BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILVI ZR 259/02Verkündet am: 6. Mai 2003Holmes,Justizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ: nein BGB § 823 Aa; ZPO § 286 Aa) Das Absehen von einer medizinisch gebotenen Vorgehensweise begründet einenärztlichen Behandlungsfehler. Auf die subjektiven Fähigkeiten des behandelndenArztes kommt es insoweit nicht an.b) Wird aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers ein weiterer Eingriff erforder-lich, der dem Patienten bei korrektem medizinischem Vorgehen erspart gebliebenwäre, hat der erstbehandelnde Arzt haftungsrechtlich für den weiteren Eingriff ein-zustehen. Dabei umfaßt seine Einstandspflicht regelmäßig auch die Folgen einesFehlers des nachbehandelnden Arztes.BGH, Urteil vom 6. Mai 2003 - VI ZR 259/02 - OLG Jena LG Erfurt - 2 -Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 6. Mai 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr.Greiner, Wellner, Pauge und Stöhrfür Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats desThüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 26. Juni 2002 aufge-hoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen behaupteter ärztlicher Behand-lungsfehler auf Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht materiellerund weiterer immaterieller Schäden in Anspruch. Sie suchte wegen Unterleibs-beschwerden den Zweitbeklagten, einen Gynäkologen, auf, um ein intrauterinesPessar (IUP) entfernen zu lassen. Der ambulant vorgenommene Versuch, dasPessar mittels Faßhäkchen zu entfernen, war erfolglos. Deshalb wurde verein-bart, den Eingriff stationär unter Narkose vorzunehmen. In der Frauenklinik derDrittbeklagten wurde die Klägerin, die selbst Kinderärztin ist, über die Möglich-keiten der Laparoskopie, der Pelviskopie, einer eventuell erforderlichen Lapa- - 3 -rotomie und die gegebenenfalls durchzuführende Ausschabung der Gebärmut-ter mit der Entfernung des IUP aufgeklärt. Der am 27. Mai 1994 unter Narkosevon den Beklagten zu 1 und 2 vorgenommene Eingriff hatte ebenfalls keinenErfolg. Das IUP konnte weder mittels Kürette, noch mittels Faßhäkchen oderFaßzange entfernt werden. Die Operation wurde nach etwa 35 Minuten ab-gebrochen. Wegen unmittelbar danach auftretender starker Schmerzen im Ute-rusbereich erhielt die Klägerin Antibiotika und Schmerzmittel. Am 30. Mai 1994wurde sie aus der stationären Behandlung entlassen. Da die Unterleibsschmer-zen nicht nachließen, suchte die Klägerin am 1. Juni 1994 die FrauenärztinDr. P. auf. Diese wies sie in eine Klinik in F. ein, wo sie zunächst mit Antibiotikabehandelt und ihr schließlich der Uterus entfernt wurde. Untersuchungen erga-ben, daß dieser perforiert worden war.Die Klägerin hat geltend gemacht, zu dieser Perforation sei es bei demEingriff am 27. Mai 1994 gekommen, als die Beklagten zu 1 und 2 entgegendem medizinischen Standard wiederum Faßhäkchen verwendet hätten. Nach-dem alle Versuche, das IUP zu entfernen, fehlgeschlagen seien, hätte die Ope-ration unter Sicht, nämlich mittels Hysteroskopie und einer Laparoskopie wei-tergeführt werden müssen; dann wäre die Perforation erkannt und die spätereEntfernung des Uterus vermieden worden.Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hatdie Berufung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vomerkennenden Senat zugelassenen Revision, mit der sie ihr Begehren in vollemUmfang weiterverfolgt. - 4 -Entscheidungsgründe: I.Das Berufungsgericht ist der Auffassung, es sei bereits fraglich, ob über-haupt ein Behandlungsfehler hinsichtlich des Eingriffs selbst oder bezüglich derpostoperativen Versorgung nachgewiesen sei. Nach den Ausführungen desSachverständigen Prof. Dr. S. habe die von den Beklagten zu 1 und 2 gewählteVorgehensweise zur Entfernung des IUP den Regeln der ärztlichen Kunst ent-sprochen, und zwar auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß es sichum den zweiten Versuch gehandelt habe. Eine dabei eingetretene Perforationdes Uterus sei als schicksalhaft zu betrachten und habe von dem Operateurnicht unbedingt bemerkt werden müssen. Das Absehen von der ursprünglichgeplanten Laparoskopie sei nicht zu beanstanden.Ein Behandlungsfehler liege auch nicht in dem Unterlassen einer Hystero-skopie. Zwar habe der Sachverständige Prof. Dr. S. zunächst erklärt, es sei un-verständlich, warum die Beklagten zu 1 und 2 nach dem erfolglosen Versuchnicht unter Einsatz eines Hysteroskops unter Sicht weiter operiert hätten. EineHysteroskopie habe komplikationslos vorgenommen werden können und seivon der Aufklärung und Einwilligung der Klägerin gedeckt gewesen. Seine ur-sprüngliche Einschätzung habe der Sachverständige bei seiner mündlichen An-hörung jedoch dahingehend relativiert, daß die Beklagten zu 1 und 2 gegebe-nenfalls entweder wegen Unsicherheit über die Reichweite der erklärten Einwil-ligung übergroße Vorsicht hätten walten lassen oder mit dem neuen Instru-mentarium des Hysteroskops angesichts des zur damaligen Zeit in den neuenBundesländern durchweg eher noch spärlichen medizinischen Gerätebestan-des noch nicht hinreichend vertraut gewesen seien und daher nicht ohne weite-res in dem laufenden Eingriff die Operationsmethode hätten wechseln wollen.Im Hinblick darauf sei der Abbruch des Eingriffs jedenfalls nicht grob fehlerhaft - 5 -gewesen. Auch sei der Klägerin durch das Unterlassen der Hysteroskopie- abgesehen von der Notwendigkeit eines dritten Eingriffs - noch kein (gravie-render) Nachteil entstanden.Die Perforation des Uterus sei für dessen spätere Entfernung nicht ur-sächlich gewesen. Durch die Wahl einer neuen Ärztin und die Einweisung in dieKlinik in F. habe die Klägerin eine selbständige Kausalkette in Gang gesetzt, diejeglichen eventuell anzunehmenden Verursachungsbeitrag der Beklagten zu 1und 2 aus der vorangegangenen Behandlung überholt habe. Als Kinderärztinhabe sie die Bedeutung der aufgrund ihrer damaligen Beschwerden nicht indi-zierten und mit ihrer Einwilligung vorgenommen Uterusentfernung gekannt.II.Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung überwie-gend nicht stand.1. Das Berufungsgericht hat Bedenken, die Perforation des Uterus auf ei-nen ärztlichen Behandlungsfehler zurückzuführen. Nach den Ausführungen desSachverständigen Prof. Dr. S. in seinen schriftlichen Gutachten komme es zudieser Komplikation bei der Phase des Sondierens bzw. Aufdehnens des Ge-bärmutterhalses in etwa 0,5 % aller operativ angegangenen Fälle. Die Verwen-dung eines Hysteroskops ändere hieran nichts, da dieses wegen des Instru-mentenkanals ebenfalls eine Aufdehnung des Gebärmutterhalses auf etwa6 mm und die Sondierung erforderlich mache. Die bei dem Uterus der Klägerinfestgestellte Perforation am Übergang zwischen Gebärmutterhals und -körperhabe an der typischen Stelle gelegen, an welcher in der Regel beim Sondierenund Aufdehnen das Durchstoßen der Gebärmutterwand vorkomme. Deswegen - 6 -wäre mit sehr großer Wahrscheinlichkeit eine Perforation auch dann erfolgt,wenn bei dem Eingriff von Anfang an ein Hysteroskop verwendet worden wäre.Diese Erwägungen begegnen durchgreifenden Bedenken. Die Revisionrügt mit Recht, das Berufungsgericht habe hierzu unter Beweis gestellten Sach-vortrag der Klägerin übergangen. Diese hatte nämlich unter Hinweis auf medi-zinische Fachliteratur vorgetragen, daß bei primärer Anwendung eines Hystero-skops die Wahrscheinlichkeit einer Perforation lediglich 0,1 % betrage. Damithat sich das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft nicht auseinandergesetzt.Es hätte die abweichende Erklärung von Prof. Dr. S. nicht unbesehen über-nehmen dürfen, sondern wäre gehalten gewesen, diesen Widerspruch - etwadurch gezielte Nachfrage bei der mündlichen Anhörung des gerichtlichen Sach-verständigen - abzuklären (vgl. Senatsurteile vom 2. Juni 1987 - VI ZR 174/86 -VersR 1987, 1238; vom 2. März 1993 - VI ZR 104/92 - VersR 1993, 749 f.; vom14. Dezember 1993 VI ZR 67/93 VersR 1994, 480, 482; vom 10. Mai 1994- VI ZR 192/93 - VersR 1994, 984 f.; vom 22. Februar 2000 - VI ZR 100/99 -VersR 2000, 766 f. und vom 27. März 2001 - VI ZR 18/00 - VersR 2001, 859 f.).Das gilt um so mehr, als die Einschätzung von Prof. Dr. S. auch im Widerspruchsteht zu den Ausführungen in dem von der ärztlichen Schlichtungsstelle einge-holten Gutachten. Darin heißt es, von Operateuren, die mit der Hysteroskopievertraut seien, werde zunehmend primär die IUP-Entfernung unter Sicht ge-wählt, insbesondere, wenn sonographisch - wie hier - eine Dislokation festge-stellt worden sei. Das Berufungsgericht hätte deshalb dem Einwand der Kläge-rin nachgehen müssen, daß die Gefahr einer Perforation bei einem Eingriff oh-ne Hysteroskop fünfmal höher sei und ein solches Vorgehen deshalb einen Be-handlungsfehler nahelege.2. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, auch das Absehen von einemWechsel zur Hysteroskopie während des Eingriffs sei nicht behandlungsfehler-haft gewesen. Als der Versuch, das IUP auf andere Weise zu entfernen, erneut - 7 -fehlgeschlagen sei, hätten die Beklagten zu 1 und 2 zwar sofort zur Hyste-roskopie schreiten dürfen und dies gegebenenfalls unter Rücksichtnahme aufdie Klägerin und zur Vermeidung eines weiteren Eingriffs auch tun sollen. Vor-zuwerfen sei ihnen insoweit allenfalls die Notwendigkeit eines weiteren Eingriffsunter Narkose. Diesem Umstand mißt das Berufungsgericht aber keine Bedeu-tung zu, weil darauf die Entfernung des Uterus nicht beruhe. Dagegen wendetsich die Revision mit Recht.a) Das Berufungsgericht begründet seine Auffassung, daß in dem Unter-lassen einer Hysteroskopie kein ärztlicher Behandlungsfehler liege, mit den Er-klärungen des Sachverständigen Prof. Dr. S. bei seiner mündlichen Anhörungim Berufungsverfahren, bei der dieser seine beiden in erster Instanz erstattetenschriftlichen Gutachten erläutert hat. In seinem ersten schriftlichen Gutachtenhatte er unter anderem ausgeführt, bei dem zweiten Versuch zur Entfernungdes IUP hätte die Hysteroskopie in das Behandlungskonzept aufgenommenwerden müssen. In seinem Ergänzungsgutachten heißt es dazu, er sei sich mitdem (von der Krankenkasse beauftragten Gutachter) Dr. K. dahingehend einig,daß das Hysteroskop hätte benutzt werden müssen; es sei "unverständlich",warum die Beklagten zu 1 und 2 nicht sofort zur Hysteroskopie geschritten sei-en, um der Klägerin einen neuen Eingriff mit neuer Narkose zu ersparen. Wieaus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils hervorgeht, hat derSachverständige sich in diesem Sinne zunächst auch bei seiner mündlichenAnhörung geäußert und sodann erklärt, diese aus genereller Erfahrung alsFacharzt und Gutachter geschöpfte Einschätzung in seinen beiden Gutachtensei aber bei näherem Bedenken zu relativieren.Dieser Unklarheit in den Ausführungen des Sachverständigen in seinenschriftlichen Gutachten und bei seiner mündlichen Anhörung hätte das Beru-fungsgericht nachgehen müssen (vgl. Senatsurteile vom 17. September 1985 -VI ZR 12/84 - VersR 1985, 1187, 1188; vom 9. Juni 1992 - VI ZR 222/91 - - 8 -VersR 1992, 1015, 1016; vom 29. September 1992 - VI ZR 234/91 - VersR1993, 245, 247 und vom 27. September 1994 - VI ZR 284/93 - VersR 1995,195, 196). Wenn es aus der Erklärung des Sachverständigen, die schriftlichgeäußerte Einschätzung sei zu relativieren, folgern wollte, dieser verneinenunmehr das Vorliegen eines Behandlungsfehlers, hätte es ihn gezielt in dieserRichtung befragen müssen. Den Entscheidungsgründen läßt sich nicht entneh-men, inwieweit dies geschehen ist. Mündliche Erklärungen von Sachverständi-gen sind gem. § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO grundsätzlich im Protokoll festzustellen.Bei einer wiederholten Anhörung oder bei einer mündlichen Erläuterung einesschriftlichen Gutachtens sind jedenfalls die Erklärungen zu protokollieren, dieinhaltlich von früheren Aussagen abweichen. Davon darf im Einverständnis mitden Parteien nur abgesehen werden, wenn die an sich zu protokollierende Aus-sage in einem Berichterstattervermerk hinreichend klar und vollständig nieder-gelegt wird, damit eine revisionsrechtliche Nachprüfung darüber möglich ist, obdas Berufungsgericht den Sachverständigen in diesem wichtigen Punkt richtigverstanden hat (vgl. hierzu BGHZ 40, 84, 86; Senatsurteile vom 24. Februar1987 - VI ZR 295/85 - VersR 1988, 290, 291 und vom 27. September 1994- VI ZR 284/93 - aaO; BGH, Urteile vom 5. Juli 1972 - VIII ZR 157/71 - NJW1972, 1673 und vom 24. Oktober 1990 - XII ZR 101/89 - NJW 1991, 1547,1548 f.). Die von seiner schriftlichen Beurteilung abweichenden mündlichen Er-klärungen des Sachverständigen Prof. Dr. S. sind weder protokolliert noch ineinem Berichterstattervermerk festgehalten worden. Bei dieser Sachlage siehtdie Revision zu Recht einen durchgreifenden Verfahrensfehler gem. § 286 ZPOdarin, daß das Berufungsgericht in dem Absehen von einer Hysteroskopie kei-nen Behandlungsfehler gesehen hat, ohne zu diesem Punkt weitere Feststel-lungen zu treffen, zumal die schriftliche Beurteilung des Sachverständigen so-wohl mit dem von der ärztlichen Schlichtungsstelle eingeholten Gutachten alsauch mit der Einschätzung des von der Krankenkasse beauftragten GutachtersDr. K. übereinstimmt. - 9 -b) Mit Recht weist die Revision auch darauf hin, daß die von dem Sach-verständigen Prof. Dr. S. in seiner mündlichen Erläuterung angeführten Um-stände, wonach die Beklagten zu 1 und 2 möglicherweise Zweifel über denUmfang der von der Klägerin erklärten Einwilligung gehabt hätten oder im Um-gang mit dem Hysteroskop noch nicht hinreichend vertraut gewesen seien,nicht geeignet sind, einen ärztlichen Behandlungsfehler zu verneinen. Der ersteGesichtspunkt spielt für die Frage eines Behandlungsfehlers keine Rolle und istdem Parteivorbringen auch nicht zu entnehmen. Bei dem zweiten Aspekt hatdas Berufungsgericht den auch im Arzthaftungsrecht maßgeblichen objekti-vierten zivilrechtlichen Fahrlässigkeitsbegriff im Sinne des § 276 Abs. 1 S. 2BGB verkannt (vgl. Senatsurteil BGHZ 113, 297, 303). Hiernach hat der Arztgrundsätzlich für sein dem medizinischen Standard zuwiderlaufendes Vorgehenauch dann haftungsrechtlich einzustehen, wenn dieses aus seiner persönlichenLage heraus subjektiv als entschuldbar erscheinen mag (Senatsurteil vom13. Februar 2001 - VI ZR 34/00 - VersR 2001, 646). Aus diesem Grund kannein Behandlungsfehler auch nicht mit der Erwägung des SachverständigenProf. Dr. S. verneint werden, möglicherweise seien die Beklagten zu 1 und 2 mitdem Instrumentarium des Hysteroskops angesichts des zur damaligen Zeit inden neuen Bundesländern durchweg eher noch spärlichen medizinischen Ge-rätebestandes noch nicht hinreichend vertraut gewesen und hätten daher nichtohne weiteres in dem laufenden Eingriff die Operationsmethode wechseln wol-len. Wenn das Krankenhaus, wovon das Berufungsgericht ausgeht, über einHysteroskop verfügte, hätte dieses bei dem Eingriff bei Bestehen einer entspre-chenden Indikation eingesetzt werden müssen (vgl. Senatsurteile vom 28. Juni1988 - VI ZR 217/87 - VersR 1989, 80 und vom 30. Mai 1989 - VI ZR 200/88 -VersR 1989, 851, 852). Das Absehen von einer medizinisch gebotenen Vorge-hensweise bedeutet eine Abweichung von dem haftungsrechtlich maßgebli-chen Standard eines Facharztes (vgl. Senatsurteil vom 21. November 1995- VI ZR 341/94 - VersR 1996, 330 f.) und begründet einen ärztlichen Behand-lungsfehler. Auf die subjektiven Fähigkeiten des behandelnden Arztes kommt - 10 -es insoweit nicht an (vgl. Senatsurteil vom 13. Februar 2001 - VI ZR 34/00 -aaO).3. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, ein etwaiger Behandlungs-fehler sei jedenfalls nicht als ein grober Fehler zu bewerten, der so weit vomanerkannten medizinischen Standard abweiche, daß er einem Arzt in einer ver-gleichbaren Situation schlechterdings nicht unterlaufen dürfe. Bei dieser Beur-teilung stützt sich das Berufungsgericht wiederum auf die nicht protokollierteund auch nicht in einem Berichterstattervermerk festgehaltene mündliche Er-läuterung des Sachverständigen Prof. Dr. S.. Dieser habe erklärt, im Falle derKlägerin wäre keine ambulante, sondern nur eine operative Hysteroskopie inBetracht gekommen, die zur Zeit des Eingriffs im Jahre 1994 spezielle Kennt-nisse und Erfahrungen erfordert habe, über die die Beklagten zu 1 und 2 da-mals möglicherweise noch nicht verfügt hätten. Dies hätte weiterer Aufklärungdurch entsprechende Nachfragen bedurft. Die Aussage des Sachverständigenläßt nämlich nicht hinreichend deutlich erkennen, ob er damit zum Ausdruckbringen wollte, daß die angesprochenen speziellen Kenntnisse und Erfahrun-gen seinerzeit möglicherweise noch nicht zum medizinischen Standard einesFacharztes zählten und nur bei einer zusätzlichen Spezialisierung zu erwartenwaren oder ob nur die Beklagten zu 1 und 2 möglicherweise nicht über dieseKenntnisse und Erfahrungen verfügten. Sollte letzteres gemeint gewesen sein,würde dies der Annahme eines groben Behandlungsfehlers nicht entgegenste-hen, da im Arzthaftungsrecht - wie dargelegt - der allgemeine objektivierte zivil-rechtliche Fahrlässigkeitsbegriff gilt (vgl. Senatsurteil BGHZ 113, 297, aaO), beidem es auf die subjektiven Fähigkeiten des behandelnden Arztes nicht an-kommt (vgl. Senatsurteil vom 13. Februar 2001 - VI ZR 34/00 - aaO).4. Das Berufungsgericht nimmt an, ein etwaiger Behandlungsfehler sei fürdie spätere Uterusentfernung jedenfalls nicht ursächlich geworden und der Klä- - 11 -gerin sei durch das Absehen von einer Hysteroskopie kein gravierender Nach-teil entstanden. Auch diese Erwägungen sind nicht frei von Rechtsirrtum.a) Soweit die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe nicht hin-reichend gewürdigt, daß bei (späterem) Einsatz eines Hysteroskops nach Ein-schätzung des gerichtlichen Sachverständigen die Chance bestanden hätte,eine zuvor erfolgte Perforation zu erkennen und dies nach Einschätzung derVorgutachter eine möglicherweise uteruserhaltende Versorgung erlaubt hätte,kann sie allerdings keinen Erfolg haben. Sie übersieht, daß sich der gerichtlicheSachverständige und ihm folgend das Berufungsgericht mit diesem Einwandeingehend auseinandergesetzt haben. In den Entscheidungsgründen des an-gefochtenen Urteils ist dazu im einzelnen ausgeführt, daß nach Beurteilung desSachverständigen die später erfolgte Uterusentfernung aufgrund der Perforationnicht indiziert gewesen sei. Bei der postoperativen Versorgung sei ebenfallskein Fehler gemacht worden. Medizinisch Notwendiges sei nicht unterlassenworden. Gegen diese tatrichterliche Würdigung ist aus revisionsrechtlicher Sichtnichts zu erinnern.b) Dem Berufungsgericht kann aber darin nicht gefolgt werden, daß dieBeklagten für das Absehen von einer Hysteroskopie deswegen haftungsrecht-lich nicht einzustehen hätten, weil den Beklagten zu 1 und 2 insoweit allenfallsdie Notwendigkeit eines weiteren Eingriffs unter Narkose vorzuwerfen sei unddie spätere Uterusentfernung darauf nicht beruhe. Mit Recht macht die Revisiongeltend, daß nach Lage der Dinge sowohl bei primärem Einsatz eines Hyste-roskops als auch bei einem Wechsel zur Hysteroskopie das IUP nach Einschät-zung aller Gutachter entfernt worden wäre und damit der Eingriff gelungen undein weiterer Eingriff nicht notwendig gewesen wäre. Davon geht ersichtlich auchdas Berufungsgericht aus. Es verkennt jedoch, daß die Entfernung des Uterusauf dem zusätzlichen Eingriff beruht, welcher der Klägerin bei korrektem medi-zinischen Vorgehen erspart geblieben wäre. War das Absehen von einer Hyste- - 12 -roskopie behandlungsfehlerhaft, kommt es für die gem. § 287 ZPO zu beurtei-lende Frage des Ursachenzusammenhangs zwischen Behandlungsfehler undEntfernung des Uterus als Folge des in dem zusätzlichen weiteren Eingriff lie-genden Primärschadens nicht darauf an, ob den Beklagten zu 1 und 2 auch dieUterusperforation oder deren Nichterkennen als Behandlungsfehler anzulastenwären.Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der Ursachenzu-sammenhang auch nicht mit der Erwägung verneint werden, die Klägerin habein freier Verantwortung durch die Wahl einer neuen Ärztin, die Einweisung ineine andere Klinik und ihre Zustimmung zur Uterusentfernung eine selbständigeKausalkette in Gang gesetzt, die jeglichen eventuell anzunehmenden Ursa-chenbeitrag der Beklagten zu 1 und 2 aus der vorangegangenen Behandlungüberholt habe. Das Berufungsgericht übersieht, daß es zu diesem Gesche-hensablauf nicht gekommen wäre, wenn die Entfernung des IUP durch Einsatzeines Hysteroskops gelungen und der Klägerin deswegen ein weiterer Eingrifferspart geblieben wäre. Eine haftungsrechtliche Zuordnung der Uterusentfer-nung käme selbst dann in Betracht, wenn diese - nach Beurteilung des gericht-lichen Sachverständigen medizinisch nicht indizierte - Maßnahme der Klägerinvon der Frauenärztin Dr. P. fehlerhaft angeraten worden wäre, denn dieEinstandspflicht des Arztes für einen Behandlungsfehler umfaßt regelmäßigauch die Folgen eines Fehlers des nachbehandelnden Arztes, wenn die Nach-behandlung durch den Fehler des erstbehandelnden Arztes mit veranlaßt wor-den ist (vgl. Senatsurteile vom 28. Januar 1986 - VI ZR 83/85 - VersR 1986,601, 602 f. und vom 20. September 1988 - VI ZR 37/88 - VersR 1988, 1273,1274). Die Grenze, bis zu welcher der Erstschädiger dem Verletzten für dieFolgen einer späteren fehlerhaften ärztlichen Behandlung einzustehen hat, wirdin aller Regel erst dann überschritten, wenn es um die Behandlung einerKrankheit geht, die mit dem Anlaß für die Erstbehandlung in keinem innerenZusammenhang steht, oder wenn der die Zweitschädigung herbeiführende Arzt - 13 -in außergewöhnlich hohem Maße die an ein gewissenhaftes ärztliches Verhal-ten zu stellenden Anforderungen außer acht gelassen oder derart gegen alleärztlichen Regeln und Erfahrungen verstoßen hat, daß der eingetretene Scha-den seinem Handeln haftungsrechtlich-wertend allein zugeordnet werden muß(Senatsurteil vom 20. September 1988 - VI ZR 37/88 - aaO m.w.N.). Dazu ist imStreitfall nichts festgestellt.c) Im übrigen käme eine Einstandspflicht der Beklagten auch in Betracht,wenn ihnen, wie das Berufungsgericht meint, lediglich die Vornahme einesweiteren Eingriffs in Narkose anzulasten wäre. Auch ein solcher Eingriff wäreeine Körperverletzung, für die die Beklagten haftungsrechtlich einzustehenhätten. Bei dieser Sachlage hätte die Klage nach den bisher getroffenen Fest-stellungen jedenfalls nicht in vollem Umfang abgewiesen werden dürfen.III.Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. DieSache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht - 14 -zurückzuverweisen, damit die notwendigen Feststellungen nachgeholt werdenkönnen.Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr
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