BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILVI ZR 256/02Verkündet am: 24. Juni 2003Böhringer-Mangold,Justizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja PflVG § 3 Nr. 8, Nr. 3 Satz 2 Halbsatz 2Ein mit seiner Klage auf Schadensersatz gegen den Versicherer "nur" wegen Verjäh-rung (§ 3 Nr. 3 Satz 2 Halbsatz 2 PflVG) abgewiesener Geschädigter kann nichtmehr mit Erfolg gegen den Schädiger klagen.BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - VI ZR 256/02 - OLG Hamm LG Essen - 2 -Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 24. Juni 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den RichterDr. Greiner, die Richterin Diederichsen sowie die Richter Pauge und Zollfür Recht erkannt:Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats desOberlandesgerichts Hamm vom 6. Mai 2002 wird auf Kosten desKlägers zurückgewiesen.Von Rechts wegen - 3 -Tatbestand: Der Kläger, ein überregionaler Sozialhilfeträger, nimmt den Beklagten(früher: Beklagter zu 2)) aus übergegangenem Recht (§ 116 Abs. 1 SGB X) aufFeststellung der Ersatzpflicht für zukünftige materielle Schäden in Anspruch.Bei einem Verkehrsunfall am 27. März 1988 erfasste der Beklagte mit seinembei dem früheren Beklagten zu 1) (im Folgenden: Versicherer) haftpflichtversi-cherten Fahrzeug ein damals 6 Jahre und 2 Monate altes Kind, das zwischenzwei am rechten Fahrbahnrand geparkten Autos hindurch auf die Fahrbahngelaufen war. Das Kind erlitt u.a. ein schweres Schädel-Hirn-Trauma aufgrunddessen es lebenslang behindert ist. Seit dem 21. August 2000 befindet es sichim Arbeitstrainingsbereich der R. Werkstätten.Der Kläger erhielt nach seiner Behauptung erstmals am 19. Juni 2000anlässlich einer Fachausschusssitzung in den R. Werkstätten Kenntnis davon,daß die Behinderung des Geschädigten auf das Unfallereignis zurückzuführenist. Mit Schreiben vom 9. Januar 2001 bat der Kläger den Versicherer darum,ihm zur Prüfung eines Anspruchs des Geschädigten auf Schadensersatz dieAktenvorgänge des Verfahrens zur Verfügung zu stellen. Der Versicherer wiesmit Schreiben vom 22. Januar 2001 Ansprüche als unbegründet zurück, da dasUnfallgeschehen für den Beklagten unabwendbar gewesen sei. Im Folgendenbestand der Kläger auf Übersendung der Unterlagen über den Schadensher-gang, die der Versicherer, der sich mittlerweile auf Verjährung des Anspruchsberufen hatte, schließlich im April 2001 übersandte.Das Landgericht hat der am 27. April 2001 erhobenen Klage gegen denBeklagten stattgegeben; die in demselben Verfahren erhobene Klage gegenden Versicherer hat es abgewiesen. Da der Kläger erst am 19. Juni 2000 vonseiner Kostentragungspflicht und dem hierfür ursächlichen Unfall Kenntnis er- - 4 -halten habe, sei der Anspruch gegen den Beklagten nicht verjährt. Hingegen seidie für den Anspruch gegen den Versicherer maßgebliche zehnjährige Verjäh-rungsfrist des § 3 Nr. 3 S. 2 PflVG noch vor Klageerhebung abgelaufen.Gegen dieses Urteil hat der Kläger kein Rechtsmittel eingelegt. Auf dieBerufung des Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichtsabgeändert und die Klage auch ihm gegenüber abgewiesen. Mit seiner zuge-lassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzli-chen Urteils.Entscheidungsgründe: I.Das Berufungsgericht sein Urteil ist in VersR 2003, 56 f. veröffentlicht meint, weil die Klage gegen den Versicherer rechtskräftig abgewiesen wordensei, müsse aufgrund der Rechtskrafterstreckung des § 3 Nr. 8 PflVG auch dieKlage gegen den Beklagten abgewiesen werden. Sinn und Zweck der für denVersicherer geltenden Verjährungsfrist des § 3 Nr. 3 PflVG erforderten eineRechtskrafterstreckung (§ 3 Nr. 8 PflVG) auch in den Fällen, in denen die Klage"nur" wegen Verjährung abgewiesen worden sei, da die Regelung über dieVerjährungshöchstfrist sonst leerlaufe. Der Geschädigte habe nämlich die Mög-lichkeit, den Schädiger auch noch nach Ablauf der Zehnjahresfrist in Anspruchzu nehmen (§ 852 Abs. 1 BGB a.F.). Wenn dieser in einem solchen Fall seineAnsprüche gegen den Versicherer geltend mache, würde dies letztlich entge-gen § 3 Nr. 3 S. 2, 2. HS PflVG doch zur Haftung des Versicherers führen. - 5 -II.Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß eine Rechts-krafterstreckung nach § 3 Nr. 8 PflVG auch dann in Betracht kommt, wenn derDirektanspruch und der Haftpflichtanspruch nicht in getrennten, nacheinandergeführten Prozessen geltend gemacht, sondern Versicherer und Schädiger als einfache (vgl. BGHZ 63, 51, 53 ff.) Streitgenossen gemeinsam im selbenRechtsstreit in Anspruch genommen werden (vgl. Senatsurteile vom13. Dezember 1977 VI ZR 206/75 VersR 1978, 862, 865; vom 29. Mai 1979 VI ZR 128/77 VersR 1979, 841 f. und vom 14. Juli 1981 VI ZR 254/79 VersR 1981, 1156 ff. sowie ebenfalls vom 14. Juli 1981 VI ZR 304/79 VersR1981, 1158 f.).2. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht imStreitfall auch zu Recht eine Rechtskrafterstreckung gemäß § 3 Nr. 8 PflVGangenommen.Bereits in seinem Urteil vom 29. Mai 1975 (- VI ZR 128/77 - VersR 1979,841 ff.) hat es der erkennende Senat als sehr zweifelhaft bezeichnet, ob derje-nige, der mit seinem Ersatzanspruch gegen den Schädiger "nur" wegen Verjäh-rung abgewiesen worden sei, trotz § 3 Nr. 8 PflVG anschließend noch mit Erfolggegen den Versicherer klagen könne. Infolge der Besonderheiten der damali-gen Fallgestaltung konnte diese Frage allerdings letztlich offenbleiben. Sie istnunmehr zu entscheiden. Im Streitfall kommt der Senat nach Prüfung der vonder Revision vorgetragenen Bedenken mit dem Berufungsgericht zu der Auffas-sung, daß die Rechtskrafterstreckung nach § 3 Nr. 8 PflVG auch dann erfolgt,wenn der Geschädigte mit seinem Begehren auf Schadensersatz nur deshalb - 6 -unterlegen ist, weil die zehnjährige Verjährungsfrist für seinen Anspruch gegenden Pflichtversicherer abgelaufen ist.a) Der Wortlaut von § 3 Nr. 8 PflVG vermag die gegenteilige Ansicht derRevision nicht zu stützen.Ihre Auffassung, bei Abweisung der Klage wegen Ablaufs der Verjäh-rungsfrist nach § 3 Nr. 3 Satz 2, 2. HS PflVG seien die Voraussetzungen des§ 3 Nr. 8 PflVG nicht erfüllt, sondern es stehe dem Kläger noch ein Anspruch imSinne dieser Vorschrift zu, der lediglich infolge Verjährung nicht durchsetzbarsei, ist nicht zwingend. Vielmehr legt der Wortlaut der Norm eine Auslegungdahin nahe, daß die Rechtskrafterstreckung immer dann Platz greift, wenn derAnspruch aus sachlichen und nicht etwa aus prozessualen Gründen abgewie-sen wird. Bei dieser Betrachtungsweise steht dem Geschädigten ein Anspruch,der - wie hier - wegen Verjährung abgewiesen wird, im Sinne des § 3 Nr. 8PflVG nicht (mehr) zu.b) Auch den Gesetzesmaterialien ist nicht zu entnehmen, daß die in § 3Nr. 8 PflVG vorgesehene Rechtskrafterstreckung in den Fällen einer Klageab-weisung wegen Verjährung nicht gelten solle. In der gesetzlichen Begründungwird ausgeführt, daß die Erstreckung der Urteilswirkung nur eintrete, wenn undsoweit die Klage deswegen abgewiesen worden sei, weil das Gericht das Be-stehen eines Anspruchs des Geschädigten auf Ersatz des Schadens verneinthabe. Sie trete nicht ein, wenn die Klage aus anderen Gründen abgewiesenworden sei, etwa weil "der Versicherer entgegen Nummer 1 Satz 2 auf Natural-ersatz in Anspruch genommen worden ist oder weil er sich auf einen auch ge-genüber dem Geschädigten wirkenden Risikoausschluß berufen konnte oder imFalle einer reinen Prozessabweisung" (BT-Drs. IV/2252, S. 18). Hingegen fehltein Hinweis auf die Verjährung, der jedoch im Hinblick auf die Regelung des § 3 - 7 -Nr. 3 S. 2, 2. HS PflVG nahegelegen hätte, wenn auch diese Fälle von derRechtskrafterstreckung hätten ausgenommen werden sollen.c) Entscheidend für die Rechtskrafterstreckung in Fällen, in denen eineKlage auf Schadensersatz "nur" wegen Verjährung abgewiesen worden ist,sprechen zudem Sinn und Zweck der Regelungen des § 3 Nr. 3 Satz 2, 2. HSund Nr. 8 PflVG.aa) Der Gesetzgeber hat in § 3 Nr. 8 PflVG die Erstreckung der Rechts-kraft klageabweisender Urteile vorgesehen, um dem Versicherer nachteiligeFolgen aus der Doppelgleisigkeit der Ansprüche des Geschädigten gegen Ver-sicherer und Schädiger zu vermeiden. Er wollte erreichen, daß der Anspruchgegen den Versicherer abweichend von den allgemeinen Vorschriften(§§ 421 ff. BGB; § 325 Abs. 2 ZPO) hinsichtlich der Wirkung eines abweisen-den Gerichtsurteils im Regelfall das Schicksal des Schadensersatzanspruchsgegen den Ersatzpflichtigen teilt und umgekehrt (vgl. BT-Drs. IV/2252, S. 15). Die negative Entscheidung über den Direktanspruch gegen den Versi-cherer wirkt demnach auch zugunsten des nicht unmittelbar von diesem Urteilbetroffenen Versicherungsnehmers. Das hat zur Folge, daß eine erneute Über-prüfung der Haftungsfrage ausgeschlossen ist (vgl. Senatsurteile vom13. Dezember 1977 VI ZR 206/75 VersR 1978, 862, 865; vom 29. Mai 1979 VI ZR 128/77 VersR 1979, 841 f.; vom 14. Juli 1981 VI ZR 254/79 VersR 1981, 1156, 1157; vom 30. April 1985 VI ZR 110/83 VersR 1985,849, 850). Dies muß von der Interessenlage her auch für diejenigen Fälle gel-ten, in denen die Haftung des Schädigers oder des Versicherers "nur" wegenVerjährung abgewiesen worden ) In § 3 Nr. 3 PflVG hat der Gesetzgeber die Verjährung von Direktan-spruch und Haftpflichtanspruch weitgehend angeglichen. Dadurch, daß die - 8 -Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung, die bei dem Anspruch gegenden Haftpflichtigen oder bei dem unmittelbaren Anspruch gegen den Versiche-rer eingetreten ist, sich jeweils auch auf den Anspruch gegen den anderenSchuldner auswirkt, sollte vermieden werden, daß die beiden eng zusammen-hängenden Ansprüche des Geschädigten unter Umständen zu verschiedenenZeitpunkten verjähren und dadurch für den Geschädigten wie auch für die übri-gen Beteiligten sachlich nicht gerechtfertigte Ergebnisse zustande kommen(vgl. BT-Drs. IV/2252, S. 16). Infolgedessen besteht kein Anlaß, dem Geschä-digten nach rechtskräftiger Abweisung seiner Klage wegen Verjährung dieMöglichkeit zu eröffnen, dieses Ergebnis trotz der in § 3 Nr. 8 PflVG normiertenRechtskrafterstreckung in einem weiteren Prozeß gegen den anderen Ersatz-schuldner zu ) In § 3 Nr. 3 Satz 2, 2. HS PflVG hat der Gesetzgeber die allgemeineVerjährungsfrist von dreißig Jahren für den Direktanspruch durch eine Höchst-frist von zehn Jahren ersetzt. Damit hat er der mit der Einführung des Direktan-spruchs eingetretenen erhöhten Belastung der Versicherer Rechnung getragen.Zugleich hat er berücksichtigt, daß Schuldner des Anspruchs ein Versiche-rungsunternehmen ist und Versicherungsunternehmen auf einen möglichst bal-digen Abschluß ihres Rechnungswerks Wert legen müssen (vgl. BT-Drs.IV/2252, S. 16).Unter Berücksichtigung des Zusammenhangs der Normen sowie der In-teressenlage wirkt die Rechtskrafterstreckung des § 3 Nr. 8 PflVG auch dann zuGunsten des Schädigers, wenn die Klage gegen den Versicherer - wie hier -wegen Ablaufs dieser zehnjährigen Verjährungsfrist abgewiesen wird. Das Be-rufungsgericht weist zu Recht darauf hin, daß die für den Direktanspruch gel-tende Höchstfrist von zehn Jahren praktisch leer liefe, räumte man dem Ge-schädigten die Möglichkeit ein, trotz rechtskräftiger Abweisung der Klage gegen - 9 -den Versicherer auch nach Ablauf der Zehnjahresfrist den Schädiger in An-spruch zu nehmen. Da dieser gegen den Versicherer den Anspruch aus demVersicherungsvertrag geltend machen könnte, käme es auf diesem Weg trotzrechtskräftiger Abweisung der Klage gegen den Versicherer letztlich doch zudessen Haftung. Dies widerspräche jedoch Sinn und Zweck der Einführung derVerjährungshöchstfrist.Die Revision ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu-rückzuweisen.MüllerGreinerDiederichsenPaugeZoll
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