ECLI:DE:BGH:2017:010617BVZR258.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 258/16 vom 1. Juni 2017 in de m Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Brückner , den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Rostock vom 20. Oktober 2016 wird auf ihre Kosten als unzulässig ver worfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 600 Gründe: I. Die Parteien sind die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft Aparthotel O . in B . auf R . . Gegenstand dieser Gemeinschaft ist ein früheres Hotel . Die im Sondereigentum stehenden Wohnungen werden übe r- wiegend als Ferienwohnungen vermietet. Zum Gemeinschaftseigentum geh ö- ren u.a. eine Rezeption, eine Küche und ein Frühstücksraum nebst Toilettena n- lagen und Aufenthaltsräume für Personal. Zwischen den Wo hnungseigent ü- mer n besteht Streit darüber, ob und durch wen die vorgenannten Räumlichke i- ten betrieben werden sollen. Sie waren zunächst an eine Feriendienstorganis a- 1 - 3 - tion vermietet. Die Wohnungseigentümer beschlossen 2008 die Kündigung des Mietvertrags, setzt en diese dann aber wieder aus, bis das Landgericht auf eine Beschlussersetzungsklage hin anordnete, den Vertrag zu kündigen und von der Mieterin die Herausgabe der Gemeinschaftsräume nebst Inventar zu verlangen. Auf einer Versammlung am 8. März 2014 fasste n die Wohnungseigentümer mehrheitlich folgenden Beschluss: Diesen Beschluss haben die Kläger angefochten. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Berufung als unbegründet zurückgewiesen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde möchte die Klägerin zu 1 weiterhin die Ungültigerklärung dieses Beschlusses erreichen. II. Die Nichtzulassungsbesc hwerde ist unzulässig, da die Klägerin zu 1 nicht dargelegt hat, dass der Wert der mit d er Revision geltend zu machenden 1. Maßgebend ist das Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänd e- rung des angefochtenen Urteils, das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZR 86/16, WuM 2017, 62 Rn. 2 ; Beschluss vom 9. Februar 2012 - V ZB 211/11, ZWE 2012, 224 Rn. 4 mwN). Um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässi g- keitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwe rdeführer innerhalb la u- fender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der bea b- 2 3 4 - 4 - sichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze 9. Februar 2017 - V ZR 88/16, WuM 2017, 237 Rn. 4). 2. Diesen Anforderungen genügt die Darlegung de r Klägerin zu 1 nicht. a) Sie führt zur Begründung ihrer Beschwer zwar aus, die Nutzung der Rezeption der Anlage mache nur dann Sinn, wenn sie, orientiert an dem B e- darf, etwa 1.400 Stunden jährlich besetzt sei. Die Kosten hierfür beliefen sich auf 17. 8 50 durch alle Wohnungseigentümer entsprechend ihren Miteigentumsanteilen als Konsequenz des Ber u- b) Es fehlt jedenfalls eine Erläuterung zum gedanklichen Ausgangspunkt dieses Vortrags, nämlich dazu, dass und weshalb die Kläger als Konsequenz aus dem Berufungsurteil die Bewirtschaftungskosten allein zu tragen haben sollen. Der bloße Hinweis auf das Berufungsurteil genügt dazu nicht. aa) Das Berufungsgericht versteht den angefochtenen Beschluss in dem Sinne, dass sich die Wohnungseigentümer mehrhe itlich nicht grundsätzlich und unwiderruflich gegen eine Nutzung der baulich angelegten Rezeption ausg e- sprochen hätten, sondern es lediglich ablehnten, dass jeder Wohnungseige n- tümer verpflichtet sein soll e , diese Rezeption mitzubenutzen und den hierdurch b edingten Aufwand an Kosten, Verpflichtungen usw. mitzutragen. Seine A n- sicht, der so verstandene Beschluss steh e mit den Grundsätzen ordnungsm ä- ßiger Verwaltung in Einklang, begründet es mit der Erwägung, die Teilungse r- 5 6 7 8 - 5 - klärung ergebe weder ein Einverständnis der Wohnungseigentümer mit einem Eigenbetrieb noch eine Nutzungspflicht. bb) Weder der bestätigte Beschluss noch die Entscheidung des Ber u- fungsgerichts oder die von dem Berufungsgericht gegebene Begründung haben zur Folge, dass die Kläger die Kosten d es Betriebs der Rezeption allein tragen müssten. Sie präjudizieren die noch ausstehende Entscheidung der Wo h- nungseigentümer, wie mit der Rezeption (und den anderen Gemeinschaftsrä u- me n ) verfahren werden soll, nicht. Eine faktische Verpflichtung der Klä ger, diese Räume allein zu bewir t- schaften, lässt sich dem Beschluss nicht entnehmen. Danach haben die Wo h- nungseigentümer nur eine Bewirtschaftung durch die Wohnungseigent ü- mer(gemeinschaft) ausgeschlossen, die Frage nach dem weiteren Vorgehen und dem Bewirt schaftungsmodell im Übrigen aber offengelassen. Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, dass sie sich - auf der Grundlage eines neuen Mietve r- trags - mehrheitlich wieder für eine Vermietung entscheiden. Auch das Ber u- fungsgericht misst dem Beschluss keine weite rgehende Wirkung bei. Es führt e- i- ge Praxis binde die Wohnungseigentümer für die Zukunft nicht, weil diese eine getroffene Nutzungsvereinbarung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben ä n- dern könnten, ergibt sich, dass solche Vereinbarungen in dem durch den - nur ein Modell ausschließenden - Beschluss gesetzten Rahmen grundsätzlich mö g- lich sind. Dass und aus welchen Gründen mit dem Beschluss der Wohnungse i- gentümer oder der Entscheidung des Berufungsgerichts dessen ungeachtet nicht bloß ein bestimmtes Modell zum Betrieb der Rezeption (und der anderen genannten Gemeinschaftsräume) ausgeschlossen, sondern in der praktis chen 9 10 - 6 - Konsequenz bewirkt worden ist, dass die Kläger diese Räume allein und auf ihre Kosten bewirtschaften müssen, erschließt sich ohne nähere Darlegung nicht. Daran fehlt es. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Bei der Besti m- mung des Gegenstandswert s des Beschwerdeverfahrens ist der Senat mangels anderer Anhaltspunkte von dem in den Vorinstanzen festgeset zten Wert von nach § 49a GKG nur 20% anzusetzen, weil sich daran nur die Klägerin zu 1 beteiligt hat. Stresemann Schmidt - Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Bergen auf Rügen , Entscheidung vom 05.08.2015 - 20 C 26/14 - LG Rostock, Entscheidung vom 20.10.2016 - 1 S 166/15 - 11
Full & Egal Universal Law Academy