BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 259/09 Verk374ndet am: 13. Juli 2010 B366hringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 249 Hb, 254 Abs. 2 G a) Der Sch344diger kann den Gesch344digten unter dem Gesichtspunkt der Scha-densminderungspflicht gem344337 247 254 Abs. 2 BGB auf eine g374nstigere Repa-raturm366glichkeit in einer m374helos und ohne Weiteres zug344nglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualit344tsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebe-nenfalls vom Gesch344digten aufgezeigte Umst344nde widerlegt, die diesem eine Reparatur au337erhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen w374rden (vgl. Senatsurteile vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09 - VersR 2010, 225, zur Ver366ffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 23. Fe-bruar 2010 - VI ZR 91/09 - VersR 2010, 923; vom 22. Juni 2010 - VI ZR 337/09 - und - VI ZR 302/08 - jeweils z.V.b.). b) F374r die tatrichterliche Beurteilung der Gleichwertigkeit der Reparaturm366glich-keit gilt auch im Rahmen des 247 254 Abs. 2 Satz 1 BGB das erleichterte Be-weisma337 des 247 287 ZPO. BGH, Urteil vom 13. Juli 2010 - VI ZR 259/09 - LG Frankfurt am Main AG Frankfurt am Main - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 13. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge, St366hr und die Richterin von Pentz f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Juli 2009 wird auf ihre Kosten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin, eine Autovermietung mit Sitz in Frankfurt am Main, nimmt den beklagten Haftpflichtversicherer auf Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall vom 9. Oktober 2008 in Anspruch, bei dem ihr Fahrzeug, ein zum Unfallzeitpunkt sieben Jahre alter gewerblich genutzter Mercedes-Benz A 140, besch344digt wurde. Die Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners steht dem Grunde nach au337er Streit. Die Parteien streiten nur noch um die Frage, ob sich die Kl344gerin im Rahmen der fiktiven Abrech-nung ihres Fahrzeugschadens auf niedrigere Stundenverrechnungss344tze einer von der Beklagten benannten, nicht markengebundenen Karosseriefachwerk-statt verweisen lassen muss oder ob sie auf Grundlage des von ihr eingeholten Sachverst344ndigengutachtens die Stundenverrechnungss344tze einer markenge-bundenen Vertragswerkstatt des Kfz-Herstellers erstattet verlangen kann. 1 - 3 - Die Beklagte legte ihrer Schadensberechnung die g374nstigeren Stunden-verrechnungss344tze einer von ihr benannten Karosseriefachwerkstatt zugrunde und k374rzte deshalb die im Sachverst344ndigengutachten kalkulierten Stundenver-rechnungss344tze einer Mercedes-Benz-Vertragswerkstatt auf die Stundenver-rechnungss344tze des teuersten der drei von ihr benannten Karosseriefachbetrie-be. Ferner ber374cksichtigte sie nicht Fahrzeugverbringungskosten. Der Diffe-renzbetrag von insgesamt 442,01 200 nebst Zinsen sowie vorgerichtliche An-waltskosten in H366he von 50,40 200 sind Gegenstand der vorliegenden Klage. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Landgericht zu-gelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Klagebegehren weiter. 2 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht ist ebenso wie das Amtsgericht der Auffassung, dass sich die Kl344gerin im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung auf die ihr von der Beklagten konkret benannte g374nstigere, nicht markengebundene Karosseriefachwerkstatt verweisen lassen m374sse. Hinsichtlich der Frage der Gleichwertigkeit sei auf den Einzelfall abzustellen, wobei insbesondere Ge-sichtspunkte wie Art und Umfang des Schadens, Werkstattausstattung und Werkstatterfahrung eine Rolle spielten. Bei dem bereits sieben Jahre alten, ge-werblich genutzten Fahrzeug der Kl344gerin sei es nur zu einem Bagatellschaden gekommen, der eine zwingende Reparatur in der markengebundenen Fach-werkstatt nicht zu rechtfertigen verm366ge. F374r die Behebung des Bagatellscha-dens sei kein besonderes Fachwissen einer markengebundenen Fachwerkstatt erforderlich. Dies ergebe sich auch aus dem Umstand, dass das Fahrzeug der Kl344gerin nach dem Sachverst344ndigengutachten f374r die Lackierarbeiten in eine 3 - 4 - gesonderte Lackiererei habe verbracht werden sollen. Die Kl344gerin habe im Hinblick auf die konkreten Umst344nde auch nicht dargetan, warum sie ein be-sonderes Interesse an einer Reparatur des Bagatellschadens in einer Ver-tragswerkstatt haben k366nnte. Dar374ber hinaus habe die Beklagte einen gravie-renden Mangel des Sachverst344ndigengutachtens ger374gt, weil dort Verbrin-gungskosten veranschlagt worden seien, obwohl alle Niederlassungen der Daimler AG in der Umgebung eine eigene Lackierwerkstatt h344tten. Der Kl344gerin sei es auch r344umlich zumutbar, eine der von der Beklagten benannten, nicht markengebundenen Fachwerkst344tten aufzusuchen, die sich im unmittelbaren Einzugsbereich von Frankfurt am Main bef344nden. II. Das Berufungsurteil h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung stand. 4 1. Der erkennende Senat hat inzwischen in mehreren Entscheidungen grunds344tzlich Stellung dazu bezogen, unter welchen Voraussetzungen ein Ge-sch344digter, der den Ersatz fiktiver Reparaturkosten begehrt, gem344337 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Erstattung der Stundenverrechnungss344tze einer mar-kengebundenen Fachwerkstatt verlangen kann (vgl. Senatsurteile vom 20. Ok-tober 2009 - VI ZR 53/09 - VersR 2010, 225, z.V.b. in BGHZ; vom 23. Februar 2010 - VI ZR 91/09 - VersR 2010, 923; vom 22. Juni 2010 - VI ZR 337/09 - und - VI ZR 302/08 - jeweils z.V.b.). 5 Danach leistet der Gesch344digte dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im all-gemeinen Gen374ge und bewegt sich in den f374r die Schadensbehebung nach 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrech-nung die 374blichen Stundenverrechnungss344tze einer markengebundenen Fach- 6 - 5 - werkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverst344ndiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Der Sch344diger kann den Gesch344digten aber unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gem344337 247 254 Abs. 2 BGB auf eine g374nstigere Reparaturm366glichkeit in einer m374helos und ohne weiteres zug344nglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn er darlegt und ggf. beweist, dass eine Repara-tur in dieser Werkstatt vom Qualit344tsstandard her der Reparatur in einer mar-kengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er ggf. vom Gesch344digten aufgezeigte Umst344nde widerlegt, die diesem eine Reparatur au337erhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen w374rden. 7 Unzumutbar ist eine Reparatur in einer "freien Fachwerkstatt" f374r den Gesch344digten im Allgemeinen dann, wenn das besch344digte Fahrzeug im Unfall-zeitpunkt nicht 344lter als drei Jahre war. Aber auch bei Kraftfahrzeugen, die 344lter sind als drei Jahre, kann es f374r den Gesch344digten unzumutbar sein, sich auf eine technisch gleichwertige Reparaturm366glichkeit au337erhalb der markenge-bundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Gesch344digte sein Fahrzeug bisher stets in einer mar-kengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen. Unzumutbar ist eine Reparatur in einer "freien Fachwerkstatt" f374r den Gesch344digten auch dann, wenn sie nur deshalb kosteng374nstiger ist, weil ihr nicht die (markt-) 374blichen Preise dieser Werkstatt, sondern vertragliche Sonderkonditionen mit dem Haftpflichtversicherer des Sch344digers zugrunde liegen. 8 2. Mit diesen Grunds344tzen steht das Berufungsgericht im Einklang. 9 a) Das Berufungsgericht hat Fahrzeugverbringungskosten in H366he eines Nettobetrages von 114 200 nicht als ersatzf344hig angesehen, weil nach dem sub-stantiierten Vortrag der Beklagten, dem die Kl344gerin nicht in erheblicher Weise 10 - 6 - entgegengetreten sei, s344mtliche Niederlassungen der Daimler AG in der Umge-bung eine eigene Lackierwerkstatt h344tten, insbesondere die Werkst344tten der Niederlassungen in Frankfurt am Main und Offenbach. Die Revision zeigt nicht auf, weshalb diese tatrichterliche W374rdigung des Berufungsgerichts rechtsfeh-lerhaft sein soll. Anhaltspunkte hierf374r sind auch nicht ersichtlich. b) Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht im Streitfall getroffenen Feststellungen durfte die Beklagte die Kl344gerin im Rahmen des 247 254 Abs. 2 Satz 1 BGB auf eine g374nstigere und gleichwertige Reparaturm366glichkeit in der benannten Karosseriefachwerkstatt verweisen. 11 F374r die technische Gleichwertigkeit der Reparatur der am Fahrzeug der Kl344gerin entstandenen Bagatellsch344den hat das Berufungsgericht in tatrichter-licher W374rdigung festgestellt, dass s344mtliche benannten Fachbetriebe den "Eurogarant-Fachbetrieben" angeh366ren, deren hoher Qualit344tsstandard regel-m344337ig vom T334V oder der DEKRA kontrolliert werde. Es handele sich um Meisterbetriebe und Mitgliedsbetriebe des Zentralverbandes Karosserie- und Fahrzeugtechnik, die auf die Instandsetzung von Unfallsch344den spezialisiert seien. Zudem erfolge die Reparatur nach dem unbestrittenen Beklagtenvortrag unter Verwendung von Originalteilen. 12 Auf dieser Grundlage durfte sich das auch im Rahmen des 247 254 Abs. 2 Satz 1 BGB nach 247 287 ZPO besonders frei gestellte Berufungsgericht ohne Rechtsfehler die 334berzeugung bilden, dass die benannten Betriebe die Unfall-sch344den genauso kompetent beheben k366nnten wie eine markengebundene Vertragswerkstatt. Soweit die Revision meint, dadurch sei nicht der Nachweis gef374hrt, dass diese Werkst344tten 374ber eine ausreichende Ausstattung und auch Erfahrung mit der Automarke Mercedes-Benz verf374gten, steht dem die unange-griffene Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, dass es f374r die Behe- 13 - 7 - bung der am Fahrzeug der Kl344gerin entstandenen Bagatellsch344den besonderer Erfahrungen mit dieser Automarke nicht bedurfte. c) Die Revision zeigt keine Umst344nde auf, die es im Streitfall der Kl344gerin gleichwohl unzumutbar machen k366nnten, sich auf eine m374helos und ohne wei-teres zug344ngliche Reparatur au337erhalb einer markengebundenen Fachwerk-statt verweisen zu lassen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war das Fahrzeug der Kl344gerin zum Unfallzeitpunkt bereits sieben Jahre alt, so dass im Rahmen der Zumutbarkeit Gesichtspunkte wie Gew344hrleistung, Garantie oder Kulanz keine Rolle mehr spielten. Die Revision macht auch nicht geltend, dass das Fahrzeug nach dem Sachvortrag der Kl344gerin vor dem Unfall stets in der markengebundenen Fachwerkstatt gewartet und repariert worden sei. 14 d) Ohne Erfolg bleibt schlie337lich die R374ge der Revision, die Beklagte ha-be den Nachweis nicht gef374hrt, dass die von ihr benannten Reparaturwerkst344t-ten tats344chlich im konkreten Fall bereit gewesen w344ren, einen entsprechenden Reparaturauftrag des Gesch344digten zu den im Rechtsstreit benannten Stun-denverrechnungss344tzen auszuf374hren. Zwar tr344gt die Beklagte grunds344tzlich die Beweislast daf374r, dass sie ihrer Abrechnung die 374blichen Preise der Vergleichs-werkstatt zugrunde gelegt hat und es der Kl344gerin deshalb zumutbar war, die ihr aufgezeigte g374nstigere und gleichwertige Reparaturm366glichkeit wahrzuneh-men (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 2010 - VI ZR 337/09 - z.V.b.). Da die Revi-sion aber nicht geltend macht, dass die Kl344gerin die (Markt-)334blichkeit der von der Beklagten benannten Preise bestritten habe, war das Berufungsgericht nach 247 287 ZPO aus Rechtsgr374nden nicht gehalten, diesen Gesichtspunkt wei-ter aufzukl344ren (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 2010 - VI ZR 91/09 - VersR 2010, 923). 15 - 8 - e) Schlie337lich war der Kl344gerin eine Reparatur in der von der Beklagten benannten "freien Fachwerkstatt" auch nicht deshalb unzumutbar, weil diese nicht im Sinne der Rechtsprechung des erkennenden Senats "m374helos und oh-ne weiteres zug344nglich" gewesen w344re. Das Berufungsgericht hat f374r die Frage der r344umlichen Zug344nglichkeit mit Recht auf die Umst344nde des Einzelfalls ab-gestellt, wonach sich s344mtliche seitens der Beklagten benannten Fachwerkst344t-ten im unmittelbaren Einzugsbereich von Frankfurt am Main bef344nden, so dass es der Kl344gerin ohne weiteres m366glich und auch zumutbar gewesen w344re, eine Reparatur in einer dieser Werkst344tten ausf374hren zu lassen. Der lediglich pau-schale Hinweis der Revision, die Werkst344tten bef344nden sich "nicht am Sitz der Kl344gerin", vermag dabei keine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen. 16 Galke Wellner Pauge St366hr v. Pentz Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 31.03.2009 - 31 C 2660/08 (74) - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 23.07.2009 - 2/24 S 75/09 -
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