BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 258/09 Verk374ndet am: 16. Juni 2010 Vorusso, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja NMV 247 3 Abs. 1, 247 26 Bei Wegfall der Preisbindung ist die zuletzt geschuldete Kostenmiete - einschlie337lich etwaiger Zuschl344ge nach 247 26 NMV - nunmehr als "Marktmiete" zu zahlen. BGB 247 560 Abs. 4, 247 556 Abs. 3 Satz 3 Die Nichteinhaltung der Abrechnungsfrist steht einer Anpassung der Vorauszahlun-gen nach 247 560 Abs. 4 BGB nicht entgegen. BGH, Urteil vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 258/09 - LG Hannover AG Hannover - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 16. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. B374nger f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 27. August 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagten zur Zahlung von mehr als 1.905,34 200 nebst Zinsen in H366he von f374nf Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz auf 1.775,34 200 seit dem 14. Mai 2008 und auf weitere 130 200 seit dem 17. Januar 2009 verurteilt worden sind. Das weitergehende Rechtsmittel wird bez374glich der zur Aufrech-nung gestellten R374ckzahlungsanspr374che aus den Betriebskosten-abrechnungen f374r die Jahre 2004 bis 2006 als unzul344ssig verwor-fen und im 334brigen zur374ckgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Beklagten haben von der Rechtsvorg344ngerin der Kl344gerin im M344rz 2001 eine Wohnung in H. gemietet. Die Wohnung war Anfang der 70er Jahre mit Hilfe von Wohnungsf374rsorgemitteln des Bundes gebaut worden, um preisg374nstigen Wohnraum f374r Bedienstete des Bundes zu schaffen. Die Rechtsvorg344ngerin der Kl344gerin hatte sich verpflichtet, die gef366rderten Woh-nungen nur an solche Personen zu vermieten, die ihr vom Bund als Mieter be-nannt waren. Um die Vermietung an die nicht zu diesem Personenkreis geh366-renden Beklagten zu erm366glichen, hatte die zust344ndige Beh366rde im Jahr 2001 eine entsprechende Freistellung von der Zweckbindung ausgesprochen. Der F366rdervertrag verpflichtete die Bauherrin f374r diesen Fall, vom Mieter neben der Einzelmiete einen Zuschlag wegen erh366hter Aufwendungen zu verlangen; war diese Miete nach den 366rtlichen Gegebenheiten nicht zu erzielen, hatte die Bau-herrin gem344337 247 5 (2) des F366rdervertrags die h366chst erzielbare Miete (Marktmie-te) zu erheben. Dementsprechend sieht der mit den Beklagten abgeschlossene Mietvertrag vor, dass die Beklagten neben der Grundmiete und den Betriebs-kostenvorauszahlungen einen "Kostenmietzuschlag" in H366he von 28,37 200 mo-natlich an die Vermieterin zu zahlen haben. Zus344tzlich entrichteten die Beklag-ten bis zum Wegfall der Mietpreisbindung (Ende 2003) eine Fehlbelegungsab-gabe an die Oberfinanzdirektion H. . Die Kl344gerin nimmt die Beklagten auf Zahlung r374ckst344ndiger Miete f374r den Zeitraum M344rz 2006 bis April 2008 in Anspruch. Die Parteien streiten dar-374ber, ob die Beklagten f374r diesen Zeitraum trotz Wegfalls der Preisbindung den Kostenmietzuschlag von 28,37 200 monatlich schulden und ob die Kl344gerin - im Anschluss an die im April 2007 erteilte Nebenkostenabrechnung f374r das Jahr 2005 - ab Juni 2007 entsprechend erh366hte Nebenkostenvorauszahlungen ver-langen kann. Ferner steht im Streit, ob den Beklagten aus den - nach ihrer Auf- 2 - 4 - fassung fehlerhaften - Betriebskostenabrechnungen f374r die Jahre 2004 bis 2006 R374ckzahlungsanspr374che zustehen, mit denen sie gegen Mietforderungen der Kl344gerin aufgerechnet haben. 3 Die Kl344gerin hat Zahlung von 2.168,57 200 nebst Zinsen begehrt. Das Amtsgericht hat die Beklagten zur Zahlung von 747,90 200 nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl344gerin hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil unter Zur374ckweisung des weiterge-henden Rechtsmittels und der Anschlussberufung der Beklagten abge344ndert und die Beklagten zur Zahlung von insgesamt 2.158,46 200 nebst Zinsen verur-teilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklag-ten ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. 4 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung, soweit f374r das Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgef374hrt: 5 Der Kl344gerin stehe auch nach dem Wegfall der Preisbindung die bisheri-ge Miete einschlie337lich des als Kostenmietzuschlag bezeichneten Anteils zu. Dieser in 247 2 des Mietvertrags ausgewiesene Zuschlag entspreche dem Sub-ventionsbetrag, den der Bund geleistet h344tte, wenn die Beklagten zu dem Kreis der vom Bund benannten Personen geh366rt h344tten. Es handele sich somit um einen Zuschlag, der vom Mieter an den Vermieter zu zahlen sei, weil dieser wegen der Freistellung der Wohnung von der Belegbindung einen Verm366gens- 6 - 5 - nachteil in entsprechender H366he erleide. Es sei nicht erheblich, ob die Beklag-ten den Zuschlag w344hrend der Mietbindungszeit wegen der von ihnen getrage-nen Fehlbelegungsabgabe nicht h344tten zahlen m374ssen. Entscheidend sei, dass der Zuschlag im Zeitpunkt des Fortfalls der Preisbindung gem344337 247247 26, 3 Abs. 1 NMV Teil der Miete gewesen sei. Vertragliche oder gesetzliche Bestim-mungen, nach denen dieser Bestandteil der Kostenmiete mit dem Fortfall der Preisbindung entfallen solle, best374nden nicht. F374r die Frage, ob der Mieter nach Fortfall der Preisbindung die gesamte Kostenmiete einschlie337lich des Zuschlags oder nur die Grundmiete nebst Ne-benkostenvorauszahlung schulde, sei das Verh344ltnis von Kostenmiete und orts374blicher Miete ma337geblich. Regelm344337ig liege die Kostenmiete auch dann, wenn sie - wie hier - einen Zuschlag nach 247 26 NMV enthalte, deutlich unter der orts374blichen Vergleichsmiete. Die in 247 2 des F366rdervertrags enthaltene Rege-lung sorge daf374r, dass die orts374bliche Vergleichsmiete bei Ende der Preisbin-dung nicht geringer sei als die den Zuschlag enthaltende Kostenmiete. W374rden hingegen Zuschl344ge nach 247 26 NMV mit dem Ende der Mietpreisbindung entfal-len, w344re es geboten, den Besonderheiten fr374herer Mietpreisbindung dadurch Rechnung zu tragen, dass eine Ausnahme von der Kappungsgrenze des 247 558 Abs. 3 BGB g344lte. Derartige Ausnahmen seien vom Gesetz in 247 558 Abs. 4 BGB aber nur f374r Fehlbelegungsabgaben und nicht f374r Zuschl344ge nach 247 26 NMV vorgesehen. Dies spreche dagegen, einen Zuschlag nach 247 26 NMV bei Wegfall der Preisbindung "automatisch" aus der geschuldeten Miete herauszu-nehmen, auch wenn der urspr374ngliche Grund f374r den Ansatz entfallen sei. 7 Die Klage sei auch bez374glich der erh366hten Vorauszahlungsbetr344ge f374r die Zeit ab Juni 2007 begr374ndet. Die Kl344gerin habe nach erfolgter Abrechnung der Nebenkosten f374r das Jahr 2005 entsprechend h366here Vorauszahlungen verlangen d374rfen. Dem stehe nicht entgegen, dass die Kl344gerin diese Abrech- 8 - 6 - nung nicht innerhalb der Frist des 247 556 Abs. 3 Satz 2 BGB erteilt habe. Der Anspruch auf Nachzahlung betreffe einen anderen Abrechnungszeitraum als der Anspruch auf Vorauszahlungen. Nachteile f374r den Mieter seien aufgrund der versp344teten Abrechnung mit Blick auf die Vorauszahlungen nicht zu besor-gen, da sich ein Erh366hungsverlangen nicht r374ckwirkend auswirke. II. Diese Beurteilung h344lt rechtlicher Nachpr374fung - im Rahmen des be-schr344nkten Umfangs der Zulassung der Revision - 374berwiegend stand. Ledig-lich erh366hte Betriebskostenvorauszahlungen f374r das Jahr 2007 - insgesamt 253,12 200 - hat das Berufungsgericht der Kl344gerin zu Unrecht zugebilligt, weil es nicht ber374cksichtigt hat, dass im Zeitpunkt der letzten Verhandlung f374r diesen Zeitraum bereits Abrechnungsreife eingetreten war. 9 1. Die Revision ist, soweit sie gegen die Entscheidung des Berufungsge-richts 374ber die zur Aufrechnung gestellten R374ckzahlungsanspr374che der Beklag-ten aus den Betriebskostenabrechnungen f374r die Jahre 2004 bis 2006 wendet, unstatthaft und damit unzul344ssig (247 543 Abs. 1 ZPO), weil die Revision insoweit nicht zugelassen ist. Das Berufungsgericht hat die Revision nur beschr344nkt zu-gelassen, n344mlich wegen des von der Kl344gerin begehrten Kostenmietzuschlags von monatlich 28,37 200 und wegen der ab Juni 2007 erh366hten Vorauszahlungen auf die Betriebskosten. Das ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor, wohl aber, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausreicht (BGHZ 153, 358, 360 f. m.w.N.), eindeutig aus den Gr374nden des Urteils. Das Berufungsge-richt hat die Zulassung der Revision damit begr374ndet, dass seine Entscheidung zum Kostenmietzuschlag nach Wegfall der Preisbindung und zur Anpassung von Vorauszahlungen aufgrund einer versp344teten Betriebskostenabrechnung 10 - 7 - von Urteilen anderer Kammern des Berufungsgerichts beziehungsweise des Landgerichts Berlin abweiche. Dies betrifft nur den Anspruch der Kl344gerin auf Zahlung des Kostenmietzuschlags sowie zus344tzlicher (erh366hter) Betriebskos-tenvorauszahlungen ab Juni 2007, nicht aber die von den Beklagten zur Auf-rechnung gestellten Forderungen auf Auskehrung (behaupteter) Guthaben aus den Nebenkostenabrechnungen f374r die Jahre 2004 bis 2006. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beschr344nkung der Revisions-zulassung ist auch wirksam. Denn die Zulassung der Revision kann auf einen tats344chlich und rechtlich selbst344ndigen Teil des Streitstoffs beschr344nkt werden, welcher Gegenstand eines Teilurteils sein oder auf den der Revisionskl344ger seine Revision beschr344nken k366nnte (st. Rspr., z.B. Senatsurteile vom 27. Janu-ar 2010 - VIII ZR 159/09, WuM 2010, 163, Tz. 16; vom 28. Oktober 2009 - VIII ZR 164/08, WuM 2009, 733, Tz. 13). So verh344lt es sich hier, denn die Be-klagten h344tten ihr Rechtsmittel wirksam auf den Kostenmietzuschlag und die von der Kl344gerin ab Juni 2007 zus344tzlich verlangten Vorauszahlungsbetr344ge beschr344nken und die Entscheidung des Berufungsgerichts zum Nichtbestehen der von ihnen zur Aufrechnung gestellten Anspr374che auf Erstattung von Gutha-ben aus den Betriebskostenabrechnungen f374r die Jahre 2004 bis 2006 hinneh-men k366nnen. 11 2. Im Hinblick auf den von der Kl344gerin begehrten Mietzuschlag ist die Revision unbegr374ndet. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Kl344gerin der als "Kostenmietzuschlag" bezeichnete Betrag in H366he von 28,37 200 monatlich auch nach dem Wegfall der Preisbindung als Teil der Miete zusteht. 12 a) Der Wegfall der Preisbindung f374hrt nicht zu einer 304nderung der Miet-h366he. Der Mieter bleibt vielmehr verpflichtet, die zuletzt an den Vermieter ge- 13 - 8 - zahlte Kostenmiete - mithin die bisherige Grundmiete nebst Betriebskostenvor-auszahlungen und Zuschl344gen nach 247 26 NMV - nunmehr als "Marktmiete" - weiter zu entrichten. Zutreffend hat das Berufungsgericht in diesem Zusam-menhang darauf abgestellt, dass eine Erm344337igung der Miete mit dem Wegfall der 366ffentlichen Bindung weder in dem zwischen den Parteien abgeschlosse-nen Mietvertrag noch in den gesetzlichen Regelungen vorgesehen ist (zum Fehlen einer gesetzlichen Regelung vgl. OLG Hamm, WuM 1990, 333 f.). Eine 304nderung tritt durch den Wegfall der 366ffentlichen Bindung deshalb nur insoweit ein, als der Vermieter von diesem Zeitpunkt an Mieterh366hungen nach 247247 558 ff. BGB geltend machen kann. Nach der Rechtsprechung des Senats sind dabei hinsichtlich der Berechnung der Kappungsgrenze auch w344hrend der Preisbin-dung vorgenommene Mieterh366hungen wegen Kapitalkostensteigerungen zu ber374cksichtigen (Senatsurteil vom 28. April 2004 - VIII ZR 178/03, NZM 2004, 545, unter II 2 b); dies setzt als selbstverst344ndlich voraus, dass auch derartige Mietbestandteile bei Wegfall der Preisbindung in die nunmehr als Marktmiete geschuldete Miete einflie337en, die Mieth366he sich allein durch den Wegfall der Preisbindung mithin nicht 344ndert. b) Auch aus dem Zweck des Kostenmietzuschlags, die beim Vermieter preisgebundenen Wohnraums durch die Fehlbelegung entstehenden Mehrkos-ten abzudecken, folgt nicht, dass dieser Zuschlag - ebenso wie die Mehrkos-ten - mit dem Ende der Preisbindung entf344llt und sich die Miete somit erm344337igt. Die Revision 374bersieht, dass es mit dem Wegfall der Preisbindung nicht mehr auf die dem Vermieter entstehenden Kosten ankommt und der Mieter deshalb nicht einwenden kann, die Miete m374sse angesichts der Verringerung der lau-fenden Aufwendungen gem344337 247 5 NMV gesenkt werden. 14 c) Entgegen der Auffassung der Revision f374hrt die Fortgeltung der zuletzt geschuldeten Kostenmiete (einschlie337lich eines etwaigen Kostenmietzuschlags) 15 - 9 - als Ausgangsmiete f374r die nunmehr preisfreie Wohnung auch nicht zu einer zweckwidrigen Besserstellung des Vermieters im Vergleich zu Wohnungen, bei denen der Kostenmietzuschlag w344hrend der Dauer der Preisbindung nicht er-hoben wurde. 16 Die Mieth366he bleibt in allen F344llen zun344chst unver344ndert. Der Unter-schied zwischen Mietverh344ltnissen mit und solche ohne Kostenmietzuschlag besteht bei Wegfall der Preisbindung nur darin, dass im letzteren Fall eine h366-here Differenz zur orts374blichen Vergleichsmiete besteht, so dass der Vermieter eine Anhebung der Miete auf die orts374bliche Vergleichsmiete mit R374cksicht auf die Sperrfrist und die Kappungsgrenze m366glicherweise nicht alsbald nach dem Wegfall der Preisbindung realisieren kann. Dies ist aber eine notwendige Folge der f374r den (berechtigten) Sozialmieter besonders g374nstigen Miete. Die von der Revision vertretene Auffassung w374rde dazu f374hren, dass sich die Miete f374r ei-nen nicht zum berechtigten Personenkreis geh366renden Mieter mit dem Wegfall der Preisbindung vermindern und auf ein regelm344337ig deutlich unter der orts374bli-chen Vergleichsmiete liegendes Niveau sinken w374rde. F374r eine derartige Be-nachteiligung des Vermieters gibt es keinen Grund. Nach der Entlassung einer Wohnung aus der Preisbindung darf der Vermieter - im Rahmen des 247 558 BGB - die Miete an die orts374bliche Vergleichsmiete heranf374hren; ein Wegfall eines vom Mieter w344hrend der Dauer der Preisbindung geschuldeten Zuschlags w374rde im Ergebnis darauf hinauslaufen, dass an die Stelle der 366ffentlichen F366r-derung einer Wohnung nunmehr zun344chst deren Subventionierung durch den Vermieter selbst tritt (vgl. OLG Hamm, aaO, 334). d) Entgegen der Auffassung der Revision hat der Kostenmietzuschlag auch nicht deshalb unber374cksichtigt zu bleiben, weil er schon w344hrend der Preisbindung zu Unrecht erhoben worden w344re. Die zeitgleiche Entrichtung der Fehlbelegungsabgabe an die Oberfinanzdirektion stand der Erhebung eines 17 - 10 - Kostenmietzuschlags nicht entgegen, denn beide Instrumente haben unter-schiedliche Voraussetzungen und dienen unterschiedlichen Zwecken. 18 Der an den Vermieter gem344337 247 26 Abs. 4 NMV entrichtete Kostenzu-schlag tr344gt dem Umstand Rechnung, dass dieser f374r Wohnungen, die er nicht an einen Mieter aus dem berechtigten Personenkreis (hier: Bundesbedienstete) vermietet, eine geringere Subvention erh344lt und ihm deshalb h366here Kosten entstehen. Bei der Fehlbelegungsabgabe handelt es sich hingegen nicht um eine Mietzahlung an den Vermieter, sondern um eine Leistung des Mieters an die 366ffentliche Hand ("Absch366pfungsabgabe", vgl. BVerfG, NJW 1988, 2529). Sie dient dem Zweck, die nicht gerechtfertigte ("fehlgeleitete") Subventionierung (teilweise) abzusch366pfen, die eintritt, wenn die Kostenmiete (einschlie337lich et-waiger Zuschl344ge) f374r eine Wohnung deutlich unter der orts374blichen Ver-gleichsmiete liegt, der Mieter dieser Wohnung aber nicht oder nicht mehr zu dem beg374nstigten Personenkreis f374r eine Sozialwohnung geh366rt. d) Dem Berufungsgericht ist ferner darin beizupflichten, dass auch die Regelung des 247 558 Abs. 4 Satz 1 BGB gegen einen "automatischen" Wegfall des Mietzuschlags nach 247 26 Abs. 4 NMV zum Ende der Preisbindung spricht. 247 558 Abs. 4 Satz 1 BGB trifft hinsichtlich der Kappungsgrenze eine besondere Regelung f374r den Fall, dass eine Verpflichtung des Mieters zur Zahlung einer Ausgleichszahlung nach den Vorschriften 374ber den Abbau der Fehlsubventio-nierung im Wohnungswesen wegen Wegfalls der 366ffentlichen Bindung erlo-schen ist. In diesem Fall gilt die Kappungsgrenze nicht, soweit eine vom Ver-mieter geltend gemachte Mieterh366hung den Betrag der zuletzt entrichteten Ausgleichszahlung nicht 374bersteigt. Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass die Belastung des Mieters mit Wohnkosten nicht wegen der Kappungs-grenze am Ende der Mietpreisbindung sinkt, obwohl eine Miete in H366he der orts374blichen Vergleichsmiete f374r den Mieter wirtschaftlich keine h366here Belas- 19 - 11 - tung bedeutet als er vorher f374r Miete und Fehlbelegungsabgabe aufzubringen hatte (Schmidt-Futterer/B366rstinghaus, Mietrecht, 9. Aufl., 247 558 BGB Rdnr. 183 m.w.N.). 20 Bez374glich des Mietzuschlags, um den die Parteien hier ausschlie337lich streiten, bedarf es keiner Ausnahme von der Kappungsgrenze, weil er als Teil der Kostenmiete bei Wegfall der Preisbindung in die nunmehr geschuldete "Marktmiete" einflie337t. Eine Benachteiligung des Mieters ist damit nicht verbun-den, weil sich die H366he der Miete nicht 344ndert und die Kostenmiete ohnehin regelm344337ig deutlich unter der orts374blichen Vergleichsmiete liegt. Zutreffend hat das Berufungsgericht insoweit darauf abgestellt, dass die insgesamt zu zahlen-de Kostenmiete mit R374cksicht auf die Regelung in 247 5 (2) des F366rdervertrags auch bei Erhebung eines Zuschlags zur Einzelmiete die Marktmiete regelm344337ig nicht 374bersteigt. Ein Wegfall des Kostenmietzuschlags bei Beendigung der 366f-fentlichen Bindung w374rde demgegen374ber - wie bereits dargelegt - zu einer dem Vermieter nicht zumutbaren und durch berechtigte Mieterinteressen nicht gebo-tenen Absenkung der Miete anl344sslich des Wegfalls der 366ffentlichen Bindung f374hren. 3. Soweit die Revision sich gegen erh366hte Betriebskostenvorauszahlun-gen f374r die Zeit ab Juni 2007 wendet, hat sie f374r die Monate Juni bis Dezember 2007 Erfolg; im 334brigen ist sie unbegr374ndet. 21 a) Der f374r den Zeitraum M344rz bis Dezember 2007 noch im Streit befindli-che Betrag erh366hter Betriebskostenvorauszahlungen (insgesamt 253,26 200) steht der Kl344gerin schon deshalb nicht mehr zu, weil die Jahresfrist f374r die Ab-rechnung der Betriebskosten f374r das Abrechnungsjahr 2007 vor dem Schluss der m374ndlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht abgelaufen ist. Vom Zeitpunkt der Abrechnungsreife an kann der Vermieter einen Anspruch auf Vor- 22 - 12 - auszahlungen aber nicht mehr geltend machen (vgl. Senatsurteil vom 27. No-vember 2002 - VIII ZR 108/02, NZM 2003, 196, unter III 2; OLG Hamburg, WuM 1989, 150). Er kann nur noch die sich aus der Abrechnung ergebenden Betr344ge verlangen und die Klage gem344337 247 264 Nr. 3 ZPO entsprechend umstellen (OLG D374sseldorf, ZMR 2001, 882, 884 f.; Langenberg, Betriebskostenrecht der Wohn- und Gewerberaummiete, 5. Aufl., G IV. Rdnr. 93; Blank/B366rstinghaus, Miete, 3. Aufl., 247 556 Rdnr. 201). b) Hingegen war f374r die Betriebskosten des Abrechnungsjahres 2008 die Abrechnungsfrist bis zum Schluss der Berufungsverhandlung (7. August 2009) noch nicht abgelaufen, so dass die Kl344gerin nicht an der weiteren Geltendma-chung von Vorauszahlungen gehindert war. Die insoweit noch im Streit befindli-chen Erh366hungsbetr344ge f374r die Monate Januar bis April 2008 standen der Kl344-gerin ungeachtet der versp344teten Abrechnung f374r das Jahr 2005 zu. 23 aa) Gem344337 247 560 Abs. 4 BGB kann jede Vertragspartei nach einer Ab-rechnung durch Erkl344rung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene H366he vornehmen. Dies hat die Kl344gerin getan, indem sie mit der Abrechnung f374r das Jahr 2005 die monatlichen Vorauszahlungen entsprechend erh366ht hat. Entgegen der Auffassung der Revision steht dieser Anpassung der Vorauszah-lungen nicht entgegen, dass die Kl344gerin die Abrechnungsfrist des 247 556 Abs. 3 Satz 2 BGB f374r den Abrechnungszeitraum 2005 nicht eingehalten hat und des-halb mit der Geltendmachung einer Nachforderung von Betriebskosten f374r das betreffende Abrechnungsjahr ausgeschlossen ist (247 556 Abs. 3 Satz 3 BGB). Zwar wird in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur teil-weise die Auffassung vertreten, eine Anpassung der Vorauszahlungen durch den Vermieter nach 247 560 Abs. 4 BGB setze voraus, dass die vorangegangene Abrechnung zu einer Nachforderung des Vermieters gef374hrt habe, woran es bei 24 - 13 - einer versp344teten Abrechnung des Vermieters fehle (LG Berlin, NZM 2004, 339; Staudinger/Weitemeyer, BGB (2006), 247 560 Rdnr. 47). 25 Das Gesetz sieht jedoch 374ber den Nachforderungsausschluss f374r den versp344tet abgerechneten Zeitraum hinaus keine Sanktion f374r die versp344tete Ab-rechnung vor. Der Vorzug geb374hrt daher der Gegenmeinung, die eine Anpas-sung der Vorauszahlungen gem344337 247 560 Abs. 4 BGB auch nach versp344teter Abrechnung f374r zul344ssig h344lt (M374nchKommBGB/Schmid, BGB, 5. Aufl., 247 560 Rdnr. 30; Langenberg, aaO, E II Rdnr. 21; Derckx, NZM 2004, 321, 324 f.). Entgegen der Auffassung der Revision ist dem Vermieter die Anpassung der Vorauszahlungen nach 247 560 Abs. 4 BGB auch nicht deshalb verwehrt, weil im Hinblick auf die nicht fristgerecht erstellte Abrechnung zu besorgen sei, dass er auch k374nftige Abrechnungen versp344tet erstellen werde. Der Mieter ist gegen Nachteile, die ihm durch eine versp344tete Abrechnung des Vermieters entstehen k366nnen, durch den Ausschluss von Nachforderungen (247 556 Abs. 3 Satz 3 BGB) und das Zur374ckbehaltungsrecht an den laufenden Betriebskostenvoraus-zahlungen (vgl. dazu Senatsurteil vom 29. M344rz 2006 - VIII ZR 191/05, NZM 2006, 533, Tz. 13) hinreichend gesch374tzt. Die Anpassung der Vorauszahlungen an die jeweils letzte Betriebskostenabrechnung stellt sicher, dass die Voraus-zahlungen - im Interesse beider Vertragsparteien - den voraussichtlich tats344ch-lich entstehenden Kosten m366glichst nahe kommen. F374r eine Ausnahme bei nicht fristgerechter Abrechnung besteht kein Anlass. bb) Auf die von der Revision gegen die inhaltliche Richtigkeit der Ab-rechnung f374r das Jahr 2005 erhobenen Einwendungen kommt es nicht an. F374r eine Anpassung der Vorauszahlungen nach 247 560 Abs. 4 BGB gen374gt eine for-mell ordnungsgem344337e Betriebskostenabrechnung (Senatsurteil vom 28. No-vember 2007 - VIII ZR 145/07, NZM 2008, 121, Tz. 15, 18). 26 - 14 - III. 27 Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben, soweit es der Kl344gerin f374r Juni bis Dezember 2007 erh366hte Vorauszahlungen (insgesamt 253,12 200) zugesprochen hat. Die Sache ist insoweit nicht zur Endentscheidung reif, weil der Kl344gerin Gelegenheit zu geben ist, die Abrechnung f374r das Jahr 2007 vorzu-legen und die Klage entsprechend umzustellen (vgl. Senatsurteil vom 19. No-vember 2008 - VIII ZR 295/07, NZM 2009, 78, Tz. 34). Im Umfang der Aufhe-bung ist die Sache daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Be-rufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das weiterge-hende Rechtsmittel ist bez374glich der Aufrechnung als unzul344ssig zu verwerfen und im 334brigen zur374ckzuweisen. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. B374nger Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 22.01.2009 - 558 C 10992/08 - LG Hannover, Entscheidung vom 27.08.2009 - 8 S 14/09 -
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