BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 259/09 Verk374ndet am: 16. Juni 2010 Vorusso, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 288 Abs. 2; HGB 247 89b a) Eine Entgeltforderung im Sinne des 247 288 Abs. 2 BGB liegt unter Ber374cksich-tigung des Ziels der Richtlinie 2000/35/EG des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bek344mpfung von Zahlungsverzug im Ge-sch344ftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35) vor, wenn die Forderung auf die Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung f374r eine vom Gl344ubiger erbrachte oder zu erbringende Leistung gerichtet ist, die in der Lieferung von G374tern oder der Erbringung von Dienstleistungen besteht (Anschluss an BGH, Urteil vom 21. April 2010 - XII ZR 10/08). Einer synallagmatischen Verkn374pfung zwischen der Leistung des Gl344ubigers und der Zahlung durch den Schuldner bedarf es nicht. b) Der Handelsvertreterausgleichsanspruch ist Entgeltforderung im Sinne des 247 288 Abs. 2 BGB. BGH, Urteil vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 259/09 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 16. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Hermanns sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. B374nger f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Kl344gers werden das Urteil des 23. Zivil-senats des Kammergerichts vom 27. August 2009 aufgehoben und das Urteil der Zivilkammer 105 des Landgerichts Berlin vom 18. Februar 2009 ge344ndert, soweit f374r die Zeit ab dem 25. April 2008 hinsichtlich des Zinssatzes zum Nachteil des Kl344gers er-kannt worden ist. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl344ger Zinsen in H366he von weiteren drei Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz aus 3.883,96 200 seit dem 25. April 2008 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen 1 Tatbestand: Der Kl344ger war aufgrund eines Tankstellenverwaltervertrages f374r die Be-klagte als Handelsvertreter t344tig. Nach Beendigung der Vertragsbeziehung ver-langt er von der Beklagten die Zahlung eines weiteren Ausgleichs gem344337 247 89b HGB. - 3 - Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl344-gers hat das Berufungsgericht der Klage teilweise stattgegeben und die Beklag-te verurteilt, an den Kl344ger 3.883,96 200 nebst f374nf Prozent Zinsen aus 6.273,14 200 vom 1. Dezember 2007 bis zum 24. April 2008 sowie Zinsen in H366he von f374nf Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz aus 3.883,96 200 seit dem 25. April 2008 zu zahlen. Die weitergehende Berufung hat es zur374ckgewiesen. 2 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger seinen Antrag auf Zahlung von Zinsen in H366he von acht Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz aus 3.883,96 200 seit dem 25. April 2008 weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. 4 I. Das Berufungsgericht (KG, Urteil vom 27. August 2009 - 23 U 52/09, ju-ris) hat - soweit hier von Interesse - zur Begr374ndung seiner Entscheidung aus-gef374hrt: 5 Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters stelle keinen Entgeltan-spruch dar, so dass 247 288 Abs. 2 BGB nicht anwendbar sei. 6 Der in 247 288 Abs. 2 und 247 286 Abs. 3 BGB genannte Begriff der "Entgelt-forderung" gehe zur374ck auf die Richtlinie 2000/35/EG des Europ344ischen Parla-ments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bek344mpfung des Zahlungsverzugs im Rechtsverkehr. Diese Richtlinie sei, wie sich aus ihrem Erw344gungsgrund 13 ergebe, auf die als Entgelt f374r Handelsgesch344fte geleisteten Zahlungen be-schr344nkt und betreffe nach ihrem Art. 1 alle Zahlungen, die als Entgelt im Ge- 7 - 4 - sch344ftsverkehr anzusehen seien. Als Gesch344ftsverkehr definiere Art. 2 der Richtlinie Gesch344ftsvorg344nge zwischen Unternehmen oder zwischen Unter-nehmen und 366ffentlichen Stellen, die zu einer Lieferung von G374tern oder Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt f374hrten. Mit der Verwendung des Begriffes "Entgeltforderung" in 247 288 Abs. 2 und 247 286 Abs. 3 BGB habe der deutsche Gesetzgeber diese Richtlinie umsetzen und den Anwendungsbe-reich der Vorschriften auf Entgeltforderungen im Sinne der genannten Richtlinie beschr344nken wollen. Dementsprechend seien Entgeltforderungen im Sinne des 247 288 Abs. 2 BGB und des 247 286 Abs. 3 BGB solche Forderungen, die auf Zah-lung eines Entgelts f374r eine vom Gl344ubiger erbrachte oder zu erbringende Leis-tung gerichtet seien, wobei die zu beurteilende Forderung zu der Leistung des Gl344ubigers in einem Gegenseitigkeitsverh344ltnis stehen m374sse. Unter Zugrundelegung dieser Ma337st344be komme dem Ausgleichsan-spruch des Handelsvertreters kein Entgeltcharakter zu. Zwar sei der Aus-gleichsanspruch nicht - was einer Einordnung als Entgeltforderung entgegen-st374nde - als Entsch344digungs-, sondern als Verg374tungsregelung anzusehen. 247 89b HGB habe zum Inhalt, dass der Handelsvertreter f374r einen auf seiner T344tigkeit beruhenden, ihm aber infolge der Beendigung des Vertragsverh344ltnis-ses nicht mehr verg374teten Vorteil, wie er in der Schaffung eines Kundenstam-mes liege, eine Gegenleistung erhalte. Ferner scheitere der Entgeltcharakter nicht an dem Umstand, dass der Ausgleichsanspruch kein reiner Verg374tungs-anspruch sei, sondern auch von Billigkeitsgesichtspunkten abh344nge. Der Han-delsvertreterausgleichsanspruch sei aber deshalb keine Entgeltforderung im Sinne des 247 288 Abs. 2 BGB, weil die Leistung des Handelsvertreters, die damit abgegolten werden solle, zu dem Zahlungsanspruch nicht im Gegenseitigkeits-verh344ltnis stehe, es insoweit also an einer synallagmatischen Verkn374pfung zwi-schen den Anspr374chen fehle. Gegenleistung und Entgelt f374r die nach 247 86 HGB geschuldete Leistung des Handelsvertreters sei nicht der Ausgleichsanspruch 8 - 5 - nach 247 89b HGB, sondern allein der Provisionsanspruch nach 247 87 HGB. Der Handelsvertreter vermittle Gesch344fte, um hierf374r Provisionen zu erhalten, und nicht, um nach Beendigung des Vertrages einen Ausgleich nach 247 89b HGB zu bekommen. Der Ausgleich gehe 374ber die durch die Vermittlungst344tigkeit ver-dienten Provisionen hinaus, ohne dass der Handelsvertreter hierf374r eine zus344tz-liche Leistung zu erbringen habe. II. Diese Beurteilung h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht in allen Punkten stand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dem Kl344ger Verzugszinsen nur in H366he von f374nf und nicht in H366he von acht Prozentpunkten 374ber dem Basiszins-satz zugesprochen. Der Handelsvertreterausgleichsanspruch ist als Entgeltfor-derung im Sinne des 247 288 Abs. 2 BGB zu qualifizieren. 9 1. Der in 247 288 Abs. 2 und 247 286 Abs. 3 BGB verwendete Begriff der Ent-geltforderung geht, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, auf die Richt-linie 2000/35/EG des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bek344mpfung von Zahlungsverzug im Gesch344ftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35) zur374ck. Diese Richtlinie ist nach ihrem Art. 1 auf alle Zahlungen, die als Entgelt im Gesch344ftsverkehr zu leisten sind, anzuwenden, wobei als Ge-sch344ftsverkehr in Art. 2 der Richtlinie die Gesch344ftsvorg344nge zwischen Unter-nehmen oder zwischen Unternehmen und 366ffentlichen Stellen definiert sind, die zu einer Lieferung von G374tern oder Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt f374hren. Ziel ist es ausweislich der Erw344gungsgr374nde 7 und 16 sicherzu-stellen, dass die Folgen des Zahlungsverzugs von der 334berschreitung der Zah-lungsfristen abschrecken, und so der Gefahr der Insolvenz von Unternehmen und dem Verlust von Arbeitspl344tzen entgegenzuwirken. Zu den Unternehmen geh366ren nach Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie auch Einzelpersonen, sofern diese eine 10 - 6 - unabh344ngige wirtschaftliche oder berufliche T344tigkeit aus374ben. Nach Art. 3 Abs. 1d der Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die H366he der Ver-zugszinsen mindestens sieben Prozentpunkte 374ber dem dort n344her definierten Bezugszinssatz liegt. 11 Der deutsche Gesetzgeber wollte bei der Umsetzung der Richtlinie den sich aus ihr ergebenden hohen Zinssatz nur f374r den Anwendungsbereich der Richtlinie und damit f374r Entgeltzahlungen vorsehen (Stellungnahme des Bun-desrates zu dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drs. 14/6857, S. 14; aufgegriffen in der Gegen344u337erung der Bundesregierung, aaO, S. 51 und der Beschlussemp-fehlung des Rechtsausschusses des Bundestages, BT-Drs. 14/7052, S. 187). Eine Entgeltforderung im Sinne des 247 288 Abs. 2 BGB liegt nach diesen Ausf374hrungen daher dann vor, wenn die Forderung auf die Zahlung eines Ent-gelts als Gegenleistung f374r eine vom Gl344ubiger erbrachte oder zu erbringende Leistung gerichtet ist, die in der Lieferung von G374tern oder der Erbringung von Dienstleistungen besteht (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2010 - XII ZR 10/08, juris, Tz. 23; Palandt/Gr374neberg, BGB, 69. Aufl., 247 286 Rdnr. 27, 247 288 Rdnr. 8; Staudinger/L366wisch/Feldmann, BGB (2009), 247 286 Rdnr. 95, 247 288 Rdnr. 17; Bamberger/Roth/Unberath, BGB, 2. Aufl., 247 286 Rdnr. 39, 247 288 Rdnr. 5; M374nchKommBGB/Ernst, 5. Aufl., 247 286 Rdnr. 75). 12 2. Nicht gefolgt werden kann indessen der Ansicht des Berufungsge-richts, f374r die Qualifikation einer Forderung als Entgeltforderung sei 374ber die dargestellten Voraussetzungen hinaus zu verlangen, dass zwischen der Leis-tung des Gl344ubigers und der Zahlung durch den Schuldner eine synallagmati-sche Verkn374pfung bestehe (so aber auch M374nchKommBGB/Ernst, aaO). Der Begriff der Entgeltlichkeit ist nicht mit dem Begriff des Synallagmas gleichzuset- 13 - 7 - zen. Entgeltlichkeit liegt nicht nur bei gegenseitig verpflichtenden Vertr344gen im Sinne der 247247 320 ff. BGB vor, sondern auch dann, wenn die Leistung des einen Teils Bedingung f374r die Entstehung der Verpflichtung des anderen Teils ist (sog. konditionelle Verkn374pfung, vgl. BGH, Urteile vom 10. Januar 1951 - II ZR 18/50, NJW 1951, 268, unter I; vom 11. November 1981 - IVa ZR 182/80, NJW 1982, 436, unter I; Palandt/Gr374neberg, aaO, Einf. v. 247 320 Rdnr. 7; Soergel/Gsell, BGB, 13. Aufl., Vor 247 320 Rdnr. 6; M374nchKommBGB/Emmerich, aaO, Vor 247 320 Rdnr. 10). Auch in den letztgenannten F344llen stellt sich die Zahlung wirt-schaftlich als Entgelt f374r die Leistung dar (Soergel/Gsell, aaO). 3. Nach diesen Ma337st344ben ist der Handelsvertreterausgleichsanspruch nach 247 89b HGB als Entgeltforderung im Sinne des 247 288 Abs. 2 BGB zu quali-fizieren (so auch OLG Hamm, Urteil vom 29. Mai 2008 - 18 U 164/07, juris, Tz. 91; OLG M374nchen, Urteil vom 17. Dezember 2008 - 7 U 3114/08, juris, Tz. 37; Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 12. Februar 2009 - 6 U 60/08, juris, Tz. 161; Staub/Emde, HGB, 5. Aufl., 247 89b Rdnr. 337). 14 a) Der Bundesgerichtshof sieht in dem Ausgleichsanspruch in 334berein-stimmung mit der im Schrifttum weit 374berwiegenden Auffassung einen Verg374-tungsanspruch, der dem Handelsvertreter die restliche, durch Provisionszah-lungen bis zum Vertragsende noch nicht abgegoltene Gegenleistung f374r einen auf seiner Vermittlungst344tigkeit beruhenden Vorteil verschaffen soll, der in der Schaffung des Kundenstamms besteht (st. Rspr.; BGHZ 24, 214, 220 ff.; 29, 275, 278 f.; 41, 129, 133; 45, 268, 270 f.; 45, 385, 386; BGH, Urteile vom 10. Mai 1984 - I ZR 36/82, NJW 1985, 58, unter A II 2; vom 6. Februar 1985 - I ZR 175/82, NJW 1985, 3076, unter II 1; Senatsurteile vom 6. August 1997 - VIII ZR 92/96, NJW 1998, 71 unter B I 1 b; vom 10. Juli 2002 - VIII ZR 58/00, NJW-RR 2002, 1548, unter B I 1 a, II 1; L366wisch in: Ebenroth/Boujong/Joost/ Strohn, HGB, 2. Aufl., 247 89b Rdnr. 2; Staub/Emde, aaO, 247 89b Rdnr. 14 ff.; 15 - 8 - M374nchKommHGB/von Hoyningen-Huene, 2. Aufl., 247 89b Rdnr. 5; Roth in: Koller/Roth/Morck, HGB, 6. Aufl., 247 89b Rdnr. 1; Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., 247 89b Rdnr. 2; Oetker/Busche, HGB, 247 89b Rdnr. 1; K. Schmidt, Han-delsrecht, 5. Aufl., 247 27 V 2; Canaris, Handelsrecht, 24. Aufl., 247 15 VII 1; K374stner, Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters, 3. Aufl., S. 31 f.; Thu-me, BB 2009, 1026, 1028; Ball in: Saenger/Schulze, Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters, 2000, S. 17 ff.; vgl. auch die amtliche Begr374ndung zu 247 89b HGB, BT-Drs. I/3856, S. 33, 35). Ausgangspunkt dieses Verst344ndnisses ist die Provisionsregelung des 247 87 Abs. 1 Satz 1 HGB, nach welcher dem Han-delsvertreter f374r jeden von ihm vermittelten Einzelabschluss eine Provision zu-steht. Die Vermittlungst344tigkeit des Handelsvertreters f374hrt jedoch 374ber den Ab-schluss einzelner Gesch344fte hinaus zum Aufbau eines Kundenstammes. Dieser Erfolg wird w344hrend der Dauer des Handelsvertretervertrages zum einen durch die bei Stammkunden h344ufig erleichterte Vermittlung von den Provisionsan-spruch nach 247 87 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 HGB begr374ndenden Gesch344ftsabschl374s-sen und zum anderen durch den Provisionsanspruch f374r Folgegesch344fte nach 247 87 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 HGB abgegolten. Soweit die durch den Handelsvertre-ter geschaffenen Kundenbeziehungen das Ende des Vertragsverh344ltnisses 374berdauern, hat - jenseits der engen Voraussetzungen des Provisionsan-spruchs nach 247 87 Abs. 3 HGB - aber allein der Unternehmer den Nutzen, f374r den er dem Handelsvertreter als Gegenleistung ein Entgelt zahlen muss (vgl. Staub/Emde, aaO, Rdnr. 14 ff.; Ball, aaO, S. 18). b) Der Ausgleichsanspruch ist allerdings kein reiner Verg374tungsan-spruch, weil sowohl die Entstehung als auch die Bemessung des Anspruchs weitgehend durch Aspekte der Billigkeit beeinflusst werden (st. Rspr.; BGHZ 24, 214, 222; 45, 268, 270 f.; 45, 385, 386; vgl. auch BVerfG, NJW 1996, 381; Staub/Emde, aaO, Rdnr. 16 f.; M374nchKommHGB/von Hoyningen-Huene, aaO, Rdnr. 6; Baumbach/Hopt, aaO, Rdnr. 3; Schnabl, NJW 2009, 955). Dabei d374r- 16 - 9 - fen diese Billigkeitsaspekte nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Eu-rop344ischen Gemeinschaften zu Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbst344ndigen Handelsvertreter (k374nftig Handels-vertreterrichtlinie; ABl. EG Nr. L 382 S. 17), der der Gesetzgeber durch die Neu-fassung des 247 89b Abs. 1 HGB mit Wirkung vom 5. August 2009 Rechnung ge-tragen hat (Art. 6a des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverh344ltnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durch-setzbarkeit von Anspr374chen von Anlegern aus Falschberatung vom 31. Juli 2009, BGBl. I 2512), zwar nicht ausschlie337lich zu einer Anpassung des Aus-gleichsanspruchs nach unten f374hren (EuGH, Urteil vom 26. M344rz 2009 - Rs. C-348/07, EuZW 2009, 304, Rdnr. 23 - Turgay Semen/Deutsche Tamoil GmbH; Thume, BB 2009, 2490, 2493; Emde, DStR 2009, 1478, 1482 f.). Den-noch darf der Anspruch auch unter Ber374cksichtigung dieser Rechtsprechung nicht allein auf Billigkeitserw344gungen gest374tzt werden (so zur Rechtslage vor Erlass des EuGH-Urteils: Senatsurteil vom 11. Dezember 1996 - VIII ZR 22/96, NJW 1997, 655, unter B I 1 a bb m.w.N.; Ball, aaO, S. 19; zur neuen Rechtsla-ge: Thume, aaO; Emde, aaO, S. 1483; vgl. auch den Bericht der Kommission der Europ344ischen Gemeinschaften 374ber die Anwendung von Artikel 17 der Richtlinie des Rates zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaa-ten betreffend die selbst344ndigen Handelsvertreter, KOM 96, 364 endg., S. 1 ff.). Denn sowohl Art. 17 Abs. 2a Spiegelstrich 1 der Handelsvertreterrichtlinie als auch 247 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 HGB kn374pfen das Bestehen eines Aus-gleichsanspruchs an die Voraussetzung, dass der Handelsvertreter f374r den Un-ternehmer neue Kunden geworben oder die Gesch344ftsverbindungen mit vor-handenen Kunden wesentlich erweitert hat und der Unternehmer aus den Ge-sch344ften mit diesen Kunden noch erhebliche Vorteile zieht. - 10 - c) Der Umstand, dass es sich bei 247 89b HGB um einen Mischtatbestand handelt, der aus einer Entgelt- und einer Billigkeitskomponente besteht, hindert seine Qualifikation als Entgeltforderung nicht (aA Schnabl, NJW 2009, 955 ff.). 247 288 Abs. 2 BGB verfolgt in 334bereinstimmung mit der Richtlinie 2000/35/EG den Zweck sicherzustellen, dass die Folgen des Zahlungsverzugs von der 334berschreitung der Zahlungsfristen im Gesch344ftsverkehr abschrecken, und so der Gefahr von Insolvenzen von Unternehmen und dem Verlust von Arbeits-pl344tzen vorzubeugen. Dieser Sinn erfordert die Einbeziehung einer Geldforde-rung entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung schon dann, wenn sie auch - wenn auch nicht ausschlie337lich - die Verg374tung einer vom Gl344ubiger er-brachten oder zu erbringenden Gegenleistung darstellt. Dem steht nicht entge-gen, dass der Handelsvertreter durch die Zahlung des Ausgleichsanspruchs bei Vertragsende ein Entgelt erh344lt, welches er im Falle der Vertragsfortsetzung nicht sofort, sondern erst in Form von Provisionen aus weiteren Gesch344ftsab-schl374ssen erhalten h344tte. Diesem Vorteil wird bereits durch die vorzunehmende Abzinsung (vgl. Senatsurteil vom 6. August 1997, aaO, unter B I 4 m.w.N.) Rechnung getragen. 17 III. Nach alledem kann das Berufungsurteil im Umfang der Anfechtung kei-nen Bestand haben; es ist daher insoweit aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, weil keine weiteren Feststellun-gen erforderlich sind und die Sache damit zur Endentscheidung reif ist (247 563 18 - 11 - Abs. 3 ZPO). Dem Kl344ger stehen gem344337 247 288 Abs. 2 BGB Verzugszinsen in H366he von acht Prozentpunkten 374ber dem jeweiligen Basiszinssatz zu. Ball Hermanns Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. B374nger Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 18.02.2009 - 105 O 83/08 - KG Berlin, Entscheidung vom 27.08.2009 - 23 U 52/09 -
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