BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 260/00 Verkündet am: 20. Dezember 2001 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ErbbRVO § 9 Die Anpassung des Erbbauzinses um einen anderen Betrag als im Erbbaurecht s - vertrag vereinbart ist bei einer erneuten Anpassung nur dann fortzuschreiben, wenn der Wille der Vertragsparteien bei der vergangenen Anpassung darauf gerichtet war, die im Erbbaurechtsvertrag vereinbarte Anpassungsregelung entsprechend dem vereinbarten Anpassungsbetrag zu ändern (Ergänzung des Senatsurteils v. 24. April 1992, V ZR 52/91, NJW 1992, 2088 f). BGH, Urt. v. 20. Dezember 2001 - V ZR 260/00 - OLG Karlsruhe LG Heidelberg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Schneider, Dr. Klein und Dr. Lemke für Recht erkannt: Auf die Revision des Klgers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. Juli 2000 im Koste n - punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klgers e r - kannt worden ist. Der Beklagte wird verurteilt, mit Wirkung ab dem 11. November 1997 (Martini) einer Erhöhung des jhrlich am 11. November (Martini) im voraus zahlbaren Erbbauzinses für das Erbbaurecht an dem Grundstück der Gemarkung H./R., eingetragen im Er b - baugrundbuch von H., Grundstück Flst.Nr. 26, auf 84.000 DM z u - zustimmen. Der Beklagte wird verurteilt, die Eintragung einer Reallast zu Gunsten des jeweiligen Grundstückseigentümers an nchst b e - reiter Stelle im Erbbaugrundbuch von H., Grundstück Flst.-Nr. 26, zur Sicherung des Erbbauzinsmehrbetrages von 63.000 DM jh r - lich, zahlbar jeweils am 11. November (Martini) eines Jahres im voraus, beginnend mit dem 11. November 1997, mit dinglicher Wirkung ab Eintragung zu bewilligen. Der Beklagte trgt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 23. November 1971 bestellte der Klger dem Beklagten auf die Dauer von 99 Jahren ein Erbbaurecht an einem in einem Gewerbegebiet gelegenen Grundstck von 7000 qm Größe. Der Vertrag berechtigt den Beklagten zur Bebauung des Grundstcks mit einer Lagerhalle und einem Brogebude mit Wohnung. Der am 11. November eines jeden Jahres im Vorhinein fllige, durch eine Reallast am Erbbaurecht ges i - cherte Erbbauzins wurde auf 11.500 DM vereinbart. Zu seiner Änderung heißt es im Vertrag: "Ändern sich die wirtschaftlichen oder geldlichen Verhltnisse al l - gemein oder hinsichtlich des Grundstckswertes in dem Maße, daß der vereinbarte Erbbauzins fr den Eigentmer oder den Erbbaub e - rechtigten nicht mehr angemessen sein sollte (hinsichtlich des Grundstckswertes um mehr als 25 %), so kann jede Partei verla n - gen, daß der dann angemessene Erbbauzins neu festgesetzt wird." Mit Schreiben vom 15. August 1986 verlangte der Klger im Hinblick auf einen Anstieg des Wertes des Grundstcks das Einverstndnis des Beklagten, den Erbbauzins beginnend mit dem 11. November 1987 auf 24.500 DM jhrlich zu erhöhen. Die Parteien einigten sich in der Folgezeit darauf, den Erbbauzins beginnend mit dem 11. November 1988 auf 21. 000 DM jhrlich zu erhöhen und das Erbbaurecht mit einer entsprechenden weiteren Reallast zu belasten. Mit der Behauptung, der Grundstckswert sei weiter gestiegen, verlangte der Kl - ger mit Schreiben vom 13. Oktober 1997 das Einverstndnis des Beklagten zur Erhöhung des Erbbauzinses ab dem 11. November 1997 auf 84.000 DM jh r - lich. Das lehnt der Beklagte ab. - 4 - Der Klger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, der Erhhung des Erbbauzinses um 63.000 DM auf jhrlich 84.000 DM, beginnend mit dem 11. Novem ber 1997, zuzustimmen und in die Eintragung einer entsprechenden Reallast einzuwilligen. Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, der Erh - hung des Erbbauzinses auf jhrlich 52.500 DM zuzustimmen und in die Eintr a - gung einer weiteren Reallast einzuwilligen. Auf die Berufung des Klgers hat das Oberlandesgericht den Beklagten verurteilt, der Erhhung des Erbbauzi n - ses auf 55.860 DM jhrlich, beginnend mit dem 11. November 1997, zuzusti m - men und in die Eintragung einer Reallast in Hhe von 34.860 DM jhrlich ei n - zuwilligen. Die weitergehende Berufung des Klgers und die Anschluûberufung des Beklagten, mit der der Beklagte die Herabsetzung seiner Verurteilung b e - antragt hat, hat es zurckgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Klger die Verurteilung des Beklagten im Umfang seiner ursprnglichen Antrge. Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht hlt das Erhhungsverlangen nur teilweise fr begrndet. Es stellt fest, der Grundstckswert sei seit der zum 11.November 1988 wirksam gewordenen Erhhung des E rbbauzinses von 90 DM/qm bis 1997 auf 240 DM/qm, mithin um 166 %, gestiegen. Damit seien die im Vertrag fr eine erneute Anpassung des Erbbauzinses vereinbarten Voraussetzungen gegeben. Es meint, Maûstab der Erhhung sei der Anstieg - 5 - des Grundstckswerts. Um das Verhltnis zwischen dem Erbbauzins und dem Grundstckswert, das der 1988 wirksam gewordenen Einigung der Parteien zugrunde gelegen habe, aufrecht zu erhalten, sei der seit dem 11. November 1988 geschuldete Erbbauzins im selben Verhltnis wie der Anstieg des Wertes des Grundstcks, beginnend mit dem 11. November 1997, um 166 % auf 55.860 DM jhrlich zu erhhen. Dieser Betrag sei durch die Eintragung einer weiteren Reallast an dem Erbbaurecht zu sichern. Ein weitergehender A n - spruch des Klgers bestehe nicht. Das hlt revisionsrechtlicher Prfung nicht stand. II. Fehlerfrei geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daû die ve r - traglich vereinbarten Voraussetzungen fr ein Anpassungsverlangen vorliegen. Nicht zu beanstanden ist auch die Ausleg ung der Anpassungsklausel dahin, daû bei der Bestimmung des "dann angemessenen Erbbauzinses" nicht auf den im Anpassungszeitpunkt blichen oder ortsblichen Erbbauzins abz u - stellen ist, sondern auf das Ausmaû der Vernderung des Grundstckswerts mit der Mglichkeit einer Korrektur unter dem Gesichtspunkt der Angemesse n - heit. Diese Auslegung ist mglich und weist keine revisionsrechtlichen Fehler auf. Daû es sich bei der Klausel um eine revisible Allgemeine Geschftsbedi n - gung handeln knnte, ist in den Tatsacheninstanzen nicht behauptet worden. Die insoweit erhobene Aufklrungsrge ist unbegrndet, weil fr einen en t - - 6 - sprechenden gerichtlichen Hinweis in diesem Zusammenhang kein Anlaû b e - stand. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht aber insoweit, als es bei dem Steigerungssatz nicht von dem bei der letzten Anpassung einve r - nehmlich zugrunde gelegten Verkehrswert von 60 DM, sondern von dem d a - mals tatschlichen Verkehrswert von 90 DM ausgeht. Denn die Klausel knpft bei den Anpassungsvoraussetzungen entsprechend der blichen Orientierung am Bodenwert (Senatsurt. v. 16. April 1999, V ZR 37/98, WM 1999, 1715, 1716) an den letzten dem Erbbauzins zugrundegelegten Grundstckswert an. Dies muû nach der Auslegung des Berufungsgerichts dann auch fr die Hhe der Anpassung gelten. Zutreffend weist das Berufungsgericht allerdings darauf hin, daû nach der Rechtsprechung des Senats bei einem nicht Wohnzwecken dienenden Erbbaurecht die Prfung, ob seit der letzten Erhhung des Erbba u - zinses die vereinbarte Anpassungsvoraussetzung erneut eingetreten ist, nicht ein Maûstab angelegt werden darf, der berhhte frhere Anpassungen au s - gleicht (Senatsurt. v. 24. April 1992, V ZR 52/91, NJW 1992, 2088, 2089). En t - scheidend ist in diesem Zusammenhang jedoch immer, ob durch die letzte A n - passung der vereinbarte Anpassungsmaûstab verndert werden sollte oder nicht. Kommt der Eigentmer dem Erbbauberechtigten bei einer Anpassung einmal ausnahmsweise entgegen, indem er mit der Zahlung eines niedrigeren als dem sich aus der Anwendung des Maûstabs ergebenden Erbbauzins ei n - verstanden ist, so hat dieses Entgegenkommen noch nicht eine Vernderung des Anpassungsmaûstabs zur Folge und kann nicht dazu fhren, daû dieses einmalige Entgegenkommen fortzuschreiben wre. Daû die Parteien hier bei der letzten Anpassung von einem Grundstckswert von nur 60 DM ausgega n - gen sind, beruht nach dem Vortrag des Klgers darauf, daû er sich im Rahmen - 7 - einer vergleichsweisen Regelung damit zufrieden gegeben hat, die Erh - hungsmglichkeit nicht vollstndig auszuschpfen. Auch nach dem Vortrag des Beklagten ist der Erhhungszins frei ausgehandelt worden. Daû dabei der ve r - einbarte Erhhungsmaûstab abgendert werden sollte, ist weder behauptet noch festgestellt worden. Dann bleibt es dabei, daû bei der nunmehr anst e - henden Erhhung nicht von dem bei der letzten Erhhung geltenden tatschl i - chen Verkehrswert von 90 DM, sondern von dem durch die Parteien einve r - nehmlich zugrunde gelegten Verkehrswert von 60 DM auszugehen ist. Der Vorteil aus dem Entgegenkommen bei der letzten Anpassung wird also fr die Zukunft nicht fortgeschrieben, sondern aufgefangen, indem nunmehr wieder der vereinbarte Anpassungsmaûstab zur Geltung kommt. Von daher ist die Klage in vollem Umfang begrndet. Denn Umstnde, die eine Korrektur unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit erforderten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Wenzel Tropf Schneider Klein Lemke
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