BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 259/06 Verk374ndet am: 8. Juli 2008 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 276 Fc, 823 Aa Zur Haftung des Gyn344kologen f374r den nach einer erfolglosen Tubensterilisation mit-tels Tubenligatur und streitiger Elektroagulation entstehenden Schaden. BGH, Urteil vom 8. Juli 2008 - VI ZR 259/06 - OLG M374nchen LG M374nchen II - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 8. Juli 2008 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, St366hr und Zoll f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344ger wird als unzul344ssig verworfen, soweit sie sich gegen die Zur374ckweisung der Berufung gegen die Abweisung der Klage auf Herausgabe der Behandlungsunterlagen wendet. Im 334brigen wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesge-richts M374nchen vom 16. November 2006 auf die Revision der Kl344-ger aufgehoben. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344ger sind Eheleute. Sie begehren von den Beklagten Schadenser-satz nach einer erfolglosen Sterilisation der am 27. Oktober 1967 geborenen Kl344gerin zu 1. Diese war seit 1994 in gyn344kologischer Behandlung bei dem Be-klagten zu 2, der mit dem Beklagten zu 3 eine Gemeinschaftspraxis in P. be-treibt. 1 - 3 - Die dritte Schwangerschaft der Kl344gerin wurde, wie schon die beiden vorhergehenden, vom Beklagten zu 2 betreut. Die Entbindung sollte - wie bei den fr374heren Schwangerschaften - im Krankenhaus der ehemaligen Beklagten zu 1 durch Kaiserschnitt erfolgen. Beide Beklagte sind in diesem Krankenhaus als Beleg344rzte t344tig. Gleichzeitig mit der Schnittentbindung am 21. M344rz 2001 sollte der Beklagte zu 2 vereinbarungsgem344337 die Kl344gerin zu 1 sterilisieren. 2 Die auf den 20. M344rz 2001 datierte, von der Kl344gerin zu 1 unterzeichnete Einverst344ndniserkl344rung lautet auszugsweise: 3 "Ich erkl344re mich hierdurch an den an mir vorzunehmenden Ein-griffen Kaiserschnitt, Eileiterdurchtrennung zum Zweck einer Untersuchung und Behandlung einverstanden. Ich bin durch Herrn (Name des Beklagten zu 2) und/oder Herrn (Name des Beklagten zu 3) 374ber alle Risiken und typischen Kom-plikationen, wie Verletzungen von Darm, Harnblase, Harnleiter und Blutgef344337en aufgekl344rt worden. Ich habe hierzu keine weite-ren Fragen und w374nsche somit auch keine weiterf374hrende Aufkl344-rung. Bei der Tubensterilisation ist die Versagerquote: 0,1 %." Bei der Schnittentbindung am 21. M344rz 2001, die der Beklagte zu 2 unter Assistenz des Beklagten zu 3 durchf374hrte, wurde die Kl344gerin von Zwillingen entbunden. Die Zwillingsschwangerschaft war zuvor nicht bekannt gewesen. 4 Vier Monate nach der Geburt der Zwillinge wurde die Kl344gerin zu 1 er-neut schwanger. Am 7. Dezember 2001 wurde sie wegen einer Schwanger-schaftsvergiftung in die Frauenklinik R. eingewiesen. Dort wurde sie - wiederum mit Kaiserschnitt - von der Tochter M. mit einem Geburtsgewicht von 480 Gramm entbunden. Im Operationsbericht 374ber die zugleich mit dieser Schnittentbindung durchgef374hrte Tubenteilresektion und Elektrokoagulation der 5 - 4 - Eileiter hei337t es, dass die Tuben beidseits im Verlauf ohne Kaliberschwankun-gen und mit nicht resorbierbaren Ligaturen jeweils im uterusnahen und mittleren Anteil versehen gewesen seien. Die histologische Untersuchung der entfernten Tubenanteile ergab ein schmales offenes Lumen der von einem gr374nen Faden umschlungenen Tuben. 6 Die Kl344ger haben Ersatz f374r alle Kosten, die mit der Geburt der Tochter M. entstanden seien und noch entst374nden, insbesondere aus Unterhaltsan-spr374chen des Kindes gegen die Eltern und Kosten f374r den Umbau des Eltern-hauses sowie ein Schmerzensgeld f374r die Kl344gerin zu 1 von mindestens 20.000 200 verlangt. Die Klage hatte in den Tatsacheninstanzen keinen Erfolg. Mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kl344ger ihr Begehren aus der Berufung weiter. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Zur374ckweisung der Be-rufung im Wesentlichen ausgef374hrt, den Beklagten falle kein zum Schadenser-satz f374hrender Behandlungs- oder Aufkl344rungsfehler zur Last. Nach dem Er-gebnis der Beweisaufnahme habe der Beklagte zu 2 am 21. M344rz 2001 zumin-dest eine Tubenligatur vorgenommen; anders seien die bei der Operation vom 11. Dezember 2001 an beiden Tuben vorgefundenen F344den nicht zu erkl344ren. Die Kl344ger h344tten nicht bewiesen, dass die Tuben nicht oder fehlerhaft koagu-liert worden seien. Zwar h344tten keine Spuren einer Elektrokoagulation wie Kali-berschwankungen oder Vernarbungen festgestellt werden k366nnen. Aus den fehlenden Spuren k366nne jedoch nicht der sichere Schluss gezogen werden, 7 - 5 - dass keine ordnungsgem344337e Koagulation stattgefunden habe. Unter den be-sonderen nachgeburtlichen Gegebenheiten k366nne es zu einer f374r den Arzt nicht erkennbaren sog. unvollst344ndigen Koagulation kommen. Auch aus der erneuten Schwangerschaft vier Monate nach dem Eingriff k366nne nicht auf einen Behand-lungsfehler r374ckgeschlossen werden. Die Tubensterilisation sei schicksalhaft mit einer geringf374gigen Versagerquote belastet, die sich hier verwirklicht haben k366nne. Dass der Beklagte zu 2 die Tubenligatur nicht mit einer Durchtrennung oder einer Teilresektion der Eileiter verbunden habe, sei nicht zu beanstanden. Es sei vertretbar, wenn er wegen starker Blutungen bei der Schnittentbindung unterlassen habe, die stark ven366s gestauten und verdickten Tuben zu durch-schneiden, und stattdessen die Elektrokoagulation gew344hlt habe. 8 Die Beklagten hafteten auch nicht aus einer unzureichenden therapeuti-schen oder einer ungen374genden Einwilligungsaufkl344rung. Eine Aufkl344rung der Patientin 374ber die m366glichen Sterilisationsmethoden sei grunds344tzlich nicht er-forderlich. Ohnehin k366nne mitunter erst intraoperativ die anzuwendende Sterili-sationsmethode gew344hlt werden. Der Beklagte zu 2 habe glaubw374rdig darge-tan, dass er die Kl344gerin zu 1 am Vortag der Operation 374ber die Versagerquote von 0,1 % sowie dar374ber aufgekl344rt habe, dass bei einer postpartalen Sterilisa-tion das Versagerrisiko gr366337er sei als bei einer Sterilisation im Intervall. Letztlich k366nne offen bleiben, ob die Kl344gerin zu 1 rechtzeitig und ausreichend aufgekl344rt worden sei, denn sie habe keinen Entscheidungskonflikt plausibel machen k366n-nen. Insbesondere sei die Einlassung der Kl344gerin zu 1, bei Kenntnis der erh366h-ten Versagerquote h344tte sie drei Monate lang verh374tet und dann den Erfolg der Sterilisation endoskopisch 374berpr374fen lassen, wenig plausibel, weil sie in Kenntnis des 374blichen Versagerrisikos nicht verh374tet habe. 9 - 6 - II. 10 Das angefochtene Urteil h344lt den Angriffen der Revision nicht stand. 11 1. Allerdings ist die uneingeschr344nkt zugelassene und eingelegte Revisi-on mangels jeglicher Begr374ndung nicht zul344ssig, soweit sie sich gegen die Ab-weisung des Anspruchs auf Herausgabe der Krankenakten wendet (247247 552 Abs. 1, 551 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 2 ZPO; vgl. Senat, BGHZ 85, 327 ff.; OLG M374n-chen NJW 2001, 2806, 2807). Im 334brigen ist die Revision jedoch zul344ssig und begr374ndet, auch zum Feststellungsantrag, der auf denselben Grundlagen ba-siert wie der Leistungsantrag. 2. Nach st344ndiger Rechtsprechung des erkennenden Senats sind die mit der Geburt eines nicht gewollten Kindes f374r die Eltern verbundenen wirtschaftli-chen Belastungen, insbesondere die Aufwendungen f374r dessen Unterhalt, als ersatzpflichtiger Schaden auszugleichen, wenn der Schutz vor solchen Belas-tungen Gegenstand des Behandlungs- oder Beratungsvertrages war. Diese - am Vertragszweck ausgerichtete - Haftung des Arztes hat der Senat insbe-sondere bejaht f374r F344lle fehlgeschlagener Sterilisation aus Gr374nden der Famili-enplanung (vgl. Senat, BGHZ 76, 249, 255; 76, 259, 262; Urteile vom 2. Dezember 1980 - VI ZR 175/78 - VersR 1981, 278; vom 10. M344rz 1981 - VI ZR 202/79 - VersR 1981, 730; vom 19. Juni 1984 - VI ZR 76/83 - VersR 1984, 864; vom 27. Juni 1995 - VI ZR 32/94 - VersR 1995, 1099, 1101), bei feh-lerhafter Behandlung mit einem empf344ngnisverh374tenden Mittel (vgl. Senat, Ur-teil vom 14. November 2006 - VI ZR 48/06 - VersR 2007, 109), bei fehlerhafter Beratung 374ber die Sicherheit der empf344ngnisverh374tenden Wirkungen eines vom Arzt verordneten Hormonpr344parats (vgl. Senat, Urteil vom 3. Juni 1997 - VI ZR 133/92 - VersR 1997, 1422 f.) sowie f374r F344lle fehlerhafter genetischer Beratung vor Zeugung eines genetisch behinderten Kindes (vgl. Senat, BGHZ 124, 12 - 7 - 128 ff.). Diese Rechtsprechung des Senats hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 12. November 1997 als verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet (BVerfGE 96, 375 ff.). 13 Der Senat hat ferner ausgesprochen, dass die Herbeif374hrung einer un-gewollten Schwangerschaft selbst dann, wenn diese ohne pathologische Be-gleiterscheinungen verl344uft, einen Schmerzensgeldanspruch der Frau ausl366sen kann (vgl. Senat, Urteil vom 18. M344rz 1980 - VI ZR 247/78 - VersR 1980, 558, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 76, 259 ff.). Demnach kommt es zweifelsfrei in Frage, dass der Beklagte zu 2, soweit ihm ein Fehler zur Last f344llt, der Kl344gerin zu 1 ein Schmerzensgeld schuldet. Bei Vorliegen der Voraussetzungen hierzu kann ihn - bei Einbeziehung des Kl344gers zu 2 in den Schutzbereich des Behandlungsvertrags (vgl. Senat, BGHZ 143, 389, 393; Urteile vom 3. Juni 1997 - VI ZR 133/96 - VersR 1997, 1422 f.; vom 19. Februar 2002 - VI ZR 190/01 - VersR 2002, 767) - auch eine vertragli-che Schadensersatzpflicht gegen374ber den klagenden Eltern wegen der diesen erwachsenen und k374nftig erwachsenden Unterhaltsbelastungen treffen. 14 Auch an der Haftung des Beklagten zu 3, der zusammen mit dem Be-klagten zu 2 eine gyn344kologische Gemeinschaftspraxis betrieben hat, bestehen aus Rechtsgr374nden jedenfalls auf Grund der bisherigen Feststellungen keine grunds344tzlichen Bedenken (vgl. Senat, BGHZ 165, 36, 39; BGH, BGHZ 154, 88, 93 f.; OLG Koblenz VersR 2005, 655). 15 3. Das Berufungsgericht hat indessen den Klageanspruch aus tats344chli-chen Gr374nden abgewiesen. Unter Bezugnahme auf das Gutachten der Sach-verst344ndigen konnte es sich nicht davon 374berzeugen, dass die Erfolglosigkeit des Sterilisationseingriffs auf einem Fehler bei dessen Durchf374hrung beruhe. Das h344lt revisionsrechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 16 - 8 - Eine Haftung der Beklagten f374r den durch die Geburt der Tochter M. ver-ursachten Schaden der Kl344ger setzt voraus, dass der Beklagte zu 2 entweder vorwerfbar von einer vertraglich vereinbarten Behandlung abgewichen ist oder fehlerhaft eine nicht dem medizinischen Standard des Jahres 2001 entspre-chende Sterilisationsmethode gew344hlt oder die vereinbarte bzw. standardge-m344337e Methode schuldhaft fehlerhaft ausgef374hrt und dadurch die weitere Schwangerschaft (mit-)verursacht hat. 17 Das Berufungsgericht ist - sachverst344ndig beraten - davon ausgegangen, dass der Beklagte jedenfalls eine Tubenligatur durchgef374hrt habe, meint aber, die Kl344ger h344tten nicht bewiesen, dass der Beklagte zu 2 die Elektrokoagulation der Eileiter nicht oder nur fehlerhaft durchgef374hrt habe. Es best374nden zwar er-hebliche Anhaltspunkte daf374r, dass keine ordnungsgem344337e Koagulation statt-gefunden habe, weil makroskopisch in der Nachoperation und histologisch we-der eine Kaliberschwankung noch einschl344gige Vernarbungen der Tuben h344tten festgestellt werden k366nnen. Auch habe die Sachverst344ndige E. erl344utert, es sei nicht sehr wahrscheinlich, dass eine ordnungsgem344337 durchgef374hrte Koagulati-on keinerlei Spuren hinterlasse. Andererseits habe sie darauf hingewiesen, dass aus den fehlenden Spuren wegen der besonderen nachgeburtlichen Ge-gebenheiten (ven366se Stauung und 326deme an den Tuben sowie extrem gute Durchblutung des kleinen Beckens) nicht der sichere Schluss auf eine nicht ordnungsgem344337e Koagulation gezogen werden k366nne. 18 Diese Erw344gungen halten rechtlicher Pr374fung nicht stand, weil die tat-s344chlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht verfahrensfehlerfrei zu-stande gekommen sind und insbesondere das Sachverst344ndigengutachten kei-ne ausreichende Grundlage bildet. Auf den Streit der Parteien, ob im konkreten Fall vertraglich eine Sterilisation mittels Teilresektion der Eileiter vereinbart war, von welcher der Beklagte zu 2 trotz intraoperativ aufgetretener Komplikationen 19 - 9 - nicht habe abweichen d374rfen, kommt es deshalb aus revisionsrechtlicher Sicht nicht an. 20 a) Vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus, dass der Beklagte zu 2 eine Tubenligatur mit Elektrokoagulation habe durchf374hren d374rfen, geht es um die Frage, ob letztere ausgef374hrt worden ist. Hierzu meint das Berufungsge-richt, dass die Kl344ger einen Behandlungsfehler beweisen m374ssten. Insoweit best374nden zwar erhebliche Anhaltspunkte daf374r, dass der Beklagte zu 2 die Elektrokoagulation nicht kunstgerecht durchgef374hrt habe, ohne dass jedoch der sichere Schluss gezogen werden k366nne, dass keine ordnungsgem344337e Koagula-tion stattgefunden habe. Soweit es sich hierf374r auf die Ausf374hrungen der ge-richtlichen Sachverst344ndigen st374tzt, r374gt die Revision, dass diese inhaltlich das von den Kl344gern vorgelegte Privatgutachten best344tigt habe und das Berufungs-gericht ohnehin dieses Privatgutachten h344tte ber374cksichtigen m374ssen. Damit hat sie Erfolg. Die Sachverst344ndige hat ausgef374hrt, sie halte eine Sterilisation durch Li-gatur ohne Durchtrennung der Eileiter jedoch mit Elektrokoagulation trotz der postpartal guten Durchblutung des Eingriffsgebiets und des dadurch bedingten h366heren Versagerrisikos an sich f374r kunstgerecht. Indes k366nne sie aus dem Fehlen von sichtbaren Spuren an den Eileitern nur schlie337en, dass die Elektro-koagulation lediglich oberfl344chlich oder 374berhaupt nicht durchgef374hrt worden sei. Sie halte es f374r nicht sehr wahrscheinlich, dass man gar nichts von der Ko-agulation sehe. Auf der anderen Seite aber k366nne aus fehlenden Spuren wegen der postpartal extrem guten Durchblutung des kleinen Beckens nicht der siche-re Schluss gezogen werden, dass keine ordnungsgem344337e Koagulation stattge-funden habe. Diese Ansicht stimmt bei der gebotenen kritischen W374rdigung von Gutachten medizinischer Sachverst344ndiger, welche eine gelegentlich auch kol-legensch374tzende Haltung medizinischer Sachverst344ndiger ber374cksichtigen 21 - 10 - muss (vgl. Senat, BGHZ 172, 254, 259 f.; Urteile vom 27. September 1977 - VI ZR 162/76 - VersR 1978, 41, 42 f.; vom 19. Januar 1993 - VI ZR 60/92 - VersR 1993, 835, 836; vom 16. Januar 2001 - VI ZR 408/99 - VersR 2001, 783), weitgehend mit den Ausf374hrungen des Privatsachverst344ndigen 374berein. Nach diesem f374hrt eine exakt vorgenommene Elektrokoagulation immer zu sichtbaren makroskopischen und histologischen Ver344nderungen der Eileiter, die hier unstreitig nicht vorhanden waren. Der Eingriff sei wegen der 366demat366sen Ver344nderungen an den Eileitern erschwert, das Legen von Ligaturen allein sei nicht erfolgversprechend gewesen und habe zwangsl344ufig zum Versagen des Eingriffs f374hren m374ssen, wenn nicht die Durchtrennung oder Entfernung von Eileitergewebe noch hinzugekommen sei. Das Berufungsgericht h344tte bei seiner W374rdigung der Gutachten auch ber374cksichtigen m374ssen, dass es nicht um einen medizinisch-naturwissen-schaftlichen Nachweis und nicht um eine mathematische, jede M366glichkeit ei-nes abweichenden Geschehensablaufs ausschlie337ende, von niemandem an-zweifelbare Gewissheit ("mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit") ge-hen kann (vgl. Senat, BGHZ 159, 254, 255 f.; Urteil vom 8. Juli 2008 - VI ZR 247/07 - z.V.b.; BGH, Urteil vom 22. November 2006 - IV ZR 21/05 - VersR 2007, 1429). Ausreichend ist vielmehr ein Grad von Gewissheit, der Zweifeln eines besonnenen, gewissenhaften und lebenserfahrenen Beurteilers Schwei-gen gebietet; Zweifel, die sich auf lediglich theoretische M366glichkeiten gr374nden, f374r die tats344chliche Anhaltspunkte nicht bestehen, sind hierbei nicht von Bedeu-tung (vgl. Senat, BGHZ 159, 254, 257; Urteile vom 9. Mai 1989 - VI ZR 268/88 - VersR 1989, 758, 759; vom 18. Januar 2000 - VI ZR 375/98 - VersR 2000, 503, 505; BGH, BGHZ 53, 245, 256 - Anastasia; Wachsmuth/Schreiber, NJW 1982, 2094, 2098; Gei337/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 5. Aufl., Rn. E 5). 22 - 11 - Unter Ber374cksichtigung dieser Grunds344tze h344tte der Schluss nahegele-gen, dass eine Elektrokoagulation unterblieben und der Eingriff infolgedessen vorwerfbar unvollst344ndig ausgef374hrt war. 23 24 b) Im 334brigen hat das Berufungsgericht selbst dann, wenn es die gericht-liche Sachverst344ndige anders h344tte verstehen k366nnen, gegen seine Pflicht ver-sto337en, das von den Kl344gern vorgelegte Privatgutachten zu ber374cksichtigen. Es h344tte ihr n344mlich dann dessen entgegenstehende und von Sachkenntnis getra-gene Ansicht vorhalten m374ssen, wonach bei 366demat366sen Ver344nderungen an den Eileitern, wie sie der Beklagte zu 2 f374r den Eingriffszeitpunkt selbst behaup-tet, eine Sterilisation nicht erfolgversprechend mit dem Legen einer Ligatur er-reicht werden k366nne, das alleinige Legen von Ligaturen zwangsl344ufig zum Ver-sagen f374hre und eine exakt vorgenommene Elektrokoagulation, die immer zu hier nicht festgestellten makroskopischen und histologischen Ver344nderungen der Eileiter f374hre, dann nicht gen374ge; vielmehr m374sse die Durchtrennung der Tuben oder zus344tzlich die Entfernung von Tubengewebe erfolgen, um den Ein-griff erfolgversprechend und den Regeln der 344rztlichen Kunst entsprechend zu gestalten. Das Unterlassen dieses Vorhalts verst366337t gegen 247 286 Abs. 1 ZPO. Gut-achten von Sachverst344ndigen unterliegen zwar der freien Beweisw374rdigung durch das Gericht (247 286 Abs. 1 ZPO). Der erkennende Senat hat jedoch wie-derholt ausgesprochen, dass der Tatrichter allen Unklarheiten, Zweifeln oder Widerspr374chen von Amts wegen nachzugehen hat; insbesondere hat er Ein-wendungen einer Partei gegen das Gutachten eines gerichtlichen Sachverst344n-digen zu ber374cksichtigen und die Pflicht, sich mit von der Partei vorgelegten Privatgutachten auseinander zu setzen und auf die weitere Aufkl344rung des Sachverhalts hinzuwirken, wenn sich ein Widerspruch zum Gerichtsgutachten ergibt (vgl. Senat, Urteile vom 14. Dezember 1993 - VI ZR 67/93 - VersR 1994, 25 - 12 - 480, 482; vom 9. Januar 1996 - VI ZR 70/95 - VersR 1996, 647, 648; vom 10. Oktober 2000 - VI ZR 10/00 - VersR 2001, 525, 526; vom 13. Februar 2001 - VI ZR 272/99 - VersR 2001, 722, 723; vom 23. M344rz 2004 - VI ZR 428/02 - VersR 2004, 790, 791). Diese Grunds344tze hat das Berufungsgericht nicht be-achtet. 26 Die Anwesenheit des Privatsachverst344ndigen in der m374ndlichen Ver-handlung enthob das Berufungsgericht nicht seiner hiernach bestehenden Pflicht zur Aufkl344rung von Widerspr374chen. Solange der Privatsachverst344ndige nicht zum gerichtlichen Sachverst344ndigen bestellt war, war er lediglich zur Un-terst374tzung der Partei anwesend und hatte keine Mitwirkungsrechte (vgl. 247247 402, 397 Abs. 2 ZPO). Wenn das Privatgutachten tats344chliche Behauptungen zur Begr374ndung des Klageantrags und damit neuen Sachvortrag enthalten sollte, w344ren die Kl344-ger mit diesem nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie ihn erstmals in der Beru-fung gehalten haben. Die Kl344ger traf an der objektiven Versp344tung des Privat-gutachtens selbst dann kein Verschulden, wenn sie den Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens erst nach Schluss der m374ndlichen Verhandlung erster Instanz erteilt haben sollten. Die Partei ist im Arzthaftungsprozess berechtigt, ihre Ein-wendungen gegen ein gerichtliches Sachverst344ndigengutachten zun344chst ohne Hilfe eines privaten Sachverst344ndigen vorzubringen. Es kann nicht als Nachl344s-sigkeit angesehen werden, wenn sie erst im zweiten Rechtszug ihren Angriff mit Hilfe eines Privatsachverst344ndigen konkretisiert (vgl. Senat, BGHZ 159, 245, 253; BGH, Urteil vom 19. Februar 2003 - IV ZR 321/02 - VersR 2004, 83, 84). 27 4. Nach allem ist das angefochtene Urteil im Umfang der zul344ssigen An-fechtung aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Der erkennende Senat vermag der-zeit nicht zu beurteilen, ob die Entscheidung wenigstens im Ergebnis Bestand 28 - 13 - haben wird, so dass es der Zur374ckverweisung an das Berufungsgericht bedarf (247 563 Abs. 1 ZPO). Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Berufungsge-richt auch die weiteren R374gen der Revision zu beachten haben. 29 a) Soweit die Revision die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zur Si-cherungsaufkl344rung beanstandet, macht sie einen (weiteren) Behandlungsfeh-ler (vgl. Senat, Urteile vom 2. Dezember 1980 - VI ZR 175/78 - VersR 1981, 278 ff.; vom 10. M344rz 1981 - VI ZR 202/79 - VersR 1981, 730 ff.; vom 25. Januar 2000 - VI ZR 68/99 - n.v.) geltend. Hiernach ist davon auszugehen, dass wegen der auch nach fehlerfreier Ausf374hrung bei jeder der m366glichen Ste-rilisationsmethoden gegebenen - unterschiedlich gro337en und je nach dem Zeit-punkt der Sterilisation (postpartal oder im Intervall) unterschiedlichen - Versa-gerquoten ein deutlicher Hinweis auf diese Versagerm366glichkeiten geboten ist (sog. therapeutische Aufkl344rung oder Sicherungsaufkl344rung). Der Beklagte zu 2 hatte dar374ber hinaus die Kl344gerin zu 1 postoperativ (vgl. Senat, BGHZ 163, 209, 217 f.) auf eine Abweichung von der urspr374nglich geplanten Vorgehensweise bei der Sterilisation hinzuweisen und sie von einer hierdurch m366glicherweise erfolgten Erh366hung des Versagerrisikos umfassend in Kenntnis zu setzen. Dass er dieser Pflicht nachgekommen w344re, behauptet er selbst nicht. 30 Ein (auf die F344lle der Selbstbestimmungsaufkl344rung beschr344nkter) Ent-scheidungskonflikt ist f374r eine Haftung wegen des in der Verletzung einer sol-chen (pr344operativen oder postoperativen) Sicherungsaufkl344rung liegenden Be-handlungsfehlers nicht erforderlich. 31 b) Zur Kausalit344t dieses Fehlers f374r den durch die Geburt des Kindes ver-mittelten Schaden wird das Berufungsgericht nicht ohne weitere Feststellungen davon ausgehen k366nnen, dass die Kl344ger, die ein erh366htes statistisches Versa- 32 - 14 - gerrisiko nach der ordnungsgem344337 durchgef374hrten zweiten Sterilisation mittels Teilresektion der Eileiter in Kauf genommen haben, dies in gleicher Weise in Kenntnis des erh366hten Versagerrisikos bei einer postpartalen Sterilisation mit-tels Tubenligatur und Elektrokoagulation ohne Durchtrennung der Eileiter getan und auch nach der hier gebotenen nachtr344glichen Information der Kl344gerin zu 1 374ber ein erh366htes Versagerrisiko ebenfalls nicht verh374tet h344tten (vgl. Senat, Urteile vom 2. Dezember 1980 - VI ZR 175/78 - aaO, 279; vom 10. M344rz 1981 - VI ZR 202/79 - aaO, 731 f.; vom 28. M344rz 1989 - VI ZR 157/89 - VersR 1989, 700, 701). M374ller Greiner Wellner St366hr Zoll Vorinstanzen: LG M374nchen II, Entscheidung vom 22.11.2005 - 1 MO 3224/03 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 16.11.2006 - 1 U 2385/06 -
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