BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 259/01 Verkündet am: 16. Mai 2002 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 02. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Kuffer und Bauner für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Juni 2001 wird zurückg e - wiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand: I. Der Kläger verlangt als Konkursverwalter über das Vermögen der F. Bauunternehmung GmbH (im folgenden: Gemeinschuldnerin) restliche Verg ü - tung aus einem gekündigten Vertrag über Rohbauarbeiten an dem Bauvorh a - ben der Beklagten. Nach der Kündigung des Vertrages rechnete die Gemei n - schuldnerin die von ihr erbrachten Leistungen ab. Der Kläger hat 69.346,81 DM und Zinsen von den Beklagten verlangt. - 3 - II. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Klger den A n - spruch der Gemeinschuldnerin nicht entsprechend § 8 Nr. 1 Abs. 2, Nr. 6 VOB/B "schlssig" dargelegt habe. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klgers als unzulssig verworfen. Mit seiner Revision erstrebt der Klger die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Entscheidungsgrnde: I. Die Entscheidung ergeht nach dem bis zum 31. Dezember 2001 gelte n - den Recht (§ 26 Nr. 7 EGZPO). Die Revision hat keinen Erfolg. II. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der als Berufungsbegrndung eingereichte Schriftsatz vom 24. Mrz 2000 genge nicht den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Der Klger habe das landgerichtliche Urteil nur mit dem pauschalen Hinweis angegriffen, die erweiterte Forderung sei umfa s - send prfbar abgerechnet und enthalte alle erbrachten und nicht erbrachten Leistungen. Die vorgelegte Berufungsbegrndung enthalte nicht mehr als die Aussage, das landgerichtliche Urteil sei falsch. Eine pauschale Bezugnahme - 4 - auf den Vortrag erster Instanz sei keine ausreichende Berufungsbegrndung. Eine der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Ausnahmen von diesem Grundsatz liege nicht vor. Die Bezugnahme auf einen zeitlich und prozessual weit zurckliegenden Beschluß des Berufungsgerichts als Beschwerdegericht hinsichtlich einer Entscheidung des Landgerichts ber die Bewilligung von Pr o - zeßkostenhilfe ersetze eine Begrndung nicht. Es sei keine Förmelei, von dem Berufungsfhrer die erstmalige Beschftigung mit den neuen Argumenten des Landgerichts in dessen Urteil zu verlangen, das sich auch mit dem Prozeßk o - stenhilfe gewhrenden Beschluß des Berufungsgerichts auseinandersetze. Die im Anschluß an die Berufungsbegrndung vorgetragenen Erg n - zungen rechtfertigten keine abweichende Beurteilung. Die erstmalige b e - stimmte Bezeichnung der Anfechtungsgrnde nach Ablauf der Berufungsb e - grndungsfrist sei unzulssig. III. Das hlt den Angriffen der gemß § 547 ZPO statthaften Revision stand. Die Berufungsbegrndung des Klgers vom 24. Mrz 2000 gengt nicht den Erfordernissen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. 1. Nach dieser Vorschrift muß die Berufungsbegrndung die bestimmte Bezeichnung der im Einzelnen anzufhrenden Grnde der Anfechtung (Ber u - fungsgrnde) sowie der neuen Beweismittel und Beweiseinreden enthalten, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzufhren hat. Die Vorschrift soll gewhrleisten, daß der Rechtsstreit fr die Berufungsinstanz ausreichend vo r - bereitet wird, indem sie den Berufungsfhrer anhlt, die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu berprfen und darauf hinzuweisen, in we l - - 5 - chen Punkten und mit welchen Grnden das angefochtene Urteil fr unrichtig gehalten wird. Die Begrndung muû demnach zum einen erkennen lassen, in welchen Punkten tatschlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklgers unrichtig ist, und zum anderen im Einze l - nen angeben, aus welchen Grnden er die tatschliche und rechtliche Wrd i - gung des vorinstanzlichen Urteils in den angegebenen Punkten fr unrichtig hlt. Es reicht nicht aus, die tatschliche oder rechtliche Wrdigung durch den Erstrichter mit formelhaften Wendungen zu rgen oder auf das Vorbringen e r - ster Instanz zu verweisen (st. Rspr.: BGH, Urteil vom 13. November 2001 - VI ZR 414/00, NJW 2002, 682; Urteil vom 24. Januar 2000 - II ZR 172/98, NJW 2000, 1576; Urteil vom 16. Dezember 1999 - VII ZR 25/98, BauR 2000, 769, 770 = NZBau 2000, 204; Urteil vom 24. Juni 1999 - I ZR 164/97, NJW 1999, 3269, 3270; Urteil vom 06. Mai 1999 - III ZR 265/98, NJW 1999, 3126 ). 2. Daran gemessen ist die Berufungsbegrndung des Klgers vom 24. Mrz 2000 nicht ausreichend. Das Landgericht hat im Einzelnen begrndet, warum seiner Ansicht nach die vom Klger vorgelegte Abrechnung den Ve r - gtungsanspruch nicht rechtfertigt. Dagegen wendet die Berufungsbegrndung des Klgers lediglich ein, daû die erweiterte Forderung umfassend prfbar dargestellt sei und entgegen der Auffassung des Landgerichts alle erbrachten und nicht erbrachten Leistungen enthalte. Dem ist eine auf die Entscheidung s - grnde des Landgerichts zugeschnittene Begrndung nicht zu entnehmen. Aus dieser Begrndung, die sich in der Behauptung erschöpft, der Klger habe Recht und das Urteil des Landgerichts sei unrichtig, ergibt sich weder, welche konkrete tatschliche Wrdigung der Klger anders als das Landgericht vo r - nehmen noch welche rechtlichen Gesichtspunkte er im Berufungsverfahren abweichend vom Landgericht zugrundegelegt sehen möchte. - 6 - 3. Die Bezugnahme auf die Beschlsse, die das Berufungsgericht auf die Beschwerde des Klgers zur Bewilligung der Prozeûkostenhilfe fr das e r - stinstanzliche Verfahren erlassen hat, macht eine den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO gengende Berufungsbeg rndung des Klgers nicht entbehrlich. Durch Bezugnahme kann eine ordnungsgemûe Begrndung der Berufung nur in begrenzten Ausnahmefllen erfolgen, wenn dadurch der Zweck des § 519 Abs. 3 ZPO, den Rechtsstreit fr die Berufungsinstanz ausreichend vorzubereiten, gewahrt ist und die Auseinandersetzung mit dem Urteil des Erstgerichts auf andere Weise als durch Einreichung einer den Vorgaben des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO entsprechenden Berufungsbegrndung erfolgt. Das ist etwa bei der Bezugnahme auf ein zur Durchfhrung der Berufung eingereichtes Prozeûkostenhilfegesuch des zweitinstanzlichen Prozeûbevollmchtigten (BGH, Beschluû vom 16. August 2000 - XII ZB 65/00, NJW-RR 2001, 789 ) oder auf einen die beantragte Prozeûkostenhilfe fr die Berufung bewilligenden und nher begrndeten Beschluû des Berufungsgerichts (BGH, Urteil vom 29. September 1993 - XII ZR 209/92, NJW 1993, 3333, 3334) der Fall. An der notwendigen Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Urteil fehlt es. Die Beschlsse des Berufungsgerichts, auf die der Klger sich in der Berufungsbegrndung bezieht, sind auf dessen Beschwerden gegen die Ve r - sagung der Prozeûkostenhilfe fr die erste Instanz durch das Landgericht b e - reits vor dem erstinstanzlichen Urteil ergangen. Mit diesem konnten sie sich noch nicht befassen. 4. Die Abweisung der Klage durch das Landgericht wegen fehlender Prfbarkeit ist als eine Abweisung als derzeit unbegrndet anzusehen. - 7 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Ullmann Thode Haû Kuffer Bauner
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