BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 257/06 Verk374ndet am: 20. Juni 2007 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB 247 565a (in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung) Ein am 1. September 2001 bestehendes Mietverh344ltnis 374ber Wohnraum, das auf bestimmte Zeit eingegangen und bei dem vereinbart ist, dass es sich man-gels K374ndigung jeweils um einen bestimmten Zeitraum verl344ngert, kann auch nach dem 31. August 2001 nur zu dem im Vertrag vereinbarten Ablauftermin gek374ndigt werden. BGH, Urteil vom 20. Juni 2007 - VIII ZR 257/06 - LG Paderborn AG H366xter - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 20. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 7. September 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte mietete vom Kl344ger ab dem 1. August 1991 ein Wohnhaus in H. . Der Mietvertrag enth344lt folgende Regelung: 1 "247 2 Mietzeit (1) Das Mietverh344ltnis beginnt am 1. August 1991. (...) a) (nur f374r Vertr344ge von bestimmter Dauer) Der Mietvertrag wird auf die Dauer von 7 Jahren geschlossen und l344uft am 31. Juli 1998 ab. - 3 - (...) Er verl344ngert sich jeweils um 1 Jahr, falls er nicht mit der gesetzli-chen Frist 1 zu seinem Ablauftermin gek374ndigt wird." 2 Die Zahlen und das Datum waren jeweils handschriftlich eingetragen. In der vorgedruckten Fu337note zu dieser Bestimmung hei337t es unter anderem: "Die gesetzliche K374ndigungsfrist betr344gt gem. 247 565 BGB bei ei-nem Mietverh344ltnis a) 374ber Wohnraum: 3 Monate und verl344ngert sich nach 5, 8 und 10 Jahren seit der 334berlassung des Wohnraums um jeweils 3 Monate; (...)" Die Beklagte k374ndigte das Mietverh344ltnis mit Schreiben vom 27. September 2004 zum 31. Dezember 2004. Der Kl344ger wies die K374ndigung als nicht fristgerecht zur374ck und begehrt mit seiner Klage die Zahlung der Miete f374r die Monate Januar bis April 2005 sowie der M374llgeb374hren f374r Januar 2005, insgesamt 1.455,16 200 nebst Zinsen. 3 Das Amtsgericht hat ein gegen den Kl344ger zun344chst ergangenes Ver-s344umnisurteil nach Einspruch des Kl344gers aufgehoben und der Klage - bis auf einen Teil des geltend gemachten Zinsanspruchs - stattgegeben. Auf die Beru-fung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil abge344ndert und das die Kla-ge abweisende Vers344umnisurteil aufrechterhalten. Mit seiner vom Berufungsge-richt zugelassenen Revision begehrt der Kl344ger die Wiederherstellung des erst-instanzlichen Urteils. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 5 Die Revision hat Erfolg und f374hrt zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. 6 Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgef374hrt: 7 Die Klage sei unbegr374ndet, weil das Mietverh344ltnis zwischen den Partei-en durch die K374ndigung der Beklagten zum 31. Dezember 2004 beendet wor-den sei. Auf diese K374ndigung sei die kurze K374ndigungsfrist des 247 573c Abs. 1 Satz 1 BGB - anstelle der l344ngeren K374ndigungsfristen des 247 565 Abs. 2 BGB aF - anzuwenden. Die 334bergangsvorschrift des Art. 229 247 3 Abs. 10 Satz 1 EGBGB 374ber die Fortgeltung der fr374her geltenden K374ndigungsfristen finde im vorliegenden Fall keine Anwendung, weil die Parteien im Mietvertrag aus dem Jahr 1991 keine von 247 573c Abs. 1 Satz 1 BGB abweichende - l344ngere - K374ndi-gungsfrist vereinbart h344tten. Die Auslegung der Formularklausel in 247 2 des Mietvertrages f374hre zu dem Ergebnis, dass die Fu337note, die die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages geltenden gesetzlichen K374ndigungsfristen wiedergebe, eine dynamische Verweisung auf die jeweils geltende gesetzliche Regelung zur K374ndigung des Mietverh344ltnisses darstelle. Ma337gebend f374r diese Auslegung sei der Umstand, dass es sich bei dem Mietvertrag zwischen den Parteien um ein auf bestimmte Zeit vereinbartes Mietverh344ltnis handele. II. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Dem Kl344ger kann der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Miete f374r die Zeit von Januar bis April 2005 und der M374llgeb374hren f374r Januar 2005 mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begr374ndung nicht versagt werden. Das Mietver- 8 - 5 - h344ltnis der Parteien konnte von der Beklagten nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, zum 31. Dezember 2004 gek374ndigt werden. Unabh344ngig von der Frage, ob auf den vorliegenden Fall die K374ndigungsfrist des 247 573c Abs. 1 BGB oder die des 247 565 Abs. 2 BGB aF Anwendung findet, war eine Beendi-gung des Mietverh344ltnisses durch eine ordentliche K374ndigung des Mieters je-denfalls nicht vor dem 31. Juli 2005 m366glich. Dies ergibt sich aus der am 1. September 2001 au337er Kraft getretenen, auf den vorliegenden Fall gem344337 Art. 229 247 3 Abs. 3 EGBGB aber weiterhin anzuwendenden Bestimmung des 247 565a Abs. 1 BGB in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung (k374nftig 247 565a BGB aF). 1. Mit dem im Juni 1991 geschlossenen Vertrag sind die Parteien ein Mietverh344ltnis auf bestimmte Zeit eingegangen, bei dem vereinbart ist, dass es sich mangels K374ndigung jeweils um ein Jahr verl344ngert. Bei solchen Zeitvertr344-gen mit Verl344ngerungsklausel tritt nach 247 565a Abs. 1 BGB aF "die Verl344nge-rung des Mietverh344ltnisses ein, wenn es nicht nach den Vorschriften des 247 565 BGB gek374ndigt wird". Dem entspricht die Regelung in 247 2 Ziff. 1a des Mietver-trags, nach der sich der am 31. Juli 1998 ablaufende Mietvertrag jeweils um ein Jahr verl344ngert, falls er nicht mit der gesetzlichen Frist zu seinem Ablauftermin gek374ndigt wird. Eine solche vertragliche Regelung war nach dem bis zum 31. August 2001 geltenden Recht wirksam; sie verstie337 insbesondere nicht ge-gen die inzwischen ersetzte Vorschrift des 247 565 Abs. 2 Satz 4 BGB aF (vgl. Senatsurteil vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 145/06, WuM 2007, 202, unter II 1 m.w.N.). 9 2. Das Berufungsgericht hat verkannt, dass das Mietrechtsreformgesetz vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) und das Gesetz zur 304nderung des Einf374h-rungsgesetzes zum B374rgerlichen Gesetzbuch vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1435) diese Rechtslage f374r ein am 1. September 2001 bereits bestehendes 10 - 6 - Mietverh344ltnis wie das vorliegende nicht ge344ndert haben. Nach der 334berlei-tungsvorschrift des Art. 229 247 3 Abs. 3 EGBGB ist 247 565a Abs. 1 BGB auf ein am 1. September 2001 bestehendes Mietverh344ltnis auf bestimmte Zeit in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Die 334berleitungsvorschrift soll sicherstellen, dass die unter der Geltung des fr374he-ren Rechts geschlossenen Zeitmietvertr344ge nach der damals geltenden Rechts-lage beurteilt, durchgef374hrt und abgewickelt werden (Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 9. Aufl., Anh. zu 247 575 BGB Rdnr. 1). In bestehende Zeitmietvertr344ge greift das Mietrechtsreformgesetz somit nicht ein (Haug in Emmerich/ Sonnenschein, Miete 8. Aufl., 247 575 Rdnr. 3). Aus den Gesetzesmaterialien er-gibt sich nichts Anderes. In der Begr374ndung des Regierungsentwurfs f374r das Mietrechtsreformgesetz wird zur 334berleitungsvorschrift des Art. 229 247 3 Abs. 3 EGBGB ausgef374hrt, dass die bisherigen einfachen Zeitmietvertr344ge, die zuk374nf-tig entfallen, aus Gr374nden des Vertrauensschutzes auch zuk374nftig als Zeitmiet-vertr344ge wirksam bestehen bleiben und dass sich die Beendigung der beste-henden Zeitmietvertr344ge "weiterhin nach altem Recht" richtet (BT-Drs. 14/4553, S. 76). Dies gilt f374r vor dem 1. September 2001 abgeschlossene Mietvertr344ge im Sinne des 247 565a BGB aF unabh344ngig von der Frage, ob und wann eine Ver-l344ngerung des Mietverh344ltnisses eingetreten ist. Die im Schrifttum von Gellwitz-ki (WuM 2004, 575 ff., 579; ders., WuM 2005, 436 ff., 437) vertretene Auffas-sung, Art. 229 247 3 Abs. 3 EGBGB gelte nur f374r die Beendigung des am 1. Sep-tember 2001 gerade laufenden Zeitabschnitts eines solchen Mietverh344ltnisses, und nur diese richte sich nach 247 565a BGB und damit nach altem Recht, w344h-rend eine erst nach Inkrafttreten der Mietrechtsreform eingetretene Verl344nge-rung des Mietverh344ltnisses als neuer Zeitmietvertrag voll und ganz unter die Geltung des neuen Mietrechts (247 575 Abs. 2, 247 573c Abs. 1 und 4 BGB, Art. 229 247 3 Abs. 10 EGBGB) falle, trifft nicht zu. Durch die mangels K374ndigung 11 - 7 - eintretende Verl344ngerung eines befristeten Mietverh344ltnisses um einen be-stimmten Zeitraum wird kein neues Mietverh344ltnis begr374ndet, sondern das be-stehende unver344ndert fortgesetzt (vgl. 247 542 Abs. 2 Nr. 2 BGB; BGHZ 150, 373, 375). Dementsprechend ist f374r die Anwendung des Art. 229 247 3 Abs. 3 BGB nicht ma337gebend, ob eine Verl344ngerung des Mietverh344ltnisses vor oder nach dem 1. September 2001 eintritt; entscheidend ist allein, ob der Mietvertrag, auf-grund dessen sich das befristete Mietverh344ltnis mangels K374ndigung um einen bestimmten Zeitraum verl344ngert, vor dem 1. September 2001 abgeschlossen worden ist (BT-Drs. 14/4553, S. 75; Haug, aaO). Das ist hier der Fall. 3. Um ein Mietverh344ltnis auf bestimmte Zeit im Sinne des 247 565a BGB aF, das nur zum Ende seiner vertraglich bestimmten Dauer gek374ndigt werden konnte, handelte es sich bei dem vorliegenden auch noch im Zeitpunkt der K374n-digung vom 27. September 2004. Zwar war der urspr374ngliche Ablauftermin - 31. Juli 1998 - verstrichen. Danach hatte sich das nicht zu diesem Termin ge-k374ndigte Mietverh344ltnis aber nicht auf unbestimmte Zeit fortgesetzt, sondern vereinbarungsgem344337 mehrmals um eine bestimmte Zeit - jeweils um ein Jahr - verl344ngert. Zum Zeitpunkt der K374ndigung lief die mangels vorheriger K374ndigung zuletzt - mit Ablauf des 31. Juli 2004 - eingetretene Verl344ngerung noch bis zum 31. Juli 2005. Das Mietverh344ltnis konnte nach 247 565a BGB aF jedenfalls nicht vor diesem in 247 2 Ziff. 1a des Mietvertrags bestimmten Ablauftermin gek374ndigt werden. Hierf374r kommt es nicht darauf an, ob sich die f374r die K374ndigung vom 27. September 2004 ma337gebliche Frist - dem Wortlaut des 247 565a Abs. 1 BGB aF entsprechend - nach 247 565 BGB aF oder, wie das Berufungsgericht ange-nommen hat, nach 247 573c Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 229 247 3 Abs. 10 EGBGB rich-tet. In jedem Fall bestand das Mietverh344ltnis noch in dem Zeitraum, f374r den der Kl344ger Anspr374che geltend macht (Januar bis April 2005); es war entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts durch die K374ndigung vom 27. September 2004 noch nicht beendet worden. 12 - 8 - III. 13 Da die Revision Erfolg hat, ist das Berufungsurteil aufzuheben, und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuweisen (247 562 Abs. 1, 247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat kann nicht selbst abschlie337end entscheiden, weil die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist (247 563 Abs. 3 ZPO). Die Beklagte hat in der Berufungsinstanz weiterhin gel-tend gemacht, dass sie aus gesundheitlichen Gr374nden gem344337 247 543 BGB zu einer au337erordentlichen K374ndigung berechtigt gewesen sei und dass sie dar-374ber hinaus dem Kl344ger Nachmieter benannt habe, die dieser ohne triftigen Grund abgelehnt habe. Zu diesem entscheidungserheblichen Vorbringen hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststel- - 9 - lungen getroffen. Dies hat das Berufungsgericht aufgrund der neuen Verhand-lung nachzuholen. Ball Dr. Frellesen Hermanns Dr. Milger Richter am Bundesgerichtshof Dr. Koch ist infolge Urlaubs gehindert, seine Unterschrift beizuf374gen. Ball Vorinstanzen: AG H366xter, Entscheidung vom 27.01.2006 - 10 C 276/05 - LG Paderborn, Entscheidung vom 07.09.2006 - 5 S 20/06 -
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