BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 256/14 vom 15. Juli 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt , die Richter Dr. Karczewski und Dr. Schoppmeyer am 15. Juli 2015 beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas sung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberla n- desgerichts Dresden vom 3. Juni 2014 wird auf ihre Ko s- ten als unzulässig verworfen. Der W er t des Beschwerdegegenstandes wird auf 12.434,87 festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer den Betrag von 20.000 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO). Nach einseitiger Erledigungserklärung und Feststellung der Erled i- gung des Rechtsstreits in der Hauptsache im Berufungsurteil bestimmen sich der Streitwert und entsprechend der Wert der Beschwer des Bekla g- ten, der der Erledigung widerspr ochen und Klageabweisung beantragt hat, grundsätzlich nach der Summe der bis zur Erledigungserklärung 1 2 - 3 - entstandenen Kosten (BGH, Beschlüsse vom 15. November 2007 V ZB 72/07, WuM 2008, 35 Rn. 13; vom 13. Juli 2005 XII ZR 295/02, NJW - RR 2005, 1728 unter I I; jeweils m.w.N.) . Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde ist e ine Ausnahme von diesem Grundsatz nicht geboten. Weder können aus der angegriffenen Entscheidung rechtskraftfähige Feststellungen zu Ansprüchen hergeleitet werden, die noch zwis chen den Parteien streitig sind, noch steht das Interesse der Parteien an einer mittelbaren Rechtfertigung ihrer Standpunkte deutlich im Vordergrund (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2005 aaO; Urteil vom 8. Dezember 1981 VI ZR 161/80, NJW 1982, 767 unter II 2 b) . Die demnach maßgeblichen Kosten belaufen sich für die erste I n- st anz auf 8.012,72 Klägers: 3.135,65 die zweite Instanz bis zum Eingang der Erledigungserklärung des Kl ä- gers beim Berufungsgericht auf 4.422,15 bühren: 2.184 3 - 4 - Anwaltskosten des Klägers unter Berücksichtigung der Verfahrensgebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatz steuer: 2.238,15 , insgesamt auf 12.434,87 . Mayen Felsch Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Dr. Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 05.11.2013 - 2 O 1169/13 - OLG Dresden, Entscheidung vom 03.06.2014 - 9 U 1944/13 -
Full & Egal Universal Law Academy