BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV Z R 259 /14 Verkündet am: 28. Oktober 2015 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski , Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftl i- chen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 2. Oktob er 2 014 für Recht erkannt: D ie Revision der Kläger seite gegen das Urteil de r 2 6 . Z i- vil kammer des L andgerichts Köln vom 25 . Juni 201 4 wird auf deren Kosten zurück ge wiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird au f 3.966,87 festgesetzt. Von Re chts wegen Tatbestand: Die Klägerseite ( Versicherungsnehmer in : im Folgenden d. VN) b e- gehrt von de m beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- zahlung ge leisteter Versicherungsbeiträge zweier fondsgebundener Re n- ten v ersicherung en . Diese wurde n aufgrund Antrags d . VN mit Ver sicherung sbeginn jeweils zu m 1. Dezember 200 6 n ach dem s o genannten Policenmodell des § 5a VVG i n der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a . F . ) abgeschlossen . Unstreitig er hielt d. VN mit dem jeweiligen 1 2 - 3 - V ersicherungsschein, der die Belehrung über das Widerspruchsrecht gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. enthielt, die Versicherungsbedi n- gungen und die Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherung s- aufsichtsgesetzes (VAG) . Im Jahre 2009 kündigte sie beide V erträge zum 1. Dezember 2009 und der Versicherer zahlte den jeweiligen Rüc k- kaufswert aus. Mit Schreiben vom 24. Mai 2012 erklärte d . VN hinsich t- lich beider Verträge den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung al ler auf die Vertr ä g e geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des jeweils g ezahlten Rüc k- kaufswerts . Nach Auffassung d. VN s ind d i e V ersicherungsvertr ä g e nicht wir k- sam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des gegen G e- meinschaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe d er Widerspruch noch erklär t werden können. Das Amts gericht hat die Klage insoweit abgewiesen , d as Land g e- richt die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt d . VN das Klagebegehren weiter . Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. D. VN habe die Prämien 3 4 5 6 7 - 4 - mit Rechtsgrund geleistet. Die Versicherungsvertr ä g e sei en wirksam z u- stande gekommen. Die erforderliche n Widerspruchsbelehrung en sei en ordnungsgemäß erteilt worden. Sie sei en drucktechnisch hervorgehoben und inhaltlich ordnungsgemäß. Die Regelung des Policenmodells verst o- ße nicht gegen europäische Richtlinien. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. D. VN kann nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB Rückza h- lung der Prämien verlangen. 1. Die Voraussetzungen für ein Zustandekommen de r Versich e- rungsverträ g e sind hier erfüllt. Nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Policenbegleitschreiben den Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen, die Verbraucheri n- formation und eine formell ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung. Entgegen der Auffassun g der Revision sind die Widerspruchsbelehru n- gen auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Anders als die Revision meint, musste der Begriff der "Textform" in den Widerspruchsbelehrungen nicht erläutert werden (Senatsurteil vom 10. Juni 2015 - IV ZR 105/13, Ver sR 2015, 876 Rn. 11). Bis zum Ablauf der damit in Gang gesetzten 30 - tägigen Widerspruchsfrist erklärte d. VN den Widerspruch nicht. 2. Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Vers i- cherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, B GHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG VersR 2015, 693 Rn. 30 ff.), kann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revis i- 8 9 10 11 - 5 - on begehrte Vorlage an den Gerichtshof d er Europäischen Union sche i- det bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den genannten Richtlinien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungse r- heblich ankommt. D. VN ist es auch im Falle einer unterstellten Gemei n- schaftsrechtswidr igkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben w e- gen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung de r Verträ ge auf de r en angebliche Unwirksamkeit zu ber u- fen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten. Die Treuwidrigkeit liegt darin, dass d. VN nach jeweils ordnungsgemäßer Belehrung über die Mög lichkeit, die Vertr ä g e ohne Nachteile nicht zustande kommen zu las sen, diese jahrelang unter regelmäßiger Prämienzahlung durchführte und erst dann von dem Versicherer, der auf de re n Bestand vertrauen durfte, unter Berufung auf die behauptete Unwirksamkeit der Vertr ä ge Rückzahlung aller Prämien verlangte (vgl. im Einzelnen zu den Maßst ä- ben Senatsurteil vom 16. Juli 2014 aaO Rn. 32 - 42; BVerfG aaO Rn. 42 ff.). D. VN verhielt sich objek tiv widersprüchlich. Die vertraglich eingeräumte und bekannt gemachte Widerspruchsfrist blieb bei Ve r- tragsschluss 200 6 ungenutzt. D. VN zahlte bis einschließlich November 20 09 drei Jahre die Versicherungsprämien. Sie ließ dann nochmals fast zwei Jahre verg ehen, bis sie vom Versicherer die Herausgabe der Vers i- cherungsunterlagen verlangte, um die Möglichkeit eines Widerspruchs zu prü fen . Die jahrelangen Prämienzahlungen de r be reits im Jahre 200 6 über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu lasse n, b e- lehrten VN haben bei dem Versicherer ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrag e s für die Vergangenheit begründet. Diese ve r- trauensbegründende Wirkung war für d. VN auch erkennbar. - 6 - Die Frage einer möglichen Vorlage an den Gerichtshof der Europ ä- ischen Union in einem Fall, in dem kein widersprüchliches Verhalten des Versicherungsnehmers festgestellt werden kann, stellt sich im Streitfall nicht. Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 20.08.2013 - 111 C 583/12 - LG Köln, Entscheidung vom 25.06.2014 - 26 S 37/13 - 12
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