BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 260/01 Verkündet am: 18. April 2002 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VOB/B § 8 Nr. 3 Abs. 4 § 8 Nr. 3 Abs. 4 VOB/B gewährt dem Auftragnehmer einen einklagbaren Anspruch auf Zusendung einer Aufstellung über die infolge einer Kündigung entstandenen Mehrkosten und über seine anderen Ansprüche. ZPO § 254 Rechnet der Auftraggeber gegen den Werklohnanspruch des Auftragnehmers mit einem Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten nach einer Kündigung auf, kann der Auftragnehmer den Anspruch auf Werklohn nicht mit einer Stufenklage in der Weise verfolgen, daß er Rechnungslegung über die Mehrkosten und gegebenenfalls die eidesstattliche Versicherung verlangt sowie den Werklohn abzüglich des sich aus der Rechnungslegung ergebenden Anspruchs auf Erstattung der Mehrkosten geltend macht. VOB/B § 16 Nr. 3 Abs. 5 D - 2 - Fr einen Vorbehalt nach § 16 Nr. 3 Abs. 5 VOB/B reicht es aus, daß der Auftragnehmer erklrt, er halte vorbehaltlich einer nheren Prfung an der Forderung fest. BGH, Urteil vom 18. April 2002 - VII ZR 260/01 - OLG Rostock LG Rostock - 3 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat a uf die mndliche Verhandlung vom 14. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner fr Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 17. Juli 2001 wird mit der Maßgabe zurckgewiesen, daß die Beklagte verurteilt wird, dem Klger eine Aufstellung ber die von ihr nach Beendigung des zwischen ihr und der Fa. ihab R. Industrie- und Hafenbau GmbH geschlossenen Bauwerkvertrages vom 8. Mrz 1994/ 7. April 1994 aus der Fertigstellung des Bauvorhabens "Techn o - logiepark W. IV BA Gebude H" gemß Schreiben der Beklagten vom 6. September 1995 geltend gemachten Mehrk o - sten zuzusenden, wobei die zum Nachweis von Art und Menge der Fertigstellungsleistungen erforderlichen Zeichnungen und a n - dere Belege beizufgen und etwaige nachtrgliche Ergnzungen, Änderungen oder Erweiterungen des ursprnglich mit der Fa. ihab R. Industrie- und Hafenbau GmbH vereinbarten Bauwer k - vertrages vom 8. Mrz 1994/7. April 1994 besonders kenntlich zu machen sind. Die Kosten des Revisionsverfahrens trgt die Beklagte. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: Der Klger ist Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren ber das Vermögen der ihab R. Industrie- und Hafenbau GmbH (ihab-GmbH). Er verlangt Rechnungslegung und Werklohnzahlung aus einem nicht vollstndig ausgefhrten Bauvertrag. Die Beklagte beauftragte die ihab-GmbH 1994 mit Rohbauarbeiten am Bauvorhaben "Technologiepark W. IV BA Gebude H". Die VOB/B wurde neben weiteren Besonderen Vertragsbedingungen vereinbart. Nachdem das Vertragsverhltnis infolge des Vermögensverfalls der ihab-GmbH beendet worden war, erteilte diese eine Schuûrechnung ber 1.714.378,91 DM fr die erbrachten Leistungen. Die Beklagte prfte die Rechnung und ermittelte eine Vergtung von 1.638.917,91 DM. Sie erklrte gegenber der sich unter B e - rcksichtigung der vertraglichen Abzge und der Abschlagszahlungen erg e - benden Restforderung die Aufrechnung mit Mngelbeseitigungskosten, Meh r - kosten der Fertigstellung zuzglich der Kosten, die dadurch entstanden sein sollen, daû der Nachfolgeunternehmer eine erweiterte Garantie bernommen habe, und mit Schadensersatzansprchen wegen Verzugs. Nach Abzug der aufgerechneten Forderungen ermittelte die Beklagte eine Restforderung von 120.899 DM. Sie kndigte mit Schreiben vom 6. September 1995 an, diesen Betrag zu leisten, und wies die ihab-GmbH auf die Ausschluûwirkung gemû § 16 Nr. 3 Abs. 5 VOB/B und auf die Notwendigkeit des Vorbehalts innerhalb von 24 Werktagen nach Zugang der Mitteilung sowie der Begrndung dieses Vorbehalts in weiteren 24 Werktagen hin. Mit Schreiben vom 26. September 1995 antwortete der Klger, er msse den Inhalt des Schreibens vom 6. September 1995 noch prfen und benötige dazu noch detaillierte Nachweise - 5 - ber die Gegenforderungen. Die Beklagte bersandte daraufhin Belege fr die Nachbesserungskosten. Am 12. Oktober 1995 antwortete der Klger, nahm zu den nachgewiesenen Mngelbeseitigungskosten Stellung und wies u.a. die nicht belegten Ansprche aus Mietverlust und Mehraufwendungen zurck. Am selben Tag ging der Betrag von 120.899 DM beim Klger ein. Dieser forderte am 13. Oktober 1995 den Restbetrag aus der Schluûrechnung. Der Klger errechnet unter Bercksichtigung der nachgewiesenen M n - gelbeseitigungskosten einen von der Beklagten zu zahlenden Restbetrag von 644.645,42 DM. Dabei geht er von einer Vergtung von 1.683.917,96 DM aus. Er hat Stufenklage mit den Antrgen erhoben, die Beklagte zu verurteilen, 1. zur Rechnungslegung ber die Fertigstellungsmehrkosten, 2. erforderlichenfalls zur Versicherung der Richtigkeit und Vollstndi g - keit der Rechnungslegung an Eides Statt, 3. zur Zahlung der ermittelten Restvergtung abzglich der gemû Kl a - geantrag Nr. 1 nachgewiesenen Baufertigstellungsaufwendungen zuzglich Zinsen. Das Landgericht hat dem Antrag zu 1. durch Teilurteil statt gegeben. Die Berufung ist mit der Maûgabe zurckgewiesen worden, daû die Beklagte ve r - urteilt wird, gegenber dem Klger nach Grund und Hhe Rechnung zu legen ber die von ihr nach Beendigung des zwischen ihr und der ihab-GmbH g e - schlossenen Bauwerkvertrages aus der Fertigstellung des Bauvorhabens "Technologiepark W. IV BA Gebude H" gemû Schreiben der B e - klagten vom 6. September 1995 geltend gemachten Mehraufwendungen, wobei die zum Nachweis von Art und Menge der Fertigstellungsleistungen erforderl i - chen Zeichnungen und andere Belege beizufgen und etwaige nachtrglichen - 6 - Ergnzungen, Änderungen und Erweiterungen des ursprnglich mit der ihab- GmbH vereinbarten Bauwerkvertrages besonders kenntlich zu machen sind. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage beantragt. Entscheidungsgrnde: Die Revision hat keinen Erfolg. Auf das Schuldverhltnis findet das Brgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). I. Das Berufungsgericht hlt die erhobene Stufenklage fr zulssig. Der Klger bentige nach der Aufrechnung der Beklagten mit den Fertigstellung s - mehrkosten die Rechnungslegung zur Bemessung seines eigenen Anspruchs. Seine Werklohnforderung sei sowohl hinsichtlich ihres Bestandes als auch hi n - sichtlich der Hhe von der aufgerechneten Forderung ber Mehraufwendungen abhngig. Die Klage sei auch begrndet. Der Anspruch auf Rechnungslegung sei zwar nicht aus § 8 Nr. 3 Abs. 4 VOB/B herzuleiten, ergebe sich jedoch aus § 242 BGB. - 7 - Der eventuelle Zahlungsanspruch des Klgers sei nicht durch die Einr e - de der vorbehaltlosen Annahme der Schluûzahlung erloschen. Diese Einrede sei unbegrndet. Der Klger habe rechtzeitig einen Vorbehalt erklrt. Die Vo r - behaltsfrist habe nicht vor Eingang der Schluûzahlung zu laufen begonnen. Vor Ablauf der Frist habe der Klger den Vorbehalt in dem Schreiben vom 13. Oktober deutlich erklrt. Es knne daher dahinstehen, ob das Schreiben vom 26. September 1995 einen ordnungsgemûen Vorbehalt darstelle. II. Das hlt der rechtlichen Nachprfung im Ergebnis Stand. 1. Die Stufenklage ist allerdings entgegen der Auffassung des Ber u - fungsgerichts unzulssig. a) Nach § 254 ZPO kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Klger beansprucht, vorbehalten werden, wenn mit der Klage auf Rechnung s - legung oder auf Vorlegung eines Vermgensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen ve r - bunden wird, was der Beklagte aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhltnis schuldet. § 254 ZPO schafft damit eine Mglichkeit, unter best immten Vorau s - setzungen einen unbestimmten Leistungsanspruch zu verfolgen. Die im Ra h - men der Stufenklage verfolgte Rechnungslegung ist lediglich ein Hilfsmittel, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizufhren. Die der Stufenklage eigentmliche Verknpfung von unbestimmtem Leistungsa n - spruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch steht deshalb nicht zur Verf - gung, wenn die Auskunft nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Le i - stungsanspruchs dient, sondern dem Klger sonstige mit der Bestimmbarkeit - 8 - als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen ber seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (BGH, Urteil vom 2. Mrz 2000 - III ZR 65/99, NJW 2000, 1645, 1646). b) Von diesen Grundlagen geht das Berufungsgericht zutreffend aus. Es meint jedoch zu Unrecht, die im Rahmen der Stufenklage erhobene Klage auf Rechnungslegung diene der Bestimmung des Leistungsanspruchs. aa) Der mit der Klage geltend gemachte Werklohnanspruch ist der Hhe nach unstreitig. Die Klage auf Rechnungslegung dient nicht seiner Bemessung. Der Werklohnanspruch wird auch nicht durch die Aufrechnung in einer Weise ungewiû, die eine Stufenklage erlauben wrde. Vielmehr hat die Beklagte die Hhe der Forderung genau bezeichnet. Damit steht fest, in welcher Hhe die Beklagte die Werklohnforderung durch die Aufrechnung, so sie denn berechtigt ist, zum Erlschen gebracht hat. Der Klger will mit der Klage auf Rechnung s - legung Informationen darber erlangen, inwieweit die zur Aufrechnung gestellte Forderung tatschlich besteht und demgemû die Aufrechnung begrndet ist. Das sind Informationen, die nicht seinen Leistungsanspruch, sondern nur die Gegenforderung betreffen. bb) Der mit § 254 ZPO verfolgte Zweck erfordert keine Anwendung auf die Flle, in denen der Glubiger darber im Unklaren ist, ob die vom Schul d - ner erhobenen Einwendungen berechtigt sind. Die Mglichkeit, einen unbezi f - ferten Leistungsantrag mit der Klage auf Rechnungslegung zu verbinden, dient der Vorbereitung und Durchsetzung des eigenen Anspruchs, dessen Hhe noch unbekannt ist und deshalb noch nicht beziffert werden kann. Soweit dem Glubiger hinsichtlich dieses Anspruchs ein Anspruch auf Rechnungslegung zusteht, ist es prozeûkonomisch, ihm die Mglichkeit zu erffnen, die Klage auf Rechnungslegung mit einem unbezifferten Leistungsantrag zu verbinden - 9 - und dadurch auch die Verjhrung zu unterbrechen. Dagegen bezweckt § 254 ZPO nicht, dem Klger das allgemeine Prozeûrisiko zu nehmen, einen A n - spruch in einer Hhe durchsetzen zu wollen, die von vornherein streitig ist und erst im Prozeû aufgeklrt werden kann. Daran ndert auch nichts, daû die Au f - rechnung zum Erlschen des Werklohnanspruchs fhrt, soweit sie berechtigt ist. Denn die Aufrechnung ist eine rechtsvernichtende Einwendung. Sie setzt voraus, daû ein Leistungsanspruch besteht. Um dessen Aufklrung geht es allein bei der Mglichkeit der Stufenklage. 2. Das Urteil des Berufungsgerichts hat gleichwohl mit der Maûgabe B e - stand, daû die Beklagte verurteilt wird, dem Klger eine Aufstellung nach § 8 Nr. 3 Abs. 4 VOB /B zuzusenden. a) Die Unzulssigkeit der Stufenklage fhrt dazu, daû ein unbestimmter Leistungsantrag als unzulssig abgewiesen werden muû. Sie hat jedoch nicht die notwendige Folge, daû die Klage, wie sie hier erhoben worden ist, insg e - samt oder teilweise als unzulssig abgewiesen werden muû. Vielmehr kommt eine Umdeutung in eine von der Stufung unabhngige objektive Klagehufung in Betracht (BGH, Urteil vom 2. Mrz 2000 - III ZR 65/99, aaO). Der Senat muû nicht darber entscheiden, ob der Klger die mit dem Hchstbetrag bezifferte und lediglich durch das Ergebnis der Rechnungslegung beschrnkte Le i - stungsklage unabhngig von der Stufung erhoben hat. Denn in der Revision ist nur die Klage auf Rechnungslegung anhngig. Der Senat hat keinen Zweifel daran, daû diese Klage auch fr den Fall erhoben worden ist, daû eine Stufung unzulssig ist. Das ergibt sich daraus, daû der Klger besonderen Wert darauf legt, das Prozeûrisiko gering zu halten und deshalb seinen ihm nach seiner Auffassung zustehenden materiellrechtlichen Anspruch auf Rechnungslegung in jedem Fall durchsetzen will. Es ist deshalb entgegen der Auffassung der - 10 - Revision nicht so, daû nach dem Rechtsschutzziel des Klgers die Verbindung von Auskunfts- und Leistungsantrag derartig eng sein sollte, daû die gesamte Rechtsverfolgung mit der Stufung "stehen und fallen" sollte. b) Der Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Rechnungslegung ist nicht deshalb unzulssig, weil der Klger auf Zahlung des Werklohns in voller Hhe klagen kann und in diesem Prozeû die Hhe der zur Aufrechnung g e - stellten Forderung geklrt werden muû. Durch diese Mglichkeit einer isolie r - ten Zahlungsklage entfllt nicht das Rechtsschutzbedrfnis fr eine Klage auf Rechnungslegung. Denn es handelt sich entgegen der Revision nicht um einen kostengnstigeren und schnelleren Weg, das Rechtsschutzziel zu erreichen. Vielmehr dient die Klage auf Rechnungslegung gerade dazu, die durch die Zahlungsklage verbundenen Kostenrisiken zu vermeiden. Soweit die Revision meint, eine Rechnungslegung werde nur ausnahmsweise zu einer Anerke n - nung der zur Aufrechnung gestellten Forderung fhren, bewegt sie sich im B e - reich der Spekulation. Das kann nicht dazu fhren, daû das Rechtsschutzinte r - esse entfllt. 3. Die Klage auf Rechnungslegung ist mit der Maûgabe begrndet, daû der Klger einen Anspruch auf Zusendung einer Aufstellung der Beklagten ber die infolge der Kndigung entstandenen Mehrkosten hat, § 8 Nr. 3 Abs. 4 VOB/B. a) Nach § 8 Nr. 3 Abs. 4 VOB/B hat der Auftraggeber dem Auftragne h - mer eine Aufstellung ber die entstandenen Mehrkosten und ber seine and e - ren Ansprche sptestens binnen 12 Werktagen nach Abrechnung mit dem Dritten zuzusenden. Das Berufungsgericht erkennt zutreffend, daû sich aus dieser Regelung eine entsprechende Pflicht des Auftraggebers ergibt. Zu U n - recht meint es jedoch, diese Pflicht sei nicht einklagbar. Dafr gibt die Reg e - - 11 - lung nichts her. Sie verschafft dem Auftragnehmer einen durchsetzbaren A n - spruch auf Zusendung der Aufstellung. Die Regelung dient dem Information s - interesse des Auftragnehmers nach einer Kndigung des Vertrages. Er soll mglichst schnell darber informiert werden, in welcher Hhe der Auftraggeber wegen der Kndigung Ansprche geltend machen kann. Das erlaubt dem Au f - tragnehmer einerseits eine frhzeitige und sachnahe Prfung, ob und inwieweit diese Ansprche berechtigt sind. Andererseits wird er in die Lage versetzt, die entsprechende finanzielle Disposition frhzeitig einzukalkulieren und vorzub e - reiten. Durch die Information das Auftragnehmers ber die durch die Knd i - gung entstandenen Mehrkosten wird auûerdem einer prozessualen Auseina n - dersetzung, mit der der Auftragnehmer Werklohn in voller Hhe geltend macht und der Auftraggeber erst im Prozeû die Aufrechnung erklrt, entgegengewirkt. Es besteht kein Anlaû, den Zweck dieser Regelung dadurch einzuschrnken, daû die Verpflichtung des Auftragnehmers nicht einklagbar ist. Denn dann w - re der Auftragnehmer fr den Fall der Pflichtverletzung auf schwer nachweisb a - re Schadensersatzansprche angewiesen, bei denen er das Risiko der Durc h - setzbarkeit trge. Es entspricht vielmehr dem berechtigten Interesse des Au f - tragnehmers, die Aufstellung notfalls im Wege der Klage einfordern zu knnen, wenn er z.B. seine weiteren Dispositionen davon abhngig machen will. Das macht der vorliegende Fall besonders deutlich, in dem es dem Verwalter offe n - bar darauf ankommt, das Prozeûrisiko im Interesse der Masse von vornherein gering zu halten. b) Die Aufstellung ber die entstandenen Mehrkosten muû in einer We i - se erfolgen, die dem Auftragnehmer die Prfung ermglicht, inwieweit die ge l - tend gemachten Kosten auf der Grundlage der getroffenen Vereinbarung b e - rechtigt sind. Die Regelung des § 8 Nr. 3 Abs. 4 VOB/B erfllt ihren Zweck nur, wenn sich die Aufstellung an den Anforderungen orientiert, die an den Vortrag - 12 - des Auftraggebers zu den entstandenen Mehrkosten in einem Prozeû zu ste l - len sind. Denn nur bei einer mglichst umfassenden Information des Auftra g - nehmers ist gewhrleistet, daû er die Prfung sachgerecht vornehmen kann und ein Streit ber diese Ansprche vermieden wird. Die Aufstellung wird de s - halb in aller Regel Angaben dazu enthalten mssen, welche Leistungen nach der Kndigung im Wege der Ersatzvornahme ausgefhrt wurden und welche Kosten dadurch entstanden sind. Ob der Auftraggeber darber hinaus auch noch die Mehrkosten konkret ermitteln muû, hngt davon ab, inwieweit er dazu in der Lage ist. Der Senat hat entschieden, daû die Anforderungen an die Darlegung in einem Prozeû vom Einzelfall abhngen. Sie bestimmen sich d a - nach, welche Angaben dem Auftraggeber mglich und zumutbar sind, und nach dem Kontroll- und Informationsinteresse des Auftragnehmers. Er hat auch he r - vorgehoben, daû eine den Anforderungen des § 14 Nr. 1 VOB/B entspreche n - de Abrechnung nicht generell und unabhngig vom Einzelfall gefordert werden kann (BGH, Urteil vom 25. November 1999 - VII ZR 468/98, BauR 2000, 571, 572 = NZBau 2000, 131 = ZfBR 2000, 174). Andererseits ist es nicht ausg e - schlossen, daû die Abrechnung sich an den Voraussetzungen des § 14 Nr. 1 VOB/B orientiert. Es ist deshalb auch nicht ausgeschlossen, daû eine Aufste l - lung nach § 8 Nr. 3 Abs. 4 VOB/B die zum Nachweis von Art und Menge der Fertigstellungsleistungen erforderlichen Zeichnungen und andere Belege en t - halten muû und etwaige nachtrgliche Ergnzungen, Änderungen oder Erwe i - terungen des gekndigten Vertrags besonders kenntlich gemacht werden m s - sen. c) Es ist Aufgabe des mit dem Antrag auf Verurteilung zur Zusendung der Aufstellung befaûten Gerichts, die inhaltlichen Anforderungen an die Au f - stellung im Einzelfall festzulegen. Soweit das Berufungsgericht eine Beifgung der zum Nachweis von Art und Menge der Fertigstellungsleistungen erforderl i - - 13 - chen Zeichnungen und anderer Belege sowie der besonderen Kenntlichm a - chung etwaiger nachtrglicher Ergnzungen, Änderungen oder Erweiterungen des ursprnglich mit der ihab-GmbH vereinbarten Bauwerkvertrags verlangt, sind diese Anforderungen mglich und deshalb aus Rechtsgrnden nicht zu beanstanden. Die Revision zeigt nicht auf, daû ihnen ein Verfahrensfehler z u - grunde liegt. d) Unbegrndet ist der Einwand der Revision, die Beklagte habe den Auskunftsanspruch bereits erfllt; sie habe im Schreiben vom 6. September 1995 detailliert und ausfhrlich ausgefhrt, woraus sich die geltend gemachten Kosten ergben. Die Beklagte hat in dem benannten Schreiben lediglich die zu erwartenden Kosten dargelegt. Dementsprechend beruhen die im einzelnen bezifferten Mehrkosten ersichtlich nur auf Vorausschtzungen. Die Beklagte hat damit die tatschlichen Mehrkosten nach Beendigung der Arbeiten durch die Drittunternehmer noch nicht mitgeteilt. e) Es kann nach allem dahinstehen, ob der Klger eine Aufstellung der durch die Kndigung entstandenen Mehrkosten auch gemû § 242 BGB fo r - dern knnte, wie das Berufungsgericht gemeint hat. Der Senat weist jedoch darauf hin, daû sich weder aus § 8 Nr. 3 Abs. 4 VOB/B noch aus § 242 BGB ein Anspruch des Klgers auf Rechnungslegung im Sinne des § 259 BGB e r - gibt. Der Klger hat demgemû auch keinen Anspruch auf Abgabe einer eide s - stattlichen Versicherung, wenn Grund zur Annahme besteht, daû die zu fert i - gende Aufstellung des Auftraggebers nicht mit der erforderlichen Sorgfalt e r - stellt worden ist. 4. Erfolglos bleibt die Revision auch, soweit sie sich gegen die Auffa s - sung des Berufungsgerichts wendet, der Klger habe die Schluûzahlung der Beklagten nicht vorbehaltlos angenommen. - 14 - a) Auf das Vertragsverhltnis der Parteien ist die VOB/B in der seit 1990 geltenden Fassung anwendbar. Danach schlieût die vorbehaltlose Annahme der Schluûzahlung Nachforderungen aus, wenn der Auftragnehmer ber die Schluûzahlung schriftlich unterrichtet und auf die Ausschluûwirkung hingewi e - sen wurde. Ein Vorbehalt ist innerhalb von 24 Werktagen nach Zugang der Mitteilung nach Absatz 2 und 3 des § 16 Nr. 3 VOB/B zu erklren. Er wird hi n - fllig, wenn nicht innerhalb von weiteren 24 Werktagen eine prfbare Rec h - nung ber die vorbehaltenen Forderungen eingereicht oder, wenn das nicht mglich ist, der Vorbehalt eingehend begrndet wird. b) Es kann dahinstehen, ob die VOB/B im Vertragsverhltnis der Parte i - en einer Inhaltskontrolle zu Lasten der Beklagten unterliegt, wofr angesichts zahlreicher in den Kernbereich der VOB/B eingreifender Regelungen viel spricht. In einem solchen Fall hielte diese Regelung einer Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz nicht Stand (BGH, Urteil vom 19. Mrz 1998 - VII ZR 116/97, BGHZ 138, 176). Ebenso kann dahinstehen, ob mit der Neuregelung der VOB/B weiterhin davon ausgegangen werden kann, daû die Frist zur Erklrung des Vorbehalts erst dann beginnt, wenn die Schluûzahlung erfolgt ist, wie das Berufungsg e - richt meint. Denn auch wenn das nicht so ist, sondern, wofr der Wortlaut spricht, die Frist bereits mit dem Zugang der Mitteilung vom 6. September 1995 ber die Schluûzahlung beginnt, hat der Klger den Vorbehalt rechtzeitig e r - klrt. Das Schreiben des Klgers vom 26. September 1995 enthlt einen au s - reichend deutlichen Vorbehalt. Der Vorbehalt ist rechtzeitig begrndet worden. aa) Nach der Rechtsprechung des Senats sind an den Vorbehalt keine hohen Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom 4. Mrz 1983 - VII ZR 329/81, BauR 1983, 476, 477 = ZfBR 1983, 234). Der Vorbehalt richtet sich - 15 - gegen die abschlieûende Wirkung einer Schluûzahlung. Dazu reicht es aus, daû der Auftragnehmer erklrt, er halte vorbehaltlich einer nheren Prfung an der Forderung fest. bb) Das ist im Schreiben vom 26. September 1995 deutlich geschehen. Der Klger hat darin sinngemû erklrt, ohne Vorlage weiterer Nachweise k n - ne er die Mngelbeseitigungskosten nicht prfen. Er hat in diesem Schreiben erhebliche Vorbehalte gegen die Hhe der Mngelbeseitigungskosten geltend gemacht und erklrt, daû er den Inhalt der Schluûzahlungsmitteilung vom 6. September 1995 noch prfen msse. Damit hat er zum Ausdruck gebracht, daû er ohne nhere Prfung und ohne weitere Nachweise an seiner Forderung festhalte. Daran ndert nichts, daû er sein Interesse an einem Konsens beku n - det hat. cc) Der Klger hat seinen Vorbehalt innerhalb weiterer 24 Werktage im Schreiben vom 12. Oktober 1995 begrndet, das nach dem Vortrag der Re vis i - on am 20. Oktober 1995 zugegangen ist. In diesem Schreiben wird erlutert, warum die Mngelbeseitigungskosten nicht vollstndig anerkannt werden. A u - ûerdem werden die Mehrkosten der Fertigstellung und des Verzugs unter Hi n - weis darauf, daû keine Belege vorgelegt worden seien, zurckgewiesen. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Ullmann Hausmann Kuffer Kniffka Bauner - 16 -
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