BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 258/06 Verk374ndet am: 10. Juli 2007 B366hringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 249 Hb Liegen die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur eines Kraftfahrzeugs mehr als 30 % 374ber dem Wiederbeschaffungswert, so ist die Instandsetzung in aller Regel wirtschaftlich unvern374nftig und der Gesch344digte kann vom Sch344diger nur die Wiederbeschaffungskosten verlangen (Best344tigung des Senatsurteils BGHZ 115, 375). BGH, Urteil vom 10. Juli 2007 - VI ZR 258/06 - LG Bochum AG Bochum - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren nach Schriftsatzfrist bis zum 5. Juni 2007 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter St366hr und Zoll f374r Recht erkannt: Die Revision des Kl344gers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 21. November 2006 wird zur374ckgewie-sen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger verlangt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 15. M344rz 2005, bei dem der Beklagte zu 1 mit einem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Fahrzeug auf das bereits verkehrsbedingt zum Still-stand gekommene Kraftfahrzeug des Kl344gers aufgefahren ist. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig, sie streiten im Revisionsverfahren nur noch 374ber die H366he des dem Kl344ger durch den Unfall entstandenen Fahrzeugschadens. 1 Der vom Kl344ger nach dem Unfall mit der Begutachtung des Kraftfahr-zeugschadens beauftragte Sachverst344ndige ermittelte voraussichtliche Repara-turkosten in H366he von 11.488,93 200 brutto, einen Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges von 4.700 200 brutto sowie einen Restwert von 500 200. 2 - 3 - Der Kl344ger lie337 das Fahrzeug bei der Firma W. zum Preis von 6.109,80 200 - also innerhalb der 130 %-Grenze des Wiederbeschaffungswertes von 6.110 200 - reparieren. Die Beklagte zu 2 zahlte vorgerichtlich an den Kl344ger le-diglich den Wiederbeschaffungswert von 4.700 200, allerdings ohne Abzug des Restwertes. Mit seiner Klage macht der Kl344ger die Differenz von 1.409,80 200 zwischen den angefallenen Reparaturkosten und dem Wiederbeschaffungswert nebst Zinsen geltend. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl344gers hat das Landgericht zur374ckgewiesen. Mit seiner vom Berufungsge-richt zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein Klagebegehren weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht f374hrt im Wesentlichen aus, der Kl344ger k366nne bei den Reparaturkosten den sog. Integrit344tszuschlag von 30 % 374ber dem Wieder-beschaffungswert nicht verlangen, weil die tats344chlich vorgenommene Repara-tur nicht zu einer fachgerechten und vollst344ndigen Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes gef374hrt habe. 4 II. Diese Beurteilung h344lt im Ergebnis revisionsrechtlicher Nachpr374fung stand. 5 1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lagen die voraussicht-lichen Reparaturkosten nach der Schadenssch344tzung des vom Kl344ger beauf-tragten Sachverst344ndigen ca. 245 % 374ber dem Wiederbeschaffungswert des 6 - 4 - unfallbesch344digten Kraftfahrzeugs. Liegen die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur eines Kraftfahrzeugs mehr als 30 % 374ber dem Wiederbeschaffungs-wert, so ist die Instandsetzung in aller Regel wirtschaftlich unvern374nftig. In ei-nem solchen Fall, in dem das Kraftfahrzeug nicht mehr reparaturw374rdig ist, kann der Gesch344digte vom Sch344diger nur die Wiederbeschaffungskosten ver-langen (vgl. Senatsurteil BGHZ 115, 375). L344sst der Gesch344digte sein Fahr-zeug dennoch reparieren, so k366nnen die Kosten nicht in einen vom Sch344diger auszugleichenden wirtschaftlich vern374nftigen Teil (bis zu 130 % des Wiederbe-schaffungswertes) und einen vom Gesch344digten selbst zu tragenden wirtschaft-lich unvern374nftigen Teil aufgespalten werden (Senat aaO). 2. Es kann im Streitfall offen bleiben, ob der Gesch344digte gleichwohl Er-satz von Reparaturkosten verlangen kann, wenn es ihm tats344chlich gelingt, ent-gegen der Einsch344tzung des Sachverst344ndigen die von diesem f374r erforderlich gehaltene Reparatur innerhalb der 130 %-Grenze durchzuf374hren, denn nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann Ersatz von Reparaturauf-wand bis zu 30 % 374ber dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges nur ver-langt werden, wenn die Reparaturen fachgerecht und in einem Umfang durch-gef374hrt worden sind, wie ihn der Sachverst344ndige zur Grundlage seiner Kosten-sch344tzung gemacht hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 162, 161; 154, 395). Dies ist jedoch dem Kl344ger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gerade nicht gelungen. 7 a) Setzt der Gesch344digte nach einem Unfall sein Kraftfahrzeug nicht voll-st344ndig und fachgerecht in Stand, ist regelm344337ig die Erstattung von Reparatur-kosten 374ber dem Wiederbeschaffungswert nicht gerechtfertigt. Im Hinblick auf den Wert der Sache w344re eine solche Art der Wiederherstellung im Allgemeinen unvern374nftig und kann dem Gesch344digten nur ausnahmsweise im Hinblick dar-auf zugebilligt werden, dass der f374r ihn gewohnte und von ihm gew374nschte Zu- 8 - 5 - stand des Fahrzeuges auch tats344chlich wie vor dem Schadensfall erhalten bleibt bzw. wiederhergestellt wird (Senatsurteile BGHZ 162, 161, 168; vom 20. Juni 1972 - VI ZR 61/71 - VersR 1972, 1024 f.; vom 5. M344rz 1985 - VI ZR 204/83 - VersR 1985, 593, 594). Stellt der Gesch344digte lediglich die Fahrbereit-schaft, nicht aber den fr374heren Zustand des Fahrzeuges wieder her, so beweist er dadurch zwar ein Interesse an der Mobilit344t durch sein Fahrzeug, das jedoch in vergleichbarer Weise auch durch eine Ersatzbeschaffung befriedigt werden k366nnte. Der f374r die Zubilligung der "Integrit344tsspitze" von 30 % ausschlagge-bende weitere Gesichtspunkt, dass der Gesch344digte besonderen Wert auf das ihm vertraute Fahrzeug legt, verliert bei einer unvollst344ndigen und nicht fachge-rechten Reparatur eines total besch344digten Fahrzeuges in entscheidendem Ma337 an Bedeutung. Dass der Gesch344digte Schadensersatz erh344lt, der den Wiederbeschaffungswert 374bersteigt, ist deshalb mit dem Wirtschaftlichkeitsge-bot und Bereicherungsverbot nur zu vereinbaren, wenn er den Zustand des ihm vertrauten Fahrzeuges wie vor dem Unfall wieder herstellt. Nur zu diesem Zweck wird die "Opfergrenze" des Sch344digers erh366ht. Andernfalls w344re ein sol-cher erh366hter Schadensausgleich verfehlt. Er h344tte eine ungerechtfertigte Auf-bl344hung der Ersatzleistung zur Folge und f374hrte zu einer vom Zweck des Scha-densausgleichs nicht gebotenen Belastung des Sch344digers. Deshalb kann Er-satz von Reparaturkosten bis zu 30 % 374ber dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges nur dann verlangt werden, wenn die Reparaturen fachgerecht und in einem Umfang durchgef374hrt werden, wie ihn der Sachverst344ndige zur Grund-lage seiner Kostensch344tzung gemacht hat. b) Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts ist das Kraftfahrzeug des Kl344gers durch die bei der Firma W. vorgenommene Re-paratur nicht vollst344ndig in einen Zustand wie vor dem Unfall versetzt worden. Vielmehr sind in Teilbereichen nicht unerhebliche Beanstandungen und Repa-raturdefizite verblieben, die einer vollst344ndigen und insoweit fachgerechten In- 9 - 6 - standsetzung und insbesondere einer Wiederherstellung eines mit dem unbe-sch344digten Fahrzeug vergleichbaren Zustandes entgegenstehen. Der Sachver-st344ndige - so das Berufungsgericht - habe insbesondere am Rahmenl344ngstr344-ger hinten rechts, im Bereich des K374hlers, wo 374berhaupt kein Austausch statt-gefunden habe, am vorderen Quertr344ger sowie im Heckbereich insgesamt Restm344ngel in Form von Stauchungen und verbliebenen Verformungen festge-stellt, die zumindest einer vollst344ndigen Instandsetzung entgegenst374nden. c) Entgegen der Auffassung der Revision kommt es insoweit nicht darauf an, ob die verbliebenen Defizite den Gesch344digten selbst 374berhaupt nicht st366-ren und von diesem nicht beanstandet werden, denn im Rahmen der Ver-gleichsbetrachtung kommt es allein auf den erforderlichen, d.h. nach objektiven Kriterien zu beurteilenden und deshalb auch unschwer nachzupr374fenden Repa-raturaufwand an und nicht darauf, was der Gesch344digte f374r erforderlich h344lt (vgl. Senatsurteil BGHZ 115, 375, 381). 10 3. Der Kl344ger kann sich unter den Umst344nden des vorliegenden Falles auch nicht - wie die Revision meint - auf das so genannte Prognoserisiko beru-fen. Zwar geht nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ein vom Ge-sch344digten nicht verschuldetes Werkstatt- oder Prognoserisiko, wenn er den Weg der Schadensbehebung mit dem vermeintlich geringeren Aufwand w344hlt, zu Lasten des Sch344digers (vgl. Senatsurteil BGHZ 115, 364, 370). Dies gilt je-doch nicht in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der vom Kl344ger mit der Schadenssch344tzung beauftragte Sachverst344ndige zu Reparaturkosten von ca. 245 % 374ber dem Wiederbeschaffungswert des unfallbesch344digten Kraftfahrzeu-ges gelangt, die eine Reparatur wirtschaftlich unvern374nftig machen. L344sst der Gesch344digte unter diesen Umst344nden sein Fahrzeug gleichwohl auf einem "al-ternativen Reparaturweg" reparieren, und gelingt es ihm dabei nicht, das Fahr-zeug zu Kosten innerhalb der 130 %-Grenze vollst344ndig und fachgerecht in ei- 11 - 7 - nen Zustand wie vor dem Unfall zur374ckzuversetzen, kann er sich jedenfalls nicht zur Begr374ndung seiner Reparaturkostenforderung auf ein unverschuldetes Werkstatt- oder Prognoserisiko berufen. III. 12 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 247 97 Abs. 1 ZPO. M374ller Wellner Diederichsen St366hr Zoll Vorinstanzen: AG Bochum, Entscheidung vom 24.05.2006 - 70 C 308/05 - LG Bochum, Entscheidung vom 21.11.2006 - 9 S 108/06 -
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