BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 257/04 vom 1. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 1. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Die Gegenvorstellung der Kl344gerin gegen den Beschluss des Se-nats vom 29. September 2005 gibt keine Veranlassung zur 304nde-rung dieser Entscheidung. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 11. November 2004 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewie-sen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 1.278.229,70 EUR. Gr374nde: 1. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, die von grunds344tzlicher Bedeutung sein soll, ob die 366ffentliche Nutzung an ei-nem Deponiegrundst374ck mit der Stilllegung oder erst mit der Beendigung der Rekultivierung nach 247 36 Abs. 2 KrW/AbfG endet, stellt sich hier nicht. Die von der Kl344gerin geltend gemachten Anspr374che auf Beseitigung der Ablagerungen, hilfsweise auf Schadensersatz, sind durch 247 9 Abs. 2 VerkFlBerG ausgeschlos-sen. 1 - 3 - a) 247 9 Abs. 2 VerkFlBerG ist unmittelbar anwendbar, wenn die Nutzung des Grundst374cks der Kl344gerin f374r eine 366ffentliche Verwaltungsaufgabe bis zur Erf374llung der 366ffentlich-rechtlichen Nachsorgepflicht aus 247 36 KrW/AbfG noch fortdauert. Das hat das Berufungsgericht angenommen, dessen Auffassung durch die Begr374ndung zu den Deponiegrundst374cken in 247 1 Abs. 1 Satz 4 VerkFlBerG gest374tzt wird (BT-Drucks. 14/6964, S. 12; dazu auch Matthiessen in Kimme, Offene Verm366gensfragen, 247 1 VerkFlBerG Rdn. 18). 2 b) 247 9 Abs. 2 VerkFlBerG schlie337t die vorgenannten Anspr374che jedoch auch dann aus, wenn - wovon die Nichtzulassungsbeschwerde ausgeht - die 366ffentliche Nutzung als Deponiegel344nde bereits mit der Stilllegung im Jahre 1992 und damit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Oktober 2001 aufge-geben worden sein sollte. Die Bestimmung des zeitlichen Anwendungsbereichs in 247 1 Abs. 1 VerkFlBerG dahin, dass die Grundst374cke beim Inkrafttreten des Gesetzes noch der 366ffentlichen Aufgabe dienen m374ssen, gilt nur f374r die im Ge-setz bestimmten Bereinigungsanspr374che, jedoch nicht f374r die Regelung der Rechtsfolgen aus einer Aufgabe einer 366ffentlichen Nutzung nach 247 9 Abs. 2 VerkFlBerG (Trimbach/Matthiesen, VIZ 2002, 1, 2; Eickmann/Purps, SachenR-BerG [2002], 247 1 VerkFlBerG Rdn. 12). 3 Das entspricht dem Zweck der an 247 82 SachenRBerG orientierten Rege-lung in 247 9 Abs. 2 VerkFlBerG, mit der die H344rten der allgemeinen Anspr374che aus dem B374rgerlichen Gesetzbuch f374r den 366ffentlichen Nutzer vermieden wer-den sollen (BT-Drucks. 14/6204, S. 22). Damit w344re es unvereinbar, den 366ffent-lichen Nutzer allein deshalb schlechter zu stellen, weil die in der DDR begr374n-dete 366ffentliche Nutzung nicht 374ber ein Jahrzehnt nach dem Eintritt in den Gel-tungsbereich des Grundgesetzes fortgesetzt wurde. Eine entsprechende An-wendung des 247 9 Abs. 2 VerkFlBerG ist zudem zur Vermeidung einer mit dem 4 - 4 - Regelungszweck untragbaren Ungleichbehandlung der Eigent374mer jener Grundst374cke geboten, die in der DDR f374r eine 366ffentliche Aufgabe in Anspruch genommen wurden. Nur dann werden nicht die Eigent374mer der Grundst374cke bevorzugt, die diese bereits vor dem 1. Oktober 2001 infolge der Aufgabe der 366ffentlichen Nutzung wieder privatn374tzig verwenden konnten, und allein die Ei-gent374mer der Grundst374cke durch den Ausschluss der allgemeinen Anspr374che benachteiligt, die durch die 374ber zehn Jahre nach dem 3. Oktober 1990 fort-dauernde 366ffentliche Nutzung in der Aus374bung ihrer Eigent374merrechte beson-ders eingeschr344nkt waren. - 5 - 2. Gr374nde f374r eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Rechts-sache hat - wie ausgef374hrt - keine grunds344tzliche Bedeutung. Eine Entschei-dung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. 5 Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 30.09.2003 - 6 O 506/99 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 11.11.2004 - 5 U 128/03 -
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