BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 256/09 vom 27. April 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2010 durch den Vor-sitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Rich-ter Pauge und die Richterin von Pentz beschlossen: Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits und der Streithelfe-rin zu tragen. Streitwert: 653,19 200 Gr374nde: Der Kl344ger hat den Rechtsstreit in der Hauptsache f374r erledigt erkl344rt, nachdem die Beklagte die geltend gemachte Forderung beglichen hat. Mit Schriftsatz vom 29. M344rz 2010 haben deren Prozessbevollm344chtigte zweiter Instanz gegen374ber dem erkennenden Senat der Erledigungserkl344rung der Ge-genseite zugestimmt und sich ferner bereit erkl344rt, die Kosten des Verfahrens sowie der Gegenseite zu 374bernehmen. Zwar sind die Prozessbevollm344chtigten zweiter Instanz der Beklagten grunds344tzlich mangels Zulassung bei dem Bun-desgerichtshof nicht postulationsf344hig (247 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO), doch ergeht die Entscheidung im Verfahren au337erhalb der m374ndlichen Verhandlung und unterliegt insoweit nicht dem Anwaltszwang (247247 91a Abs. 1, 78 Abs. 5 ZPO; BGHZ 123, 264, 266; Senatsbeschluss vom 10. Februar 2004 - VI ZR 110/03 - DAR 2004, 344). 1 - 3 - 2 Der Beklagten sind unter Ber374cksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen gem344337 247 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Im Rahmen der dem Senat obliegenden Billigkeits-entscheidung (247 91a Abs. 1 ZPO) ist zu ber374cksichtigen, dass sich die Beklagte durch Zahlung des mit der Klage geforderten Betrags und der Erkl344rung, die Kosten des Rechtsstreits zu 374bernehmen, freiwillig in die Rolle der Unterlege-nen begeben hat. Hiernach hat der erkennende Senat nicht mehr zu pr374fen, ob die vom Kl344ger verfolgte Forderung bis zur Erledigungserkl344rung begr374ndet war oder nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Februar 2004 - VI ZR 110/03 - aaO und BGH, Beschluss vom 3. Juni 1985 - II ZR 248/84 - MDR 1985, 914). Es besteht kein Grund, den Parteien eine Disposition 374ber die Kostenregelung zu verwehren. Ebenso wie sie einen Vergleich 374ber die Kosten des in der Haupt-sache erledigten Rechtsstreits schlie337en k366nnen, bleibt es auch jeder Partei unbenommen, ihre von der Gegenpartei geltend gemachte Kostentragungs-pflicht anzuerkennen. Unterwirft sie sich in dieser Weise freiwillig dem gegen sie geltend gemachten Kostenanspruch, so ist dies bei der Kostenentscheidung nach 247 91a ZPO zu ber374cksichtigen mit der Folge, dass ihr in Anwendung des Grundgedankens des 247 307 ZPO ohne weitere Sachpr374fung die Kosten aufzu-erlegen sind (BGH, Beschluss vom 3. Juni 1985 - II ZR 248/84 - aaO; Z366l-ler/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., 247 91a Rn. 25). Im Streitfall erstreckt sich die Erkl344rung der Kosten374bernahme auch auf die Kosten der Streithelferin, - 4 - weil die Beklagte ausdr374cklich erkl344rt hat, die Kosten des Verfahrens sowie der Gegenseite zu 374bernehmen. Zur Gegenseite geh366rt auch die Streithelferin des Kl344gers. Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: AG Gera, Entscheidung vom 02.05.2008 - 2 C 741/07 - LG Gera, Entscheidung vom 01.07.2009 - 1 S 197/08 -
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