BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 256/05 vom 14. November 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke am 14. November 2007 beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesge-richts D374sseldorf vom 22. September 2005 zugelassen. 2. Das vorbezeichnete Urteil wird gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Re-visionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckver-wiesen. Streitwert: 24.797,66 200 Gr374nde: I. 1. Die Kl344gerin nimmt den Beklagten auf R374ckzahlung eines Dar-lehens in H366he von 48.500 DM in Anspruch. Sie hat behauptet, der Be-klagte habe einen Schuldschein 374ber diese Darlehenssumme mit Datum vom 31. Dezember 1996 an diesem Tage in Gegenwart von Zeugen un-terschrieben. Der Beklagte tr344gt demgegen374ber vor, seine Unterschrift 1 - 3 - unter diesem Schuldschein sei ebenso gef344lscht wie jene unter einer mit "Erkl344rung und Ehevorvertrag" bezeichneten Urkunde mit dem Datum des 15. Januar 1997, in dem die Kl344gerin erkl344rte, sie sei bereit, am Ta-ge der Eheschlie337ung mit dem Beklagten auf alle Rechte aus dem Dar-lehen zu verzichten. Hilfsweise wendet der Beklagte ein, er habe unter beiden Urkunden Blankounterschriften geleistet, es handele sich also um einen Fall von Blankettmissbrauch. 2. Das Landgericht hat zur Frage der Echtheit der Unterschriften des Beklagten unter den beiden Urkunden sowie zur zeitlichen Abfolge von Textschrift und Unterschrift Gutachten des Schriftsachverst344ndigen T. eingeholt. Der Sachverst344ndige kam zu dem Ergebnis, die Unter-schriften unter den beiden Urkunden seien mit hoher Wahrscheinlichkeit, die bereits zur an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit tendiere, echte Unterschriftsleistungen des Beklagten. Nach kritischer Stellung-nahme des Beklagten dazu gab das Landgericht dem Sachverst344ndigen eine Erg344nzung seines Gutachtens auf und k374ndigte neuen Termin zu dessen Anh366rung an. Nach Eingang des Gutachtens bestimmte es Ter-min zur Anh366rung des Sachverst344ndigen und Fortsetzung der m374ndli-chen Verhandlung. Wegen dauerhafter Erkrankung des Sachverst344ndi-gen sah es schlie337lich jedoch von einer m374ndlichen Anh366rung ab und holte stattdessen eine weitere schriftliche Stellungnahme des Sachver-st344ndigen ein. Die Kl344gerin hatte dieser Verfahrensweise zuvor zuge-stimmt; der Beklagte hatte sich nicht ge344u337ert. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Kl344gerin habe den Beweis f374r die Echtheit der Unterschrift des Beklagten unter dem Schuldschein mithilfe des Gutach-tens des Schriftsachverst344ndigen T. gef374hrt, ein Blankettmissbrauch sei weder hinsichtlich des Schuldscheins noch hinsichtlich des so ge- 2 - 4 - nannten Ehevorvertrages bewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg gehabt. 3. Mit seiner Beschwerde beanstandet der Beklagte unter anderem die unterbliebene pers366nliche Anh366rung des Schriftsachverst344ndigen in der m374ndlichen Verhandlung sowie die unterbliebene Einholung eines weiteren Sachverst344ndigengutachtens; insoweit r374gt er die Verletzung seines Grundrechts auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG). Im 334brigen habe nur die Kl344gerin, nicht aber er, der Beklagte, sein Einverst344ndnis mit dem Verzicht auf die pers366nliche Anh366rung des Sach-verst344ndigen in der m374ndlichen Verhandlung erkl344rt. 3 II. Die zul344ssige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revi-sion ist begr374ndet. Es verletzt den Anspruch des Beklagten auf rechtli-ches Geh366r, dass das Berufungsgericht den gerichtlich bestellten Schriftsachverst344ndigen T. nicht zur m374ndlichen Erl344uterung seines schriftlichen Gutachtens sowie der erg344nzenden schriftlichen Stellung-nahme angeh366rt hat. 4 1. Dabei kann offen bleiben, ob sich diese Verletzung von Verfah-rensrecht bereits aus einer Missachtung des unabh344ngig von 247 411 Abs. 3 ZPO bestehenden Rechtes einer Partei ergibt, die pers366nliche Anh366rung eines Sachverst344ndigen zur Erl344uterung seines Gutachtens zu verlangen. Zur Gew344hrleistung des rechtlichen Geh366rs haben die Partei-en nach 247247 397, 402 ZPO ohne R374cksicht darauf, ob das Gericht seiner-seits noch Erl344uterungsbedarf sieht oder ob zu erwarten ist, dass der Sachverst344ndige seine Auffassung noch 344ndert, einen Anspruch darauf, dass sie ihm die Fragen, die sie zur Aufkl344rung der Sache f374r erforderlich 5 - 5 - halten, in m374ndlicher Anh366rung stellen k366nnen (st. Rsp.; vgl. nur Senats-beschluss vom 15. M344rz 2006 - IV ZR 182/05 - VersR 2006, 950 unter II 1 Tz. 6 m.w.N.). Einen solchen Antrag hat der Beklagte indessen nicht ausdr374cklich gestellt. Ob seinem Verlangen auf Einholung eines weiteren Sachverst344ndigengutachtens jedenfalls hilfsweise ein Antrag auf Anh366-rung des Sachverst344ndigen T. zu entnehmen war und ob sich der Be-klagte zwar nicht ausdr374cklich, wie das Berufungsgericht meint, aber zumindest stillschweigend mit einer (weiteren) schriftlichen Erl344uterung des Sachverst344ndigen einverstanden erkl344rt hat, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn das Berufungsgericht war schon von Amts wegen verpflichtet, nicht ohne eine m374ndliche Anh366rung des Schriftsachver-st344ndigen zum Nachteil des Beklagten zu entscheiden. 2. a) Sachverst344ndigengutachten unterliegen gem344337 247 286 ZPO der freien Beweisw374rdigung durch das Gericht (BGH, Urteil vom 27. Mai 1982 - III ZR 201/80 - NJW 1982, 2874 unter I 1). Auf dem Gebiet der Schriftgutachten wird das durch 247 442 ZPO ausdr374cklich best344tigt. Dabei hat das Gericht das Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverst344n-digen sorgf344ltig und kritisch zu w374rdigen (BGH aaO). Das gilt insbeson-dere dann, wenn die Echtheit eines Schriftzuges anhand von Ver-gleichsmaterial zu beurteilen ist und der Sachverst344ndige auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalles, etwa wegen der Qualit344t des ihm zur Verf374gung stehenden Vergleichsmaterials, nur zu einer Wahrscheinlich-keitsaussage gekommen ist. Dann kann die Er366rterung des Gutachtens mit dem Sachverst344ndigen in der m374ndlichen Verhandlung, die grund-s344tzlich im pflichtgem344337en Ermessen des Gerichts liegt (247 411 Abs. 3 ZPO) unumg344nglich werden, um Zweifel zu kl344ren und Unklarheiten zu beseitigen (BGH, Urteile vom 27. Mai 1982 - III ZR 201/80 - NJW 1982, 2874 unter I 2; vom 11. Juli 2001 - VIII ZR 215/00 - NJW 2001, 3269 un- 6 - 6 - ter II 1 a Tz. 15). Danach durfte sich das Berufungsgericht im vorliegen-den Fall der erstinstanzlichen W374rdigung des Schriftsachverst344ndigen-gutachtens nicht allein an Hand der schriftlichen Stellungnahmen und Er-l344uterungen des Sachverst344ndigen T. anschlie337en. b) Das Berufungsgericht hat sich zwar mit der auch vom Sachver-st344ndigen mehrfach und deutlich hervorgehobenen minderen Eignung des Schriftvergleichsmaterials und mit den Auswirkungen dieses Um-standes auf die Aussagekraft der Schlussfolgerungen des Sachverst344n-digen auseinandergesetzt. Durchgreifenden Bedenken begegnet es je-doch, dass das Berufungsgericht ohne weitere Nachfrage die erg344nzen-de Stellungnahme des Sachverst344ndigen vom 17. Juni 2004, wonach er trotz Fehlens ausreichender Vergleichsunterschriften "praktisch keine Zweifel an der Echtheit der beiden Unterschriften" habe, in seine W374rdi-gung einbezogen hat. Damit hat es sich den Blick daf374r verstellt, dass der Sachverst344ndige andererseits auf gesicherter Grundlage, n344mlich unter Ber374cksichtigung des zur Verf374gung stehenden Vergleichsmateri-als, lediglich eine Wahrscheinlichkeitsaussage dahingehend zu treffen vermochte, die Echtheit sei "mit hoher Wahrscheinlichkeit" festzustellen, die "bereits zu der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit hin ten-diere". Dieser Widerspruch war kl344rungsbed374rftig, zumal der Sachver-st344ndige selbst die Zuordnung des Echtheitsgrades zur sechsten Stufe der Skala - mit einer Tendenz zur siebten Stufe - nach einem Vergleich mit lediglich provozierten Unterschriften schon f374r sich genommen als seltenen Ausnahmefall bezeichnet hatte. 7 III. F374r die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf Folgendes hin: 8 - 7 - 9 1. Sollte die nunmehr nachzuholende m374ndliche Anh366rung des Sachverst344ndigen T. , etwa wegen dessen fortbestehender Erkran-kung, nicht m366glich sein oder sonst - etwa infolge technisch unzurei-chender Ausstattung des Sachverst344ndigen - in der Sache keinen Erfolg versprechen, wird das Berufungsgericht insgesamt eine neue Begutach-tung durch einen anderen Sachverst344ndigen erw344gen m374ssen (247 412 Abs. 1 ZPO; vgl. insoweit BGH, Urteil vom 10. Dezember 1991 - VI ZR 234/90 - NJW 1992, 1459 unter III). 2. Je nach Ausgang der m374ndlichen Anh366rung bzw. der neuen Be-gutachtung wird das Berufungsgericht auch das Beweisangebot des Be-klagten in Betracht ziehen m374ssen, wonach eine chemische Analyse des f374r den Schuldschein und den sog. Ehevorvertrag benutzten Papiers n344-heren Aufschluss 374ber deren Entstehungszeitpunkt geben k366nne. Zur 10 - 8 - Auslegung und Anwendung des 247 531 Abs. 2 ZPO verweist der Senat auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. Dezember 2006 - VII ZR 279/05 - NJW 2007, 1531 unter III). Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 22.10.2004 - 5 O 151/00 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 22.09.2005 - I-14 U 163/04 -
Full & Egal Universal Law Academy