BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 259/06 Verk374ndet am: 18. Juli 2007 Ermel Justizangesellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 434, 437, 474, 476 Zeigt sich bei einem gebrauchten Kraftfahrzeug, das ein Verbraucher von einem Un-ternehmer gekauft hat, innerhalb von sechs Monaten nach der 334bergabe an den K344ufer ein Mangel (hier: defekte Zylinderkopfdichtung, gerissene Ventilstege) und k366nnen die daf374r als urs344chlich in Frage kommenden Umst344nde (334berhitzung des Motors infolge zu geringen K374hlmittelstands oder 334berbeanspruchung) auf einen Fahr- oder Bedienungsfehler des K344ufers zur374ckzuf374hren, ebenso gut aber auch be-reits vor der 334bergabe des Fahrzeugs an den K344ufer eingetreten sein, so begr374ndet 247 476 BGB die Vermutung, dass der Mangel bereits bei Gefahr374bergang vorhanden war. BGH, Urteil vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 259/06 - LG Halle AG Halle - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 22. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterin Hermanns, den Richter Dr. Koch und die Rich-terin Dr. Hessel f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 13. September 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger begehrt die R374ckabwicklung eines Kaufvertrags 374ber ein ge-brauchtes Kraftfahrzeug. 1 Am 10. Oktober 2002 erwarb der Kl344ger von dem Beklagten, der einen Kraftfahrzeughandel betreibt, unter Ausschluss jeglicher Gew344hrleistung einen Personenkraftwagen O. mit einem Kilometerstand von 159.100 km zum Kaufpreis von 4.490 200 einschlie337lich Mehrwertsteuer. Der Kl344-ger nutzte das Fahrzeug auch zum Transport von schwer beladenen Anh344n- 2 - 3 - gern und legte mit ihm rund 2.000 km zur374ck. Nach etwa vier Wochen verbrach-te er den Wagen zur Begutachtung in eine O. -Werkstatt. Dort wurde festge-stellt, dass sich im K374hlsystem des Fahrzeugs zu wenig Wasser befand. Nach der Demontage des Zylinderkopfes wurde weiter festgestellt, dass die Zylinder-kopfdichtung defekt und die Ventilstege gerissen waren. Nachdem der Kl344ger den Beklagten vergeblich zur M344ngelbeseitigung aufgefordert hatte, erkl344rte er mit anwaltlichem Schreiben vom 4. Februar 2003 den R374cktritt vom Kaufvertrag und forderte den Beklagten zur R374ckzahlung des Kaufpreises Zug um Zug ge-gen R374ckgabe des Fahrzeugs auf. Dieses Begehren ist auch Gegenstand der vorliegenden Klage. Der Kl344-ger hat sich auf die Beweislastumkehr nach 247 476 BGB berufen und dazu be-hauptet, dass er das Fahrzeug als Verbraucher erworben habe. Der Beklagte hat demgegen374ber behauptet, das Fahrzeug sei vor der 334bergabe an den Kl344-ger von einem Sachverst344ndigen untersucht worden, der dabei keinen Mangel am K374hlsystem festgestellt habe. Der Defekt der Zylinderkopfdichtung und das Rei337en der Zylinderkopfstege beruhten auf einer falschen Fahrweise des Kl344-gers (334berlastung, Nichtbeachten der Anzeige f374r die K374hlwassertemperatur). 3 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Be-rufung des Kl344gers zur374ckgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelas-senen Revision verfolgt der Kl344ger seinen Klageantrag weiter. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. 5 - 4 - I. 6 Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: 7 Dem Kl344ger stehe ein Anspruch auf R374ckabwicklung des mit dem Be-klagten am 10. Oktober 2002 geschlossenen Kaufvertrags nach 247 437 Nr. 2, 247247 434, 323 BGB nicht zu. Dabei k366nne dahinstehen, ob sich der Beklagte auf den vereinbarten Gew344hrleistungsausschluss berufen k366nne. Jedenfalls sei nicht davon auszu-gehen, dass bereits bei 334bergabe des Fahrzeugs ein Sachmangel vorgelegen habe. Insoweit k366nne weiter auf sich beruhen, inwieweit es sich vorliegend um einen Verbrauchsg374terkauf handele und ob 247 476 BGB Anwendung finde. Die-se Bestimmung setze einen binnen sechs Monaten seit Gefahr374bergang aufge-tretenen Sachmangel voraus und begr374nde somit lediglich eine in zeitlicher Hin-sicht wirkende Vermutung, dass der Mangel bereits bei Gefahr374bergang vorge-legen habe. Sie enthalte aber keine Beweislastumkehr bez374glich des Vorlie-gens eines Sachmangels. Den K344ufer treffe daher nach Entgegennahme der Kaufsache die Darlegungs- und Beweislast f374r das Vorliegen eines Sachman-gels. Diesen Beweis habe der Kl344ger nicht erbringen k366nnen. Zwar habe der in erster Instanz beauftragte Sachverst344ndige Wasseraustrittsspuren an der Zylin-derkopfdichtung sowie gerissene Zylinderkopfstege festgestellt. Er habe aber keine Aussage dazu treffen k366nnen, ob zuerst die Zylinderkopfdichtung defekt gewesen sei und aus dem daraus resultierenden K374hlwasserverlust die thermi-sche 334berlastung des Motors entstanden sei oder ob zuerst eine thermische 334berlastung des Motors stattgefunden habe und daraufhin die Zylinderkopfdich-tung besch344digt worden sei oder ob die thermische 334berlastung auf Fahren mit zu wenig K374hlwasser zur374ckzuf374hren sei. Bei der m374ndlichen Erl344uterung habe 8 - 5 - der Sachverst344ndige ausgef374hrt, dass die Zylinderkopfdichtung bei 334bergabe bereits habe vorgesch344digt sein k366nnen; genau so sei es aber auch m366glich, dass der Schaden erst nach 334bergabe entstanden sei. Von daher habe der Sachverst344ndige nicht sicher zu sagen vermocht, ob die festgestellten M344ngel durch ein fehlerhaftes Fahrverhalten des Kl344gers eingetreten seien. Die Be-weisaufnahme in der Berufungsinstanz habe zu keinem anderen Ergebnis ge-f374hrt. Nach der erg344nzenden Stellungnahme des Sachverst344ndigen sei es zwar m366glich, aber nicht sicher, dass die Zylinderkopfdichtung bereits bei 334bergabe des Fahrzeugs besch344digt gewesen sei. Auch bez374glich der gerissenen Ventil-stege habe der Sachverst344ndige keine eindeutige Aussage treffen k366nnen. Vielmehr habe es der Sachverst344ndige nicht f374r ausgeschlossen gehalten, dass die Besch344digung durch ein falsches Fahrverhalten eingetreten sei. Aber selbst wenn zugunsten des Kl344gers ein Sachmangel zugrunde ge-legt werde, w344re die Vermutung des 247 476 BGB ausgeschlossen, weil sie mit der Art des Mangels vorliegend unvereinbar sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei dies bei einem Mangel der Fall, der typischerweise je-derzeit eintreten k366nne und deshalb keinen hinreichend wahrscheinlichen R374ck-schluss auf sein Vorliegen bereits zur Zeit des Gefahr374bergangs zulasse. So liege es hier. 9 - 6 - II. 10 Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Nach dem in der Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Sachverhalt hat das Beru-fungsgericht den von dem Kl344ger gegen den Beklagten geltend gemachten An-spruch aus 247 437 Nr. 2, 247 434 Abs. 1, 247 323 Abs. 1, 247 346 Abs. 1, 247 348 BGB auf R374ckzahlung des Kaufpreises von 4.490 200 brutto f374r den mit Kaufvertrag vom 10. Oktober 2002 gekauften Personenkraftwagen Zug um Zug gegen R374ckgabe des Fahrzeugs zu Unrecht verneint. 1. Der vorgenannte Anspruch setzt voraus, dass das gekaufte Fahrzeug bereits bei Gefahr374bergang, das hei337t hier bei 334bergabe an den Kl344ger (247 446 Satz 1 BGB), mangelhaft war. Soweit das Berufungsgericht davon ausgegan-gen ist, der Kl344ger habe dies nicht bewiesen, erhebt die Revision keine Ein-wendungen und bestehen auch sonst keine Bedenken. Nach den unangegriffe-nen Ausf374hrungen des gerichtlichen Sachverst344ndigen in den Vorinstanzen ist es zwar m366glich, aber nicht sicher, dass die Zylinderkopfdichtung bereits bei 334bergabe des Fahrzeugs defekt war. Ferner l344sst sich danach zu dem Zeit-punkt, zu dem die Ventilstege gerissen sind, keine sichere Aussage treffen. An-dere M344ngel des Fahrzeugs, die bereits zum Zeitpunkt der 334bergabe an den Kl344ger vorgelegen haben k366nnen, sind nicht ersichtlich. 11 2. Mit Erfolg beanstandet die Revision jedoch, dass das Berufungsgericht nicht zugunsten des Kl344gers von einer Beweislastumkehr nach 247 476 BGB aus-gegangen ist. Nach dieser Vorschrift wird bei einem Verbrauchsg374terkauf (247 474 Abs. 1 Satz 1 BGB) dann, wenn sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahr374bergang ein Sachmangel zeigt, vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahr374bergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. Nach dem in der Revisionsinstanz 12 - 7 - zugrunde zu legenden Sachverhalt ist davon auszugehen, dass die Vorausset-zungen des 247 476 BGB erf374llt sind und daher zu vermuten ist, dass das Fahr-zeug bereits bei 334bergabe an den Kl344ger mangelhaft war. 13 a) Das Berufungsgericht hat ausdr374cklich offen gelassen, ob es sich bei dem Kaufvertrag vom 10. Oktober 2002 um einen Verbrauchsg374terkauf handelt. Daher ist in der Revisisionsinstanz zugunsten des Kl344gers davon auszugehen, dass dies der Fall ist, namentlich der Kl344ger den Vertrag gem344337 seiner Behaup-tung als Verbraucher (247 13 BGB) abgeschlossen hat. b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat sich innerhalb von sechs Monaten nach 334bergabe des Fahrzeugs an den Kl344ger ein Sachmangel gezeigt. Im Sinne des 247 476 BGB ist dies eine Abweichung von der Sollbe-schaffenheit der Kaufsache, die, wenn sie bereits bei Gefahr374bergang vorhan-den war, einen Sachmangel im Sinne des 247 434 Abs. 1 BGB darstellt. Ein sol-cher Sachmangel ist hier gegeben. Nach dem unstreitigen Sachverhalt wurde in der Werkstatt, in die der Kl344ger das Fahrzeug etwa vier Wochen nach 334berga-be verbracht hatte, festgestellt, dass die Zylinderkopfdichtung defekt und die Ventilstege gerissen waren. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen eines Sachmangels insoweit zu Unrecht unter Hinweis auf die Senatsrechtsprechung mit der Begr374ndung verneint, nach den schriftlichen und m374ndlichen Ausf374h-rungen des gerichtlichen Sachverst344ndigen sei es m366glich, dass die festgestell-ten M344ngel erst nach 334bergabe des Fahrzeugs durch eine falsche Fahrweise des Kl344gers entstanden seien. 14 Nach der angesprochenen Senatsrechtsprechung trifft 226 wie bereits oben (unter II 1) erw344hnt 226 den K344ufer, der unter Berufung auf das Vorliegen eines Sachmangels Rechte gem344337 247 437 BGB geltend macht, nachdem er die Kauf-sache entgegen genommen hat, die Darlegungs- und Beweislast f374r die einen 15 - 8 - Sachmangel begr374ndenden Tatsachen. 247 476 BGB enth344lt insoweit f374r den Verbrauchsg374terkauf keine Beweislastumkehr. Die Bestimmung setzt vielmehr einen binnen sechs Monaten seit Gefahr374bergang aufgetretenen Sachmangel voraus und begr374ndet eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, dass dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahr374bergangs vorlag (BGHZ 159, 215, 217 f.; Urteil vom 14. September 2005 226 VIII ZR 363/04, NJW 2005, 3490, unter B II 1 b bb (1); Urteil vom 23. November 2005 226 VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434, unter II 1 b und b aa; ferner Urteil vom 21. Dezember 2005 226 VIII ZR 49/05, NJW 2006, 1195, unter II 2 b aa). In den beiden F344llen, die den an erster und dritter Stelle zitierten Entscheidungen zugrunde lagen, griff die Vermutung jeweils nicht ein, weil in tats344chlicher Hinsicht nicht hatte gekl344rt werden k366n-nen, ob im Zahnriemenfall (BGHZ aaO) der Motorschaden durch einen Sach-mangel des betreffenden Fahrzeugs oder auf andere Weise 226 durch einen zur sofortigen Zerst366rung des Motors f374hrenden Fahrfehler des K344ufers 226 verur-sacht worden war, und weil im Turboladerfall (Urteil vom 23. November 2005, aaO) kein Mangel, sondern normaler Verschlei337 f374r den Ausfall des Turbola-ders urs344chlich war. In den beiden anderen F344llen kam die Vermutung dem K344ufer dagegen zugute, weil das Vorliegen eines Sachmangels dort jeweils al-lein davon abhing, ob das als solches jeweils feststehende, f374r die nach der Fahrzeug374bergabe an den K344ufer zutage getretene Abweichung von der Soll-beschaffenheit urs344chliche Geschehen 226 im Karosseriefall (Urteil vom 14. September 2005, aaO) eine seitliche Gewalteinwirkung auf die Karosserie, im Katalysatorfall (Urteil vom 21. Dezember 2005, aaO) ein Aufsetzen des Fahrzeugs, das im Laufe der Zeit zu einem Defekt des Katalysators gef374hrt hat-te 226 sich vor oder nach dem Gefahr374bergang zugetragen hatte. So verh344lt es sich auch hier. Anders als in den beiden erstgenannten F344llen ist hier nicht ungekl344rt geblieben, ob 374berhaupt ein Mangel des Fahrzeugs vorliegt. Vielmehr steht dies 16 - 9 - positiv fest. Das Fahrzeug ist, wie oben dargelegt, insoweit mangelhaft, als die Zylinderkopfdichtung defekt und die Ventilstege gerissen sind. Dies gilt unab-h344ngig davon, welcher der drei Schadensverl344ufe, die der Sachverst344ndige un-angegriffen als m366glich angesehen hat, tats344chlich stattgefunden hat. Nicht ge-kl344rt ist allein die Frage, ob der Defekt der Zylinderkopfdichtung und die daraus folgende oder daf374r urs344chliche 334berhitzung des Motors, auf die nach den Aus-f374hrungen des Sachverst344ndigen auch das Rei337en der Ventilstege zur374ckzu-f374hren ist, bereits vor der 334bergabe des Fahrzeugs an den Kl344ger eingetreten waren und deswegen die M344ngelhaftung des Beklagten begr374nden oder ob sie 226 durch einen Fahr- oder Bedienungsfehler des Kl344gers 226 erst nach Gefahr-374bergang entstanden sind und deswegen der Beklagte nicht f374r sie haftet. F374r diese Fallgestaltung begr374ndet 247 476 BGB gerade die in zeitlicher Hinsicht wir-kende Vermutung, dass die zutage getretenen M344ngel bereits im Zeitpunkt des Gefahr374bergangs vorgelegen haben. c) Entgegen der Hilfsbegr374ndung des Berufungsgerichts ist die Vermu-tung des 247 476 BGB hier nicht deswegen ausgeschlossen, weil sie mit der Art des Mangels unvereinbar w344re. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht ange-nommen, dies treffe f374r einen Mangel zu, der typischerweise jederzeit eintreten k366nne und deshalb keinen hinreichend wahrscheinlichen R374ckschluss auf sein Vorliegen bereits zur Zeit des Gefahr374bergangs zulasse, was hier der Fall sei. Diese Ansicht hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 14. September 2005 (aaO, unter B II 1 b cc (2)) abgelehnt, weil die Vermutung des 247 476 BGB sonst entgegen dem aus dem Wortlaut der Vorschrift hervorgehenden Regel-Ausnahme-Verh344ltnis regelm344337ig gerade in den F344llen leer laufen w374rde, in denen der Entstehungszeitpunkt des Mangels nicht zuverl344ssig festgestellt werden kann. Aus dem vom Berufungsgericht zitierten Senatsurteil vom 23. November 2005 (aaO) ergibt sich nichts anderes. Dort hat der Senat die in Rede stehende Ansicht nicht selbst vertreten, sondern nur als solche des dorti- 17 - 10 - gen Berufungsgerichts wiedergegeben (aaO, unter Tz. 8), auf die es jedoch im Ergebnis nicht angekommen ist (aaO, unter Tz. 26). 18 3. Wie oben (unter II 2 a) bereits ausgef374hrt, ist in der Revisionsinstanz zugunsten des Kl344gers davon auszugehen, dass es sich bei dem Kaufvertrag vom 10. Oktober 2002 um einen Verbrauchsg374terkauf handelt. Daher kann sich der Beklagte gem344337 247 475 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht auf den im Kaufvertrag ver-einbarten Gew344hrleistungsausschluss berufen, da dieser zum Nachteil des Kl344-gers von 247 437 BGB abweicht. III. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da es gem344337 den vorstehenden Ausf374hrungen noch weiterer tats344chlicher Feststellungen bedarf. Daher ist das 19 - 11 - Berufungsurteil aufzuheben, und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. Ball Wiechers Hermanns Richter am Bundesgerichtshof Dr. Hessel Dr. Koch ist infolge Urlaubs ge- hindert, seine Unterschrift beizuf374gen Ball Vorinstanzen: AG Halle (Saale), Entscheidung vom 16.11.2005 - 101 C 943/03 - LG Halle, Entscheidung vom 13.09.2006 - 2 S 295/05 -
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