ECLI:DE:BGH:2017:250117UVIIIZR257.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 257/15 Verkündet am: 25. Januar 2017 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Lugano - Übk II Art. 15, Art. 2 3 Abs. 1 Zur Wahrung des in Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a des revidierten Luganer Überei n- kommens geregelten Schriftformerfordernisses bedarf es nicht notwendig einer U n- terschrift aller Vertragsschließenden. Es genügt eine Niederlegung der Gericht s- standsa brede in Textform, wenn sich aus den Gesamtumständen (Unterschrift nur des Käufers unter den bereits ausgehandelten und anschließend beiderseits zeitnah vollzogenen Vertrag) sich er ergibt, dass es sich bei den zu dieser Einigung abgeg e- benen Willenserklärun gen um einen von den Vertragsschließenden autorisierten Text handelt (Abgrenzung von BGH, Beschluss vom 16. Januar 2014 - IX ZR 194/13, WM 2014, 534 Rn. 9). BGH, Urteil vom 25. Januar 2017 - VIII ZR 257/15 - OLG Frankfurt in Darmstadt LG Darmstadt - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2 5 . Janua r 201 7 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger , d en Richter Prof. Dr. Achilles, die Richterin Dr. Fetzer sowie d ie Richter Dr. Bünger und Kosziol für Recht erk annt: Die Revision der Klägerin gegen den Beschluss des 24. Zivils e- nats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Oktober 2015 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbest and: Die Beklagte betreibt in der Schweiz unter anderem einen Handel mit Pferden . Dazu gehört nach ihrem Handelsregistereintrag auch der Import und Export von Pferden. Auf ihrer in das Internet eingestellten Homepage " www. .ch " si nd als Kontakt lediglich ihre schweizerische Adre s- se und Telefonnummer ohne Auslandskennung oder - vorwahl angegeben. Ebenso wenig findet sich dort sonst ein Bezug zu Deutschland. Allerdings kann die Homepage in Deutschland über Suchmaschinen beziehungsweis e Telefon - und Branchenbücher oder Webverzeichnisse auf gefunden werden. Die in Deutschland ansässige Klägerin wurde auf die Beklagte über d e- ren Internetseite aufmerksam und bahnte wegen ihres Interesses an einem Pferdekauf den Kontakt mit dieser durch E - Mail an . Mitte April 2011 reiste sie zur Beklagten in die Schweiz, um das von ihr später erworbene Pferd zunächst 1 2 - 3 - reiterlich zu erproben. Im Anschluss daran einigten sich die Parteien nach e r- folgreich durchgeführter Ankauf s untersuchung auf eine n Kaufpreis von 15.200 Vorliegen d es positiven Un tersuchung sergebnisses g e- fertigten , aus lediglich eineinhalb Seiten bestehenden schriftlichen " Pferde - Verkaufs vertrag " vom 1. Mai 2011 , der unter anderem vorsieht, dass der Tran s- port des Pferdes zum Käuf er vom Verkäufer übernommen wird, heißt es a b- schließend: " Gerichtsstand ist der Wohnsitz des Verkäufers. Jeder Vertragspartner hat eine Ausfertigung dieses Vertrages erhalten. " Beide Vertragsausfertigungen enthalten allerdings nur die Unterschrift de r Klägerin. Nachdem die Beklagte das Pferd Ende Juni 2011 vereinbarungsgemäß zur Klägerin nach Deutschland geliefert hatte, begehrte diese Mitte August 2011 Nacherfüllung und trat anschließend mit der Behauptung vom Kaufvertrag zurück, das Pferd leide an einer bereits aus den Röntgenbildern der Ankauf s u n- tersuchung ersichtlichen Gelenksarthrose, die mittlerweile zu einer chronischen, die Eignung als Reitpferd ausschließenden Lahmheit des Tieres geführt habe. Die auf Rück zahlung des Kauf preises von 15.200 , Zug um Zug gegen Rückübereignung des gekauften Pferdes nebst Papieren, den Ersatz aufgela u- fener Tierhaltungsk osten von insgesamt 11.852,09 und vorgerichtliche r Rechtsanwaltskosten sowie auf Festste l- lung d er Verpf lichtung zum Ersatz weiterer notw endiger Tierhaltungskosten und d es Annahmeverzugs der Beklagten mit der Rücknahme des Pferdes vor dem Landgericht Darmstadt erhobene Klage ist in beiden Tatsacheninstanzen auf entsprechende Rüge der Beklagten wegen einer ma ngelnden internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte als unzulässig abgewiesen worden. M it ihrer 3 4 5 - 4 - vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren we i- ter . Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsg ericht hat zur Begründung seiner im Wege des § 522 Abs. 2 ZPO ausgesprochenen Berufungszurückweisung im Wesentlichen au s- geführt: Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die sich im Streitfall gemäß Art. 64 Abs . 2 Buchst. a des Luganer Überei nkommens ( LugÜ ) nach diesem Übereinkomme n beurteile , sei aufgrund der von den Parteien im Kau f- vertrag nach Maßgabe des Art. 23 LugÜ getroffenen Gerichtsstandsabrede, die wirksam eine ausschließliche Zuständigkeit schweizerischer Gerichte begründet habe, ni cht gegeben. Die dennoch angerufenen deutschen Gerichte hätten sich daher gemäß Art. 26 Abs. 1 LugÜ für international unzuständig erklären mü s- sen. Insoweit stehe auch die fehlende Unterschrift der Beklagten unter die Kaufvertragsausfertigungen dem in Art . 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a LugÜ aufg e- stellten Schriftformerfordernis nicht entgegen, da eine schriftliche Vereinbarung im Sinne dieser Vorschrift lediglich erfordere, dass jede Partei ihre Willenserkl ä- rung schriftlich abgebe. Dies könne - abweichend von § 126 Abs. 2 BGB - auch in getrennten Schriftstücken geschehen, sofern aus ihnen die inhaltliche Übe r- einstimmung beider Erklärungen hinreichend deutlich hervorgehe. Nach Art. 23 Abs. 2 LugÜ genüge sogar die elektronische Übermittlung, die keine han d- schrift lic hen Unterzeichnungen ermögliche. Vor diesem Hintergrund müss t en 6 7 8 9 - 5 - die schriftlichen Erklärungen auch nicht unterschrieben sein, sofern die Identität der erklärenden Person en feststehe. Das sei hier der Fall. Denn der Vertragstext des unstreitig von den Pa r- teien übereinstimmend geschlossenen Vertrages mache deutlich, dass die B e- klagte die Verkäuferin sei und ebenso wie die Klägerin, die den Vertragstext auch als Käuferin unterschrieben habe, die darin enthaltenen - schriftlichen - Erklärungen habe abgebe n wollen. Der Vertrag enthalte damit eindeutig z u- gleich eine schriftliche Erklärung der Beklagten, die Gerichtsstandsvereinb a- rung schließen zu wollen. Die Gerichtsstandsvereinbarung sei auch nicht nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ unzulässig. F ür die d anach erforderliche Feststellung, ob die Beklagte als Gewerbetreibende angesehen werden könne, die ihre Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers - hier der in Deutschland ansässigen Klägerin - ausgerichtet habe, sei zu pr üfen, ob vor e i- nem möglichen Vertragsschluss mit dem Verbraucher aus der Website der B e- klagten und ihrer gesamten Tätigkeit hervorgehe, dass sie mit Verbrauchern im Wohnsitzstaat der Klägerin oder anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu Vertragsa bschlüssen bereit sei. Von den dazu in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union herausgearbeiteten Anhaltspunkten (internationaler Charakter der Tätigkeit, Anfahrtsbeschreibungen von anderen Mitgliedstaaten zum Geschäftssitz des Gewerbetr eibenden, Verwendung einer anderen Sprache oder Währung als der im Sitzstaat des Gewerbetreibenden üblicherweise verwendeten Sprache oder Währung, Angabe von Telefonnu m- mern mit internationaler Vorwahl, Tätigung von Ausgaben für einen Internetref e- renzierung sdienst, Verwendung eines anderen Domainnamens oberster Stufe als de s jenigen des Sitzstaats des Gewerbetreibenden, Erwähnung einer inte r- nationalen Kundschaft, die sich aus in verschiedenen Mitgliedstaaten wohnha f- 10 11 - 6 - ten Kunden zusammensetzt) liege im Streitfal l keiner vor. Im Gegenteil sei die Homepage auch im Zusammenhang mit den zusätzlich angebotenen Diens t- lei s tungen ersichtlich auf eine lokal oder regional ansässige Kundschaft ausg e- richtet. Dass die Beklagte Ausgaben für einen Internetreferenzierungsdien st g e- tätigt habe, um in Deutschland wohnenden Verbrauchern den Zugang zu i hrer Website zu erleichtern, habe die insoweit beweisbelastete Klägerin nicht su b- stantiiert dargelegt. Bei den von ihr aufgeführten Websites, auf denen sich die Adresse der Beklagten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses befunden habe, hand e le es sich um Suchmaschinen oder Verzeichnisse, bei denen die Bekla g- te nicht selbst habe tätig werden müsse n , um darin erwähnt zu werden. Ebenso wenig habe die Klägerin substantiiert dargelegt und be wiesen, dass die Bekla g- te selbst etwas unternommen habe, um bei dem Betreiber der Internets eite " e . .de " erwähnt zu werden. Für die erforderliche internationale Ausrichtung genüge es ebenfalls nicht, dass der Geschäftszweck der Beklagten im Handelsregister mit " Import und Export " angegeben sei. Daraus gehe nicht hervor, dass sie gerade auch mit Verbrauchern und nicht nur mit Händlern, und zwar insbesondere in Deutschland, Geschäfte tätigen wolle, zumal sie auf ihrer Homepage den B e- griff Export nicht erwähne. Dass der Geschäftsführer der Beklagten angeblich erklärt habe, schon viele Pferde nach Deutschland verkauft zu haben, sage nichts darüber aus, ob diese Verkäufe nicht auf Initiative der jeweiligen Käufer erfolgt seien , so dass diese Äußerungen kein Ausrichten der Tätigkeit nach Deutschland belegten. Das gelte genauso für die Tatsache, dass die Beklagte bereit gewesen sei, den Kaufpreis in Euro zu akzeptieren. 12 13 - 7 - II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Rev i- sion zurückzuweisen ist. Eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bestimmt sich für die im Dezember 2012 anhängig gewordene Klage aufgrund von Art. 63 Abs. 1, Art. 64 Abs . 2 Buchst. a des seit dem 1. Januar 2011 zwischen der Sch weiz und der Europäischen Union in Kraft stehenden (revidierten) Luganer Überei n- kommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vol l- streckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (ABl. EU 2009 L 147 S. 5; LugÜ) nach den in diese m Übereinkommen getroffenen Regelungen . Danach wären deutsche Gerichte zwar an sich unter dem Gesichtspunkt des Erfüllungsortes (Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, b 1. Spiege l- strich LugÜ) zur Entscheidung des Rechtsstreits berufen . Das Berufu ngsgericht ist jedoch rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Zuständigkeit durch eine nach Maßgabe von Art. 23 Abs. 1 LugÜ wirksam vereinbarte Z u- ständigkeit schweizerischer Gerichte, welche nach dessen Satz 2 im Zweifel eine ausschließliche i st, verdrängt wird, ohne dass dem ein g emäß Art. 17, 23 Abs. 5 LugÜ seinerseits wiederum vorrangiger deutscher Verbrauchergericht s- stand im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, Art. 16 Abs. 1 LugÜ entgegen steht. 1. Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a LugÜ be stimmt, dass eine nach dieser Vorschrift zuständigkeitsbegründende Gerichtsstandsvereinbarung schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung geschlossen sein muss. Diese A n- forderungen hat d as Berufungsgericht ohne Rechtsfehler als gegeben anges e- he n und die im schriftlichen Kaufvertrag der Parteien vom 1. Mai 2011 getroff e- ne , auf den schweizerischen (Wohn - ) Sitz der Beklagten lautende Gericht s- 14 15 16 - 8 - standsvereinbarung trotz der unterbliebenen Vertragsunterzeichnung durch die Beklagte für wirksam erach tet. a) Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung allerdings geltend , dass die Frage nach de m Erfordernis eine r beiderseitigen Unterschrift im Streitfall schon deshalb nicht entscheidungserheblich sei , weil die Kaufvertragsurkunde nach den getroffenen Festst ellungen, wonach sich die Parteien im Anschluss an die Erprobung des Pferdes durch die Klägerin " " geworden seien, jedenfalls die in Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a LugÜ alternativ zugelassene " halbe Schriftlichkeit " (mündliche Ger ichtsstandsvereinbarung mit schriftlicher Bestätigung) wahre. Das trifft nicht den Kern. Die in dieser Alternative geregelte Bestätigungsform setzt nämlich voraus, dass die Bestätigung lediglich einen ihr zeitlich vorausgegangenen mündlichen Vertragssc hluss der Parteien mit einer Einigung gerade auch über den Gerichtsstand dokumentiert (EuGH, Urt eil vom 19. Juni 1984 - Rs. 71/8 3, RIW 1984, 909 Rn. 19 - Tilly Russ / Nova ; Senatsurteil vom 9. März 1994 - VIII ZR 185/92, NJW 1994, 2699 unter I 2 (2) b; Stau dinger/Hausmann, BGB, Neubearb. 2016, Verfahrensrecht für internationale Verträge; Internationale Z u- ständigkeit für Vertragsklagen; Gerichtsstand s - und Schiedsvereinbarungen Rn. 355 mwN). Ein solcher Ablauf, der durch eine der mündlichen Einigung zei t- lich nachfolgende schriftliche Bestätigung durch eine der Vertragsparteien g e- kennzeichnet ist, wird jedoch von den Feststellungen , auf die sich die Revis i- onserwiderung bezieht, nicht getragen . Danach haben die Parteien vielmehr die erzielte Einigung im Anschlus s an das zuvor erzielte positive Ergebnis einer Ankaufsuntersuchung gemeinsam schriftlich fixiert, wobei lediglich die Klägerin die darüber erstellte n und auf eine Unterschrift beider Parteien angelegte n Ve r- trags ausfertigungen unterzeichnet hat. 17 18 - 9 - b) Die Frage, ob die von Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a LugÜ bezi e- hungsweise Art. 25 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a EuGVVO geforderte Schriftlichkeit der Gerichtsstandsvereinbarung nur durch die Unterschriftsform gewahrt w e r- den kann oder ob auch eine sicher durch eine n dahin gehenden Parteiwillen getragene Textform genügt, ist nicht un umstritten. ( 1 ) Das deutschsprachige Schrifttum steht dem Erfordernis einer Unte r- schriftsform mehrheitlich ablehnend gegenüber und versteht das losgelöst von nationalen Vorstellungen a utonom zu interpretierende Schriftformerfordernis allein im Sinne einer textlichen Niederlegung der Vereinbarung , wobei d as Vo r- handensein einer Unterschrift oder einer Paraphe lediglich als ein besonderer Beleg für die Authentizität der Erklärung angesehen wird ( z.B. Staudinger/ Hausmann, aaO Rn. 348; Hausmann in Reithmann/Martiny, Internationales Ve r tragsrecht, 8. Aufl., Rn. 8.60; Rauscher/Mankowski, Europäisches Zivilpr o- zess - und Kollisionsrecht , 4. Aufl., Art. 25 Brüssel - Ia - VO Rn. 88 ff.; Schlosser in Sc hlosser/Hess, EU - Zivilprozessrecht, 4. Aufl., Art. 25 EuGVVO Rn. 19; Zöller/ Geimer, ZPO, 31. Aufl., Art. 25 EuGVVO Rn. 13; Tiefenthaler/Czernich in Czernich/Kodek/Mayr, Europäisches Gerichtsstands - und Vollstreckungsrecht, 4. Aufl., Art. 25 Rn. 63 mwN zu in gleiche Richtung argumentierendem schwe i- zerischen Schrifttum ). Andere Stimmen sehen dagegen bei einem schriftlichen Abschluss die beiderseitige Unterschrift als zur Erfüllung des Schriftformerfo r- dernisses nach Art. 25 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a EuGVVO ko nstitutiv an, soweit nicht bei besonderen Übermittlungsformen ( z.B. Telegramm, Telex, Telefax oder Teletext) eine Unterschriftsleistung ausscheidet (MünchKom m- ZPO/Gottwald, 4. Aufl., Art. 23 EuGVO Rn. 32; Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 13. Aufl., Art. 25 EuGV VO nF Rn. 9 ; Hk - ZPO/Dörner, 7. Aufl., Art. 25 EuGVVO Rn. 2 4 , 26 ). 19 20 - 10 - (2) In der Spruchpraxis der deutschen Oberlandesgerichte wird überwi e- gend die Auffassung vertreten, schriftlich im Sinne der genannten Bestimmu n- gen bedeute, dass jeweils eine von beiden Parteien handschriftlich unterzeic h- nete Willenserklärung vorliegen müsse, wobei lediglich dahinstehen könne, ob sich die Erklärungen in einer einheitlichen Vertragsurkunde befänden oder sich auf zwei getrennte Schriftstücke verteilten (OLG Hamburg, OLGR 19 97, 97 f.; OLG Karlsruhe, NJOZ 2009, 2282, 2284; OLG Köln, IHR 2013, 155, 156). D a- gegen ist das Oberlandesgericht Koblenz (NJW - RR 2010, 1004) - wie im Strei t- fall das Berufungsgericht - der Ansicht, dass zur Wahrung der erforderlichen Schriftform ein Schrif twechsel oder die Übermittlung von Kopien der Schriftst ü- cke ausrei che. E ine Unterschrift sei dabei nicht erforderlich, vielmehr genüge es, dass die Identität der hinter den Erklärungen stehenden Personen feststehe. Der Bundesgerichtshof hat zu Art. 17 A bs. 1 Satz 2 Buchst. a Alt. 1 EuGVÜ/LugÜ aF ausgesprochen, dass e ine schriftliche Vereinbarung im Sinne dieser Bestimmungen nur dann vor liegt , wenn jede Partei ihre Willenserklärung schriftlich abge geben hat, was abweichend von § 126 Abs. 2 BGB auch in g e- t rennten Schriftstücken geschehen kann , sofern aus ihnen die inhaltliche Übe r- einstimmung beider Erklärungen hinreichend deutlich hervorgeht. Zugleich hat er aber darauf hingewiesen, dass n ach ganz überwiegender Auffassung die Übermittlung durch moderne Komm unikationsmittel, welche keine handschriftl i- chen Unterzeichnungen ermöglichen , genüg t . Die Frage, i nwieweit die Unte r- schrift auch darüber hinaus verzichtbar ist, hat er als im dortigen Streitfall nicht entscheidungserheblich offen gelassen, allerdings beme rkt, dass j edenfalls nur dann von einer schriftlichen Willenserklärung die Rede sein kann , wenn sie in einem sichtbaren Text verkörpert ist, der den Urheber erkennen lä sst (BGH, Urteil vom 22. Februar 2001 - IX ZR 19/00, NJW 2001, 1731 unter II 2). 21 22 - 11 - Hi eran anknüpfend hat der Bundesgerichtshof in weiteren Entscheidu n- gen zu Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a LugÜ aF beziehungsweise Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a LugÜ ausgeführt, dass das Schriftformerfordernis nicht schon dann erfüllt ist, wenn die Partei, zu deren Lasten die vorgesehene Gericht s- standsvereinbarung geht, eine von der anderen Partei einseitig vorformulierte Erklärung unterschrieben zurücksendet , nachdem sie vom Inhalt der darin unter anderem enthaltenen Klausel Kenntnis er langt hat. Denn eine solche Betrac h- tungsweise wäre mit dem Sinn und Zweck des Schriftformerfordernisses nicht zu vereinbaren , weil dies zur Folge hätte, dass eine schriftliche Gerichtsstand s- vereinbarung in der Regel schon dann zu bejahen wäre, wenn ein entspr e- chender Textentwu rf dem anderen Teil ohne eigene Unterschrift übersandt und von jenem unterze ichnet zurückgegeben worden ist (BGH, Urteil vom 6. Juli 2004 - X ZR 171/02, WM 2005, 1049 unter II 2 b; Beschluss vom 16. Januar 2014 - IX ZR 194/13, WM 2014, 534 Rn. 9). (3) I n der Recht sprechung des Ausland s hat sich einerseits der italien i- sche Corte di Cassazione zu Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ , einer Vorläuferregelung zu Art. 23 EuGVVO aF/ Art. 25 EuGVVO und Art. 23 LugÜ, dahin geäußert, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung nicht den formellen Voraussetzu ngen des Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ ent spre ch e , wenn der Vertrag, in dem sie enthalten ist, zwar von den Parteien ausgeführt, aber nur von einer Partei unterzeichnet wo r- den sei (Entscheidung vom 20. April 2004 - 7503, unalex Rechtsprechung IT - 115 - Tekna/Eberhardt Freres ). Demgegenüber vertritt der österreichische Oberste Gerichtshof (im Folgenden: Oberster Gerichtshof ) in ständiger Rech t- sprechung die Auffassung, dass die von Art. 17 LugÜ aF beziehungsweise Art. 23 EuGVVO aF geforderte Schri ftlichkeit keine allseitige Unterschrift durch die Parteien verlangt , sondern dass in Fällen , in denen in einer die Gericht s- standsvereinbarung enthalten d en einheitlichen Urkunde zwar - wie hier - die Unterschrift jenes Teils fehlt, von dem die Urkunde stam mt, in denen dessen 23 24 - 12 - Identität aber feststeht, die Gerichtsstandsvereinbarung auch dann als wirksam an zu sehen ist , wenn sie (nur) vom anderen Teil im Sinne der Zustimmung u n- terfertigt ist (Beschlüsse vom 28. April 2000 - 1 Ob 358/99z, RIS - Justiz RS0111715; vom 2. Oktober 2003 - 6 Ob 176/03f, RIS - Justiz RS0 1 09865 ; vom 23. Januar 2013 - 3 Ob 200/12a, RIS - Justiz RS0111715). Dies entspricht etwa auch der Sichtweise des spanischen Tribunal Supremo zu Art. 17 EuGVÜ (En t- scheidung vom 27. Mai 2008 - 428/2008, unalex Rechtsprechung ES - 331) und des schweizerischen Bundesgerichts zu Art. 17 LugÜ aF (Urteil vom 13. Mai 2005, BGE 131 III 398, 401), welches in einer weiteren Entscheidung zugleich klargestellt hat, dass der in der Schriftform dokumentierte tatsächliche Kons ens der Vertragsparteien zur Erfüllung der Formerfordernisse bereits im Moment der schriftlichen Fixierung oder davor bestanden haben muss (Urteil vom 31. Juli 2013 - 4A_149/2013 , unalex Rechtsprechung CH - 520, S. 4). (4) Der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) hat sich zwar zu den Anforderungen, die an das genannte Schriftformerforde r- nis im Einzelnen zu stellen sind, noch nicht geäußert. Er hat jedoch in ständiger Rechtsprechung hervorgehoben , dass die in Art. 23 Abs. 1 LugÜ/Ar t. 25 Abs. 1 EuGVVO aufgestellten Voraussetzungen für das wirksame Zustandekommen einer Gerichtsstandsvereinbarung zum Ziel haben , das tatsächliche Vorliegen einer Willenseinigung zwischen den Parteien über die Begründung der Zustä n- digkeit eines bestimmten Gerichts für auftauchende Streitigkeiten dahin siche r- zustellen, dass diese Willenseinigung klar und deutlich zum Ausdruck geko m- men sein muss (EuGH, Urteil e vom 21. Mai 2015 - C - 322/14, RIW 2015, 432 Rn. 29 f. - El Majdoub/CarsOnTheWeb.Deutschland ; vom 20 . April 2016 - C - 366/13, RIW 2016, 357 Rn. 27 - Profit Investment SIM/Ossi ; jeweils mwN ). Die dazu aufgestellten Formerfordernisse sollen deshalb gewährleisten, dass die Einigung zwischen den Vertragsparteien und deren Umfang tatsächlich feststeh en (EuGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - C - 322/14, aaO Rn. 29 mwN - El 25 - 13 - Majdoub/Cars OnTheWeb.Deutschland), so dass die Vertragsparteien durch die textliche Fixierung der Einigung nicht zuletzt auch davor geschützt werden, dass unbemerkt Gerichtsstandsklauseln in den Ver trag einfließen ( EuGH, Urte i- le vom 9. Dezember 2003 - C - 116/02, RIW 2004, 289 Rn. 50 - Gasser/Misat; vom 20. April 2016 - C - 366/13, aaO Rn. 39 - Profit Investment SIM/Ossi). Diese Zielsetzung en haben in vergleichbarer Weise sowohl das schwe i- zerische Bun desgericht (IHR 2014, 254, 25 6 ; Urteil vom 31. Juli 2013 - 4A_149/2013 , aaO) als auch der Oberste Gerichtshof (Beschlüsse vom 28. April 2000 - 1 Ob 358/99z, aaO; vom 7. Februar 2007 - 2 Ob 280/05y, RIS - Justiz RS0109865; jeweils mwN) sowie in ähnlichem Zus ammenhang auch der Senat (vgl. Senatsurteil vom 25. März 2015 - VIII ZR 125/14, WM 2015, 1580 Rn. 31) in den Vordergrund ihrer Überlegungen zur Beurteilung der Anford e- rungen an das Einigungs - und/oder Schriftformerfordernis gestellt. c) Der Senat sieht nach den vorstehend wiedergegebenen Grundsätzen zur Auslegung des in Art. 23 Abs. 1 LugÜ/Art. 25 Abs. 1 EuGVVO geregelten Schriftformerfordernisses, wie sie in Rechtsprechung des Gerichtshofs sowie des österreichischen Obersten Gerichtshofs und des schweiz erischen Bunde s- gerichts entwickelt worden sind (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Protokolls Nr. 2 über die einheitliche Auslegung des Luganer Übereinkommens 2007 und den ständigen Ausschuss , ABl. EU 2009 L 147 S. 29 ; im Folgenden: Protokoll ), das in Art. 23 Abs. 1 S atz 3 Buchst. a LugÜ geregelte Schriftformerfordernis im Streitfall u n- geachtet der unterbliebenen Unterschrift de r Beklagten unter den gemeinsam ausgehandelten Kaufvertrag vom 1. Mai 2011 der Parteien als gewahrt an. (1) Ob eine Gerichtsstandsvereinbaru ng nach Art. 23 Abs. 1 LugÜ bezi e- hungsweise Art. 25 Abs. 1 EuGVVO wirksam zustande gekommen ist, ist durch autonome Auslegung der in diesen Bestimmungen aufgeführten Merkmale o h- ne Berücksichtigung der Anforderungen und Begriffsverständnisse der einze l- 26 27 28 - 14 - nen n ationalen Rechte zu ermitteln ( EuGH, Urteil vom 10. März 1992 - C - 214/89, NJW 1992, 1671 Rn. 13 f. - Powell Duffryn; Senatsurteil vom 25. März 2015 - VIII ZR 125/14, aaO Rn. 31; Oberster Gerichtshof , Beschluss vom 7. Februar 2007 - 2 Ob 280/05y, aaO; schw eiz erisches Bundesgericht , BGE 139 III, 345, 347; Urteil vom 31. Juli 2013 - 4A_149/2013 , aaO S. 3 ; j e- weils mwN). Dabei ist ein Schriftformverständnis, wie es etwa aus § 126 Abs. 1 BGB , § 38 Abs. 2 Satz 2 ZPO oder § 886 Satz 1 österr eichisches ABGB im Sinn e einer Unterschriftsform beziehungsweise aus § 104 Abs. 1 Satz 2 der österr eichischen Jurisdiktionsnorm ( im Folgenden: JN) im Sinne einer Urkund s- form hervorgeht , keineswegs zwingend . Das gilt umso mehr, als es für das Schriftformerfordernis bei Gerichtsst andsvereinbarungen ohnehin keinen ei n- heitlichen S tandard unter den durch das Übereinkommen gebundenen Staaten gibt, wie etwa das Textformverständnis des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 schweiz er i- sches IPRG zeigt, wonach einer Schriftlichkeit jede andere Form der Über mit t- lung gleichgestellt ist, die den Nachweis der Vereinbarung durch Text ermö g- licht. Dementsprechend hat sich der Oberste Gerichtshof in seiner zu Art. 17 LugÜ aF und Art. 23 EuGVVO aF ergangenen Rechtsprechung mit Recht auch nicht an ein Schriftformverst ändnis gebunden gesehen , wie es seinem in ne r- staatlichen Recht in § 886 Satz 1 österr eichisches ABGB, § 104 Abs. 1 Satz 2 JN zugrunde liegt ( vgl. Beschlüsse vom 28. April 2000 - 1 Ob 358/99z, aaO; vom 22. Januar 2009 - 2 Ob 159/08h, RIS - Justiz RS0014511 ). (2) Bei de m autonom aus dem hier anwendbaren Luganer Übereinko m- men in größtmöglicher Konkordanz mit den in Art. 64 Abs. 1 LugÜ genannten Rechtsakten (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Protokolls) zu bestimmenden Anforderu n- gen an das im Streit stehende Schriftformer fordernis kann einerseits - das zeigt auch ein Blick auf die in Art. 23 Abs. 2 LugÜ aufgestellten Erfordernisse einer textlichen Aufzeichenbarkeit der dort geregelten Vereinbarungen - für die von Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a LugÜ geforderte Schriftlichk eit aus Gründen der 2 9 - 15 - Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nicht auf eine textliche Fixierung der G e- richtsstandsvereinbarung verzichte t werden . Andererseits werden aber d ie mit de m Schriftform erfordernis erstrebten Zwecke, nämlich den Umfang der Wi l- lenseinigu ng klarzustellen und durch deren textliche Fixierung die Vertragspa r- teien davor zu schützen, dass unbemerkt Gerichtsstandsklauseln in den Vertrag einfließen , mit den en sie nicht ohne Weiteres rechnen müssen (vgl. EuGH, U r- teil vom 9. Dezember 2003 - C - 116/0 2, aaO Rn. 50 - Gasser/Misat; schweiz er i- sches Bundesgericht, Urteil vom 31. Juli 2013 - 4A_149/2013 , aaO; Oberster Gerichtshof , Beschlüsse vom 28. April 2000 - 1 Ob 358/99z, aaO; vom 7. Fe b- ruar 2007 - 2 Ob 280/05y, aaO ; jeweils mwN), schon dann erreicht, w enn die Identität der am Vertrag Beteiligten sowie die Authentizität und Echtheit ihrer in der Vertragsurkunde fixierten Erklärungen feststeh en ( Oberster Gerichtshof , Beschl u ss vom 28. April 2000 - 1 Ob 358/99z, aaO; Rauscher/Mankowski, aaO Rn. 88 ; Hausman n in Reithmann/Martiny, aaO ). Diesem Verständnis folgt im Übrigen unübersehbar auch die über die Fassung des Art. 17 EuGVÜ hinausgehende Erweiterung des nachfolgenden Art. 23 EuGVVO aF um die in dessen Absatz 2 aufgenommene Bestimmung, wonach elektronis che Mitteilungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Ve r- einbarung ermöglichen, der Schriftform gleichgestellt worden sind (vgl. dazu die Begründung des Vorschlags der Kommission, KOM [99] 348 endg., BR - Drucks. 534/99 S. 19) . Spätestens diese Gleichstellun g belegt die Maßgeblichkeit der Textform, sofern die Vertragsparteien deren Inhalt hinreichend autorisiert h a- ben. Ohnehin ging auch zuvor schon das V erständnis zum Schriftformerforde r- nis nach Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a EuGVÜ /LugÜ aF dahin, dass diesem sogar bei einer Übermittlung der Vertragserklärungen durch moderne Komm u- nikationsmittel, welche keine handschriftlichen Unterzeichnungen ermöglichen , genügt war (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2001 - IX ZR 19/00, aaO). 30 - 16 - (3) Bei diesem a m Zweck der sch riftlichen Fixierung einer Gericht s- standsvereinbarung orientiert en und nicht über Gebühr verselbständigten Schriftlichkeitsv erständnis stellt sich das Vorhandensein eigenhändiger Unte r- schriften der Parteien unter eine solche Vereinbarung deshalb zwar als p ra k- tisch unwiderlegbares Indiz für das Vorhandensein und den Umfang der jede n- falls zum Zeitpunkt der Fixierung erzielten Willenseinigung und damit das wir k- same Zustandekommen dieser Abrede dar (Rauscher/Mankowski, aaO, Rn. 89; ähnlich Tiefenthaler/Czernich , aaO; jeweils mwN) , ohne dass es noch zusät z- lich darauf ankommt, ob die Parteien das so Fixierte auch tatsächlich (in vollem Umfang) gelesen und da mit zur Kenntnis genommen haben (schweiz erisches Bundesgericht , BGE 139 III 345, 349 mwN). Jedoch erforde rt die genannte Zweckrichtung bei einer wie im Streitfall schriftlich fixierten Vertragsurkunde nicht zwingend die Unterschrift beider Pa r- teien. Es genügt vielmehr, wenn - korrespondierend zu der von der Klägerin in ihrer Unterschrift unter die Vertragsur kunde zum Ausdruck kommende n Identif i- zierung mit ihre n Vertragserklärungen - die Beklagte den gemeinsam ausg e- handelten Vertrag nach den getroffenen Feststellungen anschließend zeitnah sein em Wortlaut gemäß dadurch in Vollzug gesetzt hat, dass sie nach eine r de r schriftlichen Vertrags fixierung absprachegemäß vorangegangenen Ankaufsu n- tersuchung das Pferd dem Vereinbarten entsprechend bei der Klägerin in Deutschland angeliefert hat, welche ihrerseits vereinbarungsgemäß den Kau f- preis entrichtet hat. Insofern is t die beschriebene w echselseitig e Vertragsdurc h- führung jedenfalls geeignet, gerade auch seitens der Beklagten die erzielte Wi l- lensübereinstimmung hinsichtlich der sie begünstigenden Gerichtsstandsklausel in einer Weise zu belegen, die dem Zweck des Schrift formerfordernisses und dem damit einhergehende n Be dürfnis nach Rechtsklarheit und Rechtssicherheit gerecht wird ( vgl. Oberster Gerichtshof , Beschlüsse vom 28. April 2000 - 1 Ob 358/99z, aaO ; vom 23. Januar 2013 - 3 Ob 200/12a, aaO ). 31 32 - 17 - 2 . Ohne Erfolg wende t sich die Revision weiter dagegen, dass das Ber u- fungsgericht das Bestehen eines vorrangigen deutschen Verbrauchergericht s- stand s im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, Art. 16 Abs. 1 LugÜ verneint hat. a) Die zu diesem Zweck zu beantwortende Frage, ob d ie Beklagte ihren Pferdehandel in der von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ geforderten Weise auf irgendeinem Wege auf Deutschland oder auf mehrere Staaten einschließlich Deutschlands ausgerichtet hat, setzt nach der Rechtsprechung des Gericht s- hofs voraus , das s der Gewerbetreibende seinen Willen zum Ausdruck gebracht haben muss, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern eines oder mehrerer a n- derer Mitgliedstaaten, darunter des Wohnsitzstaats des Verbrauchers, herz u- stellen. Das erfordert wiederum die Feststellung , ob vor dem möglichen Ve r- tragsschluss mit dem betreffenden Verbraucher Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Gewerbetreibende Geschäfte mit Verbrauchern tätigen wollte, die in anderen Mitgliedstaaten, darunter dem des betreffenden Verbrauchers, woh n- haft sind , und zwar in dem Sinne, dass er zu einem Vertragsschluss mit diesen Verbrauchern bereit war (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - C - 585/08 und C - 144/09, NJW 2011, 505 Rn. 75 f. - Alpenhof und Pammer). Insofern hat der Gerichtshof al lerdings klar gestell t , dass zu derartigen Anhaltspunkten weder die bloße Angabe der elektronischen oder geograph i- schen Adresse des Gewerbetreibenden auf einer Webs ei te noch die Angabe seiner Telefonnummer ohne internationale Vorwahl gehör en. Denn solche A n- gaben sind auch erfo rderlich, um einem inländischen Verbraucher die Kontak t- aufnahme mit dem Gewerbetreibenden zu ermöglichen , und deshalb in dem zu prüfenden rechtlichen Rahmen indifferent (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - C - 585/08 und C - 144/09, aaO Rn. 77 - Alpenhof und P ammer). Zu dem von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ geforderten Ausrichten hat der G erichtshof vie l- mehr einen offenkundigen Ausdruck des Willens gefordert , Verbraucher in e i- 33 34 35 - 18 - nem bestimmten anderen Staat als Kunden zu gewinnen, und zu diesen offe n- kundigen , vom Berufungsgericht im Einzelnen abgehandelten Ausdrucksformen die Angabe des Gewerbetreibenden gerechnet, seine Produkte in bestimmten namentlich genannten anderen (Mitglieds - )Staaten anzubieten. Dem hat der Gerichtshof die Tätig ung von Ausgaben für einen In ternetreferenzierungsdienst des Betreibers einer Suchmaschine gleichgestellt, um in verschiedenen and e- ren (Mitglieds - )Staaten Verbrauchern den Zugang zur Webs e ite des Gewerb e- treibenden zu erleichtern (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - C - 585/08 und C - 144/ 09, aaO Rn. 80 f. - Al penhof und Pammer). b) Das Vorliegen d erartige r , vom Gerichtshof für aussagekräftig eracht e- te r Anhaltspunkte hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint. Die dagegen erhobenen Rügen der Revision greifen nicht durch. (1) Soweit die Revision ein erforderliches Ausrichten durch das Aufta u- chen eines - inhaltlich jedoch unübersehbar nicht international, sondern eher regional ausgerichteten - Werbeblattes der Beklagten im deutschen Internetpo r- tal " e . .de " als belegt ansehen will, kann sie damit nicht durchdringen. Denn d ie Beklagte hat - was die Revision übersieht - unter (Gegen - )Beweisantritt näher vorgetragen, dass es sich um einen von ihr in e i- nem schweizerischen Portal veröffentlich ten Text handele, den das deutsche Portal ohne dahingehenden Auftrag übernommen habe. Demgegenüber hat sich die Klägerin auf ein schlichtes Bestrei ten mit Nichtwissen beschränkt und Beweise nicht angetreten. Damit ist sie für die Feststellung eine r zust ändigkeitsbegründende n R e- levanz d es von ihr vorgetragenen Umstandes beweisfällig geblieben. Denn die Darlegungs - und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen des als Ausnahmetatbestand eng auszulegenden Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ liegt - wie da s Berufungsgericht richtig gesehen hat - grundsätzlich bei dem Ve r- 36 37 38 - 19 - braucher . Daher geht es auch zu dessen Lasten , wenn sich - wie hier - die Voraussetzungen des erforderlichen Ausrichtens nicht oder nicht hinreichend feststellen lassen (vgl. BGH, Urteil vo m 15. Januar 2015 - I ZR 88/14, WM 2016, 1840 Rn. 26 mwN). (2) Soweit die Revision der von ihr unter Beweis gestellten Erklärung des Geschäftsführers der Beklagten zu Pferdeverkäufen nach Deutschland eine indizielle Bedeutung für das erforderliche Ausri chten beilegen will , sind die Vor - instanzen diese m Umstand nicht nachgegangen, weil sie ihm rechtsfehlerfrei bereits nicht die erforderliche indizielle Aussagekraft entnommen haben. Der Senat hat die dagegen von der Revision erhobenen Verfahrensrügen geprü ft, sie aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. 3. Einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Vo r- abentscheidung gemäß Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV hinsichtlich des Schriftform - er fordernisses nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a LugÜ bedarf es nicht. Ob eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs über die Auslegung von Gemei n- schaftsrecht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV für die Entscheidung des Recht s- streits erforderlich ist, entscheidet das jeweilige nationale Gericht selbst (EuGH, Urteil vom 15. Januar 2013 - C - 416/10, NVwZ 2013, 347 Rn. 53 mwN - Krizan; Senatsurteil e vom 12. Oktober 201 6 - VIII ZR 141/15, ZNER 2016, 476 Rn. 51; vom 6. Mai 2015 - VIII ZR 56/14, BGHZ 205, 228 Rn. 33). Die Vo rlagepflicht letztinstanzlicher Gerichte der Mitgliedsstaaten entfällt aber , wenn die gemei n- schaftsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war ( " acte éclairé " ) oder wenn die richtige Anwendung des G e- meinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum mehr bleibt ( " acte clair " ; vgl. nur EuGH, Urteile vom 15. September 2005 - C - 495/03 - Slg. 2005, I S. 8151, Rn. 33 - Intermodal Transports; vom 39 40 - 20 - 9. September 2015 - C - 16 0/14, EuZW 2016, 111 Rn. 38 ff. - Ferreira da Silvo e Brito u.a.; Senatsurteil vom 12. Oktober 201 6 - VIII ZR 141/15, aaO ; jeweils mwN). Letzteres ist h ie r - wie vor stehend unter II 1 c dargestellt - spätestens seit der - vorliegend anwendbaren - revidiert en F assung des Luganer Überei n- kommens mit der Ergänzung des Art. 23 LugÜ um dessen Abs. 2 , wonach b e- reits elektronische Übermittlungen in Text form genügen, der Fall. Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: LG Darmstadt, Ents cheidung vom 13.02.2014 - 3 O 370/12 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 13.10.2015 - 24 U 111/15 -
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