BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 258/03 Verk374ndet am: 18. Juli 2007 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG 247 172 Abs. 2 Die Grunds344tze des Senatsurteils vom 12. Oktober 2005 374ber die Klauselersetzung nach 247 172 Abs. 2 VVG sind auch auf den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit anzuwenden. BGH, Urteil vom 18. Juli 2007 - IV ZR 258/03 - OLG Braunschweig LG G366ttingen - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die m374ndliche Verhandlung vom 18. Juli 2007 f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 3. Zivil-senats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 8. Ok-tober 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin verlangt von der Beklagten eine R374ckverg374tung aus sechs zum 1. M344rz 1998 abgeschlossenen und sp344ter gek374ndigten Ver-tr344gen 374ber kapitalbildende Lebensversicherungen. 1 Die damals in die Vertr344ge einbezogenen Allgemeinen Versiche-rungsbedingungen (AVB) enthalten in 247 6 Regelungen 374ber den R374ck-kaufswert bei K374ndigung, die Umwandlung in eine beitragsfreie Versiche-rung und einen Stornoabzug sowie in 247 15 374ber die Verrechnung von Ab-schlusskosten. Diese Bestimmungen entsprechen gleichartigen Klauseln 2 - 3 - in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen anderer Lebensversiche-rer, die der Senat durch zwei Urteile vom 9. Mai 2001 wegen Versto337es gegen das Transparenzgebot f374r unwirksam erkl344rt hat (BGHZ 147, 354 und 373). Die Beklagte hat diese Senatsurteile zum Anlass genommen, 247247 6 und 15 AVB im Wege des Treuh344nderverfahrens nach 247 172 Abs. 2 VVG durch inhaltsgleiche, ihrer Meinung nach nunmehr transparent for-mulierte Bestimmungen zu erg344nzen. Sie hat dies der Kl344gerin durch Schreiben vom 14. Februar 2002 mitgeteilt. Die Kl344gerin hat der Bedin-gungs344nderung widersprochen und mit Schreiben vom 16. Mai 2002 die Vertr344ge gek374ndigt. Die Beklagte hat daraufhin die Vertr344ge zum 30. April 2002 abgerechnet und erkl344rt, wegen der kurzen Vertragslauf-zeit seien noch keine R374ckkaufswerte vorhanden. Die Kl344gerin h344lt die Klauselersetzung nach 247 172 Abs. 2 VVG ebenso wie eine erg344nzende Vertragsauslegung f374r unzul344ssig und die Vertr344ge daher insgesamt f374r nichtig. Die Beklagte sei verpflichtet, die ohne Rechtsgrund erhaltenen Beitr344ge in H366he von 5.368,65 200 zur374ck-zuzahlen und zu verzinsen. Diesen in den Vorinstanzen abgewiesenen Anspruch verfolgt die Kl344gerin mit der Revision weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: Die Revision der Kl344gerin f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 4 I. Das Berufungsgericht meint, die Kl344gerin habe weder einen be-reicherungsrechtlichen Anspruch auf R374ckzahlung der Beitr344ge noch ei- 5 - 4 - nen vertraglichen Anspruch auf Zahlung eines R374ckkaufswertes. Trotz Unwirksamkeit von 247 6 Abs. 3 und 247 15 AVB in der Fassung vom 1. M344rz 1998 sei der Vertrag nach 247 6 Abs. 1 AGBG im 334brigen wirksam geblie-ben. Die Voraussetzungen des 247 6 Abs. 3 AGBG l344gen nicht vor. Viel-mehr habe die Beklagte die durch die Unwirksamkeit der Klauseln ent-standene Vertragsl374cke nach 247 172 Abs. 2 VVG im Wege des Treuh344n-derverfahrens r374ckwirkend wirksam und f374r die Kl344gerin gem344337 247 6 Abs. 2 AGBG zumutbar geschlossen. Auch nach 247 6 Abs. 3 und 6 AVB in der neuen Fassung bestehe bei K374ndigung kein Anspruch auf R374ckzah-lung der Beitr344ge, sondern nur auf den R374ckkaufswert. Dieser betrage bedingungsgem344337 unstreitig 0 200. II. Soweit das Berufungsgericht den Anspruch auf R374ckzahlung der Beitr344ge abgewiesen hat, ist ihm zuzustimmen. Seine Auffassung, auch ein Anspruch auf einen R374ckkaufswert bestehe nicht, h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht in allen Punkten stand. 6 1. Die Senatsurteile vom 9. Mai 2001 (aaO) haben dazu gef374hrt, dass die davon betroffenen und andere Lebensversicherer, die gleichar-tige Klauseln verwendet hatten, diese im Treuh344nderverfahren nach 247 172 Abs. 2 VVG durch inhaltsgleiche, ihrer Meinung nach nunmehr transparent formulierte Bestimmungen ersetzt haben. Durch Urteil vom 12. Oktober 2005 (BGHZ 164, 297) hat der Senat die im Zusammenhang damit aufgeworfenen und in Literatur und Rechtsprechung unterschied-lich beantworteten Rechtsfragen entschieden. Er hat im Einzelnen aus-gef374hrt, dass 247 172 Abs. 2 VVG auch auf die kapitalbildende Lebensver-sicherung anwendbar ist, welche Voraussetzungen f374r die Durchf374hrung 7 - 5 - des Treuh344nderverfahrens gegeben sein m374ssen und welchen Ma337st344-ben die Klauselersetzung inhaltlich gen374gen muss. Der Senat hat die von der dortigen Beklagten mit Zustimmung des Treuh344nders vorgenommene Vertragserg344nzung durch inhaltsgleiche Bestimmungen f374r unwirksam erkl344rt (aaO S. 312 ff.). F374r die Klausel 374ber den Stornoabzug ergibt sich dies bereits nach 247 306 Abs. 2 BGB, 247 6 Abs. 2 AGBG i.V. mit 247247 174 Abs. 4, 176 Abs. 4 VVG. Nach den letztgenannten gesetzlichen Vorschriften setzt die Berechtigung zu ei-nem Abzug eine Vereinbarung voraus, an der es bei Unwirksamkeit der Klausel fehlt. Die inhaltsgleiche Ersetzung der unwirksamen Klauseln 374ber den R374ckkaufswert bei K374ndigung und die Umwandlung in eine bei-tragsfreie Versicherung sowie 374ber die Verrechnung der Abschlusskos-ten, f374r die das Gesetz keine konkrete Ersatzregelung zur Verf374gung stellt, hat der Senat f374r unwirksam gehalten, weil sie die gesetzliche Sanktion der Unwirksamkeit nach 247 9 Abs. 1 AGBG, jetzt 247 307 Abs. 1 BGB unterl344uft und schon deshalb mit den Grunds344tzen der erg344nzen-den Vertragsauslegung nicht zu vereinbaren ist. Insoweit hat der Senat die durch die Unwirksamkeit der urspr374nglichen Klauseln entstandene Regelungsl374cke im Wege der richterlichen erg344nzenden Vertragsausle-gung geschlossen. Danach darf die R374ckverg374tung bei K374ndigung einen Mindestbetrag nicht unterschreiten. Dieser wird bestimmt durch die H344lf-te des mit den Rechnungsgrundlagen der Pr344mienkalkulation berechne-ten ungezillmerten Deckungskapitals. 8 2. Daraus ergibt sich f374r den hier zu entscheidenden Fall Folgen-des: 9 - 6 - 10 a) Die Voraussetzungen f374r die Durchf374hrung des Treuh344nderver-fahrens waren gegeben, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat. Es hat insbesondere die urspr374nglich vereinbarten Bestimmungen 374ber den R374ckkaufswert bei K374ndigung und die Verrechnung der Ab-schlusskosten zu Recht als unwirksam angesehen, weil sie mit den vom Senat durch die Urteile vom 9. Mai 2001 (aaO) f374r unwirksam erkl344rten Klauseln weitgehend identisch sind. Derselben Meinung waren der Treu-h344nder und die Beklagte, die in den Vorinstanzen mehrfach auf die Un-wirksamkeit der 247247 6 und 15 AVB hingewiesen hat. Erstmals im Revisi-onsverfahren vertritt die Beklagte die Auffassung, die Tabellen der ga-rantierten R374ckkaufswerte - die einen R374ckkaufswert ab Ende Februar 2004 ausweisen und 374ber R374ckkaufswerte in den Jahren davor nichts enthalten - h344tten die gebotene Transparenz geschaffen. Das trifft schon deshalb nicht zu, weil in den Klauseln selbst kein Hinweis auf die f374r den Versicherungsnehmer mit der vorzeitigen Beendigung der Beitragszah-lung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile enthalten ist (dazu BGHZ 147, 354, 363 f., 366 und BGHZ 147, 373, 380). b) aa) Die inhaltsgleiche Klauselersetzung ist unwirksam. Die er-g344nzende Vertragsauslegung durch den Senat f374hrt dazu, dass die Ver-sicherungsvertr344ge wirksam sind, ein gesetzlicher oder vertraglicher An-spruch auf Beitragsr374ckzahlung nicht besteht, die Kl344gerin aber nach Ma337gabe des Senatsurteils vom 12. Oktober 2005 (aaO) Anspruch auf einen Mindestr374ckkaufswert hat, der vom Berufungsgericht noch festzu-stellen ist. Ein Stornoabzug kommt nicht in Betracht. 11 bb) Trotz der von der Beklagten gegen das Senatsurteil vom 12. Oktober 2005 erhobenen Einwendungen h344lt er daran fest, dass die 247247 174 Abs. 2, 176 Abs. 3 VVG 374ber die beitragsfreie Versicherungs- 12 - 7 - summe und den R374ckkaufswert keine konkrete und sachgerechte L374-ckenf374llung i.S. von 247 306 Abs. 2 BGB, 247 6 Abs. 2 AGBG erm366glichen (Senatsurteil aaO S. 313 f., 323; vgl. auch BVerfG VersR 2006, 489, 491, 493 ff.) und die Klausel 374ber den Stornoabzug (die hier nicht einmal die Gr366337enordnung f374r den Versicherungsnehmer erkennbar macht und oh-ne versicherungsmathematische Kenntnisse nicht verst344ndlich ist) er-satzlos entf344llt. Die Rechtsform der Beklagten als Versicherungsverein auf Gegen-seitigkeit rechtfertigt auch keine andere Beurteilung, soweit es um den Mindestr374ckkaufswert und die beitragsfreie Versicherungssumme geht. Sie betreffen das Austauschverh344ltnis der Partner des Versicherungsver-trages, das in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklag-ten - offenbar f374r Mitglieder wie f374r Nichtmitglieder - in gleicher Weise geregelt ist wie bei Versicherungsaktiengesellschaften. Allgemeine Ver-sicherungsbedingungen eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, die das Versicherungsverh344ltnis betreffen, sind vom Anwendungsbereich des AGB-Gesetzes und der 247247 305 ff. BGB nicht ausgenommen (vgl. BGHZ 136, 394, 396 ff.). F374r das Versicherungsverh344ltnis trifft die im Senatsurteil vom 12. Oktober 2005 (aaO S. 320 ff.) nach objektiv-gene-ralisierenden Gesichtspunkten vorgenommene Interessenabw344gung auch f374r den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit zu, selbst wenn die Versicherungsnehmer zugleich Mitglieder sind (vgl. zur Feststellung des Schluss374berschusses beim Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit BVerfG VersR 2005, 1127, 1134). Soweit Verschiebungen im Wert der Mitgliedschaft eintreten sollten, gelten f374r die Abw344gung der jeweiligen Interessen der Versicherungsnehmer die gleichen Erw344gungen, zumal der wirtschaftliche Wert, den der Versicherungsnehmer w344hrend der lau- 13 - 8 - fenden Vereinsmitgliedschaft bezieht, eher gering ist (vgl. BVerfG VersR 2005, 1109, 1124). Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG G366ttingen, Entscheidung vom 25.02.2003 - 2 O 489/02 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 08.10.2003 - 3 U 69/03 -
Full & Egal Universal Law Academy