BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 257/08 Verk374ndet am: 5. Oktober 2010 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 340 Abs. 1 Allein die Verwendung der "Ich-Form" in einem Einspruchsschriftsatz eines Rechtsanwalts l344sst grunds344tzlich keine Zweifel daran aufkommen, dass der Rechtsanwalt in seiner Eigenschaft als Prozessbevollm344chtigter seiner Partei f374r diese den Einspruch einlegen will. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 257/08 - OLG Braunschweig LG Braunschweig - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 5. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Well-ner, Pauge und St366hr sowie die Richterin von Pentz f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 29. August 2008 aufgeho-ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-fungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die in Insolvenz geratene Kl344gerin nimmt im Wege der gewillk374rten Pro-zessstandschaft den Beklagten, den ehemaligen Prokuristen der ebenfalls in-solventen W. N. KG, in H366he einer ihr gegen die KG vermeintlich zustehenden Verg374tung auf Schadensersatz wegen Betrugs bzw. sittenwidriger Sch344digung in Anspruch. Das Landgericht hat den Beklagten unter Abweisung der weiter-gehenden Klage verurteilt, an die Landesbank, an welche die Kl344gerin vor ihrer Insolvenz die Forderung sicherheitshalber abgetreten hatte, 28.632,35 200 nebst Zinsen zu zahlen. Auf die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil mit Vers344umnisurteil vom 9. Oktober 2006 aufgehoben, die Sache zur erneuten Verhandlung und Ent-scheidung an das Landgericht zur374ckverwiesen und Rechtsanwalt N., den es 1 - 3 - als vollmachtlosen Vertreter der Kl344gerin angesehen hat, die Kosten des Beru-fungsverfahrens auferlegt. Nachdem Rechtsanwalt N. am 12. Oktober 2006 das Vers344umnisurteil zugestellt worden war, hat sich Rechtsanwalt N. gegen dieses mit zwei Schrifts344tzen jeweils vom 24. Oktober 2006 an das Berufungsgericht gewandt, welche beide per Telefax am 26. Oktober 2006 eingegangen sind. W344hrend er mit einem der Schrifts344tze mit der Formulierung "beantragen wir" einen Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt hat, hei337t es in dem anderen Schriftsatz "lege ich gegen das Vers344umnisurteil vom 9. Oktober 2006 Ein-spruch ein". Das Berufungsgericht hat mit Urteil vom 29. August 2008 den Ein-spruch der Kl344gerin gegen das Vers344umnisurteil vom 9. Oktober 2006 als unzu-l344ssig verworfen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision be-gehrt die Kl344gerin die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht h344lt den Einspruch der Kl344gerin gegen sein Ver-s344umnisurteil vom 9. Oktober 2006 f374r unzul344ssig, da die Einspruchsfrist von zwei Wochen gem344337 247 339 Abs. 1 ZPO nicht gewahrt worden sei. Der Ein-spruchsschriftsatz von Rechtsanwalt N. sei zwar vor Ablauf der Einspruchsfrist eingegangen, er lasse jedoch nicht erkennen, dass es sich um die Einlegung eines Einspruchs im Namen der Kl344gerin handeln sollte. Rechtsanwalt N. sei durch den Kostenausspruch im Vers344umnisurteil selbst beschwert. Angesichts der eindeutigen Wortwahl "lege ich gegen das Vers344umnisurteil vom 9. Oktober 2006 Einspruch ein" und der weiteren Ausf374hrungen in dem Schriftsatz dr344nge sich auf, dass das Einspruchsschreiben ein eigenes Rechtsmittel von Rechts-anwalt N. im Sinne einer Gegenvorstellung gegen die ihn belastende Kosten- 2 - 4 - entscheidung im Vers344umnisurteil habe darstellen sollen. Auch aus den sonsti-gen Umst344nden lasse sich bei objektiver Deutung aus der Sicht des Empf344n-gers nicht herleiten, dass der Einspruch nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der Kl344gerin eingelegt worden sei. Im 334brigen sei ein fristgem344337er Ein-spruch nicht wirksam gewesen, weil Rechtsanwalt N. aus den im Vers344umnisur-teil vom 9. Oktober 2006 dargelegten Gr374nden von der in Insolvenz geratenen Kl344gerin nicht (mehr) bevollm344chtigt gewesen sei, was hier aber dahinstehen k366nne. II. Das Berufungsurteil h344lt revisionsrechtlicher 334berpr374fung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat Rechtsanwalt N. gegen das ihm am 12. Oktober 2006 zugestellte Vers344umnisurteil vom 9. Oktober 2006 im Namen der Kl344gerin mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2006 rechtzeitig Einspruch eingelegt. 3 1. Die Auslegung von Prozesshandlungen wie des hier zu beurteilenden "Einspruchs" unterliegt freier revisionsrechtlicher Nachpr374fung; sie orientiert sich an dem Grundsatz, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Ma337st344ben der Rechtsordnung vern374nftig ist und dem recht verstandenen Inte-resse entspricht, wobei nicht unter allen Umst344nden am buchst344blichen Sinn der Wortwahl einer Partei festzuhalten ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 14. Dezember 2005 - IV ZR 96/04, FamRZ 2006, 482, 483). Die durch das Grundgesetz gew344hrleisteten Verfassungsgarantien verbieten es, den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingerichteten Instanzen in einer aus Sachgr374nden nicht mehr zu rechtfertigenden Weise zu erschweren (vgl. Se- 4 - 5 - natsbeschluss vom 22. September 2009 - VI ZB 76/08, VersR 2010, 88 Rn. 4 und BVerfG NJW 1991, 3140 m.w.N.). a) Allein die Verwendung der "Ich-Form" in einem Einspruchsschriftsatz eines Rechtsanwalts l344sst grunds344tzlich keine Zweifel daran aufkommen, dass der Rechtsanwalt in seiner Eigenschaft als Prozessbevollm344chtigter seiner Par-tei f374r diese den Einspruch einlegen will. An der grunds344tzlich geltenden Vermu-tung, dass ein Rechtsanwalt im Zweifel prozessuale Erkl344rungen f374r seine Par-tei abgeben will, 344ndert der Umstand nichts, dass er mit dem Rechtsmittel eine Entscheidung beseitigen will, die - wie hier die Kostenentscheidung - auch ihn selbst belastet. Dies gilt umso mehr, als die ihn beschwerende Kostenentschei-dung im Streitfall auf demselben Gesichtspunkt beruht wie das seiner Partei in der Sache nachteilige Vers344umnisurteil vom 9. Oktober 2006, n344mlich der vom Berufungsgericht wegen des Insolvenzverfahrens angenommenen fehlenden Vollmacht von Rechtsanwalt N., und mit der Aufhebung des Vers344umnisurteils auch die ihn belastende Kostenentscheidung entfallen w374rde. 5 b) Dar374ber hinaus w344re - was das Berufungsgericht selbst sieht - jeden-falls der Einspruch kein tauglicher Rechtsbehelf gewesen, wenn die Annahme des Berufungsgerichts zutr344fe, dass sich Rechtsanwalt N. lediglich im eigenen Namen allein gegen die ihn belastende Kostenentscheidung h344tte wenden wol-len. Das in diesem Zusammenhang ge344u337erte Argument des Berufungsge-richts, auch Rechtsanw344lten k366nnten bei der Formulierung von Rechtsmit-teln/Rechtsbehelfen Fehler unterlaufen, macht die Ausnahme zur Regel. In der Regel ist aber davon auszugehen, dass ein Rechtsanwalt richtige Prozesserkl344-rungen - wie hier einen Einspruch f374r seine Partei gegen das Vers344umnisurteil - abgeben will. 6 - 6 - c) Etwas anderes l344sst sich auch nicht - wie das Berufungsgericht meint - daraus herleiten, dass Rechtsanwalt N. mit Schriftsatz vom selben Tage einen Tatbestandsberichtigungsantrag in der "Wir-Form" gestellt hat, denn dabei han-delt es sich um floskelhafte Formulierungen eines Rechtsanwalts, die mehr un-bewusst als bewusst verwendet werden (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 7. November 1995 - VI ZB 12/95, VersR 1996, 251). Dar374ber hinaus w344re auch nicht ersichtlich, was der f374r die Partei gestellte Tatbestandsberichtigungsantrag f374r einen Sinn h344tte haben sollen, wenn nicht zugleich auch f374r die Partei Ein-spruch gegen das Vers344umnisurteil eingelegt werden sollte. 7 2. Das Berufungsurteil ist auch nicht im Ergebnis mit der - letztlich offen gelassenen - Hilfsbegr374ndung des Berufungsgerichts richtig, dass Rechtsanwalt N. aus den im Vers344umnisurteil des Berufungsgerichts vom 9. Oktober 2006 dargelegten Gr374nden nicht (mehr) wirksam von der in Insolvenz geratenen Kl344-gerin bevollm344chtigt gewesen sei. 8 a) Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass durch das am 20. M344rz 2003 374ber das Verm366gen der Kl344gerin er366ffnete Insol-venzverfahren der vorliegende Rechtsstreit gem344337 247 240 Satz 1 ZPO unterbro-chen worden ist. Auch wenn zu diesem Zeitpunkt der streitgegenst344ndliche An-spruch bereits an die Landesbank abgetreten war, betraf er gleichwohl die In-solvenzmasse. Zum einen, weil es sich lediglich um eine Sicherungsabtretung handelte, also ein Rest des Stammrechts bei der Insolvenzschuldnerin verblie-ben war (vgl. etwa BGH, Urteil vom 24. Juli 2003 - IX ZR 333/00, ZIP 2003, 1972, 1973 unter I. 1.) und zum anderen, weil der Insolvenzverwalter das Ein-ziehungsrecht nach 247 166 Abs. 2 InsO h344tte aus374ben und die Kostenbeitr344ge gem344337 247247 170, 171 InsO zur Masse ziehen k366nnen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 23. April 2009 - IX ZR 65/08, WM 2009, 1046, 1047 Rn. 10). 9 - 7 - b) Die Unterbrechung des Rechtsstreits war jedoch beendet, nachdem der Insolvenzverwalter 374ber das Verm366gen der Kl344gerin die streitgegenst344ndli-che Forderung freigegeben hatte. Die Freigabe war wirksam. Auch im Insol-venzverfahren 374ber das Verm366gen einer GmbH ist der Verwalter befugt, einen Massegegenstand freizugeben (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2005 - IX ZR 281/03, BGHZ 163, 32, 35 ff.). Die Freigabe f374hrte dazu, dass die Schuldnerin die Verf374gungsbefugnis 374ber die streitgegenst344ndliche Forderung wiedererlang-te. Damit bestand mit der Freigabe das Prozesshindernis des 247 240 ZPO nicht mehr und der Rechtsstreit konnte - aus insolvenzrechtlicher Sicht - fortgesetzt werden (vgl. BGHZ 163, 32, 37). 10 c) Diese Fortsetzung ist im Streitfall auch erfolgt. Der Vertreter der Kl344ge-rin, Rechtsanwalt N., hat mit Schriftsatz vom 25. Juni 2003 die Fortsetzung des Rechtsstreits beantragt, die Abtretung offen gelegt und Zahlung an die Landes-bank verlangt. Die Vollmacht, welche die Kl344gerin Rechtsanwalt N. urspr374nglich erteilt hatte, war zwar mit der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Ver-m366gen der Kl344gerin gem344337 247 117 InsO erloschen. Nachdem der Insolvenzver-walter die streitgegenst344ndliche Forderung jedoch freigegeben hatte, war er hinsichtlich dieser Forderung - anders als das Berufungsgericht meint - gerade nicht mehr verf374gungsbefugt und die Kl344gerin deshalb selbst in der Lage, den durch das Insolvenzverfahren unterbrochenen Rechtsstreit nach 247 250 ZPO wieder aufzunehmen und Rechtsanwalt N. zu diesem Zwecke erneut Vollmacht zu erteilen. Dies ist nach Angaben von Rechtsanwalt N. im Termin vor dem Be-rufungsgericht am 18. September 2006 auch geschehen, wovon gem344337 247 88 Abs. 2 ZPO mangels gegenteiliger Feststellungen auch auszugehen war. Die Kl344gerin war mithin - entgegen der vom Berufungsgericht in seinem Vers344um-nisurteil ge344u337erten Rechtsauffassung - wirksam vertreten und deshalb nicht s344umig. Dementsprechend konnte sie auch wirksam durch Rechtsanwalt N. gegen das Vers344umnisurteil Einspruch einlegen. Wenn das Berufungsgericht 11 - 8 - demgegen374ber die Prozessf374hrungsbefugnis der Kl344gerin h344tte verneinen wol-len, h344tte es das Urteil des Landgerichts aufheben und die Klage als unzul344ssig abweisen m374ssen. d) Die Kl344gerin wird im Verlauf des weiteren Verfahrens Gelegenheit ha-ben, zur gewillk374rten Prozessstandschaft erg344nzend vorzutragen. Aus dem vor-gelegten Abtretungsvertrag ergibt sich zwar aus Nr. 9 das Einziehungsrecht und die Einziehungspflicht der Zedentin "im Rahmen eines ordnungsgem344337en Ge-sch344ftsbetriebs", "solange die Landesbank von ihren Rechten zur Offenlegung und Verwertung keinen Gebrauch macht". Dies wird in der Regel auch die pro-zessuale Geltendmachung der Forderung umfassen. Durch die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens wurde die Erm344chtigung jedoch wirkungslos. Das ergibt sich zwar nicht aus 247247 115, 116 InsO, denn Auftr344ge und Gesch344ftsbesor-gungsvertr344ge erl366schen hiernach mit Er366ffnung des Insolvenzverfahrens nur, wenn der Schuldner der Gesch344ftsherr war; hier aber war er hinsichtlich der Einziehungserm344chtigung der Gesch344ftsbesorger. F374r diesen gelten die allge-meinen Vorschriften (vgl. HK-InsO/Marotzke, 5. Aufl., 247 115 Rn. 21, 247 116 Rn. 10; M374nchKommInsO/Ott/Vuia, 2. Aufl., 247 115 Rn. 9, 247 116 Rn. 4). Die Er-m344chtigung ist aber in der Regel dahin auszulegen, dass sie mit der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens erlischt (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2000 - IX ZR 422/98, BGHZ 144, 192, 199 f.; M374nchKommInsO/Ganter aaO 247 51 Rn. 181). Auch wenn die Forderung vom Insolvenzverwalter sp344ter freigegeben und der Klageantrag auf Zahlung an den Zessionar umgestellt worden ist, lebt die Er-m344chtigung nicht automatisch wieder auf. Die Erm344chtigung kann aber neu er-teilt werden, wozu bisher Sachvortrag fehlt. 12 e) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts l344sst sich auch ein Fortbestehen eines schutzw374rdigen Interesses der Kl344gerin an der prozessua-len Geltendmachung der sicherheitshalber abgetretenen Forderung durch den 13 - 9 - nachfolgenden Verm366gensverfall grunds344tzlich nicht verneinen, da der Verm366-gensverfall der Kl344gerin erst w344hrend des Prozesses eingetreten ist (vgl. Se-natsurteil vom 19. September 1995 - VI ZR 166/94, VersR 1996, 83, 84). Daran vermag auch ein erh366htes Kostenrisiko des Beklagten nichts zu 344ndern. H344tte der Insolvenzverwalter die Forderung nicht freigegeben und den Prozess selbst aufgenommen, was schon wegen der dann gegebenen gesetzlichen Einzie-hungsbefugnis des 247 166 Abs. 2 InsO m366glich gewesen w344re, best374nden gegen die Prozessf374hrungsbefugnis selbst dann keine Bedenken, wenn die Realisie-rung von Kostenerstattungsanspr374chen des Gegners von vorneherein aus-sichtslos gewesen w344re (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2001 - IX ZR 209/98, BGHZ 148, 175, 177 ff. und BGH, Urteil vom 2. Dezember 2004 - IX ZR 143/03, BGHZ 161, 236, 239 ff.). Galke Wellner Pauge St366hr von Pentz Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 26.07.2005 - 6 O 2090/01 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 29.08.2008 - 2 U 81/05 -
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