ECLI:DE:BGH:2016:220416UVZR256.14 .0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNIS URTEIL V ZR 256/14 Verkündet am: 22. April 2016 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 138 Abs. 4 Ist ein Untervermittler von dem Verkäufer einer Immobilie (stillschweigend) zum Abschluss eines Beratungsvertrages mit dem Käufer bevollmächtigt worden, kann der Verkäufer in einem Prozess den von dem Käufer behau p- teten Inhalt des Beratungsgesprächs gru ndsätzlich nicht mit Nichtwissen bestreiten. BGH, Versäumnisurteil vom 22. April 2016 - V ZR 256/14 - KG LG Berlin - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. April 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Str esemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 13. Oktober 2014 im Kosten punkt, soweit es um die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 und des Klägers geht, und insoweit aufgehoben, als die auf die Verurteilung der Beklagten zu 1 gerichtete Berufung zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufheb ung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens sowie die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, soweit hierüber nicht bereits durch Beschluss des Senats vom 22. Oktober 2015 entschieden worden ist, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand : Der Kläger und seine Eh efrau machten der Beklagten zu 1 (im Folge n- den: die Beklagte) am 19. Februar 2008 ein notarielles Angebot zum Kauf einer 61,29 qm großen Eigentu mswohnung in B . - A . zu einem Preis von , das die Beklagte am 10. März 2008 annahm. Die Gespräche im Vo r- feld des Erwerbs führte n die Eheleute mit Mitarbeitern der S . W . GmbH (im Folgenden: SWK). Diese stellten ihnen ein Steuersparmodell im Rahmen der "Ostsanierung" durch E rwerb einer Eigentumswohnung vor und überreic h- ten eine Wirtschaftlichkeitsberechnung, nachdem sie sich Gehaltsabrechnu n- gen und Steuerunterlagen hatten aushändigen lassen. Der Kläger verlangt aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Eh e- frau von der Bek lagten Zahl und Freistellung von den zur Finanzierung des Kaufs eingegangenen Darlehensverbindlichke i- ten Zug um Zug gegen lastenfreie Übereignung der Eigentumswohnung sowie Er satz vorgerichtlicher Anwaltskosten. Zusätzlich beantragt er die Feststellung, dass die Beklagte zum Ersatz aller weiteren materiellen Schäden aus dem E r- werb der Eigentumswohnung verpflichtet ist und sich im Annahmever zug befi n- de t . Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Senat zugela ssenen Revision verfolgt der Kläger die genannten Klageanträge weiter. 1 2 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht meint, der Kläger habe gegen die Beklagte kein en Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil der Kaufvertrag nicht wegen groben Missve rhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung sittenwidrig i- nach dem erstinstanzlich von dem Landgericht eingeh olten Sachverständigen gutachten ein Verkehrswert von rund g egenüber. Eine sittenwidrige Kaufpreiserhöhung um mi n- destens 90 % des Verkehrswerts ergebe sich hieraus nicht. Die von dem Kläger vorgelegten Gutachten gäben keine Veranlassung zur Einholung eines weiteren geri chtlichen Gutachtens gemäß § 412 ZPO. Es bestünden auch keine Ansprüche nach § 280 Abs. 1, § 675 BGB w e- gen Verletzung von Pflichten aus einem - konkludent zustande gekommen en - B eratungsver trag. V on einer Pflichtverletzung der Beklagten, vertreten durch den Mitarbeiter F . der als Untervermittlerin tätig gewordenen SWK, könne nicht ausgegangen werden . Zwar habe der Kläger mit der Behauptung, ihm und seiner Ehefrau sei vor Abgabe des Kaufangebots von Herr n F . mündlich eine Mindestausschüttung zehn Jahren garantiert worden, eine vorsätzliche Beratungspflichtverletzung hinreichend substantiiert und schlüssig dargelegt. Die Beklagte habe diese B e- hauptung aber in zulässiger Weise mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO bestritten. Der Mitarbeiter eines Untervermittlers sei nicht in die geschäftliche Organisation einer Partei eingegliedert, so dass sein Verhalten nicht deren e i- genen Wahrnehmungsbereich zuzurechnen sei. De shalb sei die Beklagte nicht 3 4 - 5 - gehalt en gewe sen, den ihr bekannten Herrn F . zu befragen, ob die Vorwürfe zuträfen und welche Angaben er tatsächlich gemacht habe. Der K läger habe den ihm obliegenden Beweis für die Richtigkeit seiner Behauptung nicht g e- führt. Seine Anhörung und die seiner E hefrau hätten mangels hinreichenden Anbeweises keine Veranlassung für eine Parteivernehmung gemäß § 448 ZPO geboten. II. Über die Revision ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Inhaltlich beruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis der Beklag ten , sondern auf einer Sachprüfung (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 82). Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. 1. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen lässt sic h nicht au s- schließen, dass der Kaufvertrag gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig ist und dem Kläger deshalb ein Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt . 1 BGB zu steht . a ) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist ein ge genseitiger Ve r- trag als wucherähnliches Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis b e- steht und außerdem mindestens ein weiterer Umstand hinzukommt, der den Vertrag bei Zusammen fassung der subjektiven und der objektiven Merkmale als sittenwidrig erscheinen lässt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine verwer f- liche Gesinnung des Begünstigten hervorgetreten ist. Ist das Missverhältnis 5 6 7 8 - 6 - zwischen Leistung und Gegenleistung besonder s grob, lässt dies den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten zu (Senat, Urteil vom 19. Januar 2001 - V ZR 437/99, BGHZ 146, 298, 301; Urteil vom 24. Januar 2014 - V ZR 249/12, NJW 2014, 1652 Rn. 8). Ausgehend von dem für die Annahme eine s besonders groben Ä quivalenzmissverhältnisses best e- henden Erfordernis, dass der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung, ist diese Voraussetzung grundsätzlich erst ab e i- ner Verkehrswertüber - oder - unterschreitung von 90 % erfüllt (Senat, Urteil vom 24. Januar 2014 - V ZR 249/12, NJW 2014, 1652 Rn. 8). b) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht im rechtlichen Ausgang s- punkt beachtet. Betrüge der Verkehrswert der von dem Kläger und seiner Eh e- frau erworbenen Eigentumswoh nung tatsächlich entsprechend dem erstinstan z- lich eingeholten Gutachten des Sachverständigen Fi . rund 91.300 x 61,29 qm) und würde dem der - um die von der Beklagten übe r- nommenen Erwerbsneben kosten bereinigte - Kaufpreis (vgl. Senat, Urt eil vom 15. Januar 2016 - g e- stellt - 7.631,06 ergäbe sich eine Verkehrswert über schreitung von lediglich 23 %. E i n besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung wäre n icht gegeben. c) Wie die Revision mit ihrer Verfahrensrüge aber zu Recht beanstandet, leidet die Verkehrswertfeststellung des Berufungsgericht s an einem Verfahren s- fehler. Es h ätte den Sachverhalt weiter aufklären müssen (§ 286 ZPO). aa) Legt eine P artei ein Privatg utachten vor, das im Gegensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverständigen steht, so ist vom Tatrichter besondere Sorgfalt gefordert. Er darf in diesem Fall den Streit der 9 10 11 - 7 - Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, da ss er ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt. Ei n- wände, die sich aus einem Privatgutachten gegen das Gutachten des gerichtl i- chen Sachverständigen ergeben, muss das Gericht ernst nehmen. Es muss ihnen nach gehen und den Sachverhalt weiter aufklären (BGH, Urteil vom 18. Mai 2009 - IV ZR 57/08, NJW - RR 2009, 1192 Rn. 7 mwN ; Urteil vom 10. Dezember 1991 - VI ZR 234/90, NJW 1992, 1459 ). Entsprechendes gilt, wenn eine Partei in einem Rechtsstreit, in dem es - wie hier - um die Höhe de s Verkehrswerts einer Wohnung geht, ein in einem Parallelverfahren zu einer vergleichbaren Wohnung e rstattetes gerichtliches Sachverständigengut achten vorlegt , das im Widerspruch zu dem im aktuellen Verfahren eingeholten Gu t- achten steh t. bb) Dem Gericht bieten sich mehre re Möglichkeiten an, den Einwänden gegen ein Gutachten nachzugehen. E s kann den Sachverständigen zu einer schriftlichen Ergänzung seines Gutachtens veran lassen. In Betracht kommt auch die mündliche Anhörung des geric htlichen Sachverständigen ge mäß § 411 Abs. 3 ZPO. Ein Antrag der beweispflichtigen Partei ist dazu nicht erfo r- derlich . Wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige weder durch schriftliche Ergänzung seines Gutachtens noch im Rahmen seiner Anhörung die si ch aus dem ( Privat ) - gutachten ergebenden Einwendungen auszuräumen vermag, muss der Tatrichter im Rahmen seiner Verpflichtung zur Sachaufklärung gemäß § 412 ZPO ein weiteres Gutachten einholen (BGH, Urteil vom 18. Mai 2009 - IV ZR 57/08, NJW - RR 2009, 1192 Rn. 7 mwN ; Urteil vom 10. Dezember 1991 - VI ZR 234/90, NJW 1992, 1459 f. ). cc ) Hier hat sich der Kläger in der Berufungsinstanz u.a. auf das Gutac h- ten des Sachverständigen Dr. R . berufen, der in einem Parallelrechtsstreit 12 13 - 8 - den Verkehrswert (Ver gleichswert) einer vergleichbaren Wohnung (Wohnfläche: 53,3 qm) bestimmt hat te . Daraus ergäbe sich für die Wohnung des Klä gers und seiner Ehefrau ein Verkehrswert von 52.895,72 (61,29 qm x 863,04 ) anstelle des von dem Sachverständigen Fi . ermitte l- ten W gsgericht hält die Ermittlung des Ve r- gleichswerts durch den Sachverständigen Dr. R . im Wesentlichen deshalb für nicht maßgeblich, weil die Wohnung des Klägers aufgrund der in der O b- jektbeschreibung genannten Modernisierungsarbeiten dem höheren Segmen t zuzuordnen sei. Da aber auch die von dem Sachverständigen Dr. R . b e- gutachtete Wohnung in den Jahren 2001/2002 modernisiert und instandgesetzt wurde, hätte das Berufungsgericht den unterschiedlichen Bewertungen der Sachverständigen nachgehen müssen . Hierzu bedurfte es nicht der Einholung eines neuen Gutachtens, die gemäß § 412 Abs. 1 ZPO nur angezeigt ist, wenn das Gericht das Gutachten für ungenügend erachtet. Angeboten hätte sich vielmehr zunächst eine Anhörung des Sachverständigen Fi . gemäß § 411 Abs. 3 ZPO oder die Einholung einer schriftlichen Ergänzung seines Gut ac h- tens. dd ) Unabhängig davon hat sich das Berufungsgericht nicht mit dem von dem Kläger erhobenen Einwand auseinandergesetzt, dass der Sachverständige Fi . bei der Ermittlu ng des Verkehrswerts die Verkäufe der Wohnungen aus der streitgegenständlichen Wohnanlage nicht berücksichtigt habe, die das Land B . unmittelbar an Privatpersonen getätigt habe. Dabei seien Kaufpreise e r- zielt worden, die um etwa 50 % unter den Verkauf spreisen der Beklagten gel e- gen hätten . Auch dies hätte dem Berufungsgericht Anlass zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts bieten müssen. 14 - 9 - ee ) D er Verfahrensfehler ist erheblich. Es lässt sich nicht ausschließen, dass sich bei einer weiteren Auf klärung des Sachverhalts eine zur Sittenwidri g- keit des Kaufvertrages führende Über schreitung des Verkehrswerts ergibt. Auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Dr. R . errechnet sich ein Verkehrswert der Wohnung des Klägers und seiner Ehe frau von lediglich 52.895,72 und damit eine Überschreitung von 112 % . 2. Ebenfalls r echtsfehlerhaft ist die Begründung, mit der das Berufung s- gericht einen Schadensersatzanspruch des Klägers wegen Verletzung von Pflichten aus einem Beratungsvertrag ve rneint (§ 280 Abs. 1 BGB). a) Noch zutreffend geht es davon aus, dass zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau auf der einen sowie der Beklagten auf der anderen Seite ein Beratungsvertrag zustande gekom men ist. S tellt sich bei der Vermittlung des Kaufver trages die Aufgabe der Beratung des Kaufinteressenten und verzichtet der Verk äufer auf jeglichen Kontakt mit dem Käufer und überlässt er dem Ve r- mittler die Vertragsverhandlungen bis zur Abschlussreife, darf der Käufer bei verständiger Würdigung im Allgemei nen davon ausgehen, dass der Vermittler bei der Beratung (auch) namens und in Vollmacht des Verkäufers handelt (S e- nat, Urteil vom 19. Dezember 2014 - V ZR 194/13, NJW 2015, 1510 Rn. 11). Dies gilt auch dann, wenn ein Vermittler - wie hier - Untervermittler ein setzt ( Senat, Urteil vom 14. März 2003 - V ZR 308/02, NJW 2003, 1811, 1812). b) Richtig ist auch, dass der Kläger schlüssig eine Beratungspflichtverl e t- zung durch den Mitarbeiter F . der SWK dargelegt hat. Dieser soll mündlich vor Kaufvertragsab schluss eine Mindestausschüttung bei einem Verkauf der Wohnung nach zehn Jahren garantiert haben . Dies stellt einen B e- ratungsfehler dar, weil nach dem weiteren Vorbringen des Klägers der verspr o- 15 16 17 18 - 10 - chene Gewinn unter Berücksichtigung des tatsäch lichen Verkehrswerts der E i- gentumswohnung nicht zu erwarten war . c) Von Rechtsfehlern beeinflusst ist jedoch die Annahme des Berufung s- gerichts , die Beklagte habe die Behauptung , in dem Beratungsgespräch sei eine Mindestausschüttung garantiert worden , in zulässiger Weise mit Nich t- wissen (§ 138 Abs. 4 ZPO) bestr itten . Dies ist auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht der Fall. aa) Nach § 138 Abs. 4 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Ha ndlungen der Partei noch Gegenstand ihrer e igenen Wahrnehmung gewesen sind. Bei einer juristische n Per son kommt es insoweit auf die Organe an (allgemeine Meinung, vgl. allgemein zur gesetzlichen Vertretung nur BGH, Urteil vom 7. Oktober 1998 - VIII ZR 100/ 97, NJW 1999, 53, 54; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 138 Rn. 15, PG/Prütting, ZPO, 7. Aufl., § 138 Rn. 17). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bunde s- gerichtshofs , von der auch das Berufungsgericht ausgeht, trifft die Partei in di e- sem Zusammenhang aber die Pflicht , die ihr möglichen Informationen von Pe r- sonen einzuholen, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind (BGH, Urteil vom 15. November 1989 - VIII ZR 46/89, BGHZ 109, 205, 210; Urteil vom 7. Oktober 1998 - VIII ZR 1 00/97, NJW 1999, 53, 54; Urteil vom 19. April 2001 - I ZR 238/98, NJW - RR 2002, 612, 613; Urteil vom 24. Juli 2003 - VII ZR 79/02, NJW - RR 2004, 92, 93; Urteil vom 5. November 2014 - III ZR 559/13, NJW - RR 2015, 125 Rn. 12 ). Bestreitet eine Partei trotz des B estehens einer Informationspflicht mit Nichtwissen, ist dies unzulässig und führt dazu, dass der Vortrag des Gegners gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zug e- standen gilt. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn sich für die Partei nach Einh o- len der Erkundigungen bei dies en Personen keine weiteren Erkenntnisse erg e- 19 20 - 11 - ben oder die Partei nicht beurteilen kann, welche von mehreren unterschiedl i- chen Darstellungen über den Geschehensablauf der Wahrheit ent spricht , und sie das Ergebnis ihrer Erkundigungen in den Prozess einführt ( vgl. BGH, Urteil vom 15. November 1989 - VIII ZR 46/89, BGHZ 109, 205, 210 ; Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, NJW 1995, 130, 131 ). bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze berechtigt der Umstand, dass die Beratung des Klägers weder auf ei gener Handlung der Organe der Beklagten beruhte noch Gegenstand ihrer Wahrnehmung war, die Beklagte nicht , den behaupteten Inhalt des Beratungsgesprächs mit Nichtwissen zu b e- streiten. Das Berufungsgericht fasst den Verantwortungsbereich, innerhalb de s- sen s ich eine Partei zu erkundigen hat, zu eng. (1) Die von der Rechtsprechung vorgenommene teleologische Reduktion von § 138 Abs. 4 ZPO findet ihre Rechtfertigung in der Überlegung, dass eine Partei sich nicht durch arbeitsteilige Organisation ihres Betäti gungsbereichs ihren prozessualen Erklärungspflichten entziehen kann (Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl. , § 138 Rn. 16 ; PG/Prütting, ZPO, 7. Aufl., § 138 Rn. 18 ). Ansonsten würde sie gegenüber einer selbst handelnden Partei ohne sachlichen Grund privilegiert (vg l. Lange, NJW 1990, 3233, 3235). Eine das Bestreiten mit Nich t- wissen grundsätzlich ausschließende Arbeitsteilung liegt aber, anders als das Berufungsgericht meint, nicht nur bezogen auf Personen vor, die im engeren Sinne in die geschäftliche Organisation d er Partei eingliedert sind. Unter der Verantwortung einer Partei im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden auch Untervermittler tätig, denen sich eine Partei - wie hier die Beklagte - bedient. Hätten die Organe der Beklagten die Ber a- tungsgespräche selbst ge führ t, müssten sie sich zu dem von dem Kläger b e- haupteten Inhalt äußern, ohne diesen mit Nichtwissen bestreiten zu können. 21 22 - 12 - Dem können sie sich nicht dadurch entziehen, dass die Beratung Untervermit t- ler n überlassen wird . Sie müssen sich vielmehr bei dem Untervermittler nach dem Gesprächsinhalt erkundigen und sich hierzu im Prozess substantiiert (§ 138 Abs. 2 ZPO) erklären. Insoweit findet die materiell - rechtliche Haftung des Verkäufers für eine fehlerhafte Beratung eines Unte rvermittler s im Rahmen e i- nes (stillschweigend) zustande gekommenen Beratungsvertrages (vgl. Senat, Urteil vom 14. März 2003 - V ZR 308/02, NJW 2003, 1811, 1812) ihre pr o- zessuale Fortsetzung in einer Ein schränkung der in § 138 Abs. 4 ZPO vorges e- h enen Möglic hkeit, die Behauptung des Gegners mit Nichtwissen zu bestreiten. (2) Aus den von dem Berufungsgericht zitierten Literaturstellen ergibt sich nichts anderes. Auch nach der Auffassung von Prütting (PG/Prütting, ZPO, 5. Aufl., § 138 Rn. 19) und Wagner (Mü KoZPO/Wagner, 4. Aufl., § 138 Rn. 29) ist die Partei verpflichtet, bei Personen, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig sind, Erkundigungen ein zuholen. (3) Das Bestreiten mit Nichtwissen durch die Beklagte ist hiernach auf der Gru ndlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts unzulässig. Der Vortrag des Klägers gilt gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden und ist nicht beweisbedürftig. Auf die von dem Berufungsgericht erörterte und verneinte Frage, ob die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung von Amts wegen gemäß § 448 ZPO vorlagen, kommt es nicht an. Mit der von ihm gegebenen Begründung lässt sich ein Schadensersatzanspruch des Klägers deshalb nicht verneinen. III. Das Berufungsurteil ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und der Recht s- streit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 23 24 25 - 13 - Entscheidungsreif ist die Sache noch nicht. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 1 . a) Bezogen auf den mit der Klage verfolgten Sc hadensersatzanspruch ist der Beklagten Ge legenheit zu geben, si ch bei der SWK sowie deren Mita r- beiter F . danach zu erkundigen, ob der von dem Kläger behauptete Inhalt des Beratungsgesprächs zutrifft und hierzu weiter substantiiert vorzutragen. Durch di e bloße Behauptung, die beteiligten Mitarbeiter der SWK könnten sich nicht erinnern oder diese seien nicht mehr auffindbar, würde die Beklagte ihrer Erkundigungspflicht nicht genügen. Ein (erneutes) Bestreiten mit Nichtwissen käme nur ausnahmsweise in Betr acht, wenn die Beklagte glaubhaft mache n könnte, trotz aller zumutbarer Anstrengungen keine weiteren Informationen e r- halten zu haben (vgl. auch BGH, Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, NJW 1995, 130, 131 zu den engen Voraussetzungen für ein Bestreit en eigener Handlungen oder Wahrnehmungen mit Nichtwissen). b) Liegt ein wirksames Bestreiten der Beklagten vor, wird das Ber u- fungsgericht die von dem Kläger angebotenen Beweise zu erheben haben. Da die Drittwiderklage gegen die Ehefrau des Klägers rech tskräftig abgewiesen worden ist, steht deren Vernehmung als Zeugin nichts mehr entgegen. c) Kommt das Berufungsgericht in dem neuen Verfahren zu dem Erge b- nis, dass der Mitarbeiter F . in dem Beratungsgespräch mit dem Kläger und dessen Ehefrau eine M ind estausschüttung nach zehn Jahren garantiert hat , läge eine Verletzung der Beratungs pflicht nur vor, wenn diese Garantie inhaltlich unzutreffend wäre. Dies ist nach den Fes t- stellungen des Berufungsgerichts streitig, da die Beklagte behaupte t, die En t- wicklung des Immobilienmarktes habe einen solchen Gewinn durchaus erwa r- 26 27 28 - 14 - ten lassen . Beweispflichtig dafür, dass ein solcher Gewinn angesichts des Kaufpreises von vornherein unrealistisch war (vgl. dazu Senat, Urteil vom 15. Oktober 2004 - V ZR 223 /03, NJW 2005, 983, 984), ist der Kläger. 2 . Scheidet ein Schadensersatzanspruch aus , wird das Berufungsgericht im Hinblick auf den in Betracht kommenden Bereicherungsanspruch und die von dem Kläger behauptete Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages den Verkehr s- wert der Wohnung weiter aufzuklären zu haben . a) Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger nach den bislang gestel l- ten Anträgen einen - von dem Berufungsgericht geprüften - Anspruch auf Rüc k- zahlung des an die Beklagte gezahlten Kaufpreises nicht geltend macht, so n- dern Freistellung der zur Finanzierung des Kaufpreises eingegangenen Darl e- hensverbindlichkeiten verlangt. Dieses Ziel kann er nur mit einem Schadense r- satzanspruch, nicht aber mit einem Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB erreichen. Da dieser Gesichtspunkt bislang von allen Verfahrensbeteili g- ten übersehen worden ist, ist dem Kläger gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 ZPO Gelegenheit zu geben, insowei t einen Hilfsantrag zu stellen. b) Der Sachverständige Fi . i st bezogen auf die von dem Kläger erh o- benen Einwendungen mündlich anzuhören ; alternativ kann eine ergänzende schriftliche Stellungnahme eingeholt werden . Hierbei sind neben dem Gutac h- ten des Sachverständigen Dr. R . aus einem Parallelverfahren auch das von dem Kläger vorgelegte Privatgutachten des Sachverständigen K . und das von der Beklagten vorgelegte Gutachten des Sachverständigen O . zu berücksichtigen. 29 30 31 - 15 - c ) Stellt sich heraus, dass die Verkehrswert über schreitung zwar nicht 90 % oder me hr beträgt, aber ein auffälliges Missverhältnis besteht - dies ist jedenfalls bei einer Verkehrswertüberschreitung von über 50 % der Fall (vgl. Senat, Urteil vom 2. Juli 2004 - V ZR 213/03, BGHZ 160, 8, 16 f . : 57,59 %; BGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - X I ZR 508/12, NJW - RR 2014, 653 Rn. 16: 68 %) - , kann dies zur Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages führen, wenn weitere Umstände hinzutreten, die in Verbindung mit dem auffälligen Missve r- hältnis den Vorwurf der sittenwidrigen Übervorteilung begründen (vgl. S enat, Urteil vom 24. Januar 2014 - V ZR 249/12, NJW 2014, 1652 Rn. 10; siehe auch BGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 508/12, NJW - RR 2014, 653 Rn. 16). Als solcher Umstand kann auch die von dem Kläger r- der Zweiwochenfrist bis zur notariellen Beu r- kundung (§ 17 Abs. 2a Nr. 2 Be urkG) in Betracht kommen. 32 - 16 - Rechtsbehelfsbelehrung Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe von eine m an diesem Gericht zugelassenen Recht s- anwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen. Die Einspruchsschrift muss das Urteil, gegen das der Einspruch gerichtet wird , b e- zeichnen und die Erklärung enthalten, dass und, wenn das Rechtsmittel nur teilweise eing e- legt werden solle, in welchem Umfang gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde. In der Einspruchsschrift sind die Angriffs - und Verteidigungsmittel sowie Rüge n, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, vorzubringen. Auf Antrag kann die Vorsitzende des erkennenden Senats die Frist für die Begründung verlängern. Bei Versäumung der Frist für die Begründung ist damit zu rechnen, dass das nachträgliche Vorbringen n icht mehr zug e- lassen wird. Im Einzelnen wird auf die Verfahrensvorschriften in § 78, § 296 Abs. 1, 3, 4, § 338, § 339 und § 340 ZPO verwiesen. Stresemann Schmidt - Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 24.04.2012 - 19 O 737/09 - KG, Entscheidung vom 13.10.2014 - 24 U 102/12 -
Full & Egal Universal Law Academy