BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILVI ZR 256/01Verkündet am: 5. November 2002H o l m e s,Justizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem Rechtsstreit - 2 -Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 5. November 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den RichterDr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zollfür Recht erkannt:Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenatsdes Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 3. Juli 2001im Umfang der Annahme und im Kostenpunkt aufgehoben unddahin abgeändert, daß die Verurteilung zu der monatlichen Ren-tenzahlung in Höhe von 775,54 DM für den Zeitraum vom 1. Juni2001 bis zum 30. Juni 2026 erfolgt. Soweit die Klägerin die Zah-lung über den genannten Endzeitpunkt hinaus beantragt hat, wirddie Klage abgewiesen.Die Kosten des ersten Rechtszugs haben die Klägerin zu 6/9, derBeklagte zu 3/9 zu tragen.Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zu 7/10und dem Beklagten zu 3/10 zur Last.Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin aufer-legt.Von Rechts wegen - 3 -Tatbestand: Die am 14. Juni 1961 geborene Klägerin hat den Beklagten wegen feh-lerhafter ärztlicher Behandlung auf Zahlung von Schmerzensgeld und einerSchadensersatzrente sowie auf Feststellung der weiteren Ersatzpflicht in An-spruch genommen. Das Landgericht hat dem Antrag auf Zahlung von Schmer-zensgeld und dem Feststellungsantrag in vollem Umfang und dem Antrag aufZahlung einer monatlichen Rente teilweise stattgegeben. Auf die Berufung derKlägerin und die Anschlussberufung des Beklagten hat das Oberlandesgerichtden Beklagten verurteilt, an die Klägerin eine monatliche Rente in Höhe von775,54 DM ab dem 1. Juni 2001 zu zahlen; die weiter gehende Klage auf Ren-tenzahlung hat es abgewiesen und die Rechtsmittel beider Parteien im Übrigenzurückgewiesen. Gegen das Urteil des Berufungsgerichts haben beide ParteienRevision eingelegt. Der Senat hat nur die Revision des Beklagten insoweit an-genommen, als sie sich gegen die Verurteilung zur Rentenzahlung an die Klä-gerin über den 30. Juni 2026 hinaus wendet.Entscheidungsgründe: Die Revision des Beklagten ist begründet, soweit sie beanstandet, daßdas Berufungsgericht die Rentenzahlung nicht bis zur Vollendung des65. Lebensjahres der Klägerin begrenzt hat. - 4 -Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine Verdienstaus-fallrente auf die voraussichtliche Dauer der Erwerbstätigkeit des Verletzten, wiesie sich ohne den Unfall gestaltet hätte, zu begrenzen. Dabei ist grundsätzlichbei einem nicht selbständig Tätigen auf den gesetzlich mit Vollendung des65. Lebensjahres vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand abzustellen. DieserZeitpunkt für die Begrenzung der Verdienstausfallrente, der durch den letztenTag des Monats markiert wird, in dem der Arbeitnehmer sein 65. Lebensjahrvollendet, ist auch bei Frauen maßgebend (vgl. hierzu etwa Senatsurteil vom26. September 1995 - VI ZR 245/94 - VersR 1995, 1447, 1448 m. w. N.). Da dieKlägerin am 14. Juni 1961 geboren ist, hätte das Berufungsgericht im Tenorseines Urteils die Rentenzahlung auf den Ablauf des Monats Juni 2026 begren-zen müssen. - 5 -Der Senat entscheidet in der Sache selbst, da keine weiteren Feststel-lungen zu treffen sind und die Sache nach dem festgestellten Sachverhalt zurEntscheidung reif ist (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.).Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 1 und Abs. 2, 97Abs. 1 ZPO.Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
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