BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 259/05 Verk374ndet am: 21. November 2006 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 823 Ah, 1004; GG Art. 2 Abs. 1; Art. 5 Abs. 1 Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen in der Meldung einer Presseagentur un-ter namentlicher Benennung des Betroffenen 374ber dessen Abberufung als Ge-sch344ftsf374hrer wegen nachhaltiger St366rung des Vertrauensverh344ltnisses mit einem Gro337teil der Mitarbeiter berichtet werden darf. BGH, Urteil vom 21. November 2006 - VI ZR 259/05 - Kammergericht LG Berlin - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 21. November 2006 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und St366hr f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 7. November 2005 aufgehoben. Die Be-rufung des Kl344gers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. August 2004 wird zur374ckgewiesen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger, der seit dem 10. Juli 2000 Gesch344ftsf374hrer der Klinikum N. GmbH war, die drei Krankenh344user in Brandenburg mit ca. 900 Mitarbeitern betreibt, verlangt von der beklagten Presseagentur Unterlassung einer identifi-zierenden Berichterstattung unter Nennung seines Namens 374ber die Tatsache und die Umst344nde seiner Abberufung im Juni 2002. 1 Am 18. Juni 2002 wurde der Vertrag mit dem Kl344ger ordentlich zum 31. Dezember 2002 gek374ndigt und der Kl344ger wurde gem344337 der in seinem An- 2 - 3 - stellungsvertrag enthaltenen Regelung bis zum Ablauf der K374ndigungsfrist von der Verpflichtung zur Dienstleistung freigestellt. 3 Am 20. Juni 2002 brachte die Beklagte 374ber ihre Nachrichtenagentur im Landesspiegel Berlin-Brandenburg unter namentlicher Nennung des Kl344gers folgende Pressemeldung heraus: 4 "Klinik-Gesch344ftsf374hrer abberufen Der Gesch344ftsf374hrer der Klinikum N. GmbH in S., H.-W. I. [Anonymisie-rungen durch den Senat], ist mit sofortiger Wirkung beurlaubt worden. Die Gesellschafterversammlung fasste am Dienstag einen entsprechen-den Beschluss, teilte Landrat H. B. (SPD) als Vorsitzender der Versamm-lung am Mittwoch mit. Das Vertrauensverh344ltnis zwischen I. und einem Gro337teil der Mitarbeiter im Klinikum sei nachhaltig gest366rt. Mitarbeiter werfen I. Beleidigungen, massive Bedrohungen, L374gen, Verleumdungen und Diffamierungen vor. Die Belegschaft hatte in einem offenen Brief die sofortige Entlassung I. gefordert." Mit seiner Klage hat der Kl344ger beantragt, die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, in identifizie-render Weise im Zusammenhang mit der Abberufung des Kl344gers als Ge-sch344ftsf374hrer der Klinikum N. GmbH in S. die in ihrem Wortlaut wiedergegebene Pressemeldung w366rtlich oder sinngem344337 zu ver366ffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder ver366ffentlichen und/oder verbreiten zu lassen. 5 6 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl344-gers hat das Kammergericht unter Ab344nderung des landgerichtlichen Urteils der Klage stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Beru- - 4 - fungsgericht zugelassenen Revision, mit der sie die Wiederherstellung des erst-instanzlichen Urteils erstrebt. Entscheidungsgr374nde: I. 7 Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch des Kl344gers analog 247 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. 247 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG im Sinne des Klagebegehrens als begr374ndet erachtet, weil die angegriffene Agenturmeldung, mit der die Beklagte unter Nennung des Na-mens des Kl344gers 374ber dessen Abberufung als Gesch344ftsf374hrer der Klinikum N. GmbH im gesamten Raum Berlin-Brandenburg und damit 374berregional berichtet habe, den Kl344ger in seinem allgemeinen Pers366nlichkeitsrecht verletze. Dass der Kl344ger ein 366ffentliches Informationsinteresse gerade auch in Bezug auf seine Person geweckt habe, das sein Recht auf Anonymit344t 374berrage und die Mittei-lung der Abberufung als Gesch344ftsf374hrer unter Hinweis auf eine angeblich nachhaltige St366rung des Verh344ltnisses zu den Mitarbeitern, deren Forderung nach einer Entlassung und die sofortige Freistellung von der Dienstverpflichtung rechtfertige, k366nne f374r das Verbreitungsgebiet der angegriffenen Meldung nicht angenommen werden. Zwar sei der Kl344ger bereits vorher in den Medien in Er-scheinung getreten. Die Pressever366ffentlichungen aus dem Jahr 2000, in denen der Kl344ger erw344hnt und teilweise auch zitiert werde, bez366gen sich jedoch auf Probleme des Klinikbetriebes, insbesondere zum Zeitpunkt der 334bernahme der Gesch344ftsf374hrung durch den Kl344ger. In keinem der Artikel sei es in erster Linie um die Person des Kl344gers gegangen, insbesondere sei dieser nicht im Zu-sammenhang mit den angeblich der K374ndigung vorausgegangenen Vorg344ngen an die 326ffentlichkeit getreten. Ein 374berwiegendes Informationsinteresse an der - 5 - Namensnennung des Kl344gers habe allenfalls in der Region Niederlausitz be-standen; allenfalls dort sei der Kl344ger als relative Person der Zeitgeschichte anzusehen. Dies gelte jedoch nicht f374r die Region Berlin-Brandenburg. Dort habe das Informationsinteresse der 326ffentlichkeit auch ohne Namensnennung des Kl344gers befriedigt werden k366nnen. Bei den in der Berichterstattung der Be-klagten wiedergegebenen Vorw374rfen, die von Falschinformationen 374ber pers366n-liche Beleidigung, massive Bedrohungen bis zu L374gen, Verleumdungen und sogar Diffamierungen reiche, handele es sich um einseitige Vorw374rfe, die den Kl344ger in ein besonders schlechtes Licht r374ckten und die - unter Ber374cksichti-gung der Rechtsprechung zur Verdachtsberichtserstattung bei Straftaten - eine einseitige Berichterstattung unter Namensnennung nicht rechtfertigen k366nnten. II. Das angefochtene Urteil h344lt den Angriffen der Revision nicht stand. 8 1. Entgegen der Auffassung der Revision scheitert die Zul344ssigkeit der vorliegenden Unterlassungsklage nicht daran, dass der Klageantrag zu unbe-stimmt w344re. Der Unterlassungsantrag umfasst durch den Zusatz "in identifizie-render Weise" in Verbindung mit "w366rtlich oder sinngem344337" lediglich auch sons-tige leicht abgewandelte Verletzungshandlungen, die im Kern und Wesen der konkret genannten Verletzungshandlung entsprechen und deshalb ebenfalls von einem Unterlassungsanspruch aufgrund der konkreten Verletzungshand-lung getragen werden k366nnen. Der Begriff der identifizierenden Berichterstat-tung ist ein durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs gepr344gter allgemeiner Rechtsbegriff (vgl. etwa BVerfGE 35, 202, 219 ff. - Lebach; Senatsurteil vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR 2006, 274, 275), dessen Sinngehalt jedenfalls im vorliegenden Kontext 9 - 6 - nicht zweifelhaft oder zwischen den Parteien streitig ist und deshalb als Verall-gemeinerung der konkreten Verletzungsform im Interesse einer sachgerechten Titulierung unbedenklich ist (vgl. etwa Hefermehl/K366hler/Bornkamm, Wettbe-werbsrecht, 24. Aufl. 2006, 247 12 Rn. 2.38 m.w.N.). 10 2. Die Angriffe der Revision haben jedoch in der Sache Erfolg. Das Beru-fungsgericht hat bei seiner Abw344gung zwischen dem allgemeinen Pers366nlich-keitsrecht des Kl344gers und dem Grundrecht der Beklagten auf Meinungs- und Pressefreiheit einen unzutreffenden rechtlichen Ma337stab angelegt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kl344ger gegen die Beklagte kei-nen Anspruch analog 247 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. 247 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG auf Unterlassung der angegriffenen Berichter-stattung. a) Das Berufungsgericht ist zwar im Grundsatz zutreffend davon ausge-gangen, dass das allgemeine Pers366nlichkeitsrecht das Recht beinhaltet, in ge-w344hlter Anonymit344t zu bleiben und die eigene Person nicht in der 326ffentlichkeit dargestellt zu sehen (vgl. BVerfGE 35, 202, 220 - Lebach; 54, 148, 155 - Eppler). Dieses Grundrecht wird jedoch auch in dieser Auspr344gung nicht gren-zenlos gew344hrt. Vielmehr k366nnen im Einzelfall das Informationsinteresse der 326ffentlichkeit und die Pressefreiheit Vorrang haben. Dies ist hier der Fall. 11 Es geht um eine namentliche Berichterstattung der Beklagten 374ber die berufliche T344tigkeit des Kl344gers, an der die 326ffentlichkeit nach Lage des Falles ein betr344chtliches Interesse hat. Dass es sich bei der beruflichen T344tigkeit des Kl344gers um seine "Sozialsph344re" handelt, hat das Berufungsgericht im Ansatz zwar nicht verkannt. Es legt aber bei der auch hier erforderlichen Abw344gung zwischen Pers366nlichkeitsrecht und den Grundrechten aus Art. 5 GG Ma337st344be an, die dem Informationsinteresse der 326ffentlichkeit nicht gerecht werden, zu- 12 - 7 - mal diese durch Vorg344nge im Gesundheitswesen angesichts der aktuellen Dis-kussion 374ber dieses Thema unmittelbar ber374hrt wird. 13 304u337erungen zu der Sozialsph344re desjenigen, 374ber den berichtet wird, d374rfen nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Pers366nlichkeits-recht mit negativen Sanktionen verkn374pft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen sind. Tritt der Einzelne als ein in der Gemeinschaft lebender B374rger in Kommunikati-on mit anderen, wirkt er durch sein Verhalten auf andere ein und ber374hrt er da-durch die pers366nliche Sph344re von Mitmenschen oder Belange des Gemein-schaftslebens, dann ergibt sich aufgrund des Sozialbezuges nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Einschr344nkung des Be-stimmungsrechts desjenigen, 374ber den berichtet wird (vgl. BVerfGE 35, 202, 220 - Lebach; 97, 391, 406; BVerfG, Beschluss vom 23. Februar 2000 - 1 BvR 1582/94 - NJW 2000, 2413, 2414; BVerfG Beschl374sse vom 17. Dezember 2002 - 1 BvR 755/99 und 756/99 - AfP 2003, 43, 46). b) Der erkennende Senat hat f374r eine Berichterstattung 374ber die berufli-che Sph344re des Betroffenen klargestellt, dass der Einzelne sich in diesem Be-reich von vornherein auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere 326ffentlichkeit wegen der Wirkungen, die seine T344tigkeit hier f374r andere hat, ein-stellen muss (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar 1981 - VI ZR 163/79 - VersR 1981, 384, 385). Wer sich im Wirtschaftsleben bet344tigt, setzt sich in erhebli-chem Umfang der Kritik an seinen Leistungen aus (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1994 - I ZR 216/92 - AfP 1995, 404, 407 f. - Dubioses Ge-sch344ftsgebaren - und Senatsurteil BGHZ 138, 311, 320 m.w.N.). Zu einer sol-chen Kritik geh366rt auch die Namensnennung. Die 326ffentlichkeit hat in solchen F344llen ein legitimes Interesse daran zu erfahren, um wen es geht und die Pres-se k366nnte durch eine anonymisierte Berichterstattung ihre meinungsbildenden 14 - 8 - Aufgaben nicht erf374llen. Insoweit dr374ckt sich die Sozialbindung des Individuums in Beschr344nkungen seines Pers366nlichkeitsschutzes aus. Denn dieser darf nicht dazu f374hren, Bereiche des Gemeinschaftslebens von 366ffentlicher Kritik und Kommunikation allein deshalb auszusperren, weil damit beteiligte Personen gegen ihren Willen ins Licht der 326ffentlichkeit geraten (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar 1981 - VI ZR 163/79 - aaO). c) Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen war der Kl344ger Gesch344ftsf374hrer einer landeseigenen GmbH, die ein Klinikum mit ca. 900 Mitarbeitern in einer strukturschwachen Region Brandenburgs unweit von Berlin betreibt. Er war nach einem medienwirksamen Skandal im Zusammen-hang mit der Abberufung seines Vorg344ngers angetreten, um als neuer Ge-sch344ftsf374hrer das Klinikum aus der Krise herauszuf374hren und ist damit 374ber den lokalen Bereich hinaus auch mit Interviews an die 326ffentlichkeit getreten. Wer im Wirtschaftsleben - noch dazu im Bereich der 366ffentlichen Hand - als Ge-sch344ftsf374hrer eines gro337en Klinikums eine solch herausragende Position wie der Kl344ger innehat, muss es grunds344tzlich hinnehmen, dass die Presse auch 374ber seine Abberufung wegen einer nachhaltigen St366rung des Vertrauensver-h344ltnisses mit einem Gro337teil der Mitarbeiter als Vorgang von 366ffentlichem Inte-resse unter namentlicher Nennung des Betroffenen berichtet. Da der Kl344ger nicht in seiner Privat-, sondern in der Sozialsph344re betroffen ist, kann er, - wie oben ausgef374hrt - der Beklagten eine entsprechende Berichterstattung nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf sein Pers366nlichkeitsrecht verbieten, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Pranger-wirkung zu besorgen ist. Anhaltspunkte hierf374r lassen sich den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entnehmen. Die in der Pressemitteilung des Land-rats mitgeteilten Umst344nde der Abberufung des Kl344gers hat der Kl344ger ebenso wenig in Frage gestellt wie die Tatsache, dass Mitarbeiter in einem offenen Brief Vorw374rfe gegen ihn erhoben haben. 15 - 9 - d) Auch kann es der Beklagten nicht verwehrt werden, die Pressemel-dung 374ber die Abberufung des Kl344gers im vorgenannten Umfang 374ber den regi-onalen Bereich Niederlausitz hinaus in den Bundesl344ndern Berlin und Branden-burg zu verbreiten. Ist eine Berichterstattung im Hinblick auf das Informationsin-teresse der 326ffentlichkeit grunds344tzlich gerechtfertigt, so ist es in erster Linie Sache der Presse, zu entscheiden, in welchem geographischen Bereich sie ein 366ffentliches Interesse ihrer Leser an der Meldung erwartet. Dies gilt im vorlie-genden Fall umso mehr, als es sich bei der Beklagten um eine Presseagentur handelt, welche eine Meldung in den entsprechenden Landesdienst einstellt, um es den dort ans344ssigen Presseorganen zu 374berlassen, die von ihnen ver366f-fentlichten Agenturmeldungen nach dem mutma337lichen Interesse ihrer Leser-schaft und ihrem Verbreitungsgebiet selbst auszuw344hlen. Dar374ber hinaus ist im Streitfall zu ber374cksichtigen, dass der Kl344ger nach den Feststellungen des Be-rufungsgerichts - wenn auch nur vereinzelt und im Zusammenhang mit der 334bernahme der Gesch344ftsf374hrung und sonstigen allgemeinen Problemen des Klinikbetriebs - 374berregional 374ber die Medien an die 326ffentlichkeit getreten ist. Schlie337lich vermag auch der Umstand, dass das Klinikum nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts von einer landeseigenen GmbH betrie-ben wird, ein 374berregionales Interesse zu begr374nden, welches unter den Um-st344nden des Streitfalles dem geltend gemachten Interesse des Kl344gers, in der Pressemeldung der Beklagten nicht namentlich genannt zu werden, vorgeht. 16 4. Da keine weiteren Feststellungen mehr erforderlich sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden. 17 - 10 - III. 18 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 247 92 Abs. 2 ZPO. M374ller Greiner Wellner Pauge St366hr Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 17.08.2004 - 27 O 343/04 - KG Berlin, Entscheidung vom 07.11.2005 - 10 U 218/04 -
Full & Egal Universal Law Academy