BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 258/05 Verk374ndet am: 14. Februar 2007 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja _____________________ BGB 247 2325 Vereinbart der Erblasser, nachdem er ein Grundst374ck schenkweise 374bertragen hat, nachtr344glich ein volles Entgelt f374r dieses Grundst374ck und die daraus vom Er-werber bereits gezogenen Nutzungen, steht dem Pflichtteilsberechtigten beim Erb-fall kein Erg344nzungsanspruch wegen der urspr374nglichen Schenkung zu. BGH, Urteil vom 14. Februar 2007 - IV ZR 258/05 - OLG K366ln LG Aachen - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die m374ndliche Verhand-lung vom 14. Februar 2007 f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 2. Zivil-senats des Oberlandesgerichts K366ln vom 5. Oktober 2005 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist der nichteheliche Sohn des am 9. Oktober 2003 ver-storbenen Erblassers. Dieser hat die Beklagte, seine Ehefrau, als Allein-erbin eingesetzt. Der Nachlass ist 374berschuldet. Der Kl344ger macht einen Anspruch aus 247247 2325, 2329 BGB gegen die Beklagte als Beschenkte geltend. 1 Der Erblasser hatte sein mit einem Mehrfamilienhaus bebautes Grundst374ck durch notariellen Vertrag vom 3. August 1995 unter Vorbe- 2 - 3 - halt des Nie337brauchs sowie eines (von verschiedenen Voraussetzungen abh344ngigen) Widerrufsrechts der Beklagten "im Wege der Schenkung, also ohne jegliche Gegenleistung" 374bertragen. Am 5. Juni 1996 schloss der Erblasser mit der Beklagten einen notariellen 304nderungsvertrag. Da-nach entfielen die vorbehaltenen Rechte des Erblassers; daf374r sowie f374r die bereits vollzogene Eigentums374bertragung wurden Gegenleistungen der Beklagten vereinbart. Der Kl344ger h344lt die nachtr344gliche Umwandlung der Schenkung in ein entgeltliches Gesch344ft jedenfalls ihm gegen374ber f374r unwirksam. Da-von abgesehen sei die Gegenleistung nur zum Schein vereinbart worden. Zumindest liege eine gemischte Schenkung vor. 3 Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kl344ger seinen Anspruch weiter. 4 Entscheidungsgr374nde : Die Revision f374hrt zur Zur374ckverweisung der Sache. 5 I. Das Berufungsgericht h344lt es aufgrund der Vertragsfreiheit f374r zul344ssig, den Rechtsgrund einer bereits erbrachten Leistung nachtr344glich durch die Vereinbarung eines anderen Rechtsgrundes zu ersetzen. Zu diesem Zweck bed374rfe es keiner R374ckschenkung sowie einer erneuten, nunmehr entgeltlichen 334bertragung. Einer solchen 304nderung des Rechtsgrundes st374nden schutzw374rdige Interessen des Pflichtteilsberech- 6 - 4 - tigten nicht entgegen, selbst wenn die Gegenleistungen - wie hier - beim Erbfall nicht mehr im Verm366gen des Erblassers vorhanden waren. Mit R374cksicht auf den 304nderungsvertrag von 1996 sei von einer in vollem Umfang entgeltlichen 334bertragung des Grundst374cks auszugehen. Der Erblasser und die Beklagte h344tten die gegenseitigen Leistungen der H366he nach jedenfalls vertretbar bewertet. Hinsichtlich des Grundst374cks h344tten sie sich auf eine "Wertsch344tzung" des von ihnen zu diesem Zweck beauftragten Architekten st374tzen k366nnen. 7 II. Diese Erw344gungen halten rechtlicher Nachpr374fung nur teilweise stand. 8 1. Allerdings ist der Revision nicht zu folgen, soweit sie meint, f374r den Pflichtteilserg344nzungsanspruch des Kl344gers komme es allein auf den Vertrag des Jahres 1995 an. 9 a) Dieser Vertrag stand zwar nicht unter dem Vorbehalt, dass der vereinbarte Rechtsgrund f374r die Grundst374cks374bertragung, n344mlich Schenkung, nachtr344glich durch einen anderen Rechtsgrund ersetzt wer-den k366nne (zu solchen Fallgestaltungen vgl. BGH, Urteile vom 6. M344rz 1985 - IVa ZR 171/83 - NJW-RR 1986, 164 unter III; vom 17. Juni 1992 - XII ZR 145/91 - NJW 1992, 2566 unter 2 b; OLG D374sseldorf NJW-RR 2001, 1518, 1519; Staudinger/Wimmer-Leonhardt, BGB [2005] 247 516 Rdn. 45). Auch wenn ein solcher Vorbehalt nicht vereinbart worden ist, bestehen aber im Hinblick auf die Vertragsfreiheit grunds344tzlich keine Bedenken gegen eine Vertrags344nderung, durch die f374r eine bereits voll-zogene 334bertragung von Verm366gensst374cken ein anderer Rechtsgrund 10 - 5 - festgelegt wird (so auch Soergel/M374hl/Teichmann, BGB 12. Aufl. 247 516 Rdn. 19; Soergel-Dieckmann, BGB 13. Aufl. 247 2325 Rdn. 7; M374nch-Komm-BGB/Kollhosser, 4. Aufl. 247 516 Rdn. 21; a.A. Staudinger/Wimmer-Leonhardt, aaO Rdn. 44). Damit ist freilich nichts dazu gesagt, ob und inwieweit ein solcher 304nderungsvertrag R374ckwirkungen entfaltet (zur Formbed374rftigkeit des urspr374nglichen Vertrags vgl. OLG Hamm NJW-RR 1995, 567 f.). b) Auf die Beziehungen der Vertragsparteien zueinander kommt es im vorliegenden Fall nicht an, sondern darauf, ob der nachtr344glichen 304n-derung des Rechtsgrundes auch Wirkungen im Verh344ltnis zu Dritten zu-kommen. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist der Begriff der unentgeltlichen Verf374gung in bestimmten Vorschriften der damals ma337gebenden Fassung des Anfechtungsgesetzes im Sinne des Zwecks jener Vorschriften auszulegen, n344mlich die vollstreckbaren Rechte von Gl344ubigern gegen die Folgen unentgeltlicher Verm366gens374bertragungen zu sch374tzen. Deshalb k366nne die einmal wegen Unentgeltlichkeit gegebe-ne Anfechtbarkeit einer Verf374gung nicht nachtr344glich geheilt werden (BFHE 149, 204, 207 ff. = NJW 1988, 3174). 11 Diese Rechtsprechung ist auf den Pflichtteilserg344nzungsanspruch, der hier geltend gemacht wird, nicht 374bertragbar. Zwar sichert dieser An-spruch den Pflichtteilsberechtigten dagegen, dass sein Anspruch auf den ordentlichen Pflichtteil durch lebzeitige, den Nachlass mindernde Schen-kungen des Erblassers umgangen wird (vgl. BGHZ 157, 178, 187). Das Gesetz schr344nkt aber die Verf374gungsbefugnis des Erblassers zu dessen Lebzeiten nicht ein und sch374tzt den Pflichtteilsberechtigten insbesondere nicht gegen die 334bertragung von Verm366gensgegenst344nden, f374r die der Erblasser ein 304quivalent erh344lt, selbst wenn dieses im Zeitpunkt des Erb- 12 - 6 - falls verbraucht ist. Der Schutz ist vielmehr auf Schenkungen be-schr344nkt. Bei dem Beweis, es liege trotz behaupteter Einigung 374ber eine angebliche Entgeltlichkeit des Gesch344fts eine Schenkung vor, wird in-dessen nach der Rechtsprechung vermutet, dass der Erblasser und sein Vertragspartner sich in Wahrheit 374ber eine unentgeltliche Zuwendung verst344ndigt haben, wenn zwischen der Leistung des Erblassers und der vereinbarten Gegenleistung ein auffallendes, grobes Missverh344ltnis be-steht (st. Rspr., vgl. BGHZ 59, 132, 136; 82, 274, 281 f.; Senatsurteil vom 17. April 2002 - IV ZR 259/01 - NJW 2002, 2469 unter 3 c m.w.N.). F374r den erst beim Erbfall entstehenden Anspruch des Pflichtteils-berechtigten (247 2317 Abs. 1 BGB) kann also nicht unber374cksichtigt blei-ben, ob der Erblasser einen urspr374nglich verschenkten Verm366gensge-genstand einschlie337lich daraus vom Empf344nger gezogener Vorteile zu-r374ckerhalten oder daf374r nachtr344glich ein Entgelt vereinbart hat, das je-denfalls nicht in grobem Missverh344ltnis zu seiner Leistung steht. In sol-chen F344llen kann der Pflichtteilsberechtigte keinen Anspruch auf Pflicht-teilserg344nzung erheben (Kornexl, ZEV 2003, 196, 197). 13 c) Dass der Pflichtteilsberechtigte auch nachtr344gliche Vereinba-rungen 374ber die Entgeltlichkeit von lebzeitigen Gesch344ften des Erblas-sers hinnehmen muss, solange zwischen Leistung und Gegenleistung kein auffallendes, grobes Missverh344ltnis besteht, entspricht h366chstrich-terlicher Rechtsprechung. Danach steht seit langem fest, dass der Erb-lasser seine Gegenleistung f374r ihm erbrachte Dienste auch nachtr344glich in den genannten Grenzen erh366hen kann (BGH, Urteil vom 15. M344rz 1989 - IVa ZR 338/87 - NJW-RR 1989, 706 unter 1; RGZ 75, 325, 327; 94, 157, 159). 14 - 7 - 15 2. Das Berufungsgericht hat also mit Recht gepr374ft, ob das Grund-st374ck infolge des 304nderungsvertrages von 1996 in vollem Umfang ent-geltlich 374bertragen worden ist. Seine W374rdigung dazu ist jedoch nicht frei von Verfahrensfehlern. Die von der Beklagten aufgrund des 304nderungsvertrages zu ent-geltenden Leistungen des Erblassers bestanden aus der 334bertragung des Grundst374cks sowie der 334berlassung der daraus seit seiner 334bertra-gung im Jahre 1995 von der Beklagten gezogenen Nutzungen. Der Kl344-ger hat vorgetragen, das Grundst374ck sei erheblich mehr wert gewesen, als die Vertragsschlie337enden im Hinblick auf die von ihnen eingeholte Wertsch344tzung des Architekten angenommen h344tten. Er hat dieser Sch344tzung nicht nur sein nachvollziehbares Misstrauen entgegengesetzt, sondern schon in erster Instanz innerhalb dazu nachgelassener Frist sachliche Einw344nde erhoben, die er in der Berufungsbegr374ndung auf-rechterhalten hat. Sein Antrag, ein gerichtliches Sachverst344ndigengut-achten einzuholen, h344tte im Hinblick auf die - als Parteivortrag der Be-klagten zu wertende - Wertsch344tzung des Architekten nur unber374cksich-tigt bleiben k366nnen, wenn der Tatrichter schon auf deren Grundlage zu einer zuverl344ssigen Beantwortung der Beweisfrage h344tte gelangen k366n-nen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 1993 - VI ZR 243/92 - NJW 1993, 2382 unter II 3 b). Der Architekt ist aber inzwischen verstorben und kann zu den Einw344nden des Kl344gers nicht mehr angeh366rt werden. Mit dem streitigen Verkehrswert des Grundst374cks und den dazu vom Kl344ger erhobenen Einw344nden haben sich die Vorinstanzen nicht ausein-ander gesetzt. Die Auffassung des Berufungsgerichts, auf den objektiven Wert des Grundst374cks komme es nicht an, sondern nur auf die Vertret-barkeit des von den Vertragsparteien vereinbarten Entgelts, greift zu kurz. Vielmehr kann der Tatrichter das Vorliegen eines auff344lligen, gro- 16 - 8 - ben Missverh344ltnisses von Leistung und Gegenleistung und auch die weitere Frage, ob trotz eines solchen Missverh344ltnisses noch von ver-tretbaren Bewertungen der Vertragsparteien ausgegangen werden kann, in aller Regel sinnvoll erst pr374fen, wenn er den Verkehrswert der Leis-tung und die daf374r ma337gebenden Gesichtspunkte kennt. Deshalb muss die Sache zur Einholung eines Sachverst344ndigen-gutachtens zur374ckverwiesen werden. Die weiteren Verfahrensr374gen hat der Senat gepr374ft; sie greifen aber nicht durch. Insoweit wird gem344337 247 564 ZPO von einer Begr374ndung abgesehen. 17 Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 26.01.2005 - 12 O 337/04 - OLG K366ln, Entscheidung vom 05.10.2005 - 2 U 19/05 -
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