ein Besitzer, der in der Erw artung der Bestellung e i- nes Erbbaurechts oder des Erwerbs von Eigentum am Grundstück d iese s b e- baut oder darauf Verwendungen vorgenommen habe (ZfIR 2007, 517, 525). Demgegenüber entnimmt das Berufungsgericht den Regelungen des Sache n- rechtsbereinig ungsgesetzes, dass dem Nutzer nach dem Ablauf der Verjährung und Erhebung der Einrede der Verjährung durch den Grundstückseigentümer keine weiteren Ansprüche zustehen. b) Der Senat hat sich bislang nur mit der Frage befasst, welche Anspr ü- che bei einem Nutzer in Betracht kommen, dem nach dem Sachenrechtsbere i- nigungsgesetz ein Anspruch auf Bestellung eines Erbbaurechts an dem genut z- ten Grundstück oder auf Ankauf dieses Grundstücks nach Maßgabe von § 32 Satz 1, § 61 Abs. 1 SachenRBerG schon mangels Erfüll ung der Voraussetzu n- gen der §§ 5 bis 7, 9 und 12 SachenRBerG nicht zusteht und dessen gesetzl i- 8 9 10 - 8 - ches Besitzrecht deshalb nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 3 EGBGB mit Ablauf des 30. September 1994 erloschen ist. Er hat auf diese Fälle die Vorschriften des Eigen tümer - Besitzer - Verhältnisses entsprechend angewandt und entschi e- den, dass ein solcher Nutzer nur Ersatz der notwendigen Verwendungen ve r- langen kann. Dazu gehören Gebäude oder bauliche Anlagen, die auf dem fremden Grundstück errichtet wurden, n icht (Urteil vom 27. Juli 2001 V ZR 104/00, BGHZ 148, 322, 327). Was für Nut zer gilt, die - was bei dem Kläger und den übrigen Miterben seiner Mutter mangels gegenteiliger Festste l- lungen für das Revisionsverfahren zu unterstellen ist - nach dem Sache n- rechtsbereinigun gsgesetz anspruchsberechtigt sind, deren Anspruch aber an der von dem Grundstückseigentümer erhobenen Einrede der Verjährung sche i- te rt, ist demgegenüber ungeklärt. 3. Nach Auffassung des Senats schließt das Sachenrechtsbereinigung s- gesetz einerseits ein en Rückgriff auf die allgemeinen Vorschriften aus. Es en t- hält aber andererseits hinsichtlich der Folgen der Einrede der Verjährung eine planwidrige Lücke, die durch entsprechende Anwendung von § 29 Abs. 5, § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SachenRBerG zu schließen ist. a) Im Ausgangspunkt zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass das Sachenrechtsbereinigungsgesetz einen Rückgriff auf die allgemeinen Vo r- schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Ersatz von Verwendungen auf das bebaute Grundstück und des sen Nutzungen, insbesondere auf das B e- reicherungsrecht und die Vorschriften über das Eigentümer - Besitzer - Verhältnis sperrt. Das wird zwar weder im Sachenrechtsbereinigungsgesetz noch in den Überleitungsvorsc hriften zum Sachenrecht in Art. 231 § 5 und Art. 233 EGBGB ausdrücklich bestimmt, ergibt sich aber aus dem Zweck des Sachenrecht s- bereinigungsg esetzes. 11 12 - 9 - aa) Der Gesetzgeber hat d iese s Gesetz erlassen, weil die massenhafte Überbauung fremder Grundstücke in der ehemaligen DDR einen umfassenden Bereinigun gsbedarf auslöste, der mit den Regelungen des Bürgerlichen G e- setzbuchs , insbesondere den Vorschriften über den Überbau, den Ausgleich ungerechtfertigter Bereicherungen oder das Eigentümer - Besitzer - Verhältnis , nicht sachgerecht zu bewältigen war (Entwurfsbe gründung in BT - Drucks. 12/5992 S. 54 ff., 60). Die unerlässliche und in Art. 233 § 3 Abs. 2 EGBGB in der Fassung des Einigungsvertrags vorbehaltene Bereinigung ließ sich nur durch eine umfassende Neugestaltung der Bodenrechtsverhältnisse erreichen. Nach di esem Konzept gehen die Regelungen des Sachenrechtsbereinigung s- gesetzes als speziellere Normen den allgemeinen Vorschriften des Bürgerl i- chen Gesetzbuchs insbesondere über den Überbau und den Ausgleich von Verwendungen und Nutzungen vor. bb) Die Regelung en des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes sind zudem auf die Besonderheiten und Erfordernisse der Bereinigung der bodenrechtlichen Verhältnisse in den neuen Bundesländern zugeschnitten. Sie folgen - gege n- standsbedingt - eigenen Regelungskonzepten und Wertung en, die von den Wertungen der in Betracht kommenden Vorschriften des Bürgerlichen Geset z- buchs abweichen. Die parallele Anwendung dieser Vorschriften neben dem S a- chenrechtsbereinigungsgesetz würde deshalb zu Friktionen führen und teilwe i- se auch die Wertunge n des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes konterkarieren. So käme beispielsweise ein Anspruch des Nutzers auf Ersatz der mit der E r- ric h tung eines Gebäudes auf dem fremden Grundstück verbundenen Wertste i- gerung unabhängig davon, ob er nach den einschlägigen Vor schriften des Bü r- gerlichen Gesetzbuchs bestünde, schon deshalb nicht in Betracht, weil das S a- chenrechtsbereinigungsgesetz dem Nutzer die Ansprüche auf Bestellung eines Erbbaurechts an dem Grundstück oder auf Ankauf des Grundstücks gerade 13 14 - 10 - deshalb einräumt, weil er diese Investition vorgenommen hat, und aus dem gleichen Grund dem Grundstückseigentümer zumutet, dem Nutzer das bebaute Grundstück zum hälftigen Bodenwert zu verkaufen (Entwurfsbegründung in BT - Drucks. 12/5992 S. 62 f.) . Damit wäre es schlechthin u nvereinbar, wenn der Grundstückseigentümer über den durch die Herabsetzung des Ankaufpreises bewirkten Wertverlust hinaus noch eine mit der baulichen Investition verbund e- ne Wertsteigerung ausgleichen müsste. Ein anderes Beispiel sind die mit einer wertlos gewordenen Bebauung verbundenen Fragen . Sie hat der Gesetzgeber in § 82 SachenRBerG mit dem " Übernahmeverlangen des Grundstückseige n- tümers " einer Regelung zugeführt, die im Bürgerlichen Gesetzbuch keine Para l- lele findet und einen Rückgriff etwa auf die Reg elungen über die aufgedrängte Bereicherung i n § 818 Abs. 3 BGB ausschließt. cc ) Das Sachenrechtsbereinigungsgesetz regelt die Bereinigung der ba u- lichen Nutzung fremder Grundstücke der Idee nach abschließend und schließt entgegen der von dem Vertreter d es Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Ansicht einen Rückgriff auf Ansprüche nach den allgemeinen Vorschriften umfassend aus. Dieser Ausschluss gilt nicht nur für den Zeitraum bis zur Verjährung der wechselseitigen Bereinigungsa nsprüche, in dem der Nutzer nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 3 EGBGB ungeachtet der Rechtsform seiner Nutzung des fremden Grundstücks zu dessen Besitz berec h- tigt ist, sondern auch nach dem Erlöschen d ies es Besitzrechts mit dem Eintritt der Verjährung und der Berufung des Grundstückseigentümers darauf (dazu: Senat, Urteil vom 21. November 2014 - V ZR 32/14 , ZfIR 2015, 152 Rn. 13). b) Unzutreffend ist jedoch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, nach dem Konzept des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes sei en Ansprüche des Nutzers auf Ersatz des Werts des Gebäudes oder der baulichen Anlage 15 16 - 11 - ausgeschlossen, wenn die primären Bereinigungsansprüche des Nutzers aus §§ 32, 61 SachenRBerG an der Verjährung scheitern. Das Sachenrechtsbere i- nigungsgesetz enthält insow eit eine planwidrige Lücke . aa ) Die Lücke ergibt sich allerdings nicht schon daraus, dass die Berein i- gung der bodenrechtlichen Verhältnisse im Einzelfall ausbleibt, wenn der Nutzer oder der Grundstückseigentümer ihre wechselseitigen Bereinigungsansprüc he nicht rechtzeitig geltend machen und sich der Schuldner auf die Verjährung der Ansprüche beruft. Das ist nämlich die Folge der Grundentscheidung des G e- setzgeber s für die Anspruchslösung . Deren Ziel ist zwar in erster Linie, den B e- teiligten einen Anreiz zu geben, ihre Ansprüche zügig geltend zu machen und sich nach Möglichkeit auf der Grundlage der gesetzlichen Bedingungen über die Bestellung von Erbbaurechten oder über den Ankauf zu einigen (BT - Drucks. 12/5992 S. 70) . Folge der Anspruchslösung ist aber a uch, dass die Beteiligten die ihnen eingeräumten gesetzlichen Ansprüche geltend machen müssen und der Nutzer das Eigentum an dem b ebauten Grundstück oder ein Erbbaurecht an diesem Grundstück nicht erlangt, wenn er deren rechtzeitige Geltendm a- chung versäumt . bb ) Nicht erkannt hat der Gesetzgeber vielmehr, dass das Scheitern ihrer primären Bereinigungsansprüche nach § 32 Satz 1, § 61 Abs. 1 SachenRBerG an der Verjährung für Nutzer mit Nutzungsrecht völlig andere Rechtsfolgen hat als für die übrigen Nutzer , dass es an einer Rechtfertigung für diesen Unte r- schied fehlt und dass auch das Scheitern der primären Bereinigungsansprüche an der Einrede der Verjährung einer Ergänzung durch sekundär e Berein i- gungsansprüche bedarf. 17 18 - 12 - (1 ) (a) Für Nutzer, de nen ein Nut zungsrecht verliehen oder zugewiesen worden ist, bliebe die Ver jährung ihrer Bereinigungsansprüche praktisch folge n- los . Ihre Nutzungsrechte blieben nach Art. 233 § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 EGBGB auf unbestimmte Zeit und, von Ausnahmefällen abgesehen (zu den Ei nzelhe i- ten: Senat, Urteil vom 30. Januar 2004 - V ZR 262/03, VIZ 2004, 276, 277 f.; J. Schmidt - Räntsch, ZfIR 2012, 217, 223), unentgeltlich bestehen. Der Geset z- geber hat diese Nutzungsrechte nämlich sowohl im Einigungsvertrag als auch bei Erlass des Sache nrechtsbereinigungsgesetzes unverändert bestehen la s- sen. Sie erlöschen nach § 59 Abs. 2 SachenRBerG mit der Bestellung des Er b- baurechts, wenn sich der Nutzer für die sog. Erbbaurechtslösung entscheidet. Entscheidet er sich dagegen für den Ankauf, erlöschen diese Rechte nicht; sie müssen vielmehr nach § 78 Abs. 1 Satz 3 SachenRBerG nach dem Erwerb des Eigentums an dem Grundstück durch den Nutzer als Bestandteil des Gebäud e- eigentums mit diesem aufgegeben werden. Werden die Bereinigungsansprüche nicht geltend gemacht, ändert sich dadurch allein nichts an dem Bestand der Nutzungsrechte und an dem Gebäudeeigentum, dessen Bestandteile sie nach Art. 231 § 5 EGBGB sind. Diese Nutzer verlören auch nicht die Chance, das Grundstück trotz der Verjährung ihrer Ber einigun gsansprüche zu erwerben. Ein umsichtige r Grundstückseigentümer würde die Einrede der Verjä h- rung gegen die Ansprüche solcher Nutzer schon nicht erheben. Er wäre vie l- mehr bestrebt, die Bereinigung ungeachtet der eingetretenen Verjährung he r- beizuführen , w eil er sonst ein weitgehend wertloses Grundstück behielte. Wenn er - voreilig - die Einrede der Verjährung gegen den Anspruch des Nutzers e r- h oben haben sollte , würde er seine - inhaltsgleichen - eigenen Bereinigungsa n- sprüche nach § 32 Satz 2, § 61 Abs. 2 S achenRBerG geltend machen. Das wäre ihm in vielen Fällen auch noch möglich, weil der Bereinigungsanspruch des Grundstückseigentümers nach § 32 Satz 2 und § 61 Abs. 2 SachenRBerG 19 20 - 13 - durch die Ausübung des Wahlrechts oder den Übergang des Nutzerwahlrechts auf d en Grundstückseigentümer bedingt ist, deshalb später entsteht und auch später verjährt (aM Stavorinus , NotBZ 2012, 12, 14 f. : gemäß § 263 Abs. 2 BGB Verjährung mit dem Anspruch des Nut zers). Sollte auch sein eigener Bereinigungsanspruch verjährt sein, liefe der Grundstückseigentümer sogar Gefahr, dass sich der Nutzer seinerseits auf die Verjährung beruft. Ein Entgelt nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB stünde dem Grundstückseigentümer dann nicht (mehr) zu, weil er mit der Erhebung der Einrede der Ver jährung gegen den primären Bereinigungsanspruch des Nutzers nicht nur dessen Besitzrecht zum Erlöschen gebracht hätte, sondern sich damit auch einer Bereinigung verweigerte. Aufgrund des Nutzungsrechts selbst kön n- te er, wie ausgeführt , in aller Regel ein N utzungsentgelt ebenfalls nicht bea n- spruchen. Der im Schrifttum für diesen Fall erwogene Anspruch auf Begrü n- dung eines Anspruchs auf Entgelt entsprechend §§ 242, 313 BGB (Czub/ J. Schmidt - Räntsch, ZfIR 2007, 517, 524) könnte ihm wegen der dargelegten Sperrw irkung des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes nicht zugebilligt werden. Er würde dann zum bloßen Titulareigentümer seines Grundstücks. ( b ) Ganz anders verhält es sich dagegen bei Nutzern, denen kein Nu t- zungsrecht an dem Grundstück verliehen oder zugewies en worden ist . Das sind Genossenschaften, die fremde Grundstücke aufgrund des gesetzlichen Nu t- zungsrechts nach den früheren §§ 18, 46 LPG - Gesetz und entsprechenden Vorschriften früherer Gesetze bebaut haben, und andere Nutzer, die auf fre m- de n Grundstück en nur auf Grund eines Miet - , Pacht - oder Erholungsnutzung s- vertrags oder ganz ohne vertragliche Grundlage bereinigungsfähige b auliche Investitionen vorgenommen haben. Bei all diesen Nutzern führt die Verjährung des primären Bereinigungsanspruchs und die Erheb ung der Einrede der Verjä h- 21 22 - 14 - rung durch den Grundstückseigentümer dazu, dass sie ihr gesetzliche s Recht zum Besitz des bebauten Grundstücks nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 3 EGBGB verlier en (vgl. dazu: Senat, Urteil vom 21. November 2014 V ZR 32/14, ZfIR 20 15, 152 Rn. 13). Solche Nutzer müsste n dann, gegeb e- nenfalls nach Kündigung eines neben dem gesetzlichen Besitzrecht etwa noch bestehenden (vgl. Art. 233 § 2a Abs. 6 Satz 1 EGBGB) Vertragsverhältnisses, auf Verlangen des Grundstückseigentümers das Grundstüc k nach § 985 BGB an d iese n herausgeben und nach § 1004 Abs. 1 BGB auch das Gebäude oder die bauliche Anlage auf eigene Kosten entfernen . Sie erhielte n jedoch ihrer seits keinen Ausgleich für die bauliche Investition, auf deren Bestand sie aber nach den Verh ältnissen in der DDR vertrauen durfte n . Diese r Besitzstand sollte ih nen nicht genommen, sondern anerkannt werden (BT - Drucks. 12/5992 S. 62 f.) . Die bauliche n Investitionen dieser Nutzer könnte nun allein der Grundstückseige n- tümer nutzen oder (mit)verwerten . Etwas anderes g ä lte nur in dem eher selt e- nen Sonderfall, dass das Gebäude oder Bauwerk bei der Entfernung nicht ze r- stört würde und sich an anderer Stelle wieder aufbauen ließe. ( 2 ) Die völlig unterschiedliche Behandlung der beiden Gruppen von Nu t- zern, aber auch der jeweils korrespondierenden Gruppen von Grundstückse i- gentümern , lässt sich mit dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Nutzung s- rechts, von dem sie abhängt, nicht rechtfertigen . Nicht zu rechtfertigen ist aber auch , dass in beiden Fallgruppen ei nem Beteiligten ein über den Verlust des Bereinigungsanspruchs hinausgehender Substanzverlust zugemutet wird. (a) Nutzungsrechte waren in der DDR zwar als Gegenmodell zu dem aus ideologisch en Gründen abgelehnten Erbbaurecht (dazu Senat, Urteil vom 15. Juli 2016 - V ZR 195/15, WM 2017, 451 Rn. 19) entwickelt worden , und sie hatten nach de n Gesetze n , durch die sie schrittweise eingeführt wurden, eine 23 24 - 15 - ähnliche Funktion wie das Erbbaurecht (Einzelheiten dazu in dem Senatsurteil vom 30. Januar 2004 - V ZR 26 2/03, VIZ 2004, 276, 277). Sie wurden aber ta t- sächlich aus den unterschiedlichsten Gründen weder konsequent noch fläche n- deckend zur Absicherung bauliche r Investitionen eingesetzt. Die Begründung von Nutzungsrechten erforderte nämlich nicht selten die Entei gnung des zu b e- bauenden Grundstücks und seine Überführung in Volkseigentum oder die Übe r- tragung der Flächenn utzung an eine LPG oder eine andere sozialistische G e- nossenschaft und die Zuweisung eines Nutzungsrechts durch die jeweilige G e- nossenschaft an den b auwilligen Nutzer . Ob es dazu kam, bestimmte sich nicht nach einheitlichen, nachvollziehbaren Regeln , sondern nach Kriterien und U m- ständen, die der Nutzer weder vorhersehen noch beherrschen oder auch nur beeinflussen konnte. In einem erheblichen Teil der F älle blieb die Begründung von Nutzungsrechten aus . Die staatlichen Stellen billigten bauliche Investitionen vielfach auch dann, wenn sie nur durch eine Rechtsträgerschaft an Volkseige n- tum, durch einen (Erholungs - )Nutzungsvertrag oder gar nicht rechtlich ab ges i- chert waren. In der Rechtspraxis der DDR spielten diese Unterschiede keine Rolle; die bauliche Investition war, da staatlich gebilligt, in ihrem Bestand auf jeden Fall geschützt (zu den Einzelheiten: Entwurfsbegründung in BT - Drucks. 12/5992 S. 62; J. S chmidt - Räntsch, NJW 2017, 2167, 2169 f.). Kam es in der DDR auf Art und Form der rechtlichen Absicherung der baulichen Investition nicht an, eignet sich diese weder als Kriterium für die Einräumung der primären Bereinigungsansprüche noch als Kriterium für die Ausgestaltung und Abgre n- zung der Rechte der Nutzer nach dem verjährungsbedingten Scheitern dieser An sprüc he. (b) Die erfolgreiche Erhebung der Einrede der Verjährung gegen die pr i- mären Bereinigungsansprüche führt indessen nicht nur zu einer Ungleic hb e- handlung der beiden Nutzergruppen, sondern auch dazu, dass einer der Bete i- 25 - 16 - ligten ein en Substanzverlust erleidet , der über den Verlust des mit dem Berein i- gungsanspruch verbundenen Bereinigungsvorteils hinausgeht. Bei Nutzern mit Nutzungsrecht ist das der Grundstückseigentümer , der im Ex tremfall zum Tit u- lareigent ü mer seines Grundstücks werden kann. Die übrigen Nutzer verlieren mit der Verjährung ihrer primären Bereinigungsansprüche neben der Möglic h- keit des Hinzuerwerbs des Grundstücks den Wert des Gebäud es, für den ihnen der Gesetzgeber Bestandsschutz gewähren wollte. Dass die Nutzer diesen B e- standsschutz als Folge des Verjährenlassens des primären Bereinigungsa n- spruchs verlieren würden, hat der Gesetzgeber nicht bedacht. (3) Die Folgen des Scheiterns der primären Bereinigungsansprüche nach den §§ 32, 61 SachenRBerG an der Einrede der Verjährung konnten deshalb nicht ungeregelt bleiben. Sie bedurften vielmehr einer gesetzlichen Ausgesta l- tung, die die Gleichbehandlung der Nutzer sicherstellt und verhind ert, dass die Verjährung des primären Bereinigungsanspruchs über den Verlust des Berein i- gungsvorteils h inausgehende Nachteile auslöst. cc) Das Fehlen einer solchen Regelung im Sachenrechtsbereinigung s- gesetz ist planwidrig. (1) Die aufgezeigten Rech t s folgen bei Erhebung der Einrede der Verjä h- rung gegen die primären Bereinigungsansprüche stehen im Widerspruch zu wesentlichen Eckpunkten, an denen sich der Gesetzgeber bei der Abfassung des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes orientiert hat, und zu dem Vorg ehen des Gesetzgebers bei den anderen Einreden des Grundstücksei gentümers. 26 27 28 - 17 - ( a ) Die Bundesregierung hat auf der Grundlage einer Erkundung der zu bereinigenden bodenrechtlichen Verhältnisse ( dazu: J. Schmidt - Räntsch, FS Wolfgang Krüger 2017, S. 27, 28 f. mwN) vor der Ausarbeitung des Entwurfs des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes E ckpunkte für die Sachenrechtsbere i- nigung festgelegt , an denen der Gesetze ntwurf ausgerichtet wer den sollte. Zu den wesentlichen Eckpunkten gehörten ein " von der rechtlichen Absich erung unabhängiger Bestandsschutz für bauliche Investitionen " und die " Anerkennung der in der DDR begründeten Rechte und Besitzstände entsprechend ihrer wir t- schaftlichen Bedeutung " . Zu der Festlegung dieser beiden Eckpunkte ist die Bundesregieru ng deshalb gelangt, weil sich w eder die Verleihung oder Zuwe i- sung von Nutzungsrechten noch die rechtliche Grundlage für bauliche Investit i- onen als Abgrenzungskriterien dafür eigneten, wem Bereinigungsansprüche zu stehen sollten und wem nicht (BT - Drucks. 12/5992 S. 62 f.). In dem Entwurf für das Sachenrechtsbereinigungsgesetz hat der Gesetzgeber deshalb die B e- reinigungsansprüche bewusst nicht von der Rechtsform, sondern von anderen Kriterien abhängig gemacht , die die Gleichbehandlung der Nutzer sicherstellen. Das sind d ie in der DDR bestehende Möglichkeit einer Absicherung durch Nu t- zungsrechte oder vergleichbare Rechtspositionen nach dem sog. Nachzeic h- nungsprinzip des § 3 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG (dazu: Entwurfsbegründung aaO und Senat, Urteil vom 15. Juli 2016 - V ZR 1 95/15, WM 2017, 451 Rn. 14), die gemäß §§ 5 bis 7 SachenRBerG bereinigungsfähige Nutzung des bebauten Grundstücks, die Billigung der Bebauung durch staatliche Stellen nach § 10 SachenRBerG und eine Bebauung in dem in § 12 SachenRBerG beschrieb e- nen Umfang (BT - Drucks. 12/5992 S. 65 ff.) . (b) Der Gesetzgeber hat den aufgezeigten Eckpunkten in den Fällen, in denen der Grundstückseigentümer die Erfüllung eines an sich bestehenden Bereinigungsanspruchs sollte verweigern können, dadurch Rechnung getragen, 29 30 - 18 - das s die Verweigerung der Erfüllung der primären Bereinigungsansprüche s e- kundäre Bereinigungsansprüche auslöst, die im Ergebnis dazu führen, dass dem Nutzer der Wert der baulichen Investitionen in Geld erhalten bleibt. Nichts spricht dafür, dass es dem Willen des um einen von der Rechtsform unabhä n- gigen Bestandsschutz bemühten Gesetzgebers entsprochen haben könnte, die durch das Scheitern der primären Bereinigung an der Einrede der Verjährung entstehende Recht sstellung der Nutzer nach dem Bestehen oder Nichtbe stehen eines Nutzungsrechts und damit nach einem Kriterium zu unterscheiden, das er für die Ausgestaltung des Gesetzes wegen seiner Ungerechtig keit verworfen hatte. ( 2 ) Eine solche Unterscheidung hat der Gesetzgeber mit der Entsche i- dung für die sog. An spruchslösung auch nicht bewusst in Kauf genom men. (a) Die Anspruchslösung führt zwar zwangsläufig dazu, dass die primäre Sachen r echtsbereinigung endgültig ausbleibt, wenn die Verjährungsfrist abläuft und der Schuldner die Einrede der Verjährung erhebt . Der Gesetzgeber hat sich aber nicht wegen dieses Nebeneffekts für die Anspruchslösung entschieden, sondern wegen der gestalterischen Vorteile dieses Regelungskonzept s . (b) Eine nennenswerte Beschleunigung der Abwicklung des Sache n- rechtsbereinigungsge setzes ließ sich durch die Entscheidung für die A n- spruch s lösung auch nicht erreichen. Der Gesetzgeber hätte zwar kurze Au s- schluss oder Verjährungsfristen für die Geltendmachung der Bereinigungsa n- sprüche bestimmen können. Er hat von dieser Möglichkeit aber nur in wenigen Ausnahmefällen - etwa in Art. 233 § 4 Abs. 5 Satz 2 EGBGB oder in § 82 Abs. 3 Satz 3 SachenRBerG - Gebrauch gemacht. Bei den eigentlichen Bereinigung s- ansprüche n hat er hingegen von der Bestimmung besonderer Verjährungsfri s- 31 32 33 - 19 - ten abgesehen und e s insoweit bei der regelmäßigen Verjährungsfrist belassen . Diese betrug nach dem damals noch geltenden § 195 BGB aF 30 Jahre und ließ eine zügige Abwicklung der Sachenrechtsbereinigung nicht erwarten. Dass die Sachenrechtsb ereinigung durch wechselseitige A nsprüche angesichts di e- ser langen Verjährungsfristen dazu führen kann, dass die Bereinigung über la n- ge Zeit ausbleibt , hat der Gesetzgeber durchaus erkannt . D arin sah er indes keinen Nachteil, sondern im Gegenteil den Vorteil einer Schonung der Grun d- buchäm ter durch eine Entzerrung der Sachenrechtsbereinigung (BT - Drucks. 12/5992 S. 70). ( 3 ) Die unterschiedlichen Folgen einer Verjährung der primären Berein i- gungsansprüche für die beiden Gruppen von Nutzern und Grundstückseige n- tümern hat der Gesetzgeber auc h nicht dadurch gebilligt oder billigend in Kauf genommen, dass er die Verkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 auf drei Jahre durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts (vom 21. November 2001, BGBl. I S. 3138) nicht zum Anlass genomme n hat, die Folgen der Verjährung der primären Bereinigungsansprüche nach §§ 32 und 61 SachenRBerG nachträglich zu regeln. Die Regelungslücke im Sachenrecht s- bereinigungsgesetz besteht nämlich nicht darin, dass die Verjährungsfristen für diese Ansprüche zu k urz wären. Für sie gilt die besondere Verjährungsfrist nach § 196 BGB (Senat, Urteil vom 21. Novem ber 2014 - V ZR 32/14, ZfIR 2015, 152 Rn. 22) , die nach der Überleitungsvorschrift in Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB frühestens mit dem 1. Januar 2002 beg o nnen hat und damit unter Einr echnung der bis zu diesem Zeitpunkt verstrichenen früheren Verjä h- rungsfrist insgesamt immerhin 17 Jahre beträgt. Versäumt hat der Gesetzgeber vielmehr eine den Interessen aller b eteiligten Nutzer und Grundstückseigent ü- mer gerec ht werdende Regelung der Folgen des Eintritts der Verjährung. D a- rum ging es weder bei dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts noch 34 - 20 - bei den in der Folge erlassenen Gesetzen über die Anpassung von Verjä h- rungsfristen an dieses Gesetz. c ) Hätte der Gesetzgeber sein Versäumnis erkannt, hätte er für die Ei n- rede der Verjährung der primären Bereinigungsansprüche eine den § 29 Abs. 5, § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SachenRBerG inhaltlich entsprechende Regelung g e- schaffen. Die se Vorschriften sind deshalb entspre chend anwendbar, wenn die primären Bereinigungsansprüche nach den §§ 32 und 61 SachenRBerG an der Einrede der Verjährung scheitern . aa ) Die Erhebung der Einrede der Verjährung ist nicht der einzige Fall, in dem der Grundstückseigentümer die Erfüllung d es primären Bereinigungsa n- spruchs des Nutzers verweigern darf. Das Sachenrechtsbereinigungsgesetz sieht vielmehr drei Fälle vor , in denen der Grundstückseigentümer die Erfüllung der an sich bestehenden primären Bereinigungsansprüche des Nutzer s verwe i- gern darf, nämlich die Fälle des nicht genutzten oder nicht nutzbaren Gebäudes oder des nicht ausgenutzten Nutzungsrecht s gemäß § 29 SachenRBerG, des unredlichen Nutzers gemäß § 30 SachenRBerG und des Gebäudes mit einer zu geringen Restnutzungsdauer gemäß § 31 SachenRBerG. In diesen Fällen hat der Gesetzgeber das Bedürfnis erkannt, die Folgen der Erhebung d er Einreden näher auszugestalten . Er hat sich hier nicht mit der Einführung einer entspr e- chenden Einrede zugunsten des Grundstückseigentümers begnügt , sondern bestimmt, dass d ie Verweigerung der Erfüllung des primären Bereinigungsa n- spruchs durch den Grundstückseigentümer wechselseitige sekundäre Berei n i- gungsansprüche aus löst . bb ) Zwischen der Ausgestaltung der Rechtsfolgen einer Erhebung dieser Einrede eine rseits und der Rechtsfolge der Erhebung der Einrede der Verjä h- 35 36 37 - 21 - rung andererseits besteht kein signifikanter Unterschied. In allen Fällen gilt es sicherzustellen, dass der Nutzer jedenfalls den Wert seiner baulichen Investiti o- nen erhält und das s die Besitzst andswahrung in dieser Form nicht von der mehr oder weniger zufälligen Form der rechtlichen Absicherung abhängt. Wegen des im Kern identischen Regelungsziels sind auch die Rechtsfolgen der im Sache n- rechtsbereinigungsgesetz vorgesehenen Einreden des Grundstü ckseigent ü- mers trotz der unterschiedlichen Einredesi tuationen - geringer Restwert des Gebäudes, N icht n utzung des Gebäudes durch den Nutzer und Unredlichkeit des Nutzers - und der hierdurch bedingten Unterschiede im Detail in § 29 Abs. 5 und § 31 Abs. 5 Sac henRBerG sowie § 30 SachenRBerG i.V.m. Art. 233 § 4 Abs. 5 Satz 6 EGBGB in der Struktur gleich geregelt: Die Erhebung der Ei n- rede durch den Grundstückseigentümer löst einen Anspruch des Nutzers gegen den Grundstückseigentümer auf Ankauf des Gebäudes oder A blösung der mit der baulichen Investitionen begründeten Rechte durch Zahlung eines dem Ve r- kehrswert der baulichen Investitionen entsprechenden Betrages aus. Dem A n- spruch des Nutzers korrespondiert ein inhaltsgleicher Anspruch des Grun d- stückseigentümers. So lche Ansprüche sind selbst für den Fall vorgesehen, dass der Grundstückseigentümer den Verkauf an den Nutzer wegen dessen Unredlichkeit ablehnen darf. Der Gesetzgeber hätte dieses Regelungsmodell deshalb auch für die Folgen der Einrede der Verjährung über n ommen. cc) In technischer Hinsicht hätte sich der Gesetzgeber allerdings nicht an den durc h die Besonderheiten der jeweiligen Einredesituatio n geprägten Reg e- lungen für den Fall des unredlichen Nutzers (§ 30 Sachen RBerG, Art. 233 § 4 Abs. 5 Satz 6 EGBGB ) und der zu geringen Restnut zungsdauer (§ 31 SachenRBerG) orientiert, sondern an der in § 29 Abs. 5, § 81 SachenRBerG für den Fall der Nichtnutzung des Gebäudes durch den Nutzer getroffenen Reg e- lung. S ie betrifft eine tatsächliche Situation, die dem Fall des Scheiterns eines 38 - 22 - primären Bereinigungsanspruchs an der Einrede der Verjährung am nächsten kommt. Die für diesen Fall getroffene Regelung bringt das Regelungsprinzip, dem der Gesetzgeber folgt, am klarsten zum Aus druck. dd) Mit der entsprechenden A nwendung dieser Regelung lassen sich die Rechtsfolgen eines Scheitern s der primären Sachenrechtsbereinigung an der Einrede der Verjährung entsprechend den Eckpunkten de s Sachen r echtsbere i- nigung sgesetzes und technisch befriedigend lösen. Sie vermeidet auch eine Überforderung des Grundstückseigentümers. ( 1 ) Jeder nach §§ 5 bis 7, 9, 10 und 12 SachenRBerG berechtigte Nutzer k ann nach der Erhebung der Einrede der Verjährung durch den Grundstückse i- gentümer von diesem in entsprechender Anwendung von § 29 Abs. 5 Satz 1 SachenRBerG den Ankauf seines Gebäudes oder Bauwerks oder die Ablösung seiner durch die bauliche Investition begründeten Rechte verlangen. Der Kau f- preis oder Ablösebetrag entspricht nach § 29 Abs. 5 S atz 1, § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 SachenRBerG de m Verkehrswert des Gebäudes oder Bauwerks oder der baulichen Investitionen bei Stellung des Angebots an den Grundstückseigentümer. Der Anspruch ist mit dem A bstellen auf das Gebäude , das Bauwerk oder die aufgrund der baulichen Investitionen begründeten Rechte auch, wie geboten, rechtsform neutral ausgestaltet. (2) Die Regelung trägt auch dem Umstand Rechnung, dass der Grun d- stückseigentümer, der die Einrede der Verjährung gegenüber dem Berein i- gungsanspruch des Nutzers erhoben hat, durch di e mit der Erfüllung des A n- kaufsa nspruch s des Nutzers einhergehenden Belastungen überfordert sein k ann . Für diesen Fall kann der Grundstückseigentümer in entsprechend er A n- wendung von § 29 Abs. 5 Sätze 2 bis 4 SachenRBerG den A nspruch des Nu t- 39 40 41 - 23 - zers dadurch ab we nden, dass er sein Grundstück zum Verkauf an einen Dritten mitsamt dem Gebäude ( - eigentum) im Wege der Teilungsversteigerung berei t- stellt. Er kann den Anspruch des Nutzers nach der Erhebung der Einrede der Verjährung entsprechend § 29 Abs. 5 Satz 2 SachenRB erG auch dadurch a b- wenden, dass er seinen eigenen primären Bereinigungsanspruch geltend macht. Diese Möglichkeit ist in § 29 Abs. 5 SachenRBerG zwar nicht vorges e- hen . Grund dafür ist aber die Annahme des Gesetzgebers, der Grundstückse i- gentümer werde seinen eigenen Bereinigungsanspruch nicht geltend machen, wenn er gegen den Bereinigungsanspruch des Nutzers eine Einrede erhebe. Dabei bleibt jedoch unberücksichtigt, dass sich jedenfalls die Erhebung der Ei n- rede der Verjährung gegenüber dem Bereinigungsanspruc h des Nutzers im Nachhinein als voreilig erweisen kann, etwa dann, wenn der Gebäudewert h ö- her ist als der Grundstückseigentümer erwartet hat, gleichzeitig aber zu b e- fürchten ist, da s s eine Teilungsversteigerung zu einem erheblichen Wertverlust führt. In ei ner solchen Situation entspricht es dem Zweck des § 29 Abs. 5 Satz 2 SachenRBerG, dem Grundstückseigentümer die Möglichkeit zu geben, den Ankauf des Gebäudes oder die Ablösung der baulichen Investition auch durch die Geltendmachung des eigenen Bereinigungs anspruchs abzuwenden. ee ) Die Regelungen in § 29 Abs. 5 und § 81 SachenRBerG untersche i- den schließlich nicht nach der Rechtsform der baulichen Nutzung. Das gilt auch hinsichtlich der Verjährung der in diesen Vorschriften begründeten Ansprüche. Sie v erj ähren sämtlich entspre chend § 196 BGB in zehn Jahren. Für die Ansprüche auf An - bzw. Verkauf von selbständigem Gebäudee i- gentum ergibt sich das aus den Erwägungen, mit denen der Senat die Anwe n- dung von § 196 BGB auf die in den §§ 32, 61 SachenRBerG beze ichneten A n- sprüche begründet hat (vgl. Urteil vom 21. November 2014 V ZR 32/14, ZfIR 42 43 - 24 - 2015, 152 Rn. 22). Für Gebäudeeigentum mit und ohne Nutzungsrecht gelten nach Art. 233 § 4 Abs . 1 Satz 1 und Art. 233 § 2b Abs. 4 EGBGB d ie Vorschri f- ten übe r Grundstücke und damit auch die Verjäh rungsfrist des § 196 BGB. Diese Frist gilt auch für Nutzer, die weder nutzungsrechtsbewehrtes noch nutzungsrechtsloses Gebäudeeigentum erworben, sondern ihre baulichen I n- vestitionen auf bloß schuldvertraglicher Grundlage oder gänzlich ohne rechtl i- che Absicherung auf fremden Grundstücken vorgenommen haben. Die Anspr ü- che dieser Nutzer sind entweder auf den Ankauf eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage gerichtet, an denen zwar selbständi ges, vom Eigentum an Grund und B oden los gelöstes Eigentum, aber eben kein Gebäudeeigentum b e- steht, das Grundstücken gleichgestellt ist, oder auf die Ablösung einer baul i- chen Investition. Solche Ansprüche verjähren nicht unmittelbar nach § 196 BGB, weil sie nicht auf die Verschaffung von dinglich en Rechten an Grundst ü- cken oder auf die Gegenleistung für die Verschaffung solche r Rechte gerichtet sind. Sie sind aber nach dem Nachzeichnungsprinzip des § 3 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG bereinigungsrechtlich genauso zu behandeln. Das gilt auch für die Verj ährung der sekundären Bereinigungs ansprüche. ff ) Allerdings k önnen auch die sekundäre n B ereinigung sansprüche en t- sprechend § 29 Abs. 5, § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 SachenRBerG an der Erhebung der Einrede der Verjährung scheitern. Das ist bei dem ge wählten R e- gelungs konzept - der Anspruchslösung - nicht zu vermeiden und dann anders als nach dem Scheitern der primären Bereinigung - durch die verspätete Ge l- tendmach ung auch d ieser Ansprüche gerechtfertigt und endgültig hinzune h- men. 44 45 - 25 - III. Das Berufu ngsurteil kann danach keinen Bestand haben. Die Sache ist nicht entscheidungsreif, weil das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus konsequent - Feststellungen zur Anspruchsberechtigung des Klägers und zum Wert des Gebäudes nicht getroffen hat. Die Sa che ist deshalb unter Au f- hebung des Berufungsurteils zur Verhandlung und erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Hierzu weist der Senat auf Folge n- des hin: 1. Ein Anspruch des Klägers analog § 29 Abs. 5 Satz 1 , § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SachenRBerG setzt das Bestehen eines primären Bereinigungsa n- spruchs - hier gemäß § 61 Abs. 1 SachenRBerG - voraus. Dessen Vorausse t- zungen sind bislang nicht festgestellt. 2. Sollte der Kläger nach § 61 Abs. 1 SachenRBerG anspruchsberechtigt sei n, wäre festzustellen, ob er und die übrigen Miterben rechtlich selbstständ i- ges, vom Eigentum an Grund und B oden losgelöstes Eigentum an dem Gebä u- de haben, das sein e Eltern auf dem heute dem Beklagten gehörenden Grun d- stück errichtet haben. Das ist grundsät zlich möglich. Richtig ist zwar, dass ein aufgrund eines Erholungsnutzungsvertrages errichtetes Gebäude, das von vornherein Wohnzwecken dient, wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird (Fragen und Antworten, NJ 1982, 326 f.). Das Berufungsgericht hat a ber übe r- sehen, dass rechtlich selbstständi ges, vom Eigentum an Grund und B oden lo s- gelöstes Baulichkeiten e igentum dann entstand, wenn aufgrund des Erholung s- nutzungsvertrags ein zunächst zu Erholungszwecken und erst später zu Woh n- zwecken genutztes, auch mass ives Wochenendhaus errichtet wurde (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 1998 - III ZR 288/90, BGHZ 139, 235, 242 f.). 46 47 48 - 26 - 3. a) Sollte rechtlich selbstständiges, vom Eigentum an Grund und B oden losgelöstes Eigentum an dem Gebäude entstanden sein, könnte der Kläg er von dem Beklagten nicht unmittelbar Zahlung, sondern nur die Annahme eines A n- gebots zum Abschluss eines Kaufvertrags über dieses Gebäude verlangen. Der Zahlungsanspruch selbst ergäbe sich dann erst aufgrund des durch die A n- nahme des Angebots zustande ge kommenen Kaufvertrags. Der Kaufpreis wäre entsprechend § 81 Abs. 2 Satz 1 SachenRBerG nach dem Wert des Gebäudes zu dem Zeitpunkt zu bemessen, in dem der Kläg er dem Beklagten oder umg e- kehrt der Beklagte dem Kläger ein Angebot zum Ankauf macht. b) Sollt e das Gebäude dagegen wesentlicher Bestandteil des Grun d- stücks sein, könnte der Kläger von dem Beklagten nicht den Ankauf des G e- bäudes, sondern die Ablösung der aus der baulichen Investition begründeten Rechte verlangen. In diesem Fall müsste er nicht erst auf Abschluss eines A b- lösungsvertrages klagen, weil sich dessen Inhalt in der Zahlung des Ablöseb e- trages einerseits und dem Verzicht des Klä gers auf seinen - verjährten - pr i- mären Bereinigungsanspruch andererseits erschöpft. Er könnte dann dem B e- klagten d en Abschluss eines Verzichtsvertrags gemäß § 397 BGB anbieten und auf Zahlung des nach § 29 Abs. 5 Satz 1 , § 81 Abs. 2 Satz 1 SachenRBerG geschuldeten Ablösungsbetrags klagen. Dessen Höhe würde sich dann nach dem Verkehrswert der baulichen Investition bei Erhebung der Klage bestimmen. c) Dem Kläger wäre Gelegenheit zu geben, seinen Antrag an die verä n- derten rechtlichen Grundlagen anzupassen. 49 50 51 - 27 - 4 . Die Annahme eines Angebots zum Abschluss eines Vertrags mit sich allein oder die Zahlung des Ablösungsbetra gs an sich allein könnte der Kläger von dem Beklagten nur verlangen, wenn er alleiniger Nutzer ist oder die übrigen Erben der früheren Nutzer ihm ihre Ansprüche formwirksam abgetreten haben oder jedenfalls mit der Geltendmachung des Anspruchs durch ih n all ein einve r- standen sind. Soweit eine Abtretung bzw. das Einverständnis fehlt, muss der Kläger Leistung auch an diese Erben bzw. den Abschluss eines Vertrages auch mit ihnen verlangen. 52 - 28 - Rechtsbehelfsbelehrung Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe von einem an diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils durch Einreichung einer Ei n- spruchsschrift einzulegen . Die Einspruchsschrift muss das Urteil, gegen das der Einspruch gerichtet wird, bezeichnen und die Erklärung enthalten, dass und, wenn das Rechtsmittel nur teilweise eingelegt werden solle, in we l- chem Umfang gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde. In der Einspruchsschrift sind die Angriffs - und Verteidigungsmittel sowie Rügen, die die Zulässi g- keit der Klage betreffen, vorzubringen. Auf Antrag kann die Vorsitzende des erkennenden Senats die Frist für die Begründung verlängern. Bei Versäumung der Fr ist für die Begründung ist damit zu rechnen, dass das nachträgliche Vorbringen nicht mehr zugelassen wird. Im Einzelnen wird auf die Verfahrensvorschriften in § 78, § 296 Abs. 1, 3, 4, § 338, § 339 und § 340 ZPO verwiesen. Stresemann Schmidt - Räntsch Kazele Haberkamp Hamdorf Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 15.07.2015 - 36 O 184/14 - KG , Entscheidung vom 28.07.2016 - 11 U 18/15 -
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