BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 259/04 Verk374ndet am: 23. Mai 2006 B366hringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 548 Zur Verj344hrung von Anspr374chen des Vermieters aus unerlaubter Handlung wegen Ver344nderungen und Verschlechterungen der Mietsache. BGH, Urteil vom 23. Mai 2006 - VI ZR 259/04 - OLG Schleswig LG L374beck - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 23. Mai 2006 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und St366hr f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 17. September 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger begehrt Schadensersatz wegen der teilweisen Zerst366rung ei-ner ihm geh366renden Remise durch Brandstiftung, f374r die er die zum Tatzeit-punkt 13 und 10 Jahre alten Beklagten zu 1 und 2 (im Folgenden: Beklagte) verantwortlich macht. 1 Die Eltern der Beklagten hatten vom Kl344ger eine auf einem ehemaligen Gutshof gelegene Wohnung gemietet, in der sie mit den Beklagten lebten. Ne-ben dem Wohngeb344ude befindet sich ein Wirtschaftsgeb344ude, die zu Schaden 2 - 3 - gekommene Remise. Ein Teil der Remise war an einen Sportverein, der ande-re, linke Teil an die Eltern der Beklagten vermietet. Er wurde als Abstellraum genutzt. Am 27. Dezember 2001 brannte dieser Teil der Remise aus. Es blie-ben nur einige Wandteile stehen. Auch das 374brige Geb344ude wurde besch344digt. Am 10. Januar 2002 besichtigte der Bauunternehmer T. auf Veranlassung des Kl344gers den Schaden und erstellte einen Kostenvoranschlag. In diesem wurden als Abbruch- und Wiederherstellungskosten 37.085,20 200 veranschlagt. Der Kl344-ger beseitigte den ausgebrannten Teil der Brandruine und baute ihn nicht wie-der auf. Die Innentrennwand zum rechten Teil wurde zur neuen Au337enwand der verkleinerten Remise ausgebaut. Das Mietverh344ltnis zwischen dem Kl344ger und den Eltern der Beklagten endete sp344testens im Oktober 2002. Der Kl344ger macht gegen die Beklagten nach Abzug einer Zahlung der Geb344udeversicherung in H366he von 12.883,00 200 einen Restschaden von 24.202,20 200 geltend. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die hierge-gen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht zur374ckgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Abweisung der wegen Verletzung der Aufsichtspflicht gegen die Eltern der Beklagten gerichteten Klage durch das Landgericht ist rechtskr344ftig. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: 4 Unter Zugrundelegung der in erster Instanz festgestellten Tatsachen sei bei Anwendung des 247 830 Abs. 1 Satz 2 BGB von der Verantwortlichkeit der 5 - 4 - Beklagten auszugehen. Die Forderung sei nicht verj344hrt. Die kurze Verj344h-rungsfrist des 247 548 BGB finde keine Anwendung. Es sei bereits fraglich, ob sich die Beklagten auf diese Vorschrift berufen k366nnten, da sie nicht Vertrags-partei des Mietvertrages seien. Ihr Verh344ltnis zum Kl344ger bestimme sich allein nach Deliktsrecht. Wolle man sie in den Schutzbereich des Mietvertrages ein-beziehen, griffe die kurze Verj344hrung nur dann, wenn die Mietsache als solche noch habe zur374ckgegeben werden k366nnen, da 247 548 BGB nicht die Zerst366rung der Mietsache erfasse. Ob die Mietsache durch den Brand vernichtet worden sei oder aber habe wiederhergestellt werden k366nnen, k366nne indes dahinstehen. Verj344hrung k366nne nur einheitlich eintreten. Der Schadensfall betreffe ein ein-heitliches Geb344ude, das nur zu einem geringeren Teil - wenn auch im Brand-schwerpunkt - an die Eltern der Beklagten vermietet gewesen sei. Die miet-rechtlichen Sonderregelungen deckten den streitgegenst344ndlichen deliktischen Anspruch dem Grunde nach nur teilweise ab. Der Zweck des 247 548 BGB, der auf eine m366glichst schnelle Abwicklung der gegenseitigen Anspr374che der Miet-vertragsteile abziele, erfasse weiter reichende origin344r deliktische Anspr374che von vornherein nicht. Der Kl344ger k366nne Ersatz der gesch344tzten Reparaturkosten verlangen, obwohl die Reparatur nicht durchgef374hrt worden sei. Die von den Beklagten angestellten Zeitwertbetrachtungen auf Grundlage der Regulierung der Geb344u-deversicherung griffen daher nicht durch. Das Landgericht habe die Angemes-senheit der Wiederherstellungskosten durch einen Vergleich des Kostenvoran-schlags vom 10. Januar 2002 mit im Jahre 1996 bei einer Renovierung der Remise durch T. entstandene Kosten sch344tzen d374rfen. 247 287 ZPO stelle die Einholung eines Sachverst344ndigengutachtens in das Ermessen des Gerichts. Ein Abzug "neu f374r alt" komme angesichts der zeitnahen Renovierung der Re-mise nicht in Betracht. Eine Wertsteigerung sei nicht eingetreten. 6 - 5 - II. 7 Die Revision der Beklagten hat Erfolg. 8 1. Nicht zu beanstanden ist allerdings die Feststellung der Verantwort-lichkeit der Beklagten f374r den Brand. 9 a) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht zu Recht 247 830 Abs. 1 Satz 2 BGB angewandt. Voraussetzung hierf374r ist, dass bei jedem Beteiligten - vom Nachweis der Urs344chlichkeit abgesehen - ein den kl344-gerischen Anspruch begr374ndendes Verhalten gegeben war, eine der unter dem Begriff "Beteiligung" zusammengefassten Personen den Schaden verursacht haben muss und nicht feststellbar ist, welcher von ihnen den Schaden - ganz (Urheberzweifel) oder teilweise (Anteilszweifel) - verursacht hat (Senatsurteil BGHZ 67, 14, 18 ff.; 72, 355, 358; BGH BGHZ 101, 106, 108; Urteile vom 12. Juli 1996 - V ZR 280/94 - NJW 1996, 3205, 3207 und vom 16. Januar 2001 - X ZR 69/99 - NJW 2001, 2538, 2539; M374nchKommBGB/Wagner, 4. Aufl., 247 830 Rn. 35). b) Diese Anspruchsvoraussetzungen liegen nach den tats344chlichen Feststellungen des Landgerichts, an die sich das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler gebunden gesehen hat (247 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), im Streitfall vor. Das Landgericht ist nach Durchf374hrung einer Beweisaufnahme zu dem Ergeb-nis gelangt, dass die Beklagten zur Tatzeit in der Remise gemeinsam mit Feuer gespielt und dabei den Brand entz374ndet haben. Es hat jedoch nicht feststellen k366nnen, welcher von ihnen den Schaden verursacht hat. Konkrete Anhaltspunk-te, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollst344ndigkeit der Feststellungen begr374n-den k366nnten, hat das Berufungsgericht zu Recht verneint und nachvollziehbar ausgef374hrt, dass die Feststellungen des Landgerichts fehlerfrei getroffen wor-den seien. Die Beklagten h344tten in nahem zeitlichen Zusammenhang mit dem 10 - 6 - Brand bei der Remise gespielt. Andere Personen seien nicht gesehen worden. Die Beklagten h344tten nicht nur leichten Zugang zu den von ihnen genutzten R344umen gehabt, sondern auch ein Motiv, mit den dort gelagerten Gegenst344n-den zu spielen. In die Motivlage f374ge sich kurz vor Silvester ein Spielen mit dem Feuer zwanglos ein. Anderweitige plausible Erkl344rungen f374r die Entstehung des Brandes seien nicht ersichtlich. Wenn das Berufungsgericht auf dieser Grund-lage unter Ber374cksichtigung weiterer Umst344nde, insbesondere der ausweichen-den und wechselnden Angaben der Beklagten hinsichtlich ihrer Besch344ftigung im Brandzeitraum, die Feststellungen des Landgerichts seiner Entscheidung zugrunde legt, ist dies aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. c) Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollst344n-digkeit der erstinstanzlichen entscheidungserheblichen Feststellungen h344tten begr374nden k366nnen, zeigt die Revision nicht auf. Sie weist zwar zu Recht darauf hin, dass 247 830 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht die Aufgabe habe, die Unsicherheit zu beseitigen, ob einem auf Schadensersatz in Anspruch Genommenen 374berhaupt eine rechtswidrige Handlung zur Last falle, ob also (auch) er unerlaubt und mit Verletzungseignung in die Schutzsph344re des Betroffenen eingegriffen habe (Senatsurteil BGHZ 55, 86, 92 f.; 89, 383, 399 f.; Urteile vom 22. Mai 1979 - VI ZR 82/78 - VersR 1979, 822 und vom 20. Juni 1989 - VI ZR 320/88 - VersR 1989, 1051, 1053; BGH BGHZ 142, 227, 239; Urteil vom 12. Juli 1996 - V ZR 280/94 - aaO; OLG Hamm, VersR 2000, 55, 57; OLG Zweibr374cken, OLGR 2004, 180, 181; OLG Saarbr374cken, OLGR 2005, 129). Hiervon sind die Vorinstanzen indes auch nicht ausgegangen. Sie haben diese Anspruchsvor-aussetzung vielmehr nach W374rdigung der vorliegenden Indizien ohne Rechts-fehler als erf374llt angesehen. Das Landgericht hat ausgef374hrt, Anhaltspunkte daf374r, dass nur einer von beiden Beklagten das Feuer gelegt habe, best374nden nicht. Beide h344tten den Vormittag 374ber zusammen gespielt. Umst344nde, dass sie sich getrennt h344tten und nur einer allein verantwortlich die Brandlegung verur- 11 - 7 - sacht habe, seien nicht ersichtlich. Mit ihrer abweichenden W374rdigung begibt sich die Revision auf das dem Tatrichter vorbehaltene Gebiet der Beweisw374rdi-gung. 12 2. Rechtsfehlerhaft sind dagegen die Ausf374hrungen des Berufungsge-richts zur Anwendbarkeit des 247 548 BGB. 13 a) Die kurze mietvertragliche Verj344hrung gilt nach gefestigter Rechtspre-chung auch dann, wenn es um von 247 548 BGB erfasste Anspr374che des Vermie-ters gegen einen Dritten geht, der - ohne Vertragspartei zu sein - in den Schutzbereich des Mietvertrages einbezogen ist (Senatsurteil vom 21. Juni 1988 - VI ZR 150/87 - NJW-RR 1988, 1358; BGH BGHZ 49, 278, 279 f.; 61, 227, 233 f.; 71, 175, 178 f.; 135, 152, 156; Urteil vom 7. Juli 1976 - VIII ZR 44/75 - NJW 1976, 1843, 1844; M374nchKommBGB/Schilling, aaO, 247 548 Rn. 6; Staudinger/Emmerich, BGB, Neubearbeitung 2003, 247 548 Rn. 15). Eine von den Parteien gewollte Einbeziehung in den Schutzbereich des Mietvertrages ist in der h366chstrichterlichen Rechtsprechung f374r zum Hausstand geh366rende Per-sonen, insbesondere Familienangeh366rige des Mieters entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts anerkannt (Senatsurteil vom 21. Juni 1988 - VI ZR 150/87 - aaO, 1359; BGH BGHZ 49, 278, 279 f.; 61, 227, 233 f.; 71, 175, 178 f.; Schmidt-Futterer/Gather, Mietrecht, 8. Aufl., 247 548 BGB Rn. 35; Jendrek, NZM 1998, 593, 594). b) Es entspricht weiter st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs, dass 247 548 BGB auch Anspr374che des Vermieters wegen Ver344nderungen und Verschlechterungen der vermieteten Sache erfasst, die nicht auf Mietver-trag, sondern auf unerlaubte Handlung gest374tzt sind (Senatsurteil vom 21. Juni 1988 - VI ZR 150/87 - aaO, 1358; BGH BGHZ 71, 175, 179 f.; 98, 59, 64; 135, 152, 156; Urteile vom 7. Februar 1968 - VIII ZR 179/65 - NJW 1968, 694, 695, 14 - 8 - insoweit in BGHZ 49, 278 nicht abgedruckt; vom 17. Juni 1993 - IX ZR 206/92 - VersR 1993, 1525, 1527 m.w.N.; vom 7. Februar 2001 - XII ZR 118/98 - zu-sammengefasst in NJ 2001, 535; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. Juli 2004 - XII ZR 153/03 - NJW-RR 2004, 1566, 1568; M374nchKommBGB/Schilling, aaO Rn. 1, 3; Staudinger/Emmerich, aaO Rn. 5 m.w.N.). 15 c) Die Anwendung des 247 548 BGB scheitert im Streitfall entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht daran, dass der Schadensfall ein einheitliches Geb344ude betrifft, das nur zu einem kleinen Teil an die Eltern der Beklagten vermietet war. Denn die Norm gilt auch f374r den Fall, dass der Mieter eines Hausgrundst374cks sowohl die von ihm gemieteten Grundst374cks- und Ge-b344udeteile, als auch solche besch344digt, die nicht Gegenstand des Mietvertrages sind (BGH BGHZ 61, 227, 229 f.; 98, 59, 64; Urteile vom 23. Januar 1991 - IV ZR 284/89 - VersR 1991, 462, 463; vom 6. November 1991 - XII ZR 216/90 - NJW 1992, 687; vom 10. Mai 2000 - XII ZR 149/98 - NJW 2000, 3203, 3205; vom 28. Juli 2004 - XII ZR 153/03 - aaO; RGZ 75, 116; Bub/Treier/Gramlich, Handbuch der Gesch344fts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., VI Rn. 12; M374nchKommBGB/Schilling, aaO Rn. 8; Staudinger/Emmerich, aaO Rn. 11). d) Der Anwendung des 247 548 BGB steht auch nicht der Grad der Zerst366-rung des Mietobjekts entgegen. 16 Von einer Ver344nderung oder Verschlechterung im Sinne des 247 548 BGB kann zwar dann nicht mehr die Rede sein, wenn die Mietsache v366llig zerst366rt ist. In diesem Fall gelten die allgemeinen Regeln (Senatsurteil vom 21. Juni 1988 - VI ZR 150/87 - aaO, 1359; BGH, Urteile vom 7. Februar 1968 - VIII ZR 179/65 - aaO, 694; vom 15. Juni 1981 - VIII ZR 129/80 - NJW 1981, 2406, 2407; vom 17. Juni 1993 - IX ZR 206/92 - aaO, 1526; RGZ 96, 300, 301; 17 - 9 - Bub/Treier/Gramlich, aaO Rn. 20; Schmidt-Futterer/Gather, aaO Rn. 38; Stau-dinger/Emmerich, aaO Rn. 18). Der erkennende Senat hat in einer fr374heren Entscheidung erwogen, eine solche v366llige Zerst366rung dann nicht anzunehmen, wenn neben einem v366llig zerst366rten Geb344ude auch das Grundst374ck herauszu-geben ist (Senatsurteil vom 21. Juni 1988 - VI ZR 150/87 - aaO; vgl. auch RGZ 96, 300, 301; Bub/Treier/Gramlich, aaO Rn. 20; Herrlein/Kandelhard, Mietrecht, 2. Aufl., 247 548 BGB Rn. 10; Schmidt-Futterer/Gather, aaO Rn. 38; Staudin-ger/Emmerich, aaO Rn. 18; Jendrek, aaO, 595; vgl. ferner Senatsurteil BGHZ 102, 322, 325 f. zu 247 249 BGB; enger BGH, Urteil vom 15. Juni 1981 - VIII ZR 129/80 - aaO). Hierf374r spricht, dass die Anwendung des 247 548 BGB bei unter-gegangener Mietsache deshalb abgelehnt wird, weil die Vorschrift auf den R374ckerhalt der Sache als Anfangspunkt der Verj344hrung abstellt und eine v366llig zerst366rte Mietsache nicht zur374ckgegeben werden kann (BGH, Urteil vom 15. Juni 1981 - VIII ZR 129/80 - aaO). Hat der Mieter aber neben dem v366llig zerst366rten Geb344ude das Grundst374ck herauszugeben, ist dieser Anfangspunkt bestimmbar. Ob nach Zerst366rung eines Geb344udes die R374ckgabe des Grundst374cks ausreicht, um den Anwendungsbereich des 247 548 BGB zu er366ffnen, bedarf im Streitfall indes erneut keiner Entscheidung, denn nach den tats344chlichen Fest-stellungen der Vorinstanzen war das Mietobjekt nicht v366llig zerst366rt. Teile des den linken von dem rechten Teil der Remise trennenden Mauerwerks waren wieder verwendbar und wurden bei der Errichtung der an Stelle der fr374heren Innentrennwand erstellten Au337enwand des verbleibenden rechten Teils der Remise integriert. Eine vollst344ndige Zerst366rung liegt jedoch nur dann vor, wenn jedwede R374ckgabe ausgeschlossen ist, nicht aber wenn noch wieder verwend-bare Reste der zur374ckzugebenden Sache vorhanden sind (Senatsurteil vom 21. Juni 1988 - VI ZR 150/87 - aaO; BGH, Urteil vom 17. Juni 1993 - IX ZR 206/92 - aaO; Bub/Treier/Gramlich, aaO Rn. 20; Schmidt-Futterer/Gather, aaO 18 - 10 - Rn. 38). Ob es sich hierbei um einen wesentlichen Geb344udeteil handelt, ist ent-gegen der Auffassung des Landgerichts unerheblich. 19 e) Eine Entscheidung in der Sache ist dem erkennenden Senat verwehrt. 20 aa) F374r den Beginn der Verj344hrung ist nach 247 548 Abs. 1 Satz 2 BGB der Zeitpunkt der Zur374ckerlangung der Mietsache ma337geblich. Das gilt auch dann, wenn der Mietvertrag erst sp344ter endet (BGH, Urteil vom 15. M344rz 2006 - VIII ZR 123/05 - zur Ver366ffentlichung bestimmt). Die Revision meint, die Ver-j344hrung habe bereits am 10. Januar 2002 begonnen, als auf Veranlassung des Kl344gers die Besichtigung durch den Bauunternehmer T. stattfand. Mithin sei der Anspruch des Kl344gers bei Eingang der Klage am 21. Januar 2003 bereits ver-j344hrt gewesen. Die bisherigen Feststellungen lassen eine solche Beurteilung nicht zu. Der Bundesgerichtshof hat zwar entschieden, dass ein Zur374ckerhalten der Mietsache im Sinne von 247 548 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht stets deren endg374l-tige R374ckgabe nach Beendigung des Mietverh344ltnisses voraussetzt, sondern unter bestimmten Umst344nden auch bei fortbestehendem Mietverh344ltnis dann angenommen werden kann, wenn der Vermieter eine Art von Sachherrschaft erlangt, die ihn in die Lage versetzt, die Mietsache auf etwaige M344ngel oder Ver344nderungen zu untersuchen (BGHZ 98, 59, 62 ff.; BGH, Urteile vom 2. Ok-tober 1968 - VIII ZR 197/66 - NJW 1968, 2241; vom 15. Juni 1981 - VIII ZR 129/80 - aaO; vom 4. Februar 1987 - VIII ZR 355/85 - NJW 1987, 2072; OLG D374sseldorf, NJW-RR 1990, 21; MDR 1994, 57, 58; ZMR 2001, 267, 268; Grundeigentum 2002, 1196, 1197; OLG Frankfurt, ZfSch 2001, 19; Bub/Treier/Gramlich, aaO Rn. 34). Indes besteht Einigkeit dar374ber, dass Sinn und Zweck des 247 548 Abs. 2 Satz 1 BGB grunds344tzlich eine Ver344nderung der Besitzverh344ltnisse zugunsten des Vermieters erfordern (BGH, Urteile vom 21 - 11 - 6. November 1991 - XII ZR 216/90 - aaO; vom 10. Mai 2000 - XII ZR 149/98 - aaO, 3205 f.; zur Abgrenzung zu den oben genannten Entscheidungen BGH, Urteile vom 10. Juli 1991 - XII ZR 105/90 - NJW 1991, 2416, 2417 f. und vom 19. November 2003 - XII ZR 68/00 - NJW 2004, 774, 775; Bub/Treier/Gramlich, aaO Rn. 40). Das bedeutet zum einen, dass der Vermieter in die Lage versetzt werden muss, sich durch Aus374bung der unmittelbaren Sachherrschaft ungest366rt ein umfassendes Bild von den M344ngeln, Ver344nderungen und Verschlechterun-gen der Mietsache zu machen (Senatsurteil vom 21. Juni 1988 - VI ZR 150/87 - aaO; BGH, Urteile vom 15. Juni 1981 - VIII ZR 129/80 - aaO, 2406; vom 4. Februar 1987 - VIII ZR 355/85; vom 10. Juli 1991 - XII ZR 105/90; vom 6. November 1991 - XII ZR 216/90 - alle aaO; vom 10. Mai 2000 - XII ZR 149/98 - aaO, 3206; vom 19. November 2003 - XII ZR 68/00 - aaO; vom 28. Juli 2004 - XII ZR 153/03 - aaO; vom 4. Mai 2005 - VIII ZR 93/04 - NJW 2005, 2004, 2005; vom 22. Februar 2006 - XII ZR 48/03 - zur Ver366ffentli-chung vorgesehen). Zum anderen ist es erforderlich, dass der Mieter den Besitz vollst344ndig und eindeutig aufgibt und der Vermieter hiervon Kenntnis hat (BGH, Urteile vom 19. November 2003 - XII ZR 68/00; vom 28. Juli 2004 - XII ZR 153/03; vom 4. Mai 2005 - VIII ZR 93/04 - vom 22. Februar 2006 - XII ZR 48/03 - jeweils aaO). Dass der Vermieter (vor374bergehend) die M366glichkeit erh344lt, w344hrend des (auch nur mittelbaren) Besitzes des Mieters die Mietr344ume besichtigen zu las-sen, gen374gt demgegen374ber nicht (BGH, Urteile vom 10. Juli 1991 - XII ZR 105/90; vom 6. November 1991 - XII ZR 216/90; vom 10. Mai 2000 - XII ZR 149/98; vom 19. November 2003 - XII ZR 68/00 - alle aaO; OLG Frankfurt, OLGR 2001, 319, 320; Herrlein/Kandelhard, aaO Rn. 30; Schmidt-Futterer/Gather, aaO Rn. 54; Jendrek, aaO, 596). 22 - 12 - bb) Der Zeitpunkt der R374ckgabe der Mietsache bedarf noch der Aufkl344-rung. Das Berufungsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - hierzu keine Feststellungen getroffen. Sollte sich im weiteren Verfahren herausstellen, dass die Remise vor der Wohnung zur374ckgegeben wurde, st374nde dies entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung dem Verj344hrungsbeginn nicht entgegen. Der Grundsatz, dass die Verj344hrung erst beginnen soll, wenn der Vermieter das Mietobjekt vollst344ndig zur374ckerhalten hat (vgl. OLG D374sseldorf, MDR 1972, 694, 695), gilt nicht uneingeschr344nkt (vgl. M374nchKommBGB/Schilling, aaO Rn. 15). Eine Ausnahme ist beim Wohnraummietvertrag jedenfalls veranlasst, wenn das Mietobjekt - wie im Streitfall - aus r344umlich getrennten und selbst344n-dig nutzbaren Teilen besteht. So hat auch der VIII. Zivilsenat die Verj344hrung f374r Sch344den an einer zur374ckgegebenen Wohnung beginnen lassen, obwohl der Mieter die zur Wohnung geh366renden Kellerr344ume weiter nutzte (BGHZ 98, 59, 60; vgl. auch OLG D374sseldorf, MDR 1994, 57, 58; OLG Hamm, OLGR 1995, 146; ebenso Bub/Treier/Gramlich, aaO Rn. 34, 47; M374nchKommBGB/Schilling, aaO Rn. 15; Staudinger/Emmerich, aaO Rn. 28). Sollten allerdings getrennte Mietvertr344ge 374ber die Wohnung und den Remisenanteil abgeschlossen worden sein, wie es das Schreiben des Kl344gers vom 12. August 2002 und dessen Vor-trag in der Klageschrift nahe legen, w374rde sich diese Frage erst gar nicht stel-len. 23 3. Die Erw344gungen des Berufungsgerichts zur Schadensh366he sind gleichfalls nicht frei von Rechtsfehlern. 24 a) Bedenken begegnet bereits der Ausgangspunkt des Berufungsge-richts, die Rechtsfolgen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs be-stimmten sich nach 247 249 Satz 2 BGB a.F.. 25 - 13 - aa) Die Anwendbarkeit der Vorschrift scheitert zwar nicht schon daran, dass eine Wiederherstellung der Remise m366glich sein muss (vgl. Senatsurteil BGHZ 92, 85, 87; 102, 322, 325; BGH, Urteil vom 25. Oktober 1996 - V ZR 158/95 - NJW 1997, 520; OLG Hamm, VersR 1999, 237). Letzteres hat das Be-rufungsgericht ersichtlich angenommen. Dies ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. Abgesehen davon, dass der rechte Teil der Remise weniger stark besch344digt wurde, ist bei einem Geb344ude von der M366glichkeit der Wiederher-stellung regelm344337ig auszugehen, da bei dieser Betrachtung nicht allein auf das Haus, sondern auf das Hausgrundst374ck abgestellt werden muss (vgl. Senatsur-teil BGHZ 102, 322, 325 f.; Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearbeitung 2005, 247 251 Rn. 93). Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwendungen. 26 bb) Die Revision beanstandet jedoch zu Recht, dass sich das Beru-fungsgericht nicht mit der Frage befasst hat, ob der Zahlungsanspruch des Kl344-gers durch 247 251 Abs. 2 Satz 1 BGB begrenzt sein k366nnte, weil die Herstellung nach Behauptung der Beklagten unverh344ltnism344337ige Aufwendungen erfordere. Neben dem Restitutionsanspruch des 247 249 Satz 1 BGB a.F. unterliegt auch der als Zahlungsanspruch ausgestaltete besondere Herstellungsanspruch aus 247 249 Satz 2 BGB a.F. der Schranke des 247 251 Abs. 2 Satz 1 BGB (Senatsurteil BGHZ 102, 322, 330; OLG Hamm, VersR 1999, 237; Staudinger/Schiemann, aaO Rn. 16). Ob die Voraussetzungen dieser zu einem Wertausgleich f374hren-den Vorschrift erf374llt sind, ist im Einzelfall aufgrund einer Gegen374berstellung des f374r die Restitution erforderlichen Aufwands einerseits und des Verkehrs-werts der herzustellenden Sache andererseits zu beantworten. Dabei ist, wenn die Herstellung auf Seiten des Gesch344digten zu einer Wertsteigerung und damit 374ber einen Abzug "neu f374r alt" zu einer entsprechenden Verringerung seines Zahlungsanspruches aus 247 249 Satz 2 BGB a.F. f374hrt, nur dieser verk374rzte An-spruch gegen374ber dem Verkehrswert auf die Waagschale zu legen (Senatsur-teil BGHZ 102, 322, 330; OLG Frankfurt, OLGR 2006, 16). 27 - 14 - cc) Die Vorinstanzen haben diesen rechtlichen Gesichtspunkt erkennbar 374bersehen. Eine dahingehende Pr374fung h344tte aber angesichts des Vorbringens der Beklagten, der Zeitwert des Mietobjekts habe nur 3.835 200 betragen, nahe gelegen. Die erforderlichen Feststellungen wird das Berufungsgericht nachzu-holen haben, nachdem es den Parteien Gelegenheit gegeben hat, hierzu er-g344nzend vorzutragen. 28 b) Jedenfalls w344re, sofern der Anspruch nicht verj344hrt ist, bei der Ermitt-lung der Schadensh366he zu ber374cksichtigen, dass der Gesch344digte sich auch beim Herstellungsaufwand im Sinne des 247 249 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F., nicht anders als bei der Geltendmachung der tats344chlich aufgewendeten Kosten, ei-ne durch die Herstellung bedingte Werterh366hung, die sich f374r ihn wirtschaftlich g374nstig auswirkt, im Rahmen des Zumutbaren anrechnen lassen muss (Se-natsurteil BGHZ 30, 29, 33 ff.; BGH, Urteil vom 25. Oktober 1996 - V ZR 158/95 - aaO). Die vom Berufungsgericht gebilligte Aus374bung des dem Landge-richt bei der Bemessung des Abzugs "neu f374r alt" gem344337 247 287 ZPO einge-r344umten Ermessens beruht auf grunds344tzlich falschen Erw344gungen. Ein Abzug "neu f374r alt" kommt bei der Neuerrichtung eines Geb344udes in Betracht, wenn dieses eine erheblich l344ngere Lebensdauer hat als das fr374here und auch gerin-gere Reparaturaufwendungen verursacht (Senatsurteil BGHZ 30, 29, 33 ff.; 102, 323, 331; BGH, Urteile vom 25. Oktober 1996 - V ZR 158/95 - aaO und vom 22. Januar 2004 - VII ZR 426/02 - NJW-RR 2004, 739, 740; OLG Frank-furt, OLGR 2006, 16). Ein solcher Abzug l344sst sich nicht allein mit der Begr374n-dung ablehnen, mit der Renovierung im Jahre 1996 seien erhebliche Wertver-besserungen einhergegangen. Selbst wenn man dem Ansatz der Vorinstanzen folgen wollte, h344tte zumindest ein Abgleich der 1996 erneuerten Geb344udeteile mit den schadensbedingt herzustellenden vorgenommen werden m374ssen. Je-doch greift bereits dieser Ansatz zu kurz, da die Renovierung einzelner Geb344u-deteile in der Vergangenheit nur bedingt eine Aussage 374ber Lebensdauer und 29 - 15 - Reparaturanf344lligkeit des Geb344udes vor dem Schaden und nach der Herstel-lung zul344sst (zur Bemessung vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 30, 29, 33 ff.; 102, 323, 331). Sofern das Berufungsgericht eine Bewertung erneut ohne sachver-st344ndige Beratung vornehmen sollte, w344re die in Anspruch genommene eigene Sachkunde gegebenenfalls im Urteil darzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1995 - VIII ZR 270/94 - NJW 1996, 584, 586). M374ller Greiner Wellner Pauge St366hr Vorinstanzen: LG L374beck, Entscheidung vom 12.02.2004 - 6 O 19/03 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 17.09.2004 - 14 U 45/04 -
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