BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVIII ZR 259/02 vom29. Juli 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2003 durch die Vor-sitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Wolstund Dr. Frellesenbeschlossen:Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Streitwertfestset-zung im Senatsbeschluß vom 15. Juli 2003 wird zurückgewiesen.Gründe: Zu dem vom Berufungsgericht ausgeurteilten Betrag von 22.460,44 war der Teilbetrag von 70.221,07 nrn !nden Rechtsstreit ausgesetzt und die Entscheidung dem Schlußurteil vorbehal-ten hat, hinzuzurechnen, weil auch insoweit das Berufungsgericht dem in derBerufungsinstanz gestellten Antrag der Beklagten auf vollständige Klageabwei-sung nicht entsprochen hat und die Beklagte deshalb in Höhe dieses Betragesdurch das angefochtene Teilurteil ebenfalls beschwert ist. Davon geht auch derSchriftsatz der Beklagten vom 23. Dezember 2002 aus, demzufolge auch in derRevision die Abweisung der Klage "insgesamt" - also auch hinsichtlich des Teil- - 3 -betrages von 70.221,07 "#$% &'n()n*&+, -.n/,) -beantragt werden sollte.Dr. Deppert Dr. Hübsch Dr. BeyerDr. Wolst Dr. Frellesen
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