BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 258/11 Verkündet am: 27. Juli 2012 Mayer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlun g vom 27. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt - Räntsch , die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 22. Zivils enats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Oktober 2011 im Koste n- punkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 11.230,45 Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Beklagten - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Grundurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 12. Februar 2011 geändert: Die Klage ist bis zu einem weiteren Betrag von 11.230,45 Grunde nach gerechtfertigt. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhand lung und Entsche i- dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das B e- rufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerin erwarb von den Beklagten ein Hausgrundstück. In einem zwischen den Parteien geführten Vorprozess bekam sie einen Betrag von 6.144 einer Dachterrasse rechtskräftig zugesprochen. Hierbei handelt es sich um den Nettobetrag, den ein Sachverständiger in einem vorangegangenen selbständ i- gen Beweisverfahren als Kosten der Mängelbeseitigung ermittelt hatte. Wä h- rend des Vorprozesses ließ die Klägerin die Arbeiten zur Beseitigung der Mä n- gel ausführen und erhielt dafür Rechnungen über 18.541,81 . In dem vorliegenden Verfahren verlangt d ie Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 15.697,81 B e- seitigung sowohl des arglistig verschwiegenen als auch eines erstmals geltend gemachten M a ngel s . Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für g e- rechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 1.467,36 den in dem Vorprozess ausgeurteilten Betrag zuzüglich der Kosten noch ausz u- führender Mängelbeseitigun g) nebst Zinsen verurteilt. Mit der von ihm zugela s- senen Revision verfolgt die Klägerin die Klage weiter, soweit die Abweisung die Kosten der damaligen Beseitigung des arglistig verschwiegenen Mangels b e- trifft (11.230,45 . Die Beklagten bean tragen die Zurückweisung des Rechtsmittels. 1 2 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann die Klägerin die geltend gemachten Kosten für die Beseitigung des arglistig verschwiegenen Mangels wegen der Rechtskraftwirkung des Vorprozess es nicht erstattet verlangen. S o- wohl aus der Sicht des dortigen Gerichts als auch aus der Sicht der Beklagten habe d ie Geltendmachung lediglich des vor der Mängelbeseitigung von dem Sachverständigen in dem selbständigen Beweisverfahren ermittelten Betrags nur so verstanden werden können, dass es sich um d ie Geltendmachung des Gesamtschadens, zumindest der gesamten zur Zeit der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung abschließend bezifferbaren Aufwendungen, gehandelt habe. Nach diesem objektiven Verständnis des Klagebegehrens müsse sich der Umfang der Rechtskraft richten. Lediglich die auf den in dem Vorprozess zue r- kannten Betrag entfallende Mehrwertsteuer und die Kosten für die noch ausz u- führenden Arbeiten zur Beseitigung des arglistig verschwiegenen Mangels wü r- den von der Rechtskraftwirkung des Vorprozesses nicht erfasst. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Rechtskraf t des in einem Vorprozess über denselben Anspruch ergangenen Urteils grundsätzlich nicht auf den nicht eingeklagten Rest eines teilbaren Anspruchs erstreckt, selbst wenn sich der Kläger die Nachforderung nicht vorbehalten hat (siehe nur BGH, Urteil vom 25. September 2007 X ZR 60/06, BGHZ 173, 374, 382 f. Rn. 15,16 ; 3 4 5 - 5 - Urteil vom 9. April 1997 IV ZR 113/96, BGHZ 135, 178, 181 f.). Dies ist die Folge davon, dass die materielle Rechtskraft eines Urteils, die grundsätzlich jede neue Verhandlung und Entscheidun g über denselben Anspruch au s- schließt, nach § 322 Abs. 1 ZPO nur so weit geht, wie über die Klageanträge entschieden worden ist; wird nur ein Teilanspruch geltend gemacht, erstreckt sich die Rechtskraft nur auf diesen Teil und nicht auf den nicht eingeklag ten restlichen Anspruch (BGH, Urteil vom 9. April 1997 IV ZR 113/96, aaO; Senat, Urteil vom 28. Juni 1985 V ZR 43/84, NJW 1985, 2825, 2826). 2. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht jedoch, das prozessuale Ve r- halten der Klägerin in dem Vorprozess und der zeitliche Geschehensablauf rechtfertigten eine Abweichung von dieser Rechtsprechung. a) Die vorstehend unter 1. dargestellten Grundsätze gelten unabhängig davon, ob der Kläger für das Gericht und für den Beklagten erkennbar zum Ausdruck bringt, das s sein bezifferter Antrag nur einen Teil des Anspruchs e r- fasst , so dass Nachforderungen vorbehalten bleiben, oder ob es sich um eine sogenannte verdeckte Teilklage handelt , bei der die klagende Partei nach a u- ßen nicht zu erkennen gibt, dass sie keinen endg ültigen Betrag geltend macht (BGH, Urteil vom 15. September 2007 X ZR 60/06, BGHZ 173, 374, 382 Rn. 15; Urteil vom 9. April 1997 IV ZR 113/96, BGHZ 135, 178, 181, jeweils mwN). b) Nichts anderes gilt dann, wenn wie hier - bei einer Schadensersat z- k lage die Schadensentwicklung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tats a- chenverhandlung bereits abgeschlossen und die für die Schadensbeseitigung angefallenen Kosten dem Kläger in Rechnung gestellt waren. Auf einen solchen Sachverhalt hat der Bundesgerichtsh of in dem auch von dem Berufungsgericht herangezogenen Urteil vom 15. Juli 1997 (VI ZR 142/95, NJW 1997, 3019 , 6 7 8 - 6 - 3020 ) generell und nicht wie das Berufungsgericht meint nur für den Fall, dass der Kläger sich zur Vermeidung einer Beweisaufnahme ausdrückli ch auf d ie Geltendmachung eines von dem Beklagten eingeräumten Teils des Sch a- dens beschränkt, die vorstehend unter 1. und 2. a) angeführten Grundsätze angewendet. c) Ausnahmsweise kann sich allerdings bei einer verdeckten Teilklage die Rechtskraft auch a uf den noch nicht eingeklagten Teil eines einheitlichen Anspruchs erstrecken, wenn nämlich der Kläger sein prozessuales Verhalten dahin gegen sich gelten lassen muss, dass er mit der Klage den gesamten ihm zustehenden Ersatzanspruch verlangt. Diese Fallkon stellation hat das Ber u- fungsgericht offenbar im Blick gehabt. Denn es hat sich darauf gestützt, dass die Klägerin bis zum Schluss des Vorprozesses nicht einmal angedeutet habe, dass ihr tatsächlich weit höhere Kosten als der dort eingeklagte Betrag entsta n- den seien. Dies allein reicht jedoch wie oben aufgezeigt für die Erweiterung der Rechtskraftwirkung auf den nicht eingeklagten Teil des Anspruchs nicht aus. Hinzu kommen muss, dass der Klageantrag ähnlich wie in dem Fall, dass der Kläger die Höhe des Anspruchs in das Ermessen des Gerichts stellt so zu verstehen ist, dass nicht nur ein beziffertes Zahlungsverlangen geltend g e- macht, sondern die Verurteilung zur Zahlung der ganzen angemessenen, vom Gericht festzusetzenden Entschädigung verlangt wird, s o dass dies als Strei t- gegenstand anzusehen ist (BGH, Urteil vom 9. April 1997 IV ZR 113/96, BGHZ 135, 178, 182; Senat, Urteil vom 28. Juni 1985 V ZR 43/84, NJW 1985, 2825, 2826; BGH, Urteil vom 27. Februar 1961 III ZR 16/60, BGHZ 34, 337, 342). So ve rhält es sich hier jedoch nicht. d) Im Übrigen fehlt es an einer ausreichenden Grundlage für das von dem Berufungsgericht dem Gericht des Vorprozesses und den Beklagten u n- terstellte Verständnis, die Klägerin habe den Gesamtschaden, zumindest die 9 10 - 7 - gesamte n zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung bezifferbaren Aufwe n- dungen geltend gemacht. aa) Es ist weder festges t ellt noch ersichtlich, dass das Gericht des Vo r- prozesses und die Beklagten im Zeitpunkt der dortigen letzten mündlichen Ta t- sachenverhandl ung Kenntnis davon hatten, dass die Mängelbeseitigungsarbe i- ten bereits ausgeführt und der Klägerin in Rechnung gestellt worden waren. bb) Aufgrund der Parteirolle der Klägerin als Berufungsbeklagte in dem Vorprozess konnte sie nach der Erteilung des ger ichtlichen Hinweises, dass es an einer Rechtsgrundlage für d en von ihr geltend gemachten Vorschussa n- spruch fehlen dürfte, den gesamten Schadensbetrag nicht mehr im Wege der Klageerweiterung geltend machen; denn die Frist zur Einlegung einer A n- schlussberufung (§ 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO) war längst abgelaufen. cc) Indem die Klägerin nach der Hinweiserteilung in erster Linie den Vo r- schussanspruch weiterverfolgte, gab sie allen Prozessbeteiligten zu erkennen, dass sie keine endgültige Kostenerstat tung verlangt e . Denn der Vorschuss (§ 637 Abs. 3 BGB) stellt nichts Endgültiges dar, sondern muss abgerechnet werden; gegebenenfalls kann eine Nachzahlung gefordert werden. Die Vo r- schussklage ist regelmäßig so zu verstehen, dass gleichzeitig die Nachschus s- pflicht des Auftragnehmers für den Fall festgestellt werden soll, dass der au s- geurteilte Vorschuss für die Mängelbeseitigung nicht ausreicht (BGH, Urteil vom 25. September 2008 VII ZR 204/07, NJW 2009, 60, 61). Dass sich die Kläg e- rin d ie Geltendmachung d ieser " Nachschusspflicht " im Rahmen des hilfsweise erhobenen Schadensersatzanspruchs nicht vorbehalten musste, wurde bereits oben gesagt. 11 12 13 - 8 - III. Nach alledem ist das Berufungsurteil im Kostenpunkt und in dem mit der Revision angefochtenen Umfang, also so weit die Klage in Höhe von 11.230,45 562 Abs. 1 BGB). Wegen der Beschränkung der Revision verbleibt es bei der Abweisung der Klage in Höhe von 3.000 des Gr undurteils auf einen weiteren Betrag von 11.230,45 die Berufung der Beklagten Erfolg. Über die Höhe der der Klägerin noch z u- stehenden Forderung muss das Berufungsgericht, welches das Betragsverfa h- ren zu sich heraufgezogen hat, entscheide n. Krüger Lemke Schmidt - Räntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 12.02.2011 - 2 O 428/10 - OLG Hamm, Entscheidung vom 24.10.2011 - I - 22 U 50/11 - 14
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