BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 257/13 Verkündet am: 22. Juli 2015 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehma nn und die Richterin Dr. Brockmö ller im schriftl i- chen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 24. Juni 2015 eingereicht werden konnten, für Recht erkannt: Auf die Revisio n der Klägerseite wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 27. Juni 2013 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revision s- verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert wird auf 6.137,16 festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerseite (Versicherungsnehmerin: im Folgenden d. VN) b e- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen L e- bensversic herung. Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsb e- ginn zum 1. Dezember 1994 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG 1 2 - 3 - a.F.) abgeschlossen. Nach den Feststellungen des B erufungsgerichts erhielt d. VN den Versicherungsschein, der die Versicherungsbedingu n- gen und eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsau f- sichtsgesetzes (VAG) enthielt. Im März 20 12 kündigte d. VN den Vertrag und der Versicherer zahlte den Rü ckkaufswert aus. Mit Schreiben vom 12. Oktober 201 2 erklärte d. VN schließlich " den Widerspruch gegen das Zustandekommen des Versicherungsvertrages nach § § 5a , 8 VVG a.F. , weiter den Widerruf gemäß § 7 VerbrKrG bzw. 495, 355 BGB". Mit der Klage verlang t d. VN - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Be i- träge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts , in s- gesamt 6.137,16 . Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemei n- schaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der W i- derspruch noch erklärt werden können. Der Versich erer hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision ve r- folgt d. VN das Klagebegehren weiter. 3 4 5 6 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Rev ision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Z u- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Dieses hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ung e- rechtfertigter Bereicherung verneint. Dem wirksamen Zustandekommen des Versicherungsv ertrages stehe nicht entgegen, dass d. VN nicht or d- nungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt worden sei . In der Ve r- sicherungspolice finde sich keine Widerspruchsbelehrung. Das Fehlen einer Belehrung werde nicht durch das von dem Versicherer vorgelegte Musteranschreiben kompensiert. Insoweit bedürfe es keiner Beweisau f- nahme über die Behauptung des Versicherers, dass dieses Schreiben tatsächlich auch an d. VN versandt worden sei. Selbst wenn das der Fall gewesen wäre, wäre d. VN nicht ordnungsgemäß belehr t worden. Dem Musterbegleitschreiben könne nicht entnommen werden, welche Unterl a- gen erforderlich seien, um die Widerspruchsfrist in Gang zu setzen. Gleichwohl sei d. VN an der Ausübung des Widerspruchsrechts gehi n- dert. Dabei könne offen bleiben, ob dem be reits der Ablauf der Jahre s- frist gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. entgegenstehe. Jedenfalls scheitere die Ausübung des Widerspruchsrechts daran, dass der Vertrag zum Zeitpunkt des Widerspruchs bereits infolge der Kündigung einve r- nehmlich beendet und abgew ickelt worden sei. II. Die Revision ist begründet. 7 8 9 - 5 - 1. Der - mit der Revision allein weiterverfolgte - Anspruch auf Pr ä- mienrückzahlung folgt dem Grunde nach aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. a) Der zwischen den Parteien geschlossene Versi cherungsvertrag schafft keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Er ist infolge des Widerspruchs d. VN nicht wirksam zustande gekommen. Der Wide r- spruch war - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist - rechtzeitig. aa) Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Festste l- lungen des Berufungsgerichts belehrte der Versicherer d. VN nicht or d- nungsgemäß i.S. von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Wide r- spruchsrecht. Falls d. VN - was das Berufungsgericht off engelassen hat - mit dem Versicherungsschein ein Begleitschreiben nach dem von dem Versicherer vorgelegten Muster erhalten hätte, wäre die darin enthaltene Belehrung nicht ordnungsgemäß, weil sie nicht erkennen lässt, welche Unterlagen d. VN erhalten muss, damit die Widerspruchsfrist in Gang gesetzt wird. Für einen solchen Fall einer nicht ordnungsgemäßen Wide r- spruchsbelehrung bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar, dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Das W iderspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des G e- 10 11 12 13 14 - 6 - richtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17 - 34) entschieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon e r- fasste Lebens - und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsr echt fortbesteht, wenn d. VN - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum W i- derspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat. bb) Die Kündigung des Versicherungsvertrages steh t entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts dem späteren Widerspruch nicht entg e- gen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 36 m.w.N.). Ein Erl ö- schen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistung s- erbringung kommt ebenfalls nicht in Bet racht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.). b) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarecht s- widrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sond ern nur e i- ne Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42 - 44). 2. Der Rückgewähranspruch war bei Erhebung der Klage im N o- vember 2012 noch nicht verjährt. Zu diesem Zeitpunkt war die maßgebl i- c he regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB nicht abg e- laufen. Diese konnte erst mit Schluss des Jahres 2012 beginnen, da d. 15 16 17 - 7 - VN erst in diesem Jahr den Widerspruch erklärte. Der nach einem W i- derspruch gemäß § 5a VVG a.F. geltend gemachte Berei cherungsa n- spruch entstand erst mit Ausübung des Widerspruchsrechts im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB; jedenfalls zu diesem Zeitpunkt hatte d. VN Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (vgl. Senatsurteil vom 8. April 2015 - IV ZR 103/15, WM 2015, 865 Rn. 19 ff.). 3 . Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich d. VN bei der ber eicherungsrechtlichen Rückabwic k- lung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Vers i- cherungsschutz anrechnen las sen. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung z u- kommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.). 18 - 8 - Da es hierzu an Festst ellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuve r- weisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46). Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Lüneburg, Entscheidung vom 19.02.2013 - 5 O 301/12 - OLG Celle, Entscheidung vom 27.06.2013 - 8 U 63/1 3 - 19
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