BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 257/06 Verk374ndet am: 17. Juni 2008 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja SGB VII 247 106 Abs. 3, 3. Alternative Die Haftungsprivilegierung im Sinne des 247 106 Abs. 3, 3. Alternative SGB VII gilt auch gegen374ber dem gesch344digten versicherten Unternehmer, der freiwillig oder kraft Satzung versichert ist. BGH, Urteil vom 17. Juni 2008 - VI ZR 257/06 - OLG Bremen LG Bremen - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 17. Juni 2008 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und St366hr f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseati-schen Oberlandesgerichts in Bremen vom 21. November 2006 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger, ein selbstst344ndiger Fuhrunternehmer, begehrt Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens infolge eines Unfalls auf dem Betriebs-gel344nde der M. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin). Der Beklagte zu 1 ist Insolvenzverwalter 374ber das Verm366gen der Insolvenzschuld-nerin, der Beklagte zu 2 war bei ihr als Gabelstaplerfahrer besch344ftigt. 1 Der Kl344ger stellte am 29. September 2003 seinen LKW auf dem Be-triebsgel344nde ab, um ihn von dem Beklagten zu 2 beladen zu lassen. Nachdem sich beide dar374ber abgesprochen hatten, wo genau welche Ware mit welchem Gewicht auf dem LKW abgestellt werden sollte, belud der Beklagte zu 2 mit dem Gabelstapler zun344chst den vorderen Teil der Ladefl344che. Anschlie337end trat der Kl344ger, der sich bis dahin in der N344he des Fahrzeugs aufgehalten hatte, 2 - 3 - zum vorderen Teil der Ladefl344che, um dort die Klappen an der Fahrerseite zu schlie337en. In diesem Moment fuhr der Beklagte zu 2 mit dem Gabelstapler ge-gen das linke Bein des Kl344gers, wodurch dieser schwere Verletzungen erlitt. 3 Die Berufsgenossenschaft f374r Fahrzeughaltungen erkannte den Unfall mit Bescheid vom 13. April 2004 als Arbeitsunfall an. 4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl344gers hatte keinen Erfolg. Mit seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in OLGR Bremen 2007, 253 ver366f-fentlicht ist, h344lt etwaige Schadensersatzanspr374che des Kl344gers gegen den Be-klagten zu 2 f374r nach 247247 106 Abs. 3 Alt. 3, 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ausge-schlossen, weil beide zum Unfallzeitpunkt vor374bergehend betriebliche T344tigkei-ten auf einer gemeinsamen Betriebsst344tte verrichtet h344tten. Die Ladet344tigkeit sei von einem notwendigen Miteinander im Arbeitsablauf gepr344gt gewesen, bei dem sich beide Arbeitsbereiche zwangsl344ufig 374berschnitten h344tten und beide Personen aufeinander h344tten R374cksicht nehmen m374ssen. 5 Auch Anspr374che gegen den Beklagten zu 1 seien ausgeschlossen. Die Haftungsfreistellung der Insolvenzschuldnerin folge zwar nicht schon aus 247 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII. Doch ergebe sich der Anspruchsausschluss nach den Grunds344tzen des gest366rten Gesamtschuldnerausgleichs. 6 - 4 - II. 7 Das Berufungsurteil h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung im Ergebnis stand. 8 1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte zu 2 sei zum Er-satz des dem Kl344ger entstandenen Personenschadens gem344337 247 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nicht verpflichtet, trifft im Ergebnis zu. a) Der Kl344ger war im Unfallzeitpunkt Versicherter der gesetzlichen Un-fallversicherung. Dies steht mit Bindungswirkung nach 247 108 Abs. 1 SGB VII aufgrund des Bescheids vom 13. April 2004 fest, mit dem die Berufsgenossen-schaft f374r Fahrzeughaltungen den Unfall des Kl344gers als Arbeitsunfall anerkannt hat. Nach 247 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunf344lle Unf344lle von Versicher-ten infolge einer den Versicherungsschutz nach 247247 2, 3 oder 6 SGB VII begr374n-denden T344tigkeit. Mit der Einordnung als Arbeitsunfall und damit als Versiche-rungsfall (247 7 Abs. 1 SGB VII) in einem unanfechtbaren Bescheid der Unfallver-sicherungstr344ger ist deshalb f374r das Zivilverfahren auch bindend entschieden, dass der Gesch344digte "Versicherter" der gesetzlichen Unfallversicherung war (vgl. Senatsurteile BGHZ 129, 195, 198; 166, 42, 44; vom 20. Dezember 2005 - VI ZR 225/04 - VersR 2006, 416, 418; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 70/06 - VersR 2007, 1131, 1132 und vom 22. April 2008 - VI ZR 202/07 - z.V.b.; Henss-ler/Willemsen/Kalb-Giesen, Arbeitsrecht Kommentar, 2. Aufl., 247 108 SGB VII, Rn. 4; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Rolfs, 8. Aufl., 247 108 SGB VII, Rn. 2; Lauterbach/Dahm, Unfallversicherung, 4. Aufl., Stand: 2007, 247 108 SGB VII, Rn. 7; Wannagat/Waltermann, Sozialgesetzbuch, Stand: 15. Erg. Lieferg. 2007, 247 108 SGB VII, Rn. 4; Schmitt, SGB VII, 3. Aufl., 247 108, Rn. 6; Fuchs/Preis, Sozialversicherungsrecht, 2005, 247 38 II 7 [S. 627]; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, 5. Aufl., Stand: 2007, 247 108 9 - 5 - SGB VII, Rn. 6; Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversicherung, Ge-setzliche Unfallversicherung, Stand: 165. Lieferg. 2007, 247 108 SGB VII, Rn. 10; Krasney, NZS 2004, 68, 72). Die Anerkennung als Arbeitsunfall im Bescheid vom 13. April 2004 wurde unabh344ngig von der Notwendigkeit, die Beklagten nach 247 12 Abs. 2 SGB X zu dem Verfahren hinzuzuziehen (vgl. Senatsurteil vom 20. November 2007 - VI ZR 244/06 - VersR 2008, 255, 256), auch diesen gegen374ber unanfechtbar, da sie in ihrer Rechtsstellung dadurch nicht nachteilig betroffen wurden (vgl. OLG Hamm, VersR 2000, 602; OLG Zweibr374cken, SP 2002, 127). Eigene Feststellungen zur Versicherteneigenschaft des Kl344gers im Unfallzeitpunkt hatte das Berufungsgericht folglich entgegen der Auffassung der Revision angesichts der vom Zivilgericht von Amts wegen zu beachtenden (vgl. Senatsurteile vom 12. Juni 2007 - VI ZR 70/06 - aaO und vom 20. November 2007 - VI ZR 244/06 - aaO) Bindungswirkung nach 247 108 Abs. 1 SGB VII nicht zu treffen. b) Vom Zivilgericht zu pr374fen sind im Streitfall dagegen die Vorausset-zungen f374r eine Haftungsfreistellung des Beklagten zu 2 (247247 106 Abs. 3 Alt. 3, 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Daf374r ist ausschlaggebend, ob sich der zum Un-fallzeitpunkt in der gesetzlichen Unfallversicherung gesetzlich oder freiwillig versicherte Unternehmer (vgl. 247 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 und 9, 247 3 und 247 6 SGB VII) als Gesch344digter diese Haftungsfreistellung entgegenhalten lassen muss, wenn er von einem Versicherten eines anderen Unternehmers gesch344digt wird, w344h-rend beide vor374bergehend betriebliche T344tigkeiten auf einer gemeinsamen Be-triebsst344tte verrichten. Dies ist der Fall. 10 - 6 - aa) Nach gefestigter Senatsrechtsprechung kommt die Haftungsfreistel-lung nach 247 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII auch dem versicherten Unternehmer zu-gute, der selbst auf einer gemeinsamen Betriebsst344tte eine vor374bergehende betriebliche T344tigkeit verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Un-ternehmens verletzt (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212 f.; 148, 214, 216 ff.; 155, 205, 209; 157, 9, 14; 157, 213, 216; vom 25. Juni 2002 - VI ZR 279/01 - VersR 2002, 1107; vom 29. Oktober 2002 - VI ZR 283/01 - VersR 2003, 70 f.; vom 14. September 2004 - VI ZR 32/04 - VersR 2004, 1604, 1605; vom 14. Juni 2005 - VI ZR 25/04 - VersR 2005, 1397, 1398 und vom 13. M344rz 2007 - VI ZR 178/05 - VersR 2007, 948, 949; vgl. auch BGH, BGHZ 151, 198, 201; Meike Lepa, Haftungsbeschr344nkungen bei Personensch344den nach dem Unfallversi-cherungsrecht, 2004, S. 141 ff.). Umgekehrt muss sich der versicherte Unter-nehmer, befindet er sich in einer solchen Situation in der Gesch344digtenrolle, wird er also durch den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt, die sich aus 247 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII f374r den Sch344diger ergebende Haftungsfrei-stellung entgegenhalten lassen (OLG Karlsruhe, VersR 2003, 506, 507; vgl. auch Senatsurteile BGHZ 155, 205, 211 f. und 157, 213, 216; Henss-ler/Willemsen/Kalb-Giesen, aaO, 247 106 SGB VII, Rn. 8; Hauck/Nehls, SGB VII, Stand: 34. Erg.-Lfg. 2008, 247 106 SGB VII, Rn. 15; Meike Lepa, aaO, S. 142, 152; Schmidt, BB 2002, 1859, 1861; Waltermann, NJW 2004, 901, 905). Beides folgt aus dem Gesichtspunkt der Gefahrengemeinschaft, die die Rechtfertigung f374r den Haftungsausschluss des 247 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII bildet (Senatsurtei-le BGHZ 148, 209, 212; 148, 214, 220; 157, 213, 218 und vom 22. Januar 2008 - VI ZR 17/07 - VersR 2008, 642, 644; BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 - B 2 U 17/06 R - Rn. 20 [juris]). Hiernach erhalten die in enger Ber374hrung miteinander T344tigen als Sch344diger durch den Haftungsausschluss einen Vorteil. Sie haben daf374r andererseits als Gesch344digte den Nachteil hinzunehmen, dass sie selbst gegen den unmittelbaren Sch344diger keine Schadensersatzanspr374che wegen 11 - 7 - ihrer Personensch344den geltend machen k366nnen (Senatsurteil BGHZ 148, 209, 212; OLG Karlsruhe, aaO). Diese Auslegung des 247 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII wird auch vom Wortlaut der Vorschrift getragen. Das Gesetz verwendet den Begriff des Unternehmers und den des Unternehmens nicht synonym. Deshalb kann auch der Unternehmer ein "f374r sein Unternehmen T344tiger" sein, wenn er pers366nlich vor374bergehend betriebliche T344tigkeiten auf einer gemeinsamen Be-triebsst344tte verrichtet (Senatsurteil BGHZ 148, 209, 212; vgl. auch Meike Lepa, aaO, S. 141, 152). bb) Diesem Verst344ndnis steht die fr374here Senatsrechtsprechung zu 247247 636, 637 RVO nicht entgegen. Die ihr zugrunde liegenden Wertungen sind auf die sich aus 247247 104 ff. SGB VII ergebende Rechtslage nicht in jeder Hinsicht 374bertragbar. 12 (1) Nach dieser Rechtsprechung behielt der Unternehmer gegen374ber Angeh366rigen seines Unternehmens seinen zivilrechtlichen Haftungsschutz un-abh344ngig davon, ob er in der gesetzlichen Unfallversicherung freiwillig versi-chert oder pflichtversichert war (Senatsurteile vom 6. Mai 1980 - VI ZR 58/79 - VersR 1980, 844 und vom 26. Juni 1990 - VI ZR 233/89 - VersR 1990, 1161; ebenso OLG K366ln, VersR 1996, 781). Dies hat der Senat dem 247247 636, 637 RVO zugrunde liegenden Prinzip der Haftungsabl366sung entnommen, wonach 247 636 RVO den Unternehmer von zivilrechtlicher Ersatzpflicht gegen374ber Besch344ftig-ten seines Unternehmens freistelle, weil er zu deren Gunsten die Aufwendun-gen zu der gesetzlichen Unfallversicherung trage, und 247 637 RVO die Haf-tungsbefreiung - neben dem Ziel der Erhaltung des Betriebsfriedens - deswe-gen auf die Betriebsangeh366rigen untereinander ausdehne, damit das Haftungs-privileg des Unternehmers nicht durch gegen ihn gerichtete Freistellungsan-spr374che seiner Arbeitnehmer unterlaufen werde. Der Unternehmer solle durch seine Beitr344ge zur gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Zweck der 13 - 8 - 247247 636, 637 RVO von eigenen Einstandspflichten entlastet, nicht aber belastet werden (Senatsurteil vom 26. Juni 1990 - VI ZR 233/89 - aaO, S. 1162). Eigene Schadensersatzanspr374che w374rden ihm folglich auch dann nicht entzogen, wenn er - trotz Fortbestands seiner Beitragspflicht zugunsten seiner Arbeitnehmer - selbst in der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert sei oder sich frei-willig versichert habe (vgl. Senatsurteil vom 26. Juni 1990 - VI ZR 233/89 - aaO, S. 1163). (2) Diese Erw344gungen sind auf den Streitfall schon deshalb nicht unmit-telbar 374bertragbar, weil sich die Rechtslage mit der Neuregelung des 247 105 SGB VII ge344ndert hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 148, 209, 213; OLG Karlsruhe, aaO, S. 508; Meike Lepa, aaO, S. 94; Otto, NZV 1996, 473, 476; Imbusch, VersR 2001, 547, 555; a. A. Rolfs, DB 2001, 2294, 2299). Diese Vorschrift er-weitert das 247247 636, 637 RVO zugrunde liegende Prinzip der Abl366sung der Haf-tung durch den vom Unternehmer finanzierten Unfallversicherungsschutz der Angeh366rigen des Unternehmens in Richtung auf ein soziales Schutzprinzip der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl. Begr374ndung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallver-sicherung in das Sozialgesetzbuch [Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz - UVEG] vom 24. August 1995, BT-Drucks. 13/2204, S. 73; BSG, aaO, Rn. 21; Waltermann, NJW 2002, 1225, 1227; Meike Lepa, aaO, S. 49 ff., 95 f.; Kock, Arbeitsunf344lle von Unternehmern, 2002, S. 87 f., 111, 193), das nunmehr in ei-nem Betrieb t344tige Personen auch dann von der Haftung f374r Personenschaden des Unternehmers dieses Betriebs freistellt, wenn dieser Unternehmer selbst nicht in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen ist (247 105 Abs. 2 SGB VII). Bei dieser Sachlage m374ssen die im Betrieb T344tigen auch ge-gen374ber dem selbst unfallversicherten Unternehmer des gleichen Betriebs von der Haftung freigestellt werden, auch wenn dies in 247 105 SGB VII nicht aus-dr374cklich geregelt ist. Entzieht 247 105 Abs. 2 SGB VII sogar dem nicht versicher- 14 - 9 - ten Unternehmer den Haftungsschutz, so muss die Haftungsbefreiung der be-trieblich T344tigen erst recht gegen374ber dem versicherten Unternehmer eingreifen (vgl. Senatsurteil BGHZ 148, 209, 213; Begr374ndung zum UVEG vom 24. August 1995, aaO, S. 100; Meike Lepa, aaO, S. 94; Waltermann, NJW 2002, 1225, 1227 und NJW 2004, 901, 903; Schmidt, BB 2002, 1859, 1860; K374ppersbusch, Ersatzanspr374che bei Personenschaden, 9. Aufl., Rn. 522; Kock, aaO, S. 112 m.w.N. in Fn. 500; vgl. ferner Brackmann/Krasney, aaO, 247 105 SGB VII, Rn. 9 m.w.N.; Henssler/Willemsen/Kalb-Giesen, aaO, 247 105 SGB VII, Rn. 9; Kasseler Kommentar/Ricke, Stand: 56. Erg.-Lfg. 2007, 247 105 SGB VII, Rn. 4; Hauck/Nehls, aaO, 247 105 SGB VII, Rn. 16; Geigel/Wellner, Der Haftpflichtpro-zess, 25. Aufl., Kap. 31, Rn. 107; a. A. wohl Rolfs, DB 2001, 2294, 2299). (3) Diese 304nderung der Rechtslage im unmittelbaren Anwendungsbe-reich des 247 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ist auch von Bedeutung f374r die Beurtei-lung des Haftungsprivilegs aus 247247 106 Abs. 3 Alt. 3, 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII zulasten eines versicherten Unternehmers, der auf einer gemeinsamen Be-triebsst344tte von einem dort t344tigen Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt wird. 15 (a) Richtig ist zwar, dass im Streitfall erst die Einbeziehung des Kl344gers in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung den Anwendungsbereich der Haftungsfreistellung nach 247247 106 Abs. 3 Alt. 3, 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII zu-gunsten des Beklagten zu 2 er366ffnet. Denn nach der Rechtsprechung des Bun-dessozialgerichts verliert der nicht versicherte Unternehmer, der vor374bergehend betriebliche T344tigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsst344tte verrichtet und dabei von einem Versicherten eines anderen Betriebs verletzt wird, seinen zivil-rechtlichen Haftungsschutz nach diesen Vorschriften nicht (BSG, aaO, Rn. 24 ff.; vgl. auch Senatsurteil vom 20. November 2007 - VI ZR 244/06 - aaO, S. 256 m.w.N.). Ein solcher Unternehmer hat n344mlich jedenfalls dann, wenn f374r 16 - 10 - ihn keine Versicherten t344tig waren oder sind, niemals Beitr344ge zur gesetzlichen Unfallversicherung entrichtet und steht zu ihr in keiner Beziehung (vgl. BSG, aaO, Rn. 30). Seine Situation ist mit derjenigen des nicht versicherten Unter-nehmers, der durch einen f374r sein eigenes Unternehmen betrieblich T344tigen gesch344digt wird, nicht vergleichbar, so dass die f374r die Erstreckung der Haf-tungsfreistellung durch 247 105 Abs. 2 SGB VII angef374hrten Gr374nde weitgehend nicht 374bertragbar sind (vgl. BSG, aaO, Rn. 28). Dass Sch344diger und Gesch344-digter auf einer gemeinsamen Betriebsst344tte rein tats344chlich einer wechselseiti-gen Gef344hrdung ausgesetzt sind, ist zwar nicht ohne Bedeutung (vgl. Senatsur-teile BGHZ 148, 214, 220 und vom 22. Januar 2008 - VI ZR 17/07 - aaO m.w.N.), kann aber allein die wechselseitige Einbeziehung in die spezifisch un-fallversicherungsrechtliche Gefahrengemeinschaft nicht rechtfertigen (vgl. BSG, aaO, Rn. 28; anders Otto, NZV 2002, 10, 17); andernfalls w374rde die Regelung der 247247 104 ff. SGB VII jeglicher Kontur beraubt und letztlich zu unbegrenzter Freistellung von zivilrechtlichem Haftungsschutz f374hren, die in keiner Beziehung mehr zum Ausgangspunkt des gesetzlichen Systems st374nde, n344mlich der Fi-nanzierung des Unfallversicherungsschutzes durch den Unternehmer sowie dem sozialen Schutzprinzip zwischen dem Unternehmer und seinen Besch344ftig-ten (vgl. BSG, aaO, Rn. 29). (b) Dass sich der Kl344ger also erst aufgrund seiner Einbeziehung in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung die Haftungsfreistellung nach 247247 106 Abs. 3 Alt. 3, 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII entgegenhalten lassen muss, ist jedoch gerade die Konsequenz der haftungsrechtlichen Gefahrengemein-schaft (oben II 1 b aa), die erst entsteht, wenn auch der Unternehmer selbst zum Kreis der Versicherten geh366rt. Durch die Einbeziehung in die gesetzliche Unfallversicherung erlangt ein Unternehmer demgem344337 nicht lediglich deren Schutz, sondern er wird zugleich haftungsrechtlich besser gestellt, wenn er sich selbst in der Sch344digerrolle befindet. Anders als nach der fr374heren Rechtslage 17 - 11 - verschafft nach dem in 247247 104 ff. SGB VII verankerten System die Einbezie-hung des Unternehmers in die gesetzliche Unfallversicherung diesem zugleich den Vorteil, dass zu seinen Gunsten, wenn er selbst auf einer gemeinsamen Betriebsst344tte t344tig ist und er dabei einen Versicherten eines anderen Unter-nehmens sch344digt, die Vorschrift des 247 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII Anwendung findet (oben II 1 b aa), wohingegen er als nicht versicherter Unternehmer nicht nach dieser Vorschrift von eigener Haftung freigestellt sein k366nnte (vgl. Senats-urteile BGHZ 155, 205, 209 und vom 14. September 2004 - VI ZR 32/04 - aaO, S. 1605; BGH, BGHZ 151, 198, 201; BSG, aaO, Rn. 29; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Rolfs, aaO, 247 106 SGB VII, Rn. 5; Waltermann, NJW 2004, 901, 905; Meike Lepa, aaO, S. 142 f.; a. A. Henssler/Willemsen/Kalb-Giesen, aaO, 247 106 SGB VII, Rn. 9; Kasseler Kommentar/Ricke, aaO, 247 106 SGB VII, Rn. 12). Der Erwerb der Versicherteneigenschaft hat f374r den auf der gemein-samen Betriebsst344tte t344tigen Unternehmer also die gleiche Wirkung, als h344tte er sich insoweit gegen Haftpflicht versichert (vgl. auch Senatsurteil vom 6. Mai 1980 - VI ZR 58/79 - aaO, S. 845). Dadurch wird er haftungsrechtlich in die Ge-fahrengemeinschaft eingegliedert, was ihm zwar nachteilig ist, wenn er gesch344-digt wird, ihm hingegen vorteilhaft ist, wenn er sich selbst in der Sch344digerrolle befindet. Dies stellt eine sachgerechte und ausgewogene Ausgestaltung der wechselseitigen Haftungsbeziehung dar, die dem Grundgedanken des 247 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII entspricht (vgl. Senatsurteil vom 22. Januar 2008 - VI ZR 17/07 - aaO, S. 644). Sie ist auch dem Versicherten des anderen Unterneh-mens gegen374ber gerechtfertigt, der zusammen mit dem Unternehmer vor374ber-gehend betriebliche T344tigkeiten auf der gemeinsamen Betriebsst344tte verrichtet. Dass der wechselseitige Ausschluss der Haftung f374r Personenschaden von der Einbeziehung auch des Unternehmers in den Schutz der gesetzlichen Unfall-versicherung abh344ngt, entspricht der Systematik der 247247 104 ff. SGB VII. Die - 12 - insoweit erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken der Revision vermag der erkennende Senat nicht zu teilen. 18 c) Entgegen der Auffassung der Revision liegen die tats344chlichen Vor-aussetzungen f374r die Haftungsbefreiung des Beklagten zu 2 nach 247247 106 Abs. 3 Alt. 3, 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII vor. Der Beklagte zu 2 war, wie auch die Re-vision nicht in Zweifel zieht, als Besch344ftigter der Insolvenzschuldnerin gesetz-lich unfallversichert. Der Kl344ger war zum Unfallzeitpunkt selbst auf dem Be-triebsgel344nde der Insolvenzschuldnerin t344tig (vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212 f.; 148, 214, 216 ff. und vom 13. M344rz 2007 - VI ZR 178/05 - aaO m.w.N.). Beide verrichteten nach den vom Berufungsgericht getroffenen Fest-stellungen vor374bergehend betriebliche T344tigkeiten auf einer gemeinsamen Be-triebsst344tte. aa) Darunter sind betriebliche Aktivit344ten von Versicherten mehrerer Un-ternehmen zu verstehen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Ma337nahmen ineinandergreifen, miteinander verkn374pft sind, sich erg344nzen oder unterst374tzen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verst344ndigung stillschweigend durch blo337es Tun erfolgt. Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Arbeitsablauf, das sich zumindest tats344chlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zu-sammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die T344tigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinan-der verkn374pft oder auf gegenseitige Erg344nzung oder Unterst374tzung ausgerichtet sein (vgl. Senatsurteile BGHZ 145, 331, 336; 157, 213, 216 f.; 155, 205, 207 f. m.w.N.; vom 13. M344rz 2007 - VI ZR 178/05 - aaO und vom 22. Januar 2008 - VI ZR 17/07 - aaO, S. 643). Die notwendige Arbeitsverkn374pfung kann im Ein-zelfall auch dann bestehen, wenn die von den Besch344ftigten verschiedener Un-ternehmen vorzunehmenden Ma337nahmen sich nicht sachlich erg344nzen oder unterst374tzen, die gleichzeitige Ausf374hrung der betreffenden Arbeiten wegen der 19 - 13 - r344umlichen N344he aber eine Verst344ndigung 374ber den Arbeitsablauf erfordert und hierzu konkrete Absprachen getroffen werden, etwa wenn ein zeitliches und 366rtliches Nebeneinander dieser T344tigkeiten nur bei Einhaltung von besonderen beiderseitigen Vorsichtsma337nahmen m366glich ist und die Beteiligten solche ver-einbaren (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 152, 7, 9; Senatsurteile vom 8. April 2003 - VI ZR 251/02 - VersR 2003, 904, 905; vom 13. M344rz 2007 - VI ZR 178/05 - aaO, S. 950 und vom 22. Januar 2008 - VI ZR 17/07 - aaO). bb) Zumindest dies war hier der Fall, da die gleichzeitige Ausf374hrung der T344tigkeiten des Kl344gers und des Beklagten zu 2 zum Unfallzeitpunkt, waren sie nicht ohnehin schon aufeinander bezogen, angesichts der bestehenden r344umli-chen N344he Absprachen 374ber die notwendige Vorsicht und deren Einhaltung erforderlich machte und die Beteiligten sich vor Beginn der Arbeiten dar374ber abgesprochen hatten, wie die Beladung des LKW genau erfolgen sollte. Zum Zeitpunkt des Unfalls bestand entgegen der Auffassung der Revision auch die typische Gefahr, dass sich die Beteiligten "ablaufbedingt in die Quere kommen" (vgl. Senatsurteil BGHZ 157, 213, 217), selbst wenn sich der Kl344ger in diesem Moment im Bereich des vorderen Teils des LKW befunden haben sollte und nicht ohne Weiteres damit zu rechnen gehabt h344tte, dass der Beklagte zu 2 mit dem Gabelstapler noch einmal diesen Bereich befahren w374rde, nachdem die Beladung des vorderen Teils des Fahrzeugs bereits abgeschlossen war. Denn es lag ungeachtet dessen keineswegs fern, dass der Beklagte zu 2 mit dem Gabelstapler dort rangieren w374rde, wo sich der Kl344ger zu diesem Zeitpunkt be-fand, und es verwirklichte sich insofern eine der typischen Gefahren, die sich aus der gemeinsamen T344tigkeit ergaben. Die Anwendung von 247 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII setzt auch nicht voraus, dass im konkreten Fall jeder der auf der Betriebsst344tte T344tigen in gleicher Weise verletzt werden k366nnte, sondern es reicht die M366glichkeit aus, dass es durch das enge Zusammenwirken wechsel-seitig zu Verletzungen kommen kann, was selbst dann der Fall ist, wenn eine 20 - 14 - wechselseitige Gef344hrdung zwar eher fernliegt, aber auch nicht v366llig ausge-schlossen ist (vgl. Senatsurteil vom 22. Januar 2008 - VI ZR 17/07 - aaO, S. 644; OLG Frankfurt, r+s 2007, 524, 525 mit NZB-Beschluss des erkennen-den Senats vom 6. November 2007 - VI ZR 76/07). Diese Voraussetzung ist im Streitfall ersichtlich erf374llt. 21 2. Aufgrund der Haftungsbefreiung des Beklagten zu 2 ist auch eine Haf-tung der Insolvenzschuldnerin auf Ersatz des von dem Kl344ger infolge des Un-fallereignisses erlittenen Personenschadens nach den Grunds344tzen des gest366r-ten Gesamtschuldnerausgleichs ausgeschlossen. Dies hat das Berufungsge-richt mit zutreffender Begr374ndung, die der Rechtsprechung des Senats ent-spricht (vgl. Senatsurteil BGHZ 157, 9, 14 ff.), angenommen. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich und werden von der Revision auch nicht geltend ge-macht. - 15 - 22 3. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. M374ller Greiner Wellner Pauge St366hr Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 24.07.2006 - 4 O 2637/05 - OLG Bremen, Entscheidung vom 21.11.2006 - 3 U 55/06 -
Full & Egal Universal Law Academy