BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 259/08 vom 23. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und die Richterin Harsdorf-Gebhardt am 23. September 2009 beschlossen: Der Antrag des Kl344gers, unter Ab344nderung des Senatsbe-schlusses vom 3. Dezember 2008 die Beiordnung des Rechtsanwalts Dr. K. aufzuheben und ihm Rechts-anwalt Dr. N. beizuordnen, wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Der Senat hat dem Kl344ger durch Beschluss vom 3. Dezember 2008 Prozesskostenhilfe bewilligt und seinem Vorschlag entsprechend Rechtsanwalt Dr. K. (im Folgenden Dr. K.) beigeordnet. Mit Schreiben vom 5. Juli 2009 beantragt der Kl344ger, die Beiordnung von Dr. K. aufzuheben, weil zwischen ihnen kein Vertrauensverh344ltnis mehr bestehe, und ihm Rechtsanwalt Dr. N. (im Folgenden Dr. N.) beizu-ordnen. 1 Der Kl344ger st374tzt diese Antr344ge auf folgende Gesichtspunkte: Dr. K. habe die ausf374hrliche Begr374ndung des erfolgreichen Prozesskos-tenhilfeantrags, den der Kl344ger ohne anwaltliche Unterst374tzung gestellt hatte, nur unzureichend in seine Begr374ndung der Nichtzulassungsbe- 2 - 3 - schwerde 374bernommen. Au337erdem habe er die Begr374ndung der Nichtzu-lassungsbeschwerde nicht sogleich mit einer Revisionsbegr374ndung ver-bunden (vgl. Senatsurteil vom 7. Juli 2004 - IV ZR 140/03 - NJW 2004, 2981 unter I). Weiter habe Dr. K. einger344umt, als Rechtsanwalt auch Versicherer gegen Versicherungsnehmer vertreten zu haben; das gelte vermutlich auch f374r Unternehmen des Konzerns, dem die Beklagte ange-h366re. Es sei der Eindruck entstanden, Dr. K. betreibe das Verfahren zu Lasten des Kl344gers nicht mit der gebotenen und zul344ssigen Beschleuni-gung, indem er in die Begr374ndung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht auch schon die Revisionsbegr374ndung aufgenommen habe. Schlie337lich seien weder Dr. K. noch ein Urlaubsvertreter seit 27. Juli 2009 f374r den Kl344ger telefonisch zu erreichen. Dr. N. sei bereit, das Mandat fortzuf374h-ren. Dr. K. sei gebeten worden, der Staatskasse gegen374ber auf seine Geb374hren zu verzichten. II. Die Antr344ge waren zur374ckzuweisen. 3 1. Dabei kann offen bleiben, ob der Mandant - ebenso wie der bei-geordnete Rechtsanwalt gem344337 247 48 Abs. 2 BRAO - das Recht hat, die Aufhebung der Beiordnung zu beantragen (zum Streitstand vgl. OLG N374rnberg MDR 2003, 712; Musielak/Fischer, ZPO 7. Aufl. 247 121 Rdn. 24). Jedenfalls fehlt es hier an dem daf374r erforderlichen wichtigen Grund. Vielmehr beruhen die geltend gemachten Zweifel an der Sachbe-handlung durch Dr. K. auf Missverst344ndnissen des Kl344gers. 4 a) Dass Dr. K. nicht alle Argumente, die der Kl344ger in seinem er-folgreichen Prozesskostenhilfeantrag vorgetragen hatte, auch in die Be-gr374ndung der Nichtzulassungsbeschwerde 374bernommen haben mag, ent- 5 - 4 - spricht der Aufgabe des beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts-anwalts, den Streitstoff auf diejenigen Gesichtspunkte zu konzentrieren, die nach seiner besonderen Sachkunde f374r eine dem Mandanten g374nsti-ge Entscheidung Bedeutung haben k366nnen. Dass der Mandant selbst Weiteres vorgetragen wissen m366chte, entbindet den beigeordneten Pro-zessbevollm344chtigten nicht von seiner Pflicht, im Interesse des Mandan-ten von weiterem Vortrag abzusehen, wenn er ihn nach eigenverantwort-licher Pr374fung nicht f374r erheblich oder sogar f374r sch344dlich f374r das Pro-zessziel des Mandanten h344lt. b) Die Erledigung des Revisionsverfahrens verz366gert sich nicht dadurch, dass Dr. K. bisher nur die Nichtzulassungsbeschwerde, nicht aber zugleich auch schon die Revision begr374ndet hat: Selbst wenn dies geschehen w344re, muss die Revision innerhalb der Revisionsbegr374n-dungsfrist zumindest durch Bezugnahme auf die Begr374ndung der Nicht-zulassungsbeschwerde begr374ndet werden (247 551 Abs. 3 ZPO). Die Revi-sionsbegr374ndungsfrist beginnt erst mit der Zulassung durch den Senat. Eine solche Revisionsbegr374ndung ist auch dann nicht entbehrlich, wenn schon in dem Schriftsatz, in dem die Nichtzulassungsbeschwerde be-gr374ndet worden ist, die Revisionsantr344ge gestellt und begr374ndet worden waren (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2007 - III ZR 27/06 - NJW 2008, 588; der IV. Zivilsenat hat an seiner im Urteil vom 7. Juli 2004 - IV ZR 140/03 - NJW 2004, 2981 unter I vertretenen Auffassung nicht fest-gehalten). 6 c) Es mag sein, dass der Kl344ger Dr. K. kein Mandat erteilt h344tte, wenn er gewusst h344tte, dass Dr. K. auch Versicherer vor dem Bundesge-richtshof vertreten hat, darunter m366glicherweise auch Unternehmen, die demselben Konzern angeh366ren wie die Beklagte. Dieser Umstand recht- 7 - 5 - fertigt jedoch f374r sich genommen bei objektiver Betrachtung keine Zwei-fel an der uneingeschr344nkten Bereitschaft und der F344higkeit von Dr. K., die Interessen des Kl344gers als Versicherungsnehmer gegen374ber dem beklagten Versicherer zu vertreten. Dass er in der hier streitigen Sache bereits f374r den Gegner t344tig geworden sei, behauptet der Kl344ger nicht und ist auch nicht ersichtlich. d) Dr. K. tr344gt vor, dass seine Kanzlei zu den 374blichen B374rozeiten stets telefonisch erreichbar gewesen sei. Etwas anderes hat der Kl344ger nicht behauptet. Er hat auch nicht vorgetragen, dass es nicht m366glich gewesen sei, durch Anruf 374ber die Kanzlei oder aber schriftlich Anfragen oder Nachrichten an Dr. K. zu 374bermitteln. Nicht vorgetragen worden ist insbesondere, aus welchem Grund der Kl344ger gerade in der Zeit seit 27. Juli 2009, also nach Begr374ndung der Nichtzulassungsbeschwerde, noch ein pers366nliches Gespr344ch mit Dr. K. oder einem Urlaubsvertreter glaubte f374hren zu m374ssen. Danach ist nicht nachvollziehbar, dass das erforderliche Mindestma337 an Vertrauen zum beigeordneten Rechtsanwalt verloren gegangen sei und eine Vertretung durch Dr. K. f374r den Kl344ger unzumutbar w344re. 8 2. a) Ob ein Wechsel in der Beiordnung auch ohne wichtigen Grund m366glich ist, wenn der Staatskasse infolge Geb374hrenverzichts ei-nes der Anw344lte durch den Wechsel keine zus344tzlichen Kosten entstehen (so etwa Musielak/Fischer aaO 247 121 Rdn. 25; M374nchKomm-ZPO/ Motzer, 3. Aufl. 247 121 Rdn. 24; Stein/Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl. 247 78c Rdn. 31 und 247 121 Rdn. 27), bedarf hier keiner Entscheidung, weil Dr. K. einen Verzicht auf Geb374hren abgelehnt hat und der Kl344ger nicht behaup-tet, dass Dr. N. auf Geb374hren verzichte. 9 - 6 - 10 b) Wenn der Kl344ger in Zukunft durch weitere, sachlich nicht ge-rechtfertigte Vorw374rfe das Vertrauensverh344ltnis zu seinem beigeordneten Anwalt zerst366ren sollte und dieser deshalb auf entsprechenden Antrag gem344337 247 48 Abs. 2 BRAO entpflichtet werden m374sste, k366nnte der Kl344ger nicht ohne weiteres mit der Beiordnung eines anderen Anwalts rechnen. Dies k344me vielmehr nur in Betracht, wenn die Zerst366rung des Vertrau-ensverh344ltnisses zum bisher beigeordneten Anwalt nicht auf mutwilligem Verhalten des Kl344gers selbst beruht und sein Antrag auf Beiordnung ei-nes anderen Anwalts nicht rechtsmissbr344uchlich erscheint (vgl. BGH, - 7 - Beschluss vom 31. Oktober 1991 - XII ZR 212/90 - VersR 1992, 721 un-ter 2). Besteht aus solchen Gr374nden kein Anspruch auf die Beiordnung eines anderen Anwalts, wird der Kl344ger auf eigene Kosten f374r seine ord-nungsgem344337e Vertretung vor dem Bundesgerichtshof sorgen m374ssen. Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 09.08.2006 - 23 O 418/04 - OLG K366ln, Entscheidung vom 12.12.2007 - 5 U 173/06 -
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