ECLI:DE:BGH:2018:190118UVZR256.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 256/16 Verkündet am: 19. Januar 2018 Langendörfer - Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 434 Abs. 1 Satz 3, § 444 a) Zu den Eigenschaften, die der Käufer eines Grundstücks nach den öffentl i- chen Äußerungen des Verkäufers oder seines Gehilfen erwarten darf, zählen auch Angaben (hier: zu der Trockenheit eines Kellers) in einem Exposé, w o- bei es keinen Unterschied macht, ob es sich um ein von dem Verkäufer selbst erstelltes Exposé oder um ein Maklerexposé handelt (Bestätigung von Senat, Urteil vom 22. April 2016 - V ZR 23/15, NJW 2017, 150 Rn. 7). b) Ein Haftungsausschluss für Sachmängel um fasst auch die nach den öffentl i- chen Äußerungen des Verkäufers oder seines Gehilfen zu erwartenden E i- genschaften eines Grundstücks (Bestätigung von Senat, Urteil vom 22. April 2016 - V ZR 23/15, NJW 2017, 150 Rn. 12). Hierauf kann sich der Verkäufer jedoch nicht berufen, wenn er einen Mangel arglistig verschwiegen hat. BGH, Urteil vom 19. Januar 2018 - V ZR 256/16 - OLG Oldenburg LG Oldenburg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 2018 d urch die Vo rsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 29. September 2016 au f- gehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 16. Februar 2016 wird zurüc k- gewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Beklagten als Gesamtschuldne r. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Klägerin erwarb aufgrund notariellen Kaufvertrags vom 6. April 2013 von den Beklagten unter Ausschluss der Haftung für Sachmängel ein mit einem Wohn haus bebautes Grund stück zu einem Kaufpreis von 119.000 In dem Verkaufsexposé des Maklers wurde das Objekt u.a. wie folgt beschrieben: 1 - 3 - iger Jahren und wurde 2005 - 2007 komplett saniert. D.h., Fenster, Türen, Bad und Gäste - WC, Leitu n- gen und Böden wurden erneuert, das Dachg eschoss wurde ausg e- baut, das Dach wurde - wie die Hohlschicht des Hauses - gedämmt. Das Gebäude ist technisch und optisch auf dem neuesten Stand . Mit weiterem Vertrag vom 26. April 2013 verkauften die Bekl agten an die Kläger in zu einem Preis von 1.000 aus dem Wohnhaus. Gestützt auf die Behauptung, sie sei über Feuchtigkeitse r- scheinungen im Keller arglistig getäuscht worden , hat die Klägerin die Bekla g- ten als Gesamtschuldner auf Zahlung v on 130.809,34 g- keitszinsen Zug um Zug gegen Rückübereignung des G rundstücks und der Ei n- richtungsgegenstände in Anspruch genommen. (Kaufpreis 119.000 7.080,50 Grundbuchamt 118,50 1.5 00 00 Kaufpreis für die übernommene Einrichtung) stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Hiergegen haben die Beklagten Berufung eingelegt, währen d die Klägerin neben der Zurückweisung der Berufung hilfsweise die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung vo n 30.000 beantragt hat. Das Oberla n- desgericht hat den Hauptantrag der Klägerin abgewiesen und dem Hilfsantrag unter Abweisung im Ü bri gen in Höhe von 20.000 Mit der von dem Senat zugelassenen Revision wendet sich die Klägerin gegen die Abweisung ihres Hauptantrages. Die Beklagten beantragen die Zurückwe i- sung der Revision. 2 3 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Nach An sicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages wegen eines Sachmangels. Die in dem Keller vorhandene Feuchtigkeit stelle für sich genommen keinen Mangel dar. Auf der Grundlage der von dem Sachverständigen in dem selbständigen B e- weisverfahren getroffenen Feststellungen befinde sich der Keller in einem Z u- stand, der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes in den 50 - iger Jahren typisch gewesen sei. Feuchte Wände und Fußböden seien in Kellerräumen dieses A l- ters reg elmäßig anzutreffen. Ein Mangel lasse sich auch nicht unter dem G e- sichtspunkt einer Beschaffenheits vereinbarung begründen , weil im Kaufvertrag ein besonderer Zustand des Kellers nicht vereinbart worden sei. Auch der in dem Verkaufsexposé des Maklers enthal tene Hinweis auf einen trockenen Ke l- ler habe keinen Eingang in den Vertrag gefunden. Die Klägerin könne aber mit Erfolg einen Anspruch auf Schadensersatz aus der Verletzung vorvertrag licher Pflichten geltend machen. Die Beklagten hätten vor der eigentl ichen Hausbesichtigung die Kellerwände mit weißer Farbe überstrichen , also Eindruck zu vermitteln, der Keller sei in jeder Hinsicht trocken. Die Klägerin sei deshalb über den tatsächlichen Zustand de s Keller s arglistig getäuscht worden. Gerade vor dem Hintergrund der Angaben im Verkaufsexposé und der Nac h- frage der Klägerin anlässlich der Hausbesichtigung nach einem trockenen Ke l- ler sei den Beklagten bekannt gewesen, dass sie diese über den wirklichen Z u- stand des Kellers getäuscht hätten. Sie hätten die Klägerin auf die durchgefüh r- ten Malerarbeiten und darauf hinweisen müssen, dass sic h der Zustand der 4 5 - 5 - K ellerwände geraume Zeit nach dem weißen Anstrich bedingt durch die ei n- dringende Feuchtigkeit erheblic h verändern würde. Aus der Verletzung von vo r- vertraglichen Pflichten folge jedoch kein Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Die Klägerin könne nur Ersatz des Vertrauensschadens verlangen. Sie sei so zu stellen, wie sie stünde, wenn es ihr g elungen wäre , den Ve rtrag zu einem nie d- rigeren Preis abzuschließen . Dieser Betrag werde auf II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin könne von der Bekla g- ten nich t Rückabwicklung des Vertrages im Wege des Schadensersatzes ve r- langen, ist rechtsfehlerhaft. 1. Zu Unrecht verneint das Berufungsgericht einen Schadensersatza n- spruch statt der Leistung gemäß § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1 und 3, § 28 1 Abs. 1 Satz 1 BGB. a) Richtig ist allerdings , dass die Parteien keine Beschaffenheitsverei n- barung getroffen haben und deshalb ein Mangel i.S.d. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht in Betracht kommt. Dass der Keller trocken sein sollte, hat in dem notarie l- len Kaufvertrag keinen A usdruck gefunden. Damit scheidet grundsätzlich - und auch hier - die Annahme einer Beschaffenheitsvereinbarung aus ( vgl. Senat, Urteil vom 8. November 2016 - V ZR 78/14, NJW 2016, 1815 Rn. 15). b) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Au ffassung des Berufungsgerichts, dass das Grundstück unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 16. März 2012 - V ZR 18/11, NJW - 6 7 8 9 - 6 - RR 2012, 1078 Rn. 14) trotz der von dem Sachverständigen festgestellten Feuchtigkeit im K eller eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gle i- chen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB) . N ach den Feststellungen des Berufungsg e- richts ist der Keller nicht zu Wohnzwecken und z u einer Zeit ( 50 - iger Jahre) e r- richtet worden , als Kellerabdichtungen noch nicht zum Stand der Technik g e- hörten. c) Übersehen hat das Berufungsgericht aber, dass gemäß § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB, der nach der Rechtsprechung des Senats auch für Grundstüc k s- kaufverträge gilt (Urteil vom 22. April 2016 - V ZR 23/15, NJW 2017, 150 Rn. 18), zur Beschaffenheit nach § 4 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB Eigenschaften gehören , die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder seines Gehilfen erwarten da rf. Dazu zählen auch Angaben in einem Ex posé ( vgl. Senat, Urteil vom 22. April 2016 V ZR 23/15, NJW 2017, 150 Rn. 7; so auch bereits Senat, Urteil vom 16. März 2012, V ZR 1 8/11, NJW - RR 2012, 1078 Rn. 16), wobei es keinen Unterschied macht, ob es sich um ein von dem Verkäufer selbst erstelltes Expos é (vgl. Senat, Urteil vom 22. April 2016 V ZR 23/15, NJW 2017, 150 Rn. 2 und 7) oder um ein Maklerexpos é handelt (vgl. auch OLG Hamm, OLGR 2009, 161) . Hier fand sich in dem Verkaufse xp o- sé des Maklers der ausdr ückliche Hinweis darauf, dass der Keller trocken sei. Diese Beschaffenheit durfte die Kläge rin er warten , wobei es im Rahmen von § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht darauf ankommt, ob die Angabe über den Z u- stand des Kellers Eingang in den Notarvertrag gefunden h at. T atsächlich war der Keller jedoch feucht. Damit liegt entgegen der Auffassung des Berufungsg e- richts ein Sachmangel vor. Dass die - insoweit darlegungs - und beweispflicht i- gen - Beklagten den Inhalt des Maklerexposés nicht kannten und auch nicht kennen m ussten oder die Angabe n zu dem Zustand des Kellers berichtigt h a- 10 - 7 - ben (§ 434 Abs. 1 Satz 3, Hs. 2 BGB), hat das Berufungsgericht nicht festg e- stellt. 2. Rechtsfehlerhaft sind auch die Erwägungen des Berufungsgerichts, mit denen es eine Rückabwicklung im Wege des Schadensersatzes aus einem Anspruch wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten (§ 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB) verneint. Hierbei ist für die Prüfung der Begründe t- heit der Revisio n zu Gunsten der Klägerin die Feststellung des Beruf ungsg e- richt s als zutreffend zu unterstellen, dass die Beklagten die Klägerin über die tatsächliche Feuchtigkeitsbelastung in dem Keller arglistig getäuscht und damit ihre vorvertraglichen Pflichten vorsätzlich verletzt haben. a) Nach einer Verletzung von Aufklärungspflichten kann der Geschädigte grundsätzlich Ersatz des Vertrauensschaden verlangen (Senat, Urteil vom 19. Mai 2006 - V ZR 264/05, BGHZ 168, 35, 39). Er ist so zu stellen, wie er bei Offenbarung der für seinen Vertragsentschluss maßgeblichen Umstände stü n- de. Da in aller Regel anzunehmen ist, dass der Vertrag bei der gebotenen Au f- klärung nicht oder mit einem anderen Inhalt zustande gekommen wäre, ist der Geschädigte in erster Linie berechtigt, sich von diesem zu lösen und Ersatz seiner im Vert rauen auf den Vertragsschluss getätigten Aufwendungen zu ve r- langen (vgl. Senat, Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 144/09, WuM 2011, 524 Rn. 8; Urteil vom 4. Dezember 2015 - V ZR 142/14, NZM 2016, 582 Rn. 18 ; BGH, Urteil vom 28. März 1990 - VIII ZR 169/89, BG HZ 111, 75, 82). Daneben räumt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem Geschädigten das Recht ein, an dem für ihn ungünstigen Vertrag festzuhalten. Geschieht dies, reduziert sich der zu ersetzende Vertrauensschaden auf dessen berechtigte Erwartungen, die durch den zustande gekommenen Vertrag nicht befriedigt werden (Senat, Urteil vom 19. Mai 2006 - V ZR 264/05, BGHZ 168, 35, 39 ; U r- 11 12 - 8 - teil vom 11. Juni 2010 - V ZR 144/09, WuM 2011, 524 Rn. 8 ). Er kann verla n- gen so behandelt zu werden, als wäre es ihm bei Kenntnis der wahren Sachl a- ge gelungen, den Vertrag zu einem günstigeren Preis abzuschließen (BGH, Urteil vom 14. Januar 1993 - IX ZR 206/91, NJW 1993, 1323; Senat, Urteil vom 11. Juni 2010 V ZR 144/09, WuM 2011, 524 Rn. 8). b ) Aus den von dem Beruf ungsgericht zitierten Entscheidungen ergibt sich nichts anderes. Sie beziehen sich säm tlich auf Fälle, in denen der Gesch ä- digte - anders als hier - nicht die Rückabwicklung des Vertrages verlangte, so n- dern an d i e se m festhalten wollte. Dies gilt insbesonder e für das Urteil des S e- nats vom 19. Mai 2006 (V ZR 264/05, BGHZ 168, 35, 39). Wie die Revision zu Recht ausführt, lassen die dortigen einschränkenden und von dem Berufung s- gericht aus dem Zusammenhang heraus gelösten Ausführungen des Senats, der Geschädigte habe keinen Anspruch auf Anpassung des Vertrages, sondern , an dem für ihn ungünstigen Vertrag festzuhalten und den verbleibenden Vertrauensschaden zu liquidieren, die Möglichkeit, den Vertrag rückabzuwickeln, unberührt. E ine solche Sc hadensberechnung hatte der dort i- ge Geschädigte nicht vorgenommen , so dass auch keine Veranlassung b e- stand, insoweit Einschränkungen zu formulieren. III. 1. Soweit das Berufungsgericht den Hauptantrag der Klägerin abgewi e- sen hat, kann das Berufungsur teil hiernach keinen Bestand haben und ist au f- zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil es keiner weiteren Feststellungen mehr bedarf (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 13 14 - 9 - a) Die Klägerin hat jedenfalls gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten gegen die Beklagten einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages vom 6. April 2013 im Wege des Scha densersatzes. aa) A ufgrund der Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon ausz u- gehen, dass die Beklagten die Klägerin in Bezug auf die fehlende Trockenheit des Kellers arglistig getäuscht und damit ihre vorvertraglichen Pflichten verletzt haben. Die hiergegen von d en Beklagten in der Revisionserwiderung erhobene Gegenrüge ist unbegründet. (1 ) Nach § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen B e- weisaufnahme nach freier Überzeugu ng zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr ist. Die Würdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden ist. Dieses kann lediglich überprüfen, ob das Berufung s- gericht die Voraussetzungen und die Grenzen des § 286 ZPO gewahrt hat. Damit unterliegt der Nachprüfung nur, ob sich der Tatrichter mit dem Prozes s- stoff und den etwaigen Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denk - und Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2016 - III ZR 139/14, NZM 2017, 299 Rn. 24 mwN; siehe auch Senat, Beschluss vom 19. Juni 2013 V ZB 226/1 2, juris Rn. 12 mwN). (2 ) Gemessen an diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab ist die Be - weiswürdigung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt 15 16 17 18 - 10 - kein Verstoß gegen die Denkgesetze vor. Dass den Beklagten zu dem Zei t- punkt, als sie d ie Kellerwände hatten streichen lassen, noch nicht bewusst war, dass die Trockenheit des Kellers für die Kaufentscheidung der Klägerin au s- schlaggebend war, sondern dies aufgrund der Nachfrage nach einem trockenen Keller erst anlässlich der Hausbesichtigung im März 2013 erfahren haben, schließt Arglist nicht aus. Sie wussten jedenfalls im Zeitpunkt der Besichtigung, dass die Klägerin erheblichen Wert auf einen trockenen Keller legte und die dort tatsächlich vorhandene Feuchtigkeitsbelastung aufgrund des von ihnen vera n- lassten Anstrichs nicht zu erkennen war. Diesen Umstand hätten sie der Kläg e- rin offenbaren müssen. Dass der Zustand des Kellers angesichts des Alters des unter Bezugnahme auf eine entsprechende Feststellung des Sachverständigen weiter hinweisen, entlastet sie nicht, da die Erwartungshaltung der Klägerin, wie die Beklagten wussten, eine andere war. bb) Der grundsätzliche Vorrang der kaufrechtlichen Regelungen steht ein em Anspruch aus Verschulden bei Vertrags schluss nicht entgegen, weil die Beklagten die Klägerin arglistig getäuscht haben (vgl. Senat, Urteil vom 27. März 2009 - V ZR 30/08, BGHZ 180, 205 Rn. 24). cc) Der Höhe nach beläuft sich der Schadensersatzanspr uch der Kläg e- rin, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den Grundstückskau f- vertrag bei einem Hinweis auf die Feuchtigkeit jedenfalls nicht so wie gesch e- hen abgeschlossen hätte, auf e inen Betrag von 128.809,34 119.000 d- buchamt 118,50 entsprechend dem Antrag der Klägerin Zug um Zug gegen Rückgewähr der von den Beklagten e rhaltenen Leistungen zu erfol gen hat. Dass der Klägerin ein 19 20 - 11 - Schaden in entsprechender Höhe entstanden ist, ist nach den von dem Ber u- fungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts zwischen den Parteien unstreitig und wird auch von der Revi sionserwiderung nicht in Frage gestellt. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der Revis i- onsverhandlung die Auffassung vertreten hat, den Beklagten stünde ein A n- spruch auf Nutzungsersatz zu, steht das der abschließenden Entscheidung des Senats nicht entgegen. Es erscheint zunächst bereits zweifelhaft, ob der Nu t- zungsersatz bei der schadensersatzrechtlichen Rückabwicklung wegen der Ve r letzung vorvertraglicher Pflichten auch unter Geltung des neuen Schul d- rechts einen im Rah m en der Vorteilsausglei chung zu berücksichtigenden Po s- ten darstellt ( verneinend für einen Schadensersatzanspruch statt der ganzen Leistung Senat, Urteil vom 30. Juni 2017 - V ZR 134/16, NJW 2017, 3438 Rn . 20 f.). Selbst wenn dies aber der Fall wäre, hätten sich die Beklagten in den Tatsacheninstanzen zumindest auf diesen Abzugsposten berufen müssen, weil sie für die von der Klägerin gezogenen Vorteile darlegungs - und beweispflichtig sind (vgl. Senat, Urteil vom 3. Mai 2002 - V ZR 115/01, NJW - RR 2002, 1280 Rn. 6; Urteil vom 4 . Apr il 201 4 - V ZR 275/12, BGHZ 200, 350, Rn. 22). Auf en t- sprechenden Vor trag aus den Tatsacheninstanzen verweisen die Beklagten aber nicht. b ) Ohne dass es noch darauf ankäme, hat die Klägerin - zumindest auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts , die einen Mangel gemäß § 434 Abs. 1 Satz 3, § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB begründen - in demselben Umfang einen Anspruch auf Rückabwicklung des Grundstück s- kaufvertrages im Wege des Schadensersatzes statt der L eistung gemäß § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1 und 3, § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB. 21 - 12 - aa) Der in dem Grundstückskaufvertrag vereinbarte Haftungsausschluss für Sachmängel steht dem Anspruch nicht entgegen. Zwar umfasst ein solcher Haftungsausschluss auch die nach den öffentlichen Äußerun gen des Verkä u- fers oder seines Gehilfen - beispielsweise in einem Exposé - zu erwartenden Eigenschaften eines Grundstücks oder des aufstehenden Gebäudes (Senat, Urteil vom 22. April 2016 - V ZR 23/15, NJW 2017, 150 Rn. 12). Hierauf kann sich der Verkäufer jedoch nicht berufen, wenn er - wie hier - bezogen auf den Mangel arglistig gehandelt hat (§ 444 BGB). bb) Der Vorrang der Nacherfüllung schließt den Anspruch jedenfalls de s- halb nicht aus, weil bei einer arglistigen Täuschung die Nacherfüllung unzumu t- bar ist (Senat, Urteil vom 15. Juli 2011 - V ZR 171/10, BGHZ 190, 272 Rn. 14). c ) Den Kaufpreis in Höhe von 1.000 , den die Klägerin aufgrund des weiteren Kaufvertrag s vom 26. April 2013 für die erworbenen Einrichtungsg e- genstände gezahlt hat, kann s ie gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB (Lei s- tungskondiktion) zurückverlangen. Da der Grundstückskaufvertrag im Wege des Schadensersatzes rückabgewickelt wird, entfällt die Wirksamkeit des Kau f- vertrages vom 26. April 2013 und damit auch der Rechtsgrund für die Zahlung der 1.000 139 BGB. Die an sich selbständigen Vereinbarungen stellen ein einheitliches Rechtsg e- schäft dar, weil der Kauf der Einrichtungsgegenstände erkennbar im untrennb a- ren Zusammenhang mi t dem Kauf des Hausgrundstücks stand und deshalb nach den Vorstellungen der Parteien die Vereinbarung en nicht für sich allein Urteil vom 30. April 1976 - V ZR 143/74, NJW 1976, 1931). Eines Rückgriffs auf die in § 313 Abs. 3 BGB normierten Grundsätze des Wegfalls der Geschäft s- grundla ge bedarf es deshalb entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht. 22 23 24 - 13 - d ) Der Zinsanspruch ist gemäß § 291 Satz 1 und 2, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB be gründet (Rechtshängigkeitszinsen) . 2. Das Berufungsu rteil ist darüber hinaus auch insoweit und damit insg e- samt aufzuheben, als das Berufungsgericht dem Hilfsantrag der Klägerin in H ö- he eines Teilbetrages von 20.000 die En t- scheidung über den Hilfsantrag unter der auflösenden Bedingung stand, dass dem Hauptantrag nicht stattge geben wird, fehlt es ihr nunmehr an einer verfa h- rensrechtlichen Grundlage (vgl. Senat, Urteil vom 19. Januar 2001 V ZR 437/99, BGHZ 146, 298, 3 09 mwN). 25 26 - 14 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO. Stresemann RinBGH Prof. Dr. Schmidt - Räntsch Brückner ist infolge Krankheit an der Unter - schrift gehindert. Karlsruhe, den 1. März 2018 Die Vorsitzende Stresemann Göbel Haberkamp Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 16.02.2016 - 4 O 2056/14 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 29.09.2016 - 14 U 26/16 - 27
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