BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILV ZR 257/03Verkündet am: 12. März 2004W i l m s,Justizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:jaBGHR: ja ZPO (2002) § 529 Abs. 1 Nr. 1Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Feststellun-gen des erstinstanzlichen Gerichts begründen, können sich insbesondere aus Verfahrens-fehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufensind.ZPO (2002) § 529 Abs. 1Ist eine Tatsachenfeststellung durch das Berufungsgericht geboten, so beurteilt sich dieFrage, ob und inwieweit das Berufungsgericht zu einer Wiederholung der erstinstanzlichenBeweisaufnahme verpflichtet ist, nach denselben Grundsätzen wie aus der Zeit vor Geltungdes Zivilprozeßreformgesetzes.ZPO (2002) § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3Wird in der Berufungsbegründung gerügt, das erstinstanzliche Gericht habe Parteivorbrin-gen übergangen, so ist eine genaue Bezeichnung unter Angabe der Fundstelle in denSchriftsätzen der Vorinstanz nicht erforderlich. - 2 -ZPO (2002) § 529 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1Auch bei einem Verfahrensfehler des erstinstanzlichen Gerichts obliegt dem Berufungsge-richt nach Maßgabe des § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO die tatsächliche Inhaltskontrolledes erstinstanzlichen Urteils ungeachtet einer entsprechenden Berufungsrüge.ZPO § 314Für schriftsätzlich angekündigtes Vorbringen kommt dem Urteilstatbestand keine negativeBeweiskraft zu.BGH, Urt. v. 12. März 2004 - V ZR 257/03 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 3 -Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlungvom 12. März 2004 durch den Vizepräsidenten des BundesgerichtshofesDr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die RichterinDr. Stresemannfür Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Mainvom 6. August 2003 aufgehoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Beklagte war von der Stadt O. beauftragt, auf einem ehema-ligen Kasernengelände gelegene Grundstücke und Wohnungen zu vermarkten.Mit notariellem Vertrag vom 8. Juli 1999 verkaufte sie eine durch Ausbau desDachgeschosses eines Hauses noch zu errichtende Wohnung zum Preis von444.000 DM an die Klägerin.Dem Vertragsschluß vorausgegangen waren Verhandlungen zwischeneiner Mitarbeiterin der Beklagten, der Zeugin Dr. L. , und der Klägerin,die von ihrem Bekannten, dem Zeugen Rechtsanwalt W. , begleitet wur- - 4 -de. Nach den Behauptungen der Klägerin erklärte Dr. L. während derVerhandlungen, auf dem der künftigen Dachgeschoßwohnung gegenüber lie-genden Grundstück der Beklagten solle ein lediglich zweigeschossiges Ge-bäude errichtet werden, so daß die Sicht aus der Wohnung auf den Taunusuneingeschränkt erhalten bleibe. Tatsächlich war bereits zu diesem Zeitpunktder - zwischenzeitlich begonnene - Bau eines viergeschossigen Wohn- undGeschäftshauses durch einen Investor geplant, wovon die Klägerin erst nachBezug der Wohnung Kenntnis erhielt. Die mehr als zweigeschossige Nachbar-bebauung, so hat die Klägerin behauptet, habe zu einem um 20 % gemindertenWert der Wohnung geführt.Sie verlangt daher Schadensersatz in Höhe von 20 % des Kaufpreisessowie entsprechend geminderter Erwerbskosten und nimmt die Beklagte imvorliegenden Rechtsstreit auf Zahlung von 47.613,80 nrLandgericht hat die Klage nach Vernehmung des Zeugen W. und derZeugin Dr. L. über den Inhalt der Vertragsverhandlungen abgewiesen. Mitihrer Berufung hat sich die Klägerin gegen die Beweiswürdigung des Landge-richts gewandt und insbesondere gerügt, daß das Landgericht die Zeugen nichtgehört habe, die sie zur Erschütterung der Glaubhaftigkeit der Aussage derZeugin Dr. L. benannt habe. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos ge-blieben. Mit ihrer von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgtdie Klägerin ihren Klageanspruch weiter. Die Beklagte beantragt die Zurück-weisung des Rechtsmittels. - 5 -Entscheidungsgründe: I.Das Berufungsgericht hält die Klage auf der Grundlage der in erster In-stanz getroffenen Feststellungen für unbegründet. Die von der Klägerin be-haupteten Falschangaben der Zeugin Dr. L. zur zweigeschossigen Be-bauung des gegenüberliegenden Grundstücks seien nicht bewiesen. KonkreteAnhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der erstin-stanzlichen Feststellungen, die gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO erneute Fest-stellungen in der Berufungsinstanz gebieten könnten, habe die Klägerin nichtaufgezeigt. Die von dem Eingangsgericht vorgenommene Beweiswürdigungunterliege zwar gewissen Zweifeln, sei im Ergebnis jedoch zutreffend. Soweitdie Klägerin das Übergehen erstinstanzlicher Beweisanträge gerügt habe,betreffe dies einen nicht von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrens-mangel, der gemäß § 529 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur dann Zweifel im Sinne von§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO begründen könne, wenn er nach Maßgabe des § 520Abs. 3 ZPO in der Berufungsbegründung ordnungsgemäß geltend gemachtworden sei. Diesen Anforderungen entspreche die von der Klägerin erhobeneVerfahrensrüge nicht, weil es an einer konkreten Bezeichnung der angebote-nen Zeugen und der Angabe des genauen Aktenfundorts der jeweiligen Be-weisangebote fehle.Dies hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. - 6 -II.1. Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ansatz des Berufungsgerichts.Für den Fall, daß - wie die Klägerin behauptet - die für die Beklagte handelndeZeugin Dr. L. im Rahmen der Vertragsverhandlungen unzutreffende An-gaben zu der geplanten Bebauung des gegenüberliegenden Grundstücks ge-macht haben sollte, wären die Voraussetzungen eines Schadensersatzan-spruchs wegen Verschuldens bei Vertragsschluß erfüllt (vgl. Senat, Urt. v. 20.September 1996, V ZR 173/95, NJW-RR 1997, 144, 145; Urt. v. 26. September1997, V ZR 29/96, NJW 1998, 302). Die Gewährleistungsvorschriften des hierweiterhin anwendbaren früheren Rechts (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB) sindnicht einschlägig und stehen mithin einer Haftung der Beklagten wegen Ver-schuldens bei Vertragsschluß nicht entgegen. Der Umstand, daß der gegen-wärtige oder zukünftige Eigentümer eines benachbarten Grundstücks zu einembestimmten Zeitpunkt nicht den Willen hat, dieses entsprechend den baurecht-lichen Möglichkeiten zu bebauen, stellt keine Eigenschaft des veräußertenObjekts, deren Fehlen als Sachmangel qualifiziert werden könnte (BGH, Urt. v.14. Januar 1993, IX ZR 206/91, NJW 1993, 1323, 1324).2. Hingegen rügt die Revision mit Erfolg, daß das Berufungsgericht er-neute Feststellungen zu dem zwischen den Parteien streitigen Inhalt der Ver-tragsverhandlungen unter Verletzung des Verfahrensrechts abgelehnt hat.Auch nach neuem Recht unterliegen Berufungsurteile auf entsprechende Ver-fahrensrüge hinsichtlich der vollständigen Berücksichtigung des Streitstoffs undder Beweisangebote der Überprüfung durch das Revisionsgericht (Münch-Komm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 546 Rdn. 15). Dies führtvorliegend zu dem Ergebnis, daß sich konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an - 7 -der Vollständigkeit des von dem Eingangsgericht zugrunde gelegten Sachver-halts, die nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO erneute Feststellungen desBerufungsgerichts gebieten, sowohl aus Fehlern der Beweiswürdigung imerstinstanzlichen Urteil (a), als auch aus dem Übergehen erstinstanzlichenVorbringens der Klägerin (b) ergeben.a) Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO ist das Berufungsgericht an dievon dem erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweitnicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit derentscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneuteFeststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, welche hiernach die Bindungdes Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen,können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangs-gericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (vgl. Begrün-dung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses,BT-Drucks. 14/4722, S. 100; Rimmelspacher, NJW 2002, 1897, 1901; Stack-mann, NJW 2003, 169, 171).aa) Ein solcher Verfahrensfehler liegt namentlich vor, wenn die Beweis-würdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, dievon der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind (Han-nich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002, § 529 Rdn. 21; Musielak/Ball, ZPO,3. Aufl., § 529 Rdn. 8). Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung unvoll-ständig oder in sich widersprüchlich ist, oder wenn sie gegen Denkgesetzeoder Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urt. v. 11. Februar 1987, IVb ZR 23/86,NJW 1987, 1557, 1558; Senat, Urt. v. 9. Juli 1999, V ZR 12/98, NJW 1999,3481, 3482). Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt unter anderem dann vor, - 8 -wenn Umständen Indizwirkungen zuerkannt werden, die sie nicht haben kön-nen, oder wenn die Ambivalenz von Indiztatsachen nicht erkannt wird (BGH,Urt. v. 22. Januar 1991, VI ZR 97/90, NJW 1991, 1894, 1895; Urt. v. 23. Januar1997, I ZR 29/94, NJW 1997, 2757, 2759).(1) Hieran gemessen ist die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichenUrteil zumindest insoweit fehlerhaft, als es um die Beurteilung der Glaubhaftig-keit der Aussage des Zeugen W. geht. Dessen Bekundungen hat dasGericht erster Instanz vor allem deshalb für unglaubhaft gehalten, weil derZeuge die angebliche Zusicherung der Zeugin Dr. L. , das gegenüberlie-gende Grundstück werde nur zweigeschossig bebaut, nicht überprüft und sichinsbesondere bei der Stadt O. nicht nach dem Bestand und dem Inhalteines etwaigen Bebauungsplans erkundigt habe. Diesem Umstand kommtindes die ihm vom Gericht zuerkannte Indizwirkung nicht zu. Es ist nicht er-sichtlich, aus welchem Grund für den Zeugen W. , der an den Vertrags-verhandlungen nicht als beauftragter Rechtsanwalt, sondern allein wegenseiner Bekanntschaft mit der Klägerin teilgenommen hatte, Anlaß bestehenkonnte, Erkundigungen zu den Äußerungen der Zeugin Dr. L. einzuho-len. Zudem ist das herangezogene Indiz auch auf Grund seiner Ambivalenznicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen W. in Fragezu stellen. Selbst für die Klägerin gab es nämlich keine Veranlassung, die vonder Zeugin Dr. L. erteilten Auskünfte zu überprüfen, wenn sie auf derenRichtigkeit vertraute. Daß die Angaben der Zeugin einen für den Vertragswillender Klägerin bedeutsamen Punkt betrafen, steht dieser Möglichkeit nicht ent-gegen. Das Unterbleiben von Nachforschungen läßt deshalb nicht ohne weite-res darauf schließen, daß die Zeugin Dr. L. eine zweigeschossige Nach-barbebauung nicht zugesagt hat. Vielmehr läßt dieser Umstand auch den - 9 -Schluß zu, die Klägerin habe sich ebenso wie der Zeuge W. auf einederartige Zusage verlassen.(2) Geht das Eingangsgericht - wie hier - auf Grund einer fehlerhaftenBeweiswürdigung von der Nichterweislichkeit einer entscheidungserheblichenTatsachenbehauptung aus, so bestehen konkrete Anhaltspunkte für Zweifel ander Vollständigkeit der getroffenen Feststellungen (Hannich/Meyer-Seitz, aaO,§ 513 Rdn. 13, § 529 Rdn. 35). Hierbei genügt es, wenn nur ein tragendesElement der erstinstanzlichen Beweiswürdigung in seiner Aussagekraft ge-schmälert wird (Hannich/Meyer-Seitz, aaO, § 529 Rdn. 32), weil bereits danndie Unrichtigkeit oder Lückenhaftigkeit der getroffenen Feststellungen als Fol-ge der konkreten Anhaltspunkte nicht ausgeschlossen werden kann (Rim-melspacher, NJW 2002, 1897, 1902). So liegt der Fall auch hier. Ausweislichseiner Ausführungen zur Beweiswürdigung ist das erstinstanzliche Gericht nurdeshalb zu dem Ergebnis der Nichterweislichkeit unzutreffender Angaben derZeugin Dr. L. gelangt, weil es Anlaß gesehen hat, an der Glaubhaftigkeitder Bekundungen des Zeugen W. zumindest zu zweifeln. Können dieseBedenken ausgeräumt werden, so ist es möglich, daß der Tatrichter die Aus-sage des Zeugen W. als glaubhaft ansieht. Da die Beweiswürdigung dannauch zu einem anderen Ergebnis führen kann, besteht die nicht nur theoreti-sche Möglichkeit eines anderen Beweisergebnisses. In solcher Situation sinderneute oder auch erstmalige (Musielak/Ball, aaO, § 529 Rdn. 12) neue Tatsa-chenfeststellungen durch das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1Halbs. 2 ZPO geboten (vgl. Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/6036, S. 123; Hannich/Meyer-Seitz, aaO, § 529 Rdn. 36; Münch-Komm-ZPO/Rimmelspacher, aaO, § 529 Rdn. 24; Musielak/Ball, aaO, § 529Rdn. 11). - 10 -bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts läßt sich weder dasVorliegen konkreter Anhaltspunkte noch die Erforderlichkeit erneuter Feststel-lungen mit der Erwägung verneinen, das Ergebnis der erstinstanzlichen Be-weiswürdigung unterliege zwar "gewissen Zweifeln", sei aber aus anderenGründen richtig. Zu dieser Schlußfolgerung konnte das Berufungsgericht nurauf Grund einer eigenständigen Würdigung der in erster Instanz erhobenenBeweise gelangen. Dies stellt jedoch, worauf die Revision zutreffend hinweist,der Sache nach eine erneute Tatsachenfeststellung dar, die aber nach § 529Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte und dasGebotensein nochmaliger Feststellungen gerade ) Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht deshalb als richtig dar(§ 561 ZPO), weil das Berufungsgericht die Voraussetzungen einer nach § 529Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO gebotenen erneuten Tatsachenfeststellung zwar- fehlerhaft - verneint, eine solche aber doch vorgenommen hat. Die Tatsa-chenfeststellung in dem Berufungsurteil leidet nämlich ebenfalls an einemVerfahrensmangel und kann deshalb keinen Bestand haben. Das Berufungsge-richt stützt seine Auffassung, die von der Klägerin behauptete Zusicherungeiner zweigeschossigen Bebauung des Nachbargrundstücks sei nicht erwie-sen, darauf, daß beide Zeugen ein persönliches Interesse am Ausgang desvorliegenden Rechtsstreits hätten. Damit stellt das Berufungsgericht dieGlaubwürdigkeit der Zeugen in Frage, was - wie die Revision zu Recht rügt -nur auf Grund deren nochmaliger Vernehmung zulässig gewesen wäre, nach-dem das erstinstanzliche Gericht beide Zeugen als glaubwürdig angesehenhat. Es hat sich mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Zeugen W. undDr. L. nur insoweit befaßt, als es angesichts der sich widersprechendenAussagen erwogen hat, einer von beiden Zeugen müsse gelogen haben. Zu - 11 -einer Aufklärung hat sich das erstinstanzliche Gericht jedoch außer Standegesehen, seine Bedenken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit daher nicht weiter-verfolgt und seine weiteren Ausführungen auf die Glaubhaftigkeit der Zeugen-aussagen beschränkt. Die Frage, ob und inwieweit das Berufungsgericht zueiner Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme verpflichtet ist,wenn die Voraussetzungen für eine erneute Tatsachenfeststellung vorliegen,beantwortet sich nach den von der Rechtsprechung zum bisherigen Rechtentwickelten Grundsätzen (Musielak/Huber, aaO, § 398 Rdn. 5; Musielak/Ball,aaO, § 529 Rdn. 13). Es verbleibt mithin dabei, daß das Berufungsgericht beipflichtgemäßer Ausübung des ihm durch §§ 525 Satz 1, 398 Abs. 1 ZPO einge-räumten Ermessens einen bereits in erster Instanz vernommenen Zeugennochmals vernehmen muß, wenn es dessen Glaubwürdigkeit abweichend vomErstrichter beurteilen will (vgl. BGH, Urt. v. 29. Oktober 1996, VI ZR 262/95,NJW 1997, 466; Urt. v. 10. März 1998, VI ZR 30/97, NJW 1998, 2222, 2223m.w.N.).b) Zweifel an der Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Fest-stellungen ergeben sich zudem daraus, daß das Eingangsgericht die unterBeweis gestellte Behauptung der Klägerin nicht berücksichtigt hat, die ZeuginDr. L. habe auch anderen Interessenten eine lediglich zweigeschossigeBebauung des Nachbargrundstücks zugesagt. Träfe diese Behauptung zu, sowäre sie geeignet, die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin Dr. L. , siehabe die Klägerin ebenso wie alle übrigen Interessenten auf die geplante vier-geschossige Bebauung hingewiesen, in Frage zu stellen. Besteht mithin unterZugrundelegung der von der Klägerin behaupteten Tatsache zumindest dieMöglichkeit eines anderen Beweisergebnisses, so ist gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1Halbs. 2 ZPO eine erneute Tatsachenfeststellung geboten. Entgegen der Auf- - 12 -fassung des Berufungsgerichts ist hierfür eine den formalen Anforderungendes Revisionsrechts genügende Berufungsrüge selbst dann nicht Vorausset-zung, wenn - wie hier - zugleich auch ein Verfahrensfehler des Erstrichtersvorliegt. Insoweit stellt das Berufungsgericht, was die Revision mit Erfolg gel-tend macht, zum einen zu hohe Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeiteiner Verfahrensrüge gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO (aa) und verkenntzum anderen auch die Bedeutung des § 529 Abs. 2 Satz 1 ZPO (bb).aa) Das Berufungsgericht überspannt die inhaltlichen Anforderungen andie Berufungsbegründung, soweit es die Ordnungsmäßigkeit der von der Klä-gerin gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO erhobenen Berufungsrüge mit derBegründung verneint, es fehle an der erforderlichen namentlichen Benennungder in erster Instanz angebotenen Zeugen und an der Angabe des Aktenfund-orts der jeweiligen Beweisangebote.(1) Wendet sich der Berufungskläger - wie hier - gegen die Beweiswür-digung im angefochtenen Urteil, so greift er, gestützt auf den Berufungsgrunddes § 513 Abs. 1 Alt. 2 ZPO, die erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen mitdem Ziel einer erneuten Feststellung durch das Berufungsgericht an. Zur ord-nungsgemäßen Begründung der Berufung muß er deshalb gemäß § 520 Abs. 3Satz 2 Nr. 3 ZPO die Voraussetzungen darlegen, unter denen nach § 529Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO die Bindung des Berufungsgerichts an die vom Ein-gangsgericht getroffenen Feststellungen entfällt (BGH, Beschl. v. 28. Mai 2003,XII ZB 165/02, NJW 2003, 2531, 2532). Dies hat die Klägerin bereits dadurchgetan, daß sie die Feststellungen des Erstrichters unter Hinweis auf ein bereitsin erster Instanz vorgelegtes Beschwerdeschreiben mehrerer Wohnungsei-gentümer angegriffen und ihre Behauptung wiederholt hat, die Zeugin Dr. - 13 -L. habe auch anderen Interessenten eine lediglich zweigeschossige Be-bauung des Nachbargrundstücks zugesagt. Da dieses Vorbringen die Glaub-haftigkeit der inhaltlich widersprechenden Aussage der Zeugin in Frage stellenkann und in dem mit der Berufung angefochtenen Urteil nicht berücksichtigtworden ist, sind nach der Berufungsbegründung konkrete Anhaltspunkte fürZweifel an den erstinstanzlich getroffenen Feststellungen mit der Folge gege-ben, daß das Berufungsgericht insoweit nicht mehr gebunden ist. Auf die vonder Klägerin angebotenen Zeugen wäre es erst angekommen, wenn die vomBerufungsgericht vorzunehmende Prüfung ergeben hätte, daß die Behauptungder Klägerin von der Beklagten wirksam bestritten worden war.(2) Nichts anderes folgt aus § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, falls dieseRegelung für Angriffe gegen Tatsachenfeststellungen auf Grund von Verfah-rensfehlern - zusätzlich - anwendbar sein sollte (befürwortend Fellner, MDR2003, 721, 722; ablehnend MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, aaO, § 520Rdn. 40). Hieraus ergeben sich im Ergebnis keine weitergehenden Anforde-rungen an den notwendigen Inhalt der Berufungsbegründung. Die ohnehinerforderliche Darlegung der in § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO bestimmtenVoraussetzungen reicht nämlich im Falle eines Verfahrensmangels auch für dienach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO gebotene Darlegung einer entscheidungs-kausalen Rechtsverletzung aus. Insbesondere muß der Berufungskläger zurDarlegung der Entscheidungserheblichkeit des geltend gemachten Verfah-rensfehlers lediglich aufzeigen, daß das Eingangsgericht ohne den Verfah-rensverstoß möglicherweise zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre (Musie-lak/Ball, aaO, § 520 Rdn. 33). - 14 -(3) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts lassen sich strengereformale Anforderungen an die Berufungsbegründung nicht daraus herleiten,daß ein Revisionskläger, der gemäß § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 lit. b ZPO einverfahrensfehlerhaftes Übergehen von Tatsachenbehauptungen oder Beweis-angeboten rügen will, diese unter Angabe der Fundstelle in den Schriftsätzender Vorinstanzen genau bezeichnen muß (vgl. dazu BGHZ 14, 205, 209 f;BAG, ZIP 1983, 605, 606; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 554 Rdn. 13;MünchKomm-ZPO/Wenzel, aaO, § 551 Rdn. 21; Musielak/Ball, aaO, § 551Rdn. 11). Dieses revisionsrechtliche Erfordernis ist auf das Berufungsverfahrennicht übertragbar (a.A. Musielak/Ball, aaO, § 520 Rdn. 32; Ball, WuM 2002,296, 299; wohl auch Stackmann, NJW 2003, 169, 171 f). Es findet seineRechtfertigung in der durch § 559 Abs. 1 ZPO allein für das Revisionsverfahrenangeordneten Beschränkung des Prozeßstoffs. Danach kann aus dem Beru-fungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll nicht ersichtliches Parteivorbringen nurüber eine Nichtberücksichtigungsrüge zur Beurteilungsgrundlage des Revisi-onsgerichts werden (vgl. MünchKomm-ZPO/Wenzel, aaO, § 559 Rdn. 3, 7).Diese Rüge muß so konkret sein, daß keine Zweifel an dem vom Revisionsge-richt zugrunde zu legenden Tatsachenstoff verbleiben. Das Berufungsverfah-ren kennt hingegen keine § 559 Abs. 1 ZPO vergleichbare Bestimmung. Eineentsprechende Anwendung der revisionsrechtlichen Regelung scheitert an denunterschiedlichen Funktionen der Rechtsmittel (Gaier, NJW 2004, 110, 111;a.A. Grunsky, NJW 2002, 800, 801; Rimmelspacher, NJW 2002, 1897, 1901).Anders als im Revisionsverfahren ist das angefochtene Urteil nicht nur aufRechtsfehler hin zu überprüfen, vielmehr gehört es gemäß § 513 Abs. 1 ZPOzu den Aufgaben der Berufung, das Urteil der Vorinstanz auch auf konkreteAnhaltspunkte für Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit dergetroffenen Tatsachenfeststellungen zu prüfen und etwaige Fehler zu beseiti- - 15 -gen (Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform desZivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722, S. 64; Hannich/Meyer-Seitz, aaO, § 513Rdn. 1, 7, 12 f). Fehlt es mithin an einer begrenzenden Regelung, so gelangtmit einem zulässigen Rechtsmittel grundsätzlich der gesamte - wie noch aus-zuführen sein wird, aus den Akten ersichtliche - Prozeßstoff der ersten Instanzohne weiteres in die Berufungsinstanz (Barth, NJW 2002, 1702, 1703; Gaier,NJW 2004, 110, 112). Damit steht auch der von dem Berufungsgericht zu be-rücksichtigende Tatsachenstoff fest, weshalb es einer Nichtberücksichtigungs-rüge und der für sie geltenden formalen Anforderungen nicht ) Zudem hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, daß die ihmnach Maßgabe des § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO obliegende Kontrolle dertatsächlichen Entscheidungsgrundlage des erstinstanzlichen Urteils im Falleines - wie hier - zulässigen Rechtsmittels ungeachtet einer entsprechendenBerufungsrüge besteht.(1) Eine Bindung des Berufungsgerichts an solche Zweifel begründendeUmstände, die in der Berufungsbegründung dargelegt sind, folgt insbesonderenicht aus § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO. Danach müssen zwar konkrete An-haltspunkte im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO in der Berufungsbe-gründung bezeichnet werden. Auf solche Umstände wird die Überprüfungdurch das Berufungsgericht allerdings nicht beschränkt, sondern lediglich eineVoraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels geregelt (§ 522 Abs. 1Satz 1 ZPO). Die Notwendigkeit einer Rüge läßt sich dem Wortlaut andererGesetzesvorschriften ebensowenig entnehmen. Sie entspricht auch nicht demWillen des Gesetzgebers. Nach den Gesetzesmaterialien hat das Berufungs-gericht Zweifeln an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der erstinstanzlichenFeststellungen selbst dann nachzugehen, wenn es sie unabhängig vom Partei- - 16 -vortrag auf Grund lediglich bei ihm gerichtskundiger Tatsachen gewonnen hat(Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilpro-zesses, BT-Drucks. 14/4722, S. 100). Damit kann und muß das Berufungsge-richt erst recht konkrete Anhaltspunkte berücksichtigen, die ihre Grundlage imerstinstanzlichen Vorbringen der Parteien haben, auch wenn das Übergehendieses Vortrags von dem Berufungskläger nicht zum Gegenstand einer Beru-fungsrüge gemacht worden ist (Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 24. Aufl., § 529Rdn. 12). Bemerkt das Berufungsgericht etwa anläßlich der Prüfung sonstigerBerufungsrügen, daß das Eingangsgericht eine für die Beweiswürdigung be-deutsame Tatsache oder ein erhebliches Beweisangebot übergangen hat,dann bestehen auch ohne dahingehende Rüge konkrete Anhaltspunkte fürZweifel an der Richtigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen, diedas Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO zu einer erneu-ten Tatsachenfeststellung verpflichten (a.A. Rimmelspacher, NJW-Sonderheft2. Hannoveraner ZPO-Symposion, 2003, S. 11, 16).(2) Dem steht nicht entgegen, daß das erstinstanzliche Gericht hierParteivorbringen übergangen hat und darin ein Verfahrensfehler in Gestalt derVersagung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder des Verstoßes gegen§ 286 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, Urt. v. 15. März 2000, VIII ZR 31/99, NJW 2000,2024, 2026) zu sehen ist. Zwar prüft das Berufungsgericht einen Mangel desVerfahrens - soweit er nicht von Amts wegen berücksichtigt werden muß -gemäß § 529 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur dann, wenn er gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2Nr. 2 ZPO in der Berufungsbegründung gerügt worden ist. Hierdurch wird je-doch die durch § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO geregelte tatsächliche Inhalts-kontrolle des Berufungsgerichts entgegen einer in der Literatur vertretenenAuffassung (MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, aaO, § 520 Rdn. 53, § 529 - 17 -Rdn. 14, 38; ders., NJW 2002, 1897, 1902; ders., NJW-Sonderheft2. Hannoveraner ZPO-Symposion, aaO, S. 11, 15; Musielak/Ball, aaO, § 529Rdn. 9, 23; Hinz, NZM 2001, 601, 605; Gehrlein, MDR 2003, 421, 428) nichteingeschränkt (Hannich/Meyer-Seitz, aaO, § 513 Rdn. 8, § 529 Rdn. 27, 43;Zöller/Gummer/Heßler, aaO, § 529 Rdn. 12; Vorwerk, NJW-Sonderheft2. Hannoveraner ZPO-Symposion, aaO, S. 4, 6; Gaier, NJW 2004, 110, 112).Von der Aufgabe des Berufungsgerichts, konkreten Anhaltspunkten ungeachteteiner Berufungsrüge nachzugehen, macht das Gesetz keine Ausnahme, wennsich - was ohnehin die weitaus praktischste Fallgestaltung darstellen dürfte -konkrete Anhaltspunkte im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO ausVerfahrensfehlern des Erstrichters bei der Feststellung des Sachverhalts erge-ben. Dies zeigt sich an der Systematik des § 529 ZPO, der mit seinen Absätzenklar zwischen den Aufgaben des Berufungsgerichts bei der Überprüfung desangefochtenen Urteils in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht trennt (Han-nich/Meyer-Seitz, aaO, § 513 Rdn. 8, § 529 Rdn. 27, 43). Für die tatsächlicheInhaltskontrolle ist ausschließlich § 529 Abs. 1 ZPO maßgebend, eine Vermi-schung mit der in § 529 Abs. 2 ZPO geregelten Rechtsfehlerkontrolle darf mit-hin selbst dann nicht stattfinden, wenn die fehlerhaften Tatsachenfeststellun-gen im erstinstanzlichen Urteil auf einem Verfahrensmangel beruhen.(3) Das Berufungsgericht ist an der Berücksichtigung des übergangenenVorbringens nicht deshalb gehindert gewesen, weil dieser Vortrag weder durcheine Darstellung im Tatbestand noch durch eine § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPOgenügende Bezugnahme (vgl. BGH, Urt. v. 18. Februar 1954, IV ZR 126/53,LM § 295 ZPO Nr. 9) in dem erstinstanzlichen Urteil Erwähnung gefunden hat. - 18 - Die auf § 314 ZPO gestützte Annahme, daß nicht erwähnte Angriffs-und Verteidigungsmittel, auch tatsächlich unterblieben sind (negative Beweis-kraft des Tatbestandes), wäre nur dann gerechtfertigt, wenn das Parteivorbrin-gen in dem Urteilstatbestand vollständig wiedergegeben werden müßte. Nurdann könnte nämlich von dem Fehlen einer Darstellung auf das Fehlen ent-sprechenden Vortrags geschlossen werden. Eine vollständige Wiedergabe desParteivorbringens kann aber nicht mehr zu den Funktionen des Urteilstatbe-standes zählen, nachdem sich das Gesetz in § 313 Abs. 2 ZPO mit einer"knappen" Darstellung nur des "wesentlichen Inhalts" der vorgebrachten An-griffs- und Verteidigungsmittel begnügt (MünchKomm-ZPO/Wenzel, aaO, § 559Rdn. 7; Musielak/Ball, aaO, § 529 Rdn. 7, § 559 Rdn. 17; ders., in Festschriftfür Geiß, 2000, S. 3, 20; Fischer, DRiZ 1994, 461, 462 f; Crückeberg, MDR2003, 199, 200; Gaier, NJW 2004, 110, 111; Rixecker, NJW 2004, 705, 708;a.A. Rimmelspacher, NJW-Sonderheft 2. Hannoveraner ZPO-Symposion, aaO,S. 11, 13). Dies hängt eng zusammen mit der Aufgabe der ursprünglichenKonzeption des Zivilprozesses als eines rein mündlichen Verfahrens, nach dermündlicher Vortrag weder durch ein Verlesen noch durch eine Bezugnahmeauf Schriftsätze ersetzt werden konnte (§ 128 Abs. 3 Satz 1 CPO 1877/§ 137Abs. 3 Satz 1 CPO 1900). Wurde hiernach ausschließlich das mündlich Vorge-tragene zum Prozeßstoff, so konnte dieser nicht durch den Inhalt der Schrift-sätze, sondern allein durch den - tunlichst vollständigen - Urteilstatbestandnachgewiesen werden. Insbesondere seit der gänzlichen Aufgabe des Bezug-nahmeverbots durch die Neufassung des § 137 Abs. 3 Satz 1 ZPO (RGBl. I1924, 135) stehen indessen die vorbereitenden Schriftsätze ebenfalls zumNachweis des Parteivorbringens zur Verfügung. Da mit der Antragstellung undder mündlichen Verhandlung im Zweifel eine Bezugnahme der Parteien aufden Inhalt der zur Vorbereitung vorgelegten Schriftstücke verbunden ist (BGH, - 19 -Urt. v. 28. November 2001, IV ZR 309/00, NJW-RR 2002, 381 m.w.N.), ergibtsich der Prozeßstoff auch aus dem Inhalt der Gerichtsakten. Der Bundesge-richtshof hat bereits vor dem Hintergrund dieser Überlegung - wenn auch ohneausdrückliche Aufgabe der Rechtsprechung zur negativen Beweiskraft - aufentsprechende Revisionsrüge Vorbringen berücksichtigt, das im Tatbestandnicht erwähnt war (BGH, Urt. v. 16. Juni 1992, XI ZR 166/91, NJW 1992, 2148,2149; Urt. v. 7. Dezember 1995, III ZR 141/93, NJW-RR 1996, 379; vgl. auchUrt. v. 28. November 2001, IV ZR 309/00, aaO). Allein mit dem Hinweis auf dienegative Beweiskraft des Urteilstatbestandes kann mithin Parteivorbringen, dassich aus den vorbereitenden Schriftsätzen ergibt, in den Rechtsmittelverfahrennicht unberücksichtigt bleiben. Hingegen bleibt die negative Beweiskraft fürsolche Angriffs- und Verteidigungsmittel von Bedeutung, die in der mündlichenVerhandlung ohne vorherige Ankündigung in einem vorbereitenden Schriftsatzvorgebracht werden (Ball, in Festschrift für Geiß, 2000, S. 3, 20). Allerdings hat die Rechtsprechung bisher dem Urteilstatbestand aufGrund des § 314 ZPO auch negative Beweiskraft hinsichtlich des mündlichenParteivorbringens beigelegt. Danach soll der Tatbestand nicht nur Beweisdafür erbringen, daß das, was in ihm als Parteivortrag wiedergegeben wird,tatsächlich vorgetragen worden ist, sondern auch beweisen, daß von den Par-teien nichts behauptet worden ist, was nicht aus dem Tatbestand ersichtlich ist(Senat, Urt. v. 25. Mai 1984, V ZR 199/82, NJW 1984, 2463, insoweit in BGHZ91, 282 nicht abgedruckt; BGH, Urt. v. 27. Mai 1981, IVa ZR 55/80, NJW 1981,1848; Urt. v. 3. November 1982, IVa ZR 39/81, NJW 1983, 885, 886 m.w.N.;Urt. v. 16. Mai 1990, IV ZR 64/89, NJW-RR 1990, 1269). Dieser bereits vomReichsgericht (RGZ 4, 418, 420; RG, JW 1887, 38; 1896, 72; 1897, 52, 53)vertretenen Auffassung ist das Bundesverwaltungsgericht beigetreten(BVerwG, Beschl. v. 13. April 1989, 1 B 21/89 m.w.N.). Gleichwohl bedarf es - 20 -hier weder einer Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen (§ 132 GVG)noch an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes (§ 2RsprEinhG). Beide Vorlagen setzen voraus, daß die Beantwortung der aufge-worfenen Rechtsfrage für die Entscheidung des konkreten Falles nach Auffas-sung des vorlegenden Senats erforderlich wird, das vorlegende Gericht alsobei Befolgung der abweichenden Ansicht zu einem anderen Ergebnis gelangenwürde (BGH, Beschl. v. 15. Februar 2000, XI ZR 10/98, NJW 2000, 1185 zu§ 132 GVG; GmS-OGB, BGHZ 88, 353, 357 zu § 2 RsprEinhG). An diesemErfordernis fehlt es; denn das angefochtene Urteil ist bereits deshalb aufzuhe-ben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sichkonkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Vollständigkeit des zugrunde geleg-ten Sachverhalts aus den bereits erörterten Fehlern der Beweiswürdigung indem erstinstanzlichen Urteil ergeben.III.Nach alledem war die Sache unter Aufhebung des Berufungsurteils zurneuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-weisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird zunächst die gebotenenFeststellungen zum Inhalt der geführten Vertragsverhandlungen nachholenmüssen. Sollte danach von dem Vorliegen der Voraussetzungen des geltendgemachten Schadensersatzanspruchs auszugehen sein, wären weitergehendeFeststellungen zur Schadenshöhe erforderlich. Da die Klägerin an dem ge-schlossenen Vertrag festhalten will, wäre als ersatzfähiger Schaden der Betraganzusetzen, um den die Klägerin die Dachgeschoßwohnung im Vertrauen auf - 21 -die Richtigkeit der Angaben der Zeugin Dr. L. zu teuer erworben hat (vgl.Senat, Urt. v. 6. April 2001, V ZR 394/99, NJW 2001, 2875, 2877 m.w.N.).Wenzel Krüger Klein Gaier RiBGH Dr. Stresemannist infolge Urlaubsabwesenheitgehindert, zu unterschreiben. Wenzel
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