BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 257/13 Verkündet am: 5. November 2014 Ring , Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 556a Abs. 1 Satz 1 Es steht den Mietvertragsparteien im Wohnraummietrecht frei, anstelle eines konkr e- ten Umlageschlüssels ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht nach billigem E r- messen des Vermieters zu vereinbaren, da die Regelung in § 556a Abs. 1 Satz 1 BGB abdingbar ist. BGH, Urteil vom 5. November 2014 - VIII ZR 257/13 - LG Düsseldorf AG Düsseldorf - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren g e- mäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 30. September 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger für Recht erkannt: Auf d ie Revision des Beklagten w i rd da s Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 25. Juli 2013 - unter Zurüc kwe i- sung des weitergehenden Rechtsmittels - im Kostenpunkt und i n- soweit aufgehoben, als bezüglich der Klage zum Nachteil de s B e- klagten entschieden worden ist. Da s Urteil des Amtsgeric hts Düsseldorf vom 26. Juni 2012 ist b e- züglich der Verurteilung des Bekla gten zur Zahlung an die Kläg e- rin zu 1 sowie der Kostenentscheidung aufgrund der Klagerüc k- nahme der Klägerin zu 1 gegen standslos . Die Kosten des Revisionsverfahrens sowie die Gerichtskosten der Vorinstanzen und die außergerichtlichen Kosten der Prozesspa r- te ien haben die Klägerin zu 1 zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3 zu tragen . Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Beklagte mietete ab 1. Februar 2009 von der Firma K . - GmbH ein e Wohnung in D . . Neben der Miete ist von dem Bekla g- te n gemäß § 6 des Mietvertrags monatlich eine Betriebskostenvorauszahlung zu leisten und seitens der Vermieterin jährlich über die Betriebskosten abz u- rechnen. Mit der Abrechnung über die Betriebskosten der ersten Abrechnung s- periode sollte di e Vermieterin gem äß § 6 Ziffer 6.3 des Mietvertrags den " Uml a- geschlüssel nach billigem Ermessen " festlegen. Die erste Betriebskostenabrechnung erfolgte am 24. Juni 2010 für das Jahr 2009. Die damalige Vermieterin rechnete hinsichtlich der Kostenpositionen Kaltwas ser, Ab wasser und Müll nach der jeweiligen Anzahl der Personen im Haushalt ab . Für das Jahr 2010 erstellte die Klägerin zu 1 , eine Hausverwa l- tung, deren Geschäftsführer der (frühere) Kläger zu 2 ist, die Jahresabrechnung unter Verwendung des gleichen Umlageschlüs sels und verlangte von dem B e- klagten den sich hieraus ergebenden Nachzahlungsbetrag in Höhe von 526,23 . Der Beklagte hielt dem Zahlungsbegehren entgegen, die genannten Kostenpositionen seien nach dem gesetzlichen Abrechnungsmaßstab gemäß § 556a Abs. 1 BG B abzurechnen und forderte die Auszahlung eine s hiernach Wege n des Nachzahlungsbetrags von 52 gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet und anschließend die Forderung im str e i- tigen Verfahren geltend gemacht. Der Beklagte hat widerklagend die Zahlung des von ihm errechneten Guthabens verlangt. Das Amtsgericht hat die Wide r- klage abgewiesen und den Beklagten verurteilt, " " zu zahlen und die Kosten des Rec htsstreits zu tragen . D er (frühere) Kläger zu 2 ist im a mtsgerichtlichen Urteil lediglich im Rubrum genannt, im Tatbestand ei n- 1 2 3 - 4 - schließlich de r Anträge zur Klage und Widerklage ist nur " die Klägerin " er wähnt. Anträge auf Tatbestandsberichtigung oder Ergänzun g des Urteils sind von ke i- ner Seite gestellt worden. Der Beklagte hat gegen das amtsgericht liche Urteil Berufung eingelegt und in der Berufungsschrift (nu r) die Klägerin zu 1 als Berufungsbeklagte b e- zeichnet. In der Berufungsbegründung hat er beantragt, " das Urteil des Amtsg e- von fünf Prozentpunkte n über dem Basiszinssatz seit dem 19. April 2011 zu zah len. " I m Rubrum dieses Schriftsatzes ist die Gegenseite mit " O . [= Klägerin zu 1] u.a. " bezeichnet. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 8. Mai 2013 darauf hingewiese n, dass nach seiner Auffassung nur die Klägerin zu 1 als Rechtsnachfolgerin der K . - GmbH als Ver miete r in anzusehen und daher aktiv - und pa s- sivlegitimiert sei. Daraufhin hat d er Prozessbevollmächtigte der Kläger mit Schriftsatz vom 23. Mai 2013 ausgeführt , dass Eigentümer und Vermieter der (frühere) Kläger zu 2 und die Klägerin zu 1 lediglich Objektverwalt erin sei; gleichzeitig hat er für die Klägerin zu 1 die Rücknahme der Klage erklärt und um Rubrumsberichtigung auf Klägerseite gebeten. Der Beklagte hat der Klagerüc k- nahme zugestimmt. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts zurückgewiesen ; im Rubrum ist dabei lediglich die Kläge rin zu 1 als Widerbeklagte und Berufungsbeklagte bezeichnet. Mit der vom Ber u- fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klag e abwe i- sungs - und Zahlungs begehren gegen d ie Klägerin zu 1 weiter . 4 5 6 - 5 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat nur hinsichtlich der Klage Erfolg , im Übrigen ist sie u n- begründet. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Die Klägerin zu 1 als Vermie terin habe gegen den Beklagten als Miete r einen Anspruch auf Zahlung des in der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2010 korrekt ausgewiesenen Nachzahlun die auf Auszahlung des vom Beklagten seinerseits errechneten Guthabens geric h- tete Widerklage sei dementsprechend unbegründet. Bei der zwischen den Parteien in § 6 des Mietvertrags vereinbarten U m- lage der Betriebskosten se i nicht auf den gesetzlichen Umlageschlüssel nach § 556a BGB zurückzugreifen, da sich die Parteien in § 6 Ziffer 6.3 des Mietve r- trags auf eine abweichende Regelung verständigt hätten. Nach dieser Ve r- tragsklausel werde der Klägerin ein Leistungsbestimmungsr echt eingeräumt, wonach sie mit der ersten Abrechnung den künftigen Umlageschlüssel einseitig festlegen könne. Es handele sich um eine anderweitige Vereinbarung der Pa r- teien im Sinne von § 556a Abs. 1 BGB. Bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergebe sich, dass eine Angabe und Festlegung eines konkreten Umlageschlüssels nicht erforderlich sei. Vie l- mehr genüge jede anderweitige Vereinbarung, um vom gesetzlichen Umlag e- maßstab abzuweichen. Eine derartige Abweichung könne auch in der Vereinb a- rung einer ei nseitig en Festlegung des Umlagemaßstab s durch einen Vertrag s- teil liegen. Dem stehe nicht entgegen, dass der Gesetzgeber mit der Einführung 7 8 9 10 11 - 6 - von § 556a BGB bezweckt habe, ein generelles Leistungsbestimmungsrecht des Vermieters für den Fall auszuschließen, da ss die Parteien einen Umlag e- maßstab vertraglich nicht vereinbart hätten. Ausweislich der Gesetzesbegrü n- dung solle die häufig streitanfällige einseitige Festlegung durch Vorgabe eines gesetzlichen Umlagemaßstabs für die Fälle ausgeschlossen werden, in denen eine vertragliche Vereinbarung gänzlich fehle. Würde man jedoch auch in Fä l- len, in denen die Parteien sich - wie hier - vertraglich auf ein Leistungsbesti m- mungsrecht der Klägerin geeinigt hätten, von einem Vorrang des gesetzlichen Maßstabs nach § 55 6a Abs . 1 BGB ausgehen, läge ein schwerwiegender Ei n- griff in die Privatautonomie der Parteien vor, der auch mit der ges e tzgeber i- schen Intention, Streitigkeiten im Zusammenhang mit der einseitigen Festl e- gung des Umlagemaßstabes zu vermeiden, nicht zu rechtfertige n wäre . Die Klausel in § 6 Ziffer 6.3 verstoße auch nicht gegen §§ 307 ff. BGB. Eine formularmäßige Vereinbarung eines einseitigen Bestimmungsrechts sei nur unwirksam, wenn die Klausel nicht erkennen ließe, dass die Festlegung entsprechend §§ 315 f. BGB - nach billigem Ermessen zu erfolgen habe. Dies sei hie r jedoch ausdrücklich geregelt. Im Übrigen stünden auch die Vorschriften der Heizkostenverordnung nicht entgegen, da aufgrund einer Gas - Etagenhei - zung keine Umlage von Heizkosten vereinbart sei. Die Klägerin habe in zulässiger Weise von dem ihr eingeräumten Lei s- tungsbestimmungsrecht Gebrauch gemacht und den Umlageschlüssel nach Anzahl der Personen im Haushalt mit der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2009 verbindlich festgelegt. 12 13 - 7 - II. Dies e Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, soweit das Ber u- fungsgericht den widerklagend geltend gemachten Anspruch des Beklag ten verneint ha t . Im Hinblick auf die Klage hat das Berufungsurteil hingegen keinen Bestand, weil das Berufungsgericht verka nnt hat, dass die Klägerin zu 1 ihre Klage wirksam zurückgenommen hatte und das auf Zahlung an s ie lautende Urteil des Amtsgerichts deshalb gegenstandslos geworden war. 1. Bezüglich der Entscheidung des Berufungsgerichts über die Klage ist die Revision begründet. a) Soweit das Berufungsgericht die Klägerin zu 1 irrtümlich als Partei des Rechtsstreits auch auf Klägerseite angesehen und die Wirkungen der Klag e- rücknahme missachtet hat, handelt es sich um einen im Sinne von § 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO von A mts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensfehler (BGH, Urteil vom 13. Juli 1993 - VI ZR 278/92, NJW 1993, 3067 unter II 1 ; Mu sielak/ Ball, ZPO, 11. Aufl., § 557 Rn. 14). Aufgrund der seitens der Klägerin zu 1 mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23. Mai 2013 i m Berufungsrechtszug erklärten Klagerücknahme, welcher der Beklagte mit anwaltlichem Schriftsatz zugestimmt hat, ist der Rechtsstreit insoweit gemäß § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO als nicht a n- hängig geworden anzusehen mit der Folge, dass das zuvor ergangene noch nicht rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts insow eit gegenstandslos geworden ist . b) Die Klagerücknahme ist wirksam und auch nicht auslegungsfähig in dem Sinne, dass der (frühere) Kläger zu 2 die Klagerücknahme anstelle der Klägerin zu 1 hätte erkläre n wollen und nur irrtümlich die Parteibezeichnungen verwechselt hätte. Zwar darf die Auslegung einer Prozesshandlung nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften. Vielmehr ist der wirkliche Wille der 14 15 16 17 - 8 - Partei zu erforschen und davon auszugehen, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der woh l- verstandenen Interessenlage entspricht. Deshalb kann eine Prozesshandlung berichtigt werden, wenn es sich um einen offensichtlichen Irrtum handelt (BGH, Urte il vom 1. August 2013 - VII ZR 268/11, NJW 2014, 155 Rn. 30 mwN). Voraussetzung für eine vom Wortlaut abweichende Auslegung oder Bericht i- gung ist aber, dass der abweichende Wille aus dem Schriftsatz oder sonstigen zu dessen Auslegung heranzuziehenden Umst änden hervorgeht und sowohl für den Gegner als auch für das Gericht offensichtlich ist (BGH, Beschluss vom 26. September 2007 - XII ZB 80/07, NJW - RR 2008, 85 Rn. 20). Das ist hier j e- doch nicht der Fall. Vielmehr entspricht die für die Klägerin zu 1 erklärt e Rüc k- nahme dem weiteren Vortrag der Klägerseite, die Klägerin zu 1 sei lediglich Verwalterin, der ( frühere ) Kläger zu 2 dagegen Eigentümer und Vermieter der Wohnung. c) Auch eine Berichtigung des Berufungsurteils gemäß § 319 Abs. 1 ZPO in dem Sinne, da ss der ( frühere ) Kläger zu 2 als anspruchsberechtigter Vermi e- ter anstelle der Klägerin zu 1 gemeint sei, kommt nicht in Betracht . Das Ber u- fungsgericht hat zum einen verkannt, dass das Amtsgericht in seinem Urteil zwar beide Kläger als Partei im Rubrum aufg eführt, in der Sache aber nur über die zwischen der Klägerin zu 1 und dem Beklagten bestehenden Ansprüche entschieden hat, und der (frühere) Kläger zu 2 mangels eines rechtzeitig g e- stellten Antrags auf Urteilsergänzung gemäß § 321 ZPO aus dem Rechtsstreit ausgeschieden ist (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 133/04, NJW - RR 2005, 790 unter II 2) . Zum anderen hat das Berufungsgericht die Behauptung der Klägerseite im Schriftsatz vom 23. Mai 2013, der ( frühere ) Kläger zu 2 sei Vermieter und die Klägerin zu 1 lediglich Verwalterin, nicht zur Kenntnis genommen und damit entscheidungserheblichen Streitstoff überga n- gen . Hierbei handelt es sich nicht um einen Irrtum im Erklärungsakt, sondern 18 - 9 - bei der Willensbildung selbst (vgl. BGH, Beschluss v om 16. Juni 2003 - II ZR 49/01, FamRZ 2003, 1270 unter II ; OLG Stuttgart, NJW - RR 2009, 1364; Zöller/ Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 319 Rn. 4). Ein solcher Irrtum kann jedoch nicht gemäß § 319 Abs. 1 ZPO berichtigt werden. 2. Jedenfalls im Ergebnis zu R echt hat d as Berufungs g ericht an geno m- men, dass dem Beklagten das widerklagend von der Klägerin zu 1 geforderte Ve r teilungsmaßstabs für die Kostenpositionen Kaltwasser, Abwasser und Müll erg ibt , nicht zusteht. Dabei kann offen bleiben, ob die unzutreffende Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin zu 1 sei Vermieterin des Beklagten (und nicht nur Verwalterin) , für das Revisionsverfahren ungeachtet des dem Ber u- fungsgericht bei der Klager ücknahme unterlaufenen Verfahrensfehlers als bi n- dende tatsächliche Feststellung (vgl. § 559 Abs. 2 ZPO) anzusehen wäre, so dass die Widerklage nicht schon an der fehlenden Passivlegitimation der Kläg e- rin /Widerbeklagten scheitert e . Unabhängig davon besteht die vo m Beklagten geltend gemachte Forderung au f Auskehrung eines Betriebskostenguthabens jedenfalls deshalb nicht, weil sich aus der - zutreffenden - Betriebskostena b- rechnung schon keine Nachforderung ergibt. a) Die erteilte Betriebskostenabrechnung is t im Hinblick auf den von dem gesetzlichen Abrechnungsmaßstab abweichenden Umlageschlüssel nicht zu beanstanden. Die Vermieterseite hat insoweit ihr in § 6 Ziffer 6.3 des Mietve r- trags vereinbartes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht mit der Betriebsko s- te nabrechnung für das Jahr 2009 wirksam für die zukünftigen Abrechnungen ausgeübt. Entgegen der Auffassung der Re vision waren die dem Beklagten b e- rechneten Betriebskosten nicht nach dem Anteil der Wohnfläche als dem g e- 19 20 21 - 10 - setzlichen Umlageschlüssel gemäß § 5 56a Abs. 1 Satz 1 BGB abzurechnen. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Parteien mit der R e- gelung in § 6 Ziffer 6.3 des Mietvertrags wirksam eine andere Regelung des Umlagemaßstabs im Sinne von § 556a Abs. 1 Satz 1 BGB getroffen haben, indem sie der Vermieterin ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht nach bi l- ligem Ermessen eingeräumt haben. Anders als die Revision meint, stehen w e- der der Wortlaut noch der Gesetzeszweck von § 556a Abs. 1 Satz 1 BGB einer solchen Vereinbarung entgegen (e benso Staudinger/Weitemeyer, BGB, Ne u- bearb. 2014 , § 556a Rn. 9; MünchKommBGB/Schmid, 6. Aufl., § 556a Rn. 23; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 556a Rn. 3; Erman/Lützenkirchen, BGB, 14 . Aufl., § 556a Rn. 4; BeckOK - BGB/Ehlert, Stand Mai 2014, § 556a Rn. 6; von Brunn/Emmerich in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts - und Wohnrau m- miete, 4. Aufl., Rn. III. A 305; Emmerich/Sonnenschein, Miete, 11. Aufl., § 556a Rn. 7; Börstinghaus, NZM 2004, 801, 804; aA Blank in Blank/Börstinghaus, Mi e te, 4 . Aufl., § 556a Rn. 5 0 ) . b) Dem Wortlaut von § 556a Abs. 1 Satz 1 BGB sind keine Anhaltspun k- te dafür zu entnehmen, dass die Vereinbarung eines einseitigen Leistungsb e- stimmungsrecht durch die Parteien unzulässig ist. Auch § 556a Abs. 3 BGB begrenzt die Vertragsfreiheit der Mietvertragspar teien nur in Bezug auf die in § 556a Abs. 2 BGB formulierten Voraussetzungen der gesetzlich zugelassenen einseitigen Änderung des Abrechnungsmaßstabs durch den Vermieter. Im U m- kehrschluss ist § 556a Abs. 1 BGB in vollem Umfang abdingbar. Da her steht es den Mietparteien auch frei, anstelle eines konkreten Umlageschlüssels ein ei n- seitiges Leistungsbestimmungsrecht zu vereinbaren. c) Dem steht auch nicht das Anliegen des Gesetzgebers entgegen, Stre i- tigkeiten in den Fällen zu verhindern, in denen die Parteien keinen Verteilung s- maßstab vereinbart haben. § 556a Abs. 1 BGB soll für diese Fälle anstatt des 22 23 - 11 - nach der vor dem 1. September 2001 geltenden Rechtslage lückenfüllend he r- angezogenen einseitigen Bestimmungsrechts des Vermieters einen konkre ten Abrechnungsmaßstab bereitstellen (vgl. BT - Drucks. 14/4553, S. 51; Staudinger / Weitemeyer, aaO Rn. 2 f.). Sofern die Parteien jedoch dem Vermieter durch eine entsprechende Vereinbarung das Recht vorbehalten, den Abrechnung s- maßstab einseitig nach billige m Ermessen zu bestimmen, nehmen sie das Ris i- ko von Streitigkeiten über dessen Ausübung " sehenden Auges " in Kauf. Dass der Gesetzgeber die Parteien vor solchen, auch in anderen Fällen mit einem vereinbarten einseitigen Leistungsbestimmungsrecht notwendig ve rbundenen Risiko bewahren wollte und hierzu die Vertragsfreiheit weiter einschränken wol l- te, als in § 566a Abs. 3 BGB zum Ausdruck gebracht worden ist, lässt sich der Gese tzesbegründung nicht entnehmen. d) Schließlich ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, dass die streitige Formularklausel auch nicht wegen Verstoß es gegen § 307 Abs. 2 BGB unwirksam ist, denn eine unangemessene Benachteiligung des Mieters ist a n- gesichts des Umstandes, dass die ei nseitige Festlegung entsprechend §§ 315, 316 BGB nach billigem Ermessen zu erfolgen hat, nicht gegeben. III. Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts im Kostenpunkt und insoweit keinen Bestand haben, als bezüglich der Klage zum Nachteil des B e- klagten entschieden worden ist; das Berufungsurteil ist daher insoweit - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). 24 25 - 12 - Zur Klarstellung hat der Senat ausgesprochen, dass das Urteil des Amtsgerichts bezüglich de r Verurteilung des Beklagten zur Zahlung an die Kl ä- gerin zu 1 gegenstandslos ist. Über die außergerichtlichen Kosten des ( früheren ) Klägers zu 2 war nicht zu befinden, weil die Rechtshängigkeit der von ihm erhobenen Klage dadurch rückwirkend entfallen ist, dass das Amtsgericht sie in seinem Urteil übergangen hat und in der Folgezeit kein Antrag auf Urteilsergänzung nach § 321 ZPO g e- stellt worden ist. Entsprechendes gilt für die (auch) gegen den ( früheren ) Kläger zu 2 erhobene Widerklage, über die das Am tsgericht (ebenso wie das Ber u- fungsgericht) nicht befunden hat, ohne dass im Anschluss daran ein Urteilse r- gänzungsantrag gestellt worden ist. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.0 6.2012 - 52 C 8598/11 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.07.2013 - 21 S 266/12 - 26 27
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