BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 259/01 Verkündet am: 17. April 2002 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ BGB § 2325 Ob die Übertragung eines Grundstücks in der ehemaligen DDR durch einen erst nach dem 3. Oktober 1990 verstorbenen Erblasser im Hinblick auf Pflichtteilse r - gänzungsansprüche als Schenkung zu beurteilen ist, richtet sich nach den Wer t - verhältnissen bei Vollzug des Vertrages. Lag damals ein entgeltliches Geschäft vor, kann daraus durch die Wertsteigerung des Grundstücks nach der deutschen Einigung kein auch nur teilweise unentgeltliches Geschäft geworden sein. BGH, Urteil vom 17. April 2002 - IV ZR 259/01 - OLG Brandenburg LG Cottbus - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsi t - zenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Ric h - terin Ambrosius und den Richter Felsch auf die mndliche Verhandlung vom 17. April 2002 fr Recht erkannt: Auf die Revision des Klgers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesg e - richts vom 13. Mrz 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und En t - scheidung, auch ber die Kosten des Revisionsverfa h - rens, an das Berufungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Klger verlangt von der Beklagten, seiner Schwester, die E r - mittlung des Wertes eines Grundstcks. Es war der Beklagten von der Mutter der Parteien aufgrund eines vor dem Staatlichen Notariat am 28. Mrz 1985 geschlossenen Vertrages bertragen worden. Die Mutter ist am 4. Dezember 1994 in W. bei C. gestorben. Die Beklagte war im gemeinschaftlichen Testament der Eltern als Alleinerbin nach dem Lngst lebenden eingesetzt worden; der Vater ist vorverstorben. - 3 - Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Klger seinen Antrag weiter. Entscheidungsgrnde: Die Revision hat Erfolg und fhrt zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat der Klger im Hinblick auf das der Beklagten 1985 bertragene Grundstck in W. kein Pflich t - teilsrecht und damit auch keinen Pflichtteilsergnzungsanspruch nach § 2325 BGB. Zwar sei gemß Art. 235 § 1 EGBGB fr die erbrechtlichen Verhltnisse das Brgerliche Gesetzbuch maßgebend. § 2325 BGB schtze aber nur denjenigen, der im Zeitpunkt der Schenkung schon pflichtteilsberechtigt war. Das treffe auf den Klger nicht zu, weil fr ihn im Jahre 1985 § 396 Abs. 1 Nr. 2 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) gegolten habe, wonach Kinder des Erblassers nur dann einen Pflichtteilsanspruch hatten, wenn sie unterhaltsberechtigt gegenber dem Erblasser waren. Damals sei der Klger aber wirtschaftlich schon von seiner Mutter una b - hngig gewesen. 2. Dagegen wendet sich die Revision mit Recht. Wie der Senat in BGHZ 147, 95, 96 ff. = NJW 2001, 2398; ZEV 2001, 238 m. Anm. Kli n - gelhöffer; BGH-Report 2001, 417 m. Anm. Pentz; JZ 2001, 1088 m. Anm. Kuchinke) entschieden hat, kommt es auch fr die Pflichtteilsberecht i - - 4 - gung gemû Art. 235 § 1 EGBGB nicht auf das ZGB, sondern auf § 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB an. Daû der Klger 1985 nicht unterhaltsberechtigt gegenber seiner Mutter war, ist daher ohne Bedeutung. Der Anspruch auf Pflichtteilsergnzung wird auch im Internationalen Privatrecht nach dem Erbstatut beurteilt (Soergel/Schurig, EGBGB 12. Aufl. Art. 25 Rdn. 44; MnchKomm/Birk, EGBGB 3. Aufl. Art. 25 Rdn. 228; Staudi n - ger/Dörner, Stand Januar 2000 Art. 25 EGBGB Rdn. 186, 188). 3. Das Landgericht hatte die Klage mit anderer Begrndung abg e - wiesen: Bei der Übertragung des Grundstcks habe es sich nicht um e i - ne Schenkung gehandelt. Nach der notariellen Urkunde gewhrte die Beklagte der Mutter "als Entgelt" ein lebenslanges, unentgeltliches Wohn-, Mitbenutzungs- und Pflegerecht, dessen Jahreswert mit ca. 1.200 Mark der DDR angegeben wurde; als Zeitwert des Grundstcks nennt die Urkunde einen Betrag von ca. 15.000 Mark der DDR. Das Landgericht hat allein das Wohn- und Mitbenutzungsrecht der Mutter, die bei Vertragsschluû 61 Jahre alt war, im Hinblick auf eine Lebense r - wartung von damals noch 15 Jahren auf einen Wert von 18.000 Mark geschtzt. Daû der Zeitwert des Objekts 1985 tatschlich höher gelegen habe, sei nicht dargetan. Damit bersteige die Gegenleistung den Zei t - wert des bertragenen Anwesens. Mit den dagegen gerichteten Angriffen des Klgers hat sich das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bisher nicht befaût. Das wird nach Zurckverweisung der Sache nachzuholen sein. Dazu gibt der Senat folgende Hinweise: - 5 - a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daû der vom Klger geltend gemachte Wertermittlungsanspruch nach § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB grundstzlich nur ein Pflichtteilsrecht voraussetzt, nicht aber schon das Bestehen eines Pflichtteilsanspruchs, zu dessen Beurteilung die Auskunft dienen soll (BGHZ 28, 177, 179 f.; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1980 - IVa ZR 46/80 - NJW 1981, 2051, 2052 unter 1). Allerdings reicht auch der Wertermittlungsanspruch des pflichtteilsb e - rechtigten Nichterben nicht so weit, daû allein der begrndete Verdacht einer unter § 2325 BGB fallenden Schenkung gengen wrde, um eine Wertermittlung durch Sachverstndigen auf Kosten des Nachlasses zu erreichen; vielmehr muû der Pflichtteilsberechtigte schon fr den We r - termittlungsanspruch darlegen und beweisen, daû unter Bercksicht i - gung von Leistung und Gegenleistung eine zumindest gemischte Schenkung vorliegt (BGHZ 89, 24, 29 f., 32; BGH, Urteil vom 8. Juli 1985 - II ZR 150/84 - NJW 1986, 127 unter I 3; MnchKomm/Frank § 2314 Rdn. 12 m.w.N.; wenn der Pflichtteilsberechtigte die Kosten dagegen selbst bernimmt, gengen greifbare Anhaltspunkte fr eine unentgeltl i - che Verfgung: BGH, Urteil vom 2. Juni 1993 - IV ZR 259/92 - NJW 1993, 2737 unter I 1). b) Fr die Frage, ob das Grundstck, das die Erblasserin der B e - klagten bertragen hat, als eine zumindest gemischte Schenkung zum fiktiven, der Pflichtteilsergnzung unterliegenden Nachlaû gehrt, kommt es auf die Wertverhltnisse beim Vollzug des Vertrages an (BGHZ 147, 95, 98; Senatsbeschluû vom 14. Dezember 1994 - IV ZA 3/94 - ZEV 1995, 335 = FamRZ 1995, 420). Hierzu hat das Berufungsgericht festg e - stellt, daû die am 28. Mrz 1985 vor dem Staatlichen Notariat beurku n - - 6 - dete Übertragung des Grundstcks am 6. August 1985 durch Eintragung im Grundbuch vollzogen worden sei. Das hat das Berufungsgericht den Grundakten entnommen, die in der mndlichen Verhandlung zusammen mit den Vertretern der Parteien eingesehen wurden (GA II 251). Dabei hat das Berufungsgericht bercksichtigt, daû das Grundbuchblatt im Z u - ge der Neufassung des Grundbuchs im Jahre 1993 durch eine kreuzf r - mige Durchstreichung unbrauchbar gemacht worden ist. Nach den Fes t - stellungen des Berufungsgerichts handelt es sich jedoch nicht um eine Rtung, wie sie in der Grundbuchverfgung in Fllen der Lschung von Rechten (zustzlich neben dem nach § 46 GBO erforderlichen L - schungsvermerk) vorgesehen ist. Das lût Rechtsfehler nicht erkennen. Die Beklagte hatte zwar den Vortrag in der Berufungsbegrndung des Klgers, sie sei erst am 12. Juli 1993 ins Grundbuch eingetragen worden, in ihrer Berufungserwiderung nicht ausdrcklich bestritten. In einem Vermerk des Liegenschaftsdie n - stes auf der vom Klger in erster Instanz vorgelegten Urkunde des not a - riellen Übertragungsvertrages wird als Datum der Eintragung ins Grun d - buch aber der 6. August 1985 angegeben. Das Berufungsgericht hat d a - her die Grundakten mit Recht beigezogen und mit den Parteien errtert (§ 139 ZPO). Daraufhin hat der Klger sein en Antrag gendert und den 6. August 1985 als Datum des Vollzugs der Schenkung bernommen. Danach kommt es fr das Vorliegen einer Schenkung auf die Wertverhltnisse im Jahre 1985 an. - 7 - c) Lag damals ein entgeltliches Geschft vor, kann daraus durch die Wertsteigerung des Grundstcks nach der deutschen Einigung kein auch nur teilweise unentgeltliches Geschft geworden sein. Um dagegen eine ergnzungspflichtige Schenkung im Sinne von §§ 2325 ff. BGB annehmen zu knnen, bedarf es zunchst objektiv einer Bereicherung des einen Vertragspartners (zu bernommenen Lasten und Gegenleistungen vgl. BGHZ 107, 156, 159 ff.; BGH, Urteil vom 19. Januar 1999 - X ZR 42/97 - NJW 1999, 1626 unter I 2 b). Dabei sind sowohl das Grundstck als auch das Wohn-, Mitbenutzungs- und Pfleg e - recht der Erblasserin nach den Verhltnissen in der DDR im Jahre 1985 zu bewerten. Daû eine Schenkung schon deshalb ausscheide, weil ein solches Rechtsgeschft nach § 282 Abs. 2 ZGB nicht von einer Bedi n - gung oder einer Auflage abhngig gemacht werden konnte, ist entgegen der Ansicht des Landgerichts fr die hier in Rede stehende Anwendung von § 2325 BGB nicht entscheidend. Auch wenn ein Rechtsgeschft ke i - ne Gegenleistung im Rechtssinne vorsieht, die Zuwendung aber G e - schftsgrundlage fr gleichwertige Leistungen des Empfngers ist, kann Entgeltlichkeit vorliegen (sog. kausale Verknpfung, vgl. MnchKomm/Kollhosser, BGB 3. Aufl. § 516 Rdn. 16). Unentbehrlich fr die Annahme einer Schenkung ist eine dahing e - hende Einigung der Parteien (BGHZ 116, 178 , 181). Wie das Landg e - richt mit Recht feststellt, bietet die notarielle Urkunde vom 28. Mrz 1985 dafr keinen Anhalt. Die Einigung ber eine zumindest teilweise Unen t - geltlichkeit wird jedoch vermutet, wenn zwischen den Leistungen der e i - nen und der anderen Seite objektiv ein aufflliges, grobes Miûverhltnis - 8 - besteht, das den Vertragsschlieûenden nicht verborgen geblieben sein kann; dabei ist allerdings unter Verwandten zu bercksichtigen, daû sie den ohnehin nur abzuschtzenden Wert ihrer Leistungen kaum je exakt kalkulieren; deshalb ist fr die einzelnen Leistungen von Werten ausz u - gehen, die bei verstndiger, die konkreten Umstnde bercksichtigender Beurteilung noch als vertretbar gelten knnen (BGH, Urteil vom 27. Mai 1981 - IVa ZR 132/80 - NJW 1981, 2458 unter I; Urteil vom 15. Mrz 1989 - IVa ZR 338/87 - LM BGB § 2325 Nr. 23 unter 2 und 3; Urteil vom 1. Februar 1995 - IV ZR 36/94 - NJW 1995, 1349 unter 3 b). Obwohl der Klger grundstzlich die Darlegungs- und Beweislast fr eine der Pflichtteilsergnzung unterliegende Schenkung trgt, hat die an dem Rechtsgeschft unmittelbar beteiligte Beklagte zunchst die seinerzeit fr die Bewertung maûgebenden Vorstellungen der Beteiligten vorzutr a - gen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 1996 - IV ZR 214/94 - ZEV 1996, 186 unter 2 b bb m.w.N.). d) Falls das Geschft schon damals jedenfalls zum Teil unentgel t - lich war, weil der Beklagten voraussichtlich auch nach dem Tod der Mutter noch etwas von dem zugewandten Wert brig blieb, kommt es fr § 2325 Abs. 2 Satz 2 BGB nur auf diesen, aus der Sicht des Jahres 1985 und nach den damals in der DDR maûgebenden Verhltnissen zu b e - wertenden Anteil an (vgl. BGHZ 118, 49 ff.; 125, 395, 397). Terno Dr. Schlichting Seiffert Ambrosius Felsch
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