BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 256/06 Verk374ndet am: 14. Oktober 2008 B366hringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 5 Abs. 1, 2 Abs. 1; EMRK Art. 8, 10; KUG 247247 22, 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Interviews einer Person des 366ffentlichen Interesses k366nnen ohne ihre Einwilligung nur ausnahmsweise die Ver366ffentlichung eines Fotos zur Bebilderung eines Presse-artikels 374ber ihre Erkrankung rechtfertigen. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 256/06 - Hanseatisches OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 14. Oktober 2008 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseati-schen Oberlandesgerichts Hamburg vom 21. November 2006 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger begehrt mit seiner Klage Unterlassung der erneuten Ver366f-fentlichung eines Fotos, welches einen Beitrag mit der 334berschrift "Prinz Ernst August H366llen-Qualen" in der von der Beklagten verlegten Tageszeitung BILD vom 13. April 2005 bebildert hat. Das am 17. Februar 2004 in den Ferien des Kl344gers auf der Terrasse eines Hotels in Z374rs aufgenommene Bild zeigt den Kopf und einen Teil des Oberk366rpers des Kl344gers, w344hrend dieser ein Glas zum Mund f374hrt. Die mit der beanstandeten Aufnahme bebilderte Wortberichterstat-tung befasst sich mit einem Artikel in der franz366sischen Zeitung "Paris Match" 374ber die Einweisung des Kl344gers in eine Klinik in Monaco wegen einer Entz374n-dung der Bauchspeicheldr374se und gibt eine 344rztliche 304u337erung zu dieser Er-krankung wieder. Als eine der h344ufigsten Ursachen dieser Erkrankung wird Al-koholkonsum genannt. Der Artikel endet mit dem Hinweis, dass sich der Zu- 1 - 3 - stand des Kl344gers bessere und seine Ehefrau, die ebenfalls mit einer Aufnahme gezeigt wird, ihn f374r fast f374nf Stunden besucht habe. 2 Die Klage hatte in beiden Tatsacheninstanzen Erfolg. Mit der vom Beru-fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel einer Klage-abweisung weiter. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seines Urteils im Wesentli-chen ausgef374hrt, dem Kl344ger stehe ein Anspruch aus 247247 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechend in Verbindung mit 247247 22, 23 KUG zu. Es k366n-ne unterstellt werden, dass der Kl344ger die Ver366ffentlichung eines neutralen oder kontextkonformen Bildes auch ohne Einwilligung hinnehmen m374sse, weil seine schwere Erkrankung, die Anlass f374r die Ver366ffentlichung gewesen sei, als zeit-geschichtliches Ereignis anzusehen sei. Die Ver366ffentlichung verletze jedoch die schutzw374rdige Privatsph344re des Kl344gers (247 23 Abs. 2 KUG). Bei der Frage, in welchem Umfang einer in der 326ffentlichkeit stehenden Person Schutz vor der Ver366ffentlichung von Bildnissen zuzubilligen sei, m374sse zwischen dem Pers366n-lichkeitsrecht des Betroffenen einerseits und dem Informationsinteresse der Allgemeinheit sowie der Pressefreiheit auf der anderen Seite abgewogen wer-den. Dabei sei insbesondere der Schutzumfang von Art. 8 EMRK in der Be-stimmung durch die Entscheidung des Europ344ischen Gerichtshofs f374r Men-schenrechte (k374nftig: EGMR) vom 24. Juni 2004 zu beachten. Vorliegend sei davon auszugehen, dass sich der Kl344ger nicht an einem belebten Ort unter vie-len Menschen aufgehalten habe, als das beanstandete Bild aufgenommen wor- 3 - 4 - den sei. Ob sich seinerzeit noch weitere Personen in der N344he und insbesonde-re auf der Terrasse aufgehalten h344tten, sei streitig. Die Anwesenheit von Freunden oder Bekannten k366nne nicht zum Verlust des Privatsph344renschutzes f374hren. Dass sich weitere Personen auf der Terrasse aufgehalten h344tten, habe die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen. 4 Bei Beachtung der vom EGMR in der genannten Entscheidung aufge-stellten Grunds344tze f374r die Abw344gung der gegens344tzlichen Interessen greife die Ver366ffentlichung der Aufnahme rechtswidrig in das Recht des Kl344gers am eige-nen Bild ein. Ein Unterhaltungsinteresse der Leser von BILD an Leben, Ferien-gestaltung und Konsumverhalten des Kl344gers und seiner Ehefrau rechtfertige nicht die erhebliche Einschr344nkung des Kl344gers, wenn er in offensichtlich priva-ten Lebensbereichen abseits der breiten 326ffentlichkeit die Erstellung und Ver366f-fentlichung von Fotos ohne seine Einwilligung hinnehmen m374sste. Anderes er-gebe sich nicht daraus, dass sich der bebilderte Bericht mit der lebensgef344hrli-chen Erkrankung des Kl344gers befasse, so dass das Foto die Bebilderung eines besonderen zeitgeschichtlichen Ereignisses darstelle. Die Wortberichterstattung sei m366glicherweise mit R374cksicht auf ein vom Kl344ger am 22. April 2005 gegebenes Interview zu seinem Alkoholkonsum ge-rechtfertigt. Das schlie337e jedoch nicht zugleich die beanstandete Aufnahme ein, die unter Eingriff in die Privatsph344re entstanden sei. Die Abw344gung der wider-streitenden Interessen f374hre zu einem Vorrang des Privatsph344renschutzes. Das Interview, welches der Kl344ger der in 326sterreich erscheinenden "Kleine Zeitung" zu seiner Erkrankung und zu seinem Trinkverhalten gegeben habe, f374hre nicht dazu, dass er den Schutz seiner Privatsph344re in Bezug auf eine Berichterstat-tung 374ber in der Vergangenheit liegende private Treffen zum Trinken verloren, in entsprechende Bildver366ffentlichungen eingewilligt oder der 326ffentlichkeit ei-nen weiteren Einblick in sein Privatleben er366ffnet habe. 5 - 5 - II. 6 Diese Beurteilung des Berufungsgerichts h344lt revisionsrechtlicher Nach-pr374fung im Ergebnis stand. 7 1. Der erkennende Senat hat nach Erlass des Berufungsurteils in mehre-ren Entscheidungen zum abgestuften Schutzkonzept der 247247 22, 23 KUG bei Bildver366ffentlichungen von "Prominenten" unter Ber374cksichtigung der Recht-sprechung des EGMR und des Bundesverfassungsgerichts Stellung genommen (vgl. Senat, BGHZ 174, 262 ff.; Urteile vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84 ff.; vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR 2006, 274 ff.; vom 6. M344rz 2007 - VI ZR 13/06 - VersR 2007, 697, 698 f. und - VI ZR 51/06 - NJW 2007, 1977 ff.; vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06 - VersR 2007, 1135 ff.; vom 3. Juli 2007 - VI ZR 164/06 - VersR 2007, 1283 ff.; vom 13. November 2007 - VI ZR 269/06 - NJW 2008, 1593 ff.; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 156/06 - VersR 2008, 1268 ff.; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08 - WRP 2008, 1367 ff. und - VI ZR 243/06 - WRP 2008, 1363 ff.). Verfassungsrechtliche Beanstandungen haben sich insoweit nicht ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 1602/07 u.a. - NJW 2008, 1793 ff.). Nach diesem abgestuften Schutzkonzept d374rfen Bildnisse einer Person grunds344tzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden (247 22 KUG); hiervon macht 247 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Auch bei Personen, die unter dem Blickwinkel des zeitgeschichtlichen Ereignisses im Sinn des 247 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG an sich ohne ihre Einwilligung die Verbreitung ihres Bildnis-ses dulden m374ssten, ist die Verbreitung einer Abbildung aber dann nicht zul344s- 8 - 6 - sig, wenn hierdurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (247 23 Abs. 2 KUG). 9 Ma337gebend f374r die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Dieser Begriff darf nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der 326ffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorg344nge von historisch-politischer Bedeu-tung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen, also alle Fragen von allge-meinem gesellschaftlichem Interesse. Er wird mithin vom Interesse der 326ffent-lichkeit bestimmt. Das Informationsinteresse besteht indes nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die pers366nliche Sph344re des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit begrenzt, so dass eine Berichterstat-tung keineswegs immer zul344ssig ist. Wo konkret die Grenze f374r das berechtigte Informationsinteresse der 326ffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, l344sst sich nur unter Ber374cksichtigung der jeweiligen Umst344nde des Einzelfalls entscheiden. Zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit geh366rt, dass die Presse in den gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, innerhalb dessen sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was sie des 366ffentlichen Interesses f374r wert h344lt, und dass sich im Meinungsbil-dungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von 366ffentlichem Interesse ist (vgl. Senat, Urteile vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - aaO, 275; vom 6. M344rz 2007 - VI ZR 51/06 - aaO, 1979 f.; BVerfG, BVerfGE 101, 361, 392). Auch der EGMR hat in seinem Urteil vom 24. Juni 2004 (NJW 2004, 2647, 2649 f., 247247 58, 60, 63) die Bedeutung der Pressefreiheit unter Hinweis auf Art. 10 EMRK hervorgehoben und ausgef374hrt, dass die Presse in einer demo-kratischen Gesellschaft eine wesentliche Rolle spiele und es ihre Aufgabe sei, Informationen und Ideen zu allen Fragen von Allgemeininteresse weiter- 10 - 7 - zugeben. Das steht mit dem oben dargelegten Begriff der Zeitgeschichte in Ein-klang. 11 a) Die Anwendung des 247 23 Abs. 1 KUG erfordert hiernach eine Abw344-gung zwischen den Rechten der Abgebildeten nach Art. 8 Abs. 1 EMRK, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 10 Abs. 1 EMRK, Art. 5 Abs. 1 GG andererseits. Die Grundrechte der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und des Schutzes der Pers366nlichkeit (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) sind ihrerseits nicht vorbehaltlos gew344hrleistet und werden von 247247 22 f. KUG sowie Art. 8 und 10 EMRK beeinflusst, wie der Senat schon mehrfach n344-her ausgef374hrt hat (vgl. Urteile vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08 - aaO und - VI ZR 243/06 - aaO). b) Die Reichweite des Schutzes des Rechts am eigenen Bild wird davon beeinflusst, ob eine Information in die breite 326ffentlichkeit der Massenmedien 374berf374hrt wird und damit nicht auf einen engen Personenkreis begrenzt bleibt. Andererseits wird das Gewicht der das Pers366nlichkeitsrecht gegebenenfalls beschr344nkenden Pressefreiheit davon beeinflusst, ob die Berichterstattung eine Angelegenheit betrifft, welche die 326ffentlichkeit wesentlich ber374hrt (vgl. BVerfG, BVerfGE 7, 198, 212; NJW 2006, 1865; EGMR, Urteil vom 17. Oktober 2006, Beschwerde-Nr. 71678/01, Gourguenidze gegen Georgien, 247 55). Mit der Ent-scheidung, ein Bild einer Person abzudrucken und in den Kontext eines be-stimmten Berichts zu r374cken, nutzen die Medien ihre grundrechtlich gesch374tzte Befugnis, selbst zu entscheiden, was sie f374r berichtenswert halten. Dabei haben sie jedoch den Pers366nlichkeitsschutz Betroffener zu ber374cksichtigen. 12 Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 26. Februar 2008 (- 1 BvR 1602/07 u.a. - aaO, 1796) dargelegt hat, k366nnen prominente Personen der Allgemeinheit M366glichkeiten der Orientierung bei ei- 13 - 8 - genen Lebensentw374rfen bieten sowie Leitbild- oder Kontrastfunktionen erf374llen. Auch die Normalit344t ihres Alltagslebens kann der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen (so bereits BVerfG, BVerfGE 101, 361, 390 f.). Das gilt auch f374r die Bebilderung unterhaltender Beitr344ge als einen we-sentlichen Bestandteil der Medienbet344tigung, der durch die Pressefreiheit ge-sch374tzt wird, zumal der publizistische und wirtschaftliche Erfolg der Presse auf unterhaltende Inhalte und entsprechende Abbildungen angewiesen sein kann und die Bedeutung visueller Darstellungen betr344chtlich zugenommen hat. Hier-nach gilt die Pressefreiheit auch f374r unterhaltende Beitr344ge 374ber das Privat- oder Alltagsleben von Prominenten und ihres sozialen Umfelds einschlie337lich ihnen nahestehender Personen. Allerdings bedarf es gerade bei unterhaltenden Inhalten der begleitenden Texte in besonderem Ma337 einer abw344genden Be-r374cksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen der Betroffenen. F374r die Abw344gung zwischen der Pressefreiheit und dem Pers366nlichkeits-recht des Betroffenen ist von ma337geblicher Bedeutung, ob die Presse im kon-kreten Fall eine Angelegenheit von 366ffentlichem Interesse ernsthaft und sach-bezogen er366rtert, damit den Informationsanspruch des Publikums erf374llt und zur Bildung der 366ffentlichen Meinung beitr344gt oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigt (vgl. BVerfG, BVerfGE 34, 269, 283; 101, 361, 391). Insoweit hat das Bundesverfas-sungsgericht im Beschluss vom 26. Februar 2008 aaO hervorgehoben, dass das Selbstbestimmungsrecht der Presse nicht auch die Entscheidung umfasst, wie das Informationsinteresse zu gewichten ist, sondern diese Gewichtung zum Zweck der Abw344gung mit gegenl344ufigen Interessen der Betroffenen vielmehr im Fall eines Rechtsstreits den Gerichten obliegt. Diese haben allerdings im Hin-blick auf das Zensurverbot des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG von einer inhaltlichen Bewertung - etwa als wertvoll oder wertlos, seri366s oder unseri366s o.344. - abzuse- 14 - 9 - hen und sind auf die Pr374fung beschr344nkt, in welchem Ausma337 der Bericht einen Beitrag f374r die 366ffentliche Meinungsbildung erbringen kann. 15 c) Der Informationswert einer Bildberichterstattung ist, soweit das Bild nicht schon als solches eine f374r die 366ffentliche Meinungsbildung bedeutsame Aussage enth344lt, im Kontext der dazugeh366renden Wortberichterstattung zu er-mitteln (vgl. Senat, BGHZ 158, 218, 223; Urteil vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84, 85 f.). Beschr344nkt sich der begleitende Bericht aller-dings darauf, lediglich einen Anlass f374r die Abbildung prominenter Personen zu schaffen, ohne dass die Berichterstattung einen Beitrag zur 366ffentlichen Mei-nungsbildung erkennen l344sst (vgl. hierzu das Urteil des erkennenden Senats vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06 - aaO, 1366), ist es nicht angezeigt, dem Ver366f-fentlichungsinteresse den Vorrang vor dem Pers366nlichkeitsschutz einzur344umen. d) Daneben sind bei einer Bildberichterstattung f374r die Gewichtung der Belange des Pers366nlichkeitsschutzes auch der Anlass und die zur Darlegungs-last der Presse stehenden Umst344nde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 1602/07 u.a. - aaO) zu ber374cksichtigen, unter denen die Aufnah-me entstanden ist, etwa unter Ausnutzung von Heimlichkeit oder beharrlicher Nachstellung. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird. Die Beeintr344chtigung des Pers366nlichkeitsrechts wiegt schwerer, wenn die visuelle Darstellung durch Ausbreitung von 374blicher-weise 366ffentlicher Er366rterung entzogenen Einzelheiten des privaten Lebens thematisch die Privatsph344re ber374hrt oder wenn der Betroffene nach den Um-st344nden typischer Weise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden. Das kann nicht nur bei einer durch r344umliche Privatheit gepr344gten Situation, sondern au337erhalb 366rtlicher Abgeschiedenheit auch in Momenten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens au337erhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags der Fall sein. 16 - 10 - 2. a) Diese Grunds344tze sind auf Abbildungen des Kl344gers anzuwenden, da er als Person des 366ffentlichen Interesses anzusehen ist ("personnage pub-lic / public figure" in Abgrenzung zur "personnalit351 politique / politician" einer-seits und "personne ordinaire / ordinary person" andererseits, vgl. EGMR, Urtei-le vom 11. Januar 2005, Beschwerde-Nr. 50774/99, Sciacca gegen Italien, 247247 27 ff. und vom 17. Oktober 2006 - Beschwerde-Nr. 71678/01, Gourguenidze gegen Georgien, 247 57). Diese Einstufung hat nach den Ausf374hrungen des Bun-desverfassungsgerichts zur Folge, dass 374ber eine solche Person in gr366337erem Umfang berichtet werden darf als 374ber andere Personen, wenn die Information einen hinreichenden Nachrichtenwert mit Orientierungsfunktion im Hinblick auf eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte hat und in die Abw344gung keine schwerwiegenden Interessen des Betroffenen einzustellen sind, die einer Ver366ffentlichung entgegenstehen. 17 b) F374r den Streitfall f374hrt das zu folgender Abw344gung: 18 aa) Das von der Beklagten ver366ffentlichte Foto zeigt den Kl344ger, der aus einem Glas trinkt. Das Bild ist unstreitig auf der Hotelterrasse des "Sporthotel L." in Z374rs am Arlberg entstanden. Die Revision zeigt keinen Vortrag der Be-klagten vor dem Tatrichter dazu auf, dass der Kl344ger sich aus anderen als pri-vaten Gr374nden ("offiziellen" Gr374nden) dort aufgehalten h344tte. Die beanstandete Aufnahme hat damit jedoch auch bei gro337z374gigem Verst344ndnis keinen Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis, sondern befasst sich ausschlie337lich mit der Privatsph344re des Kl344gers, der ein Getr344nk zu sich nimmt. 19 Die begleitende Wortberichterstattung betrifft die schwere Erkrankung des Kl344gers an einer Entz374ndung der Bauchspeicheldr374se und l344sst anklingen, dass diese durch Alkoholgenuss verursacht sein kann. Auch die Wortberichter-stattung betrifft damit - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts und der 20 - 11 - Revision - die Privatsph344re des Kl344gers, zu der - anders als etwa bei wichtigen Politikern, Wirtschaftsf374hrern oder Staatsoberh344uptern (vgl. Senat, Urteil vom 6. M344rz 2007 - VI ZR 51/06 - aaO) - nicht nur dessen Erkrankung (vgl. Senat, Urteil vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94 - VersR 1996, 339; BVerfGE 32, 373, 379 f.), sondern auch eine etwa erforderliche Behandlung geh366rt. 21 Selbst wenn unter dem Blickpunkt gesundheitlicher Sch344den durch Alko-holmissbrauch ein Informationsinteresse der 326ffentlichkeit am Zusammenhang zwischen diesem und Erkrankungen der Bauchspeicheldr374se bejaht werden k366nnte, steht hier der beanstandeten Ver366ffentlichung das Interesse des Kl344-gers am Schutz der eigenen Privatsph344re entgegen, zu der auch - mit den oben erw344hnten Ausnahmen - der Gesundheitszustand geh366rt, also sein Interesse am Schutz privater Vorg344nge, die einfach - wie das Bundesverfassungsgericht formuliert hat (NJW 2008, 39, 44) - nichts in der 326ffentlichkeit zu suchen haben. Daran vermag nach Auffassung des erkennenden Senats auch der Bekannt-heitsgrad des Kl344gers nichts zu 344ndern, weil es bei seinem Gesundheitszustand um eine h366chstpers366nliche Angelegenheit geht und nicht ersichtlich ist, weshalb dieser im konkreten Fall von Interesse f374r die 326ffentlichkeit sein k366nnte (zu m366glichen Ausnahmen vgl. Senat, BGHZ 171, 275, 286 f.). Auch der gleichzei-tige Tod des damals regierenden F374rsten von Monaco, des Schwiegervaters des Kl344gers, 344ndert hieran nichts. Bei dieser Sachlage haben die Rechte der Presse aus Art. 10 EMRK, Art. 5 Abs. 1 GG im Streitfall hinter den Schutz des Pers366nlichkeitsrechts des Kl344gers (Art. 8 EMRK, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) zur374ckzutreten. 22 bb) Entgegen der Ansicht der Revision f374hrt es zu keiner anderen Beur-teilung, dass sich der Kl344ger im April 2005, also geraume Zeit nach Entstehen 23 - 12 - der beanstandeten Aufnahme und zwei Tage nach Erscheinen des mit dieser bebilderten Artikels, in Interviews zu seiner Erkrankung ge344u337ert hat. 24 Zwar kann man sich im Allgemeinen nicht auf ein Recht zur Privatheit hinsichtlich solcher Tatsachen berufen, die man selbst der 326ffentlichkeit preis-gegeben hat (vgl. BVerfG, BVerfGE 101, 361, 385; Senat, Urteile vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02 - VersR 2004, 522, 524 und - VI ZR 404/02 - VersR 2004, 525, 526). Der Schutz der Privatsph344re vor 366ffentlicher Kenntnis-nahme entf344llt n344mlich, soweit sich jemand selbst damit einverstanden zeigt, dass bestimmte, gew366hnlich als privat geltende Angelegenheiten 366ffentlich ge-macht werden; die Erwartung, dass die 326ffentlichkeit die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit R374ckzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, muss situations374bergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden (BVerfG, BVerfGE 101, 361, 385; Senat, Urteil vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84, 85 f.). Dies gilt auch und insbesondere f374r den Bildnisschutz bei Anwendung der 247247 22, 23 KUG. Die be-anstandete Aufnahme stammt indes aus einer Zeit, in der der Kl344ger seine Pri-vatsph344re noch nicht preisgegeben hatte, so dass eine Ver366ffentlichung man-gels eines berechtigten Informationsinteresses rechtswidrig war. Nach allem kommt es nicht darauf an, ob bereits die beanstandete Aufnahme unter Verlet-zung der Privatsph344re entstanden ist, n344mlich unter Umst344nden, die schon f374r sich genommen die Ver366ffentlichung unzul344ssig machen (vgl. BVerfG, BVerfGE 101, 361, 394 f.; NJW 2008, 1793, 1797), ob also hier auch der Schutz vor heimlich gefertigten Aufnahmen eingreift, wobei es gegebenenfalls zur Darle-gungs- und Beweislast der Beklagten st374nde, unter welchen Umst344nden die jeweilige Aufnahme entstanden ist (vgl. BVerfG aaO 1797). - 13 - 25 3. Nach allem ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zur374ckzuweisen. M374ller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 31.03.2006 - 324 O 462/05 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 21.11.2006 - 7 U 57/06 -
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