BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 257/06 Verk374ndet am: 29. Juni 2007 Weschenfelder, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VermG 247247 3 Abs. 3, 7 Abs. 7 Satz 2 Die Anmeldung eines R374ck374bertragungsanspruchs begr374ndet keine Verpflichtung des Verf374gungsberechtigten, den zur374ckzu374bertragenden Verm366gensgegenstand so zu bewirtschaften, dass f374r den Berechtigten ein 334berschuss erzielt wird. BGH, Urt. v. 29. Juni 2007 - V ZR 257/06 - OLG Brandenburg LG Potsdam - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 29. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344ger wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesge-richts vom 21. November 2006 im Kostenpunkt und in-soweit aufgehoben, als die Berufung wegen eines f374r den Zeitraum vom 1. Oktober 2003 bis 31. Juli 2004 geltend gemachten Betrages in H366he von 40.800 200 zu-z374glich 5 % Zinsen 374ber dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2004 zur374ckgewiesen worden ist. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsver-fahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Die weitergehende Revision wird zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Kl344ger sind Erbeserben nach M. G. , die j374discher Her-kunft war. Ihr Verm366gen wurde verfolgungsbedingt 1941 zugunsten des Deut-schen Reichs enteignet. Zu diesem geh366rte das Grundst374ck K. stra337e in P. . 1 Die K. stra337e wurde sp344ter in K. -M. -Stra337e umbenannt; das Grundst374ck wurde als volkseigen gebucht. Es erstreckt sich von der Karl-Marx-Stra337e bis zum G. -See. Der seeseitige Teil des Grundst374cks diente als Grenzsicherungsstreifen, der stra337enseitige, mit einer Villa bebaute Teil wurde vom Ministerium f374r Staatssicherheit der DDR genutzt. Ende 1989 wurde das Grundst374ck der beklagten Stadt 374bergeben. Sie nutzte Villa und Grundst374ck zum Betrieb einer Kindertagesst344tte. Der stra337enseitige Teil des Grundst374cks wurde der Beklagten zugeordnet. 2 Im M344rz 1991 beantragten die Kl344ger die R374ck374bertragung des Grund-st374cks. Beginnend mit dem 5. August 1996 374berlie337 die Beklagte dem A. - P. e.V. (A. ) Villa und Grundst374ck zur Fortsetzung der Nutzung als Kindertagesst344tte. Hierzu schloss sie am 22. Januar 1997 mit der A. einen schriftlichen Vertrag. Nach diesem hatte die A. die zur Bewirt-schaftung des Geb344udes erforderlichen Kosten zu tragen; f374r die 334berlassung des Besitzes war kein Entgelt zu bezahlen. Das Vertragsverh344ltnis sollte zu-n344chst bis zum 31. Juli 2001 andauern; von da sollte es sich um jeweils drei Jahre verl344ngern, sofern es nicht unter Einhaltung einer Frist von zw366lf Mona-ten gek374ndigt w374rde. 3 - 4 - Mit Schreiben vom 6. Juni 2003 k374ndigte die Beklagte den Vertrag mit der A. zum Ablauf des 31. Juli 2004. Mit Bescheiden vom 8. Juli 2003 wurde der stra337enseitige Teil, mit Bescheid vom 2. Juni 2004 der restliche Teil des Grundst374cks den Kl344gern zur374ck374bertragen. Bei Ablauf des 31. Juli 2004 gab die A. Grundst374ck und Villa nicht heraus. Die Kl344ger erhoben deshalb im August 2004 Klage gegen die A. auf Herausgabe und R344umung. Am 28. Juni 2005 erwirkten sie ein stattgebendes Urteil. 4 Die Kl344ger verlangen f374r den Zeitraum vom 5. August 1996 bis zum 31. Juli 2004 von der Beklagten eine Entsch344digung in H366he von insgesamt 484.580 200 (4.080 200 pro Monat) zuz374glich Zinsen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl344ger ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kl344ger den gel-tend gemachten Anspruch weiter. 5 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch der Kl344ger. Es meint, ein solcher folge weder aus 247 7 Abs. 7 VermG noch aus einem pflichtwidrigen Ver-halten der Beklagten. Dass die Beklagte Grundst374ck und Villa der A. unent-geltlich zur Nutzung 374berlassen habe, bedeute keine Verletzung ihrer Pflichten als Verf374gungsberechtigte gegen374ber den Kl344gern. Soweit der hierzu geschlos-sene Vertrag auf die Dauer von f374nf Jahren unk374ndbar und sp344ter nur alle drei Jahre k374ndbar gewesen sei, habe die Beklagte zwar gegen das Verbot von 247 3 Abs. 3 Satz 1 VermG versto337en, es zu unterlassen, einen langfristigen Vertrag 6 - 5 - zur Nutzung des Grundst374cks zu schlie337en. Der Versto337 gegen die Unterlas-sungsverpflichtung sei f374r das Unterbleiben der R344umung und Herausgabe des Grundst374cks bis zum 31. Juli 2004 jedoch nicht urs344chlich geworden. Gehe man davon aus, dass die Kl344ger bei pflichtgem344337em Verhalten der Beklagten ab dem 1. Oktober 2003 die R344umung und Herausgabe des Grundst374cks ge-gen die A. h344tten betreiben k366nnen, f374hre dies nicht dazu, dass sie vor dem 31. Juli 2004 den unmittelbaren Besitz von Villa und Grundst374ck erlangt h344tten. Dies zeige die Dauer ihrer Rechtsverfolgung gegen die A. . II. Die Revision ist teilweise begr374ndet. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kann ein Anspruch der Kl344ger wegen der Nutzung des Grund-st374cks durch die A. im Zeitraum vom 1. Oktober 2003 bis zum 31. Juli 2004 nicht verneint werden. 7 1. Ein solcher Anspruch sowie der geltend gemachte Anspruch insge-samt folgt allerdings nicht aus 247 7 Abs. 7 Satz 2 VermG. Nach dieser Bestim-mung hat der Verf374gungsberechtigte dem Berechtigten die Entgelte herauszu-geben, die ihm aus einem Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverh344ltnis zu-geflossen sind oder zustehen. Hat der Verf374gungsberechtigte dem Nutzer den Besitz an der zur374ckzu374bertragenden Sache unentgeltlich 374berlassen, fehlt es an einem Entgelt, das der Nutzer f374r die 334berlassung des Besitzes dem Verf374-gungsberechtigten zu zahlen h344tte und das der Verf374gungsberechtigte dem Berechtigten herausgeben k366nnte. 8 - 6 - 2. Dass der Verf374gungsberechtigte den Besitz einem Dritten unentgelt-lich 374berlassen hat, f374hrt ebenfalls nicht zu einem Ersatzanspruch des R374ck-374bertragungsberechtigten (Senat, BGHZ 141, 232, 236). Die Anmeldung eines R374ck374bertragungsanspruchs l344sst ein treuhand344hnliches Rechtsverh344ltnis zwi-schen dem Verf374gungsberechtigten und dem Berechtigten entstehen (Senat, BGHZ 128, 210, 211; Urt. v. 14. Dezember 2001, V ZR 493/99, WM 2002, 613, 614). Dieses verpflichtet den Verf374gungsberechtigten, die zur374ckzu374bertragen-de Sache zu erhalten (Senat, Urt. v. 28. Juni 2002, V ZR 165/01, WM 2002, 2425, 2427; BGH, Urt. v. 16. Dezember 2004, III ZR 72/04, NJW-RR 2005, 391), nicht jedoch dazu, aus der Nutzung der Sache einen 334berschuss f374r den Berechtigten zu erwirtschaften. 9 Nach der urspr374nglichen Konzeption des Verm366gensgesetzes standen die Nutzungen eines zur374ckzu374bertragenden Verm366gensgegenstandes bis zur R374ck374bertragung dem Verf374gungsberechtigten zu, 247 7 Abs. 7 Satz 1 VermG. Die mit dem Entsch344digungs- und Ausgleichsleistungsgesetz vom 27. Septem-ber 1994 vorgenommene Erg344nzung der Vorschrift um 247 7 Abs. 7 Satz 2 VermG verpflichtet den Verf374gungsberechtigten, die aus der Nutzung des Ver-m366gensgegenstands seit dem 1. Juli 1994 erwirtschafteten Betr344ge dem Be-rechtigten herauszugeben. Die Bestimmung der Herausgabepflicht hat zum Ziel, Missbr344uche durch eine Verz366gerung der R374ck374bertragung und eine Fehl-verwendung erzielter Ertr344ge zu verhindern (Senat, BGHZ 141, 232, 235; Urt. v. 25. Februar 2005, V ZR 105/04, NZM 2006, 153, 154). Eine Erweiterung der Pflichten des Verf374gungsberechtigten dahin, dass der zur374ckzu374bertragende Verm366gensgegenstand so zu bewirtschaften sei, dass f374r den Berechtigten ein 334berschuss erzielt werde, war mit der Einf374gung der Herausgabepflicht in 247 7 Abs. 7 VermG weder beabsichtigt noch ist sie erfolgt. 10 - 7 - 3. Auch die Tatsache, dass das Vertragsverh344ltnis zwischen der Beklag-ten und der A. bis zum 31. Juli 2001 nicht gek374ndigt werden konnte, f374hrt nicht zu einem Anspruch der Kl344ger. 11 Die Beklagte hat durch die Vereinbarung einer festen Vertragsdauer bis zu diesem Tag gegen die in 247 3 Abs. 3 Satz 1 VermG bestimmte Verpflichtung versto337en, die Begr374ndung langfristiger Rechtsverh344ltnisse im Hinblick auf die Villa und das Grundst374ck zu unterlassen. Der Versto337 der Beklagten begr374ndet jedoch deshalb nicht den von den Kl344gern geltend gemachten Anspruch, weil die Kl344ger erst mit dem Eintritt der Bestandskraft des Beschlusses vom 8. Juli 2003 am 14. August 2003 Eigent374mer des mit der Villa bebauten Teils des Grundst374cks wurden und an diesem Tag der Zeitraum verstrichen war, w344hrend dessen die K374ndigung des Vertrages vom 22. Januar 1997 ausgeschlossen war. 12 4. Anders verh344lt es sich, soweit der Vertrag zwischen der A. und der Beklagten erst zum 31. Juli 2004 k374ndbar war. Das Berufungsgericht hat die Beklagte im Hinblick auf 247 3 Abs. 3 Satz 1 VermG als verpflichtet angesehen, das mit der A. zur Nutzung vereinbarte Rechtsverh344ltnis so zu gestalten, dass dieses nach der R374ck374bertragung des Grundst374cks kurzfristig beendet werden konnte, und hat hierzu eine Frist von sechs Wochen als geboten und erreichbar angesehen. Das nimmt die Revision als ihr g374nstig hin. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich. 13 Damit aber kann der von den Kl344gern f374r den Zeitraum vom 1. Oktober 2003 bis zum 31. Juli 2004 geltend gemachte Anspruch nicht deshalb verneint werden, weil der Ablauf der Ereignisse zeige, dass es eines lang dauernden Verfahrens gegen die A. bedurfte, um die R344umung und die Herausgabe 14 - 8 - von Grundst374ck und Villa herbeizuf374hren. Die Kl344ger sind gem344337 247 17 VermG mit dem Erwerb des Eigentums an dem wesentlichen der Beklagten zugeordne-ten Teil des Grundst374cks in den Vertrag vom 22. Januar 1997 eingetreten. Da-mit blieb die A. auch ihnen gegen374ber bis zum 31. Juli 2004 zum Besitz berechtigt, ohne hierf374r Entgelt zahlen zu m374ssen, w344hrend die Vereinbarung eines K374ndigungsrechts mit einer Frist von sechs Wochen ab R374ck374bertragung zu einer Entsch344digungspflicht der A. nach 247 988 BGB gef374hrt h344tte (vgl. Senat, Urt. v. 22. Juni 2007, V ZR 136/06, zur Ver366ffentlichung bestimmt), so-weit sie das Grundst374ck und die Villa den Kl344gern nicht am 1. Oktober 2003 herausgab. - 9 - III. Eine abschlie337ende Entscheidung des Rechtsstreits ist dem Senat nicht m366glich. Die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zur374ckverweisung der Sache gibt den Kl344gern Gelegenheit, ihren Vortrag zur H366he des geltend ge-machten Anspruchs, auf den es nach der Rechtsmeinung des Berufungsge-richts nicht ankam, n344her auszuf374hren. 15 Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 14.09.2005 - 8 O 169/05 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 21.11.2006 - 11 U 134/05 -
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