BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 257/12 vom 4. Juli 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brückner und We inland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg - 13. Zivilsenat - vom 18. Oktober 2012 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig ve r- worfen. Der Gegenstands wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 10.880 Gründe: I. Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke, die an einem steilen Südhang gelegen sind. Eigentümer des oben liegenden Grundstücks sind die Beklagten, Eigentümer des unten gelegenen Gr undstücks die Kläger. Zwischen den Grundstücken befindet sich eine Mauer. Nach deren Errichtung im Jahr 1971 hinterfüllten die Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger diese mit Erdmaterial und pflanzten auf die Hinterfüllung in unmittelbarer Nähe zur Ma u- erkro ne eine Thujenhecke. Die Kläger machen eine Beeinträchtigung ihrer Mauer durch die Bepflanzung und Hinterfüllung geltend. Das Oberlandesgericht hat die Beklagten verurteilt, die sich in unmitte l- barer Nähe zu der klägerischen Grenzmauer befindliche Thujen hecke unmitte l- 1 2 - 3 - bar oberhalb der Wurzelstöcke zu entfernen. Im Übrigen hat es die Klage a b- gewiesen. Die Kläger begehren die Zulassung der Revision. In einem Revis i- onsverfahren wollen sie die Verurteilung der Beklagten zur Entfernung auch der Wurzelstöcke und von Auffüllungen, die unmittelbar hinter der Mauer auf dem Grundstück der Beklagten erfolgt sind, erreichen, ferner die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten für die verursachten und künftig noch en t- stehenden Schäden an der Grenzmauer. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 26 Nr. 8 1. Für die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des B e- s chwerdegegenstands in dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend (BGH, Beschluss vom 30. November 2005 - IV ZR 214/04, NJW 2006, 1142). Neben dem Wert für die begehrte Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten sind die gegenüber der rechtsk räftigen Verurteilung weitergehenden Beseitigungsanträge zu berücksichtigen. Das Interesse des Grundstückseige n- tümers an der Beseitigung einer Störung seines Grundstücks ist grundsätzlich nach dem Wertverlust zu bestimmen, den dieses durch die Störung erle idet (vgl. Senat, Urteil vom 23. Januar 1986 - V ZR 119/85, NJW - RR 1986, 737; U r- teil vom 6. November 1998 - V ZR 48/98, ZfIR 1998, 749). Der für die Beseit i- gung der Störung erforderliche Kostenaufwand ist für die Bemessung der B e- schwer eines in seinem Eige ntum gestörten Klägers grundsätzlich unerheblich. Diese Kosten können nur mittelbar für die Bestimmung der Beschwer von B e- deutung sein, wenn sich aus ihnen ein Anhaltspunkt für die Wertminderung der Sache durch die Störung ergibt (BGH, Beschluss vom 17. Ma i 2006 3 4 - 4 - VIII ZB 31/05, NJW 2006, 2639, 2 6 40; Senat, Beschluss vom 10. April 2008 V ZR 154/07, Rn. 6 juris ). 2. Dass der so zu bemessende Wert der Beschwer den Betrag von vom 20. April 2005 - XII ZR 92/02, NJW - RR 2005, 1011) und glaubhaft zu m a- chen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180). Daran fehlt es. a) In Bezug auf die weitergehenden Beseitigungsanträge legen die Kl ä- ger bereits nicht den Wer t ihres Grundstücks ohne die behaupteten Beeinträc h- tigungen dar. Auch ergibt sich aus ihrem Vorbringen nicht in nachvollziehbarer verweisen schlicht darauf, dass die Mauer, insbesondere ihr oberer Teil, der nicht zum Auffangen der durch die Auffüllungen geschaffenen zusätzlichen B e- lastungen konzipiert sei, irgendwann nachgeben könne und behaupten, diese Gefahr für Leib und Leben mindere den Wert ihres Grundstücks um weit mehr als 20.000 herzurichten, dass sie die durch die Auffüllungen verursachte zusätzliche Last dauerhaft tragen könne. Dabei setzen sich die Kläger jedoch nicht damit ause i- nander, dass der Sachverständige G . die von ihm vorgeschlagenen Ma ß- nahmen zur Sanierung der Grenzmauer wegen deren mangelhafter Qualität für notwendig hält. Dies aber hat schon das Berufungsgericht zu einer Herabse t- zung des Streitwerts für die im Berufungsverfahren gestellten Beseitigungs a n- die Kläger hinsichtlich der Wertminderung ihres Grundstücks die durch die b e- hauptete Störung seitens der Beklagten eingetreten sein soll, daher nicht auf den von dem Sachverständigen G . geschätzten Kostenaufwand verweisen. 5 6 - 5 - b) Hinsichtlich des Feststellungsantrages kann bei der Schätzung der Höhe des Schadens ebenfalls nicht ohne Weiteres von dem von dem Sachve r- ständigen G . geschätzten Kostenaufwand ausgegangen werden. Der F es t- stellungsantrag erfasst nur die Ersatzpflicht für Schäden, die auf die Erdauffü l- lungen und die Anpflanzung der Hecke zurückzuführen sind. Solche Schäden hat der Sachverständige nicht feststellen können. Mangels anderer Anhalt s- punkte ist vor diesem Hinte rgrund die vom Berufungsgericht vorgenommene Schätzung des wirtschaftlichen Interesses der Kläger an der begehrten Fes t- ste l 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Wert des G e- genstands der Nichtzulas sungsbeschwerde wird ausgehend von den Wertfes t- setzungen des Berufungsgerichts unter Berücksichtigung des teilweisen Obsi e- Stresemann Roth Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: LG Regensburg, Entscheidung vom 29.11.2010 - 3 O 957/09 (4) - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 18.10.2012 - 13 U 2675/10 - 7 8
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