BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 260/06 Verk374ndet am: 10. Oktober 2007 Langend366rfer-Kunz, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 535 Verlangt der Vermieter von einem ausl344ndischen Mieter (hier: t374rkischer Staatsb374rger alevitischen Glaubens) einer mit einem Breitbandkabelanschluss ausgestatteten Wohnung die Entfernung einer auf dem Balkon der Wohnung aufgestellten Parabolantenne, ist auch dann eine fallbezogene Abw344gung des Eigentumsrechts des Vermieters (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) mit den grundrecht-lich gesch374tzten Interessen des Mieters erforderlich, wenn dieser sich nicht nur auf sein Informationsrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG, sondern auch auf das Grundrecht der Glaubens- und Religionsfreiheit (Art. 4 GG) beruft, weil die im Breitbandkabelnetz angebotenen t374rkischsprachigen Programme nicht 374ber Inhalte des alevitischen Glaubens berichten. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 260/06 - LG Konstanz AG Konstanz - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 10. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz vom 8. September 2006 wird zur374ck-gewiesen. Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tra-gen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagten, t374rkische Staatsangeh366rige alevitischen Glaubens, sind Mieter einer im ersten Obergeschoss gelegenen Wohnung der Kl344gerin in K. . Der Mietvertrag der Parteien vom 1. Mai 2001 enth344lt folgende von der Kl344-gerin vorformulierte Klausel: 1 "Ihre Wohnanlage hat Kabelanschluss und ist mit einer Satelliten-Anlage ausgestattet. Die Auswahl der zu empfangenden Programme wird vom Wohnungsunternehmen nach billigem Ermessen getroffen. Die Einrich-tung einzelner Parabolantennen durch die Mieter ist grunds344tzlich nicht gestattet." - 3 - In den Allgemeinen Vertragsbestimmungen, die Bestandteil des Mietver-trags sind, hei337t es: 2 "Mit R374cksicht auf die Gesamtheit der Mieter und im Interesse einer ord-nungsm344337igen Bewirtschaftung des Hauses und der Wohnung bedarf der Mieter der vorherigen Zustimmung des Wohnungsunternehmens, wenn er 205 f) Antennen anbringt oder ver344ndert". 334ber den in der Wohnung vorhandenen Anschluss an das Breitbandka-belnetz k366nnen mittels eines Decoders sechs staatliche t374rkische Fernsehsen-der empfangen werden. Diese berichten allerdings nicht 374ber Inhalte des alevi-tischen Glaubens. Solche Informationen k366nnen nur mittels einer Parabolan-tenne von Sendern wie "Cem" oder "Halay" empfangen werden. Die Beklagten haben, nachdem sie zu Beginn des Mietverh344ltnisses eine Parabolantenne fest an der Fassade verschraubt, diese aber inzwischen wieder entfernt hatten, eine Parabolantenne auf einem St344nder auf dem Balkon der Wohnung aufgestellt. 3 Mit ihrer Klage hat die Kl344gerin unter anderem begehrt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die auf dem Balkon angebrachte Parabolan-tenne abzubauen und zu entfernen und es zu unterlassen, auf dem Balkon An-tennen ohne Zustimmung der Kl344gerin zu installieren. Das Amtsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Auf die Berufung der Kl344gerin hat das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts teilweise abge344ndert und die Beklagten ver-urteilt, die von ihnen auf dem Balkon aufgestellte Parabolantenne zu entfernen sowie es zu unterlassen, ohne Genehmigung der Kl344gerin eine Antenne auf dem Balkon zu installieren; f374r jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unter-lassungsverpflichtung hat das Berufungsgericht den Beklagten ein Ordnungs-geld bis zu 250.000 200 und ersatzweise Ordnungshaft angedroht. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehren die Beklagten die Wieder-herstellung des amtsgerichtlichen Urteils. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: I. 5 Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung ausge-f374hrt: 6 Der Kl344gerin stehe ein Anspruch auf Entfernung der Parabolantenne gem344337 247247 535, 541, 1004 Abs. 1 BGB zu. Die Parabolantenne auf dem Balkon der im Eigentum der Kl344gerin stehenden Wohnung sei von der Stra337e aus gut sichtbar. Sie befinde sich zwar auf einem beweglichen St344nder und sei nicht fest installiert, solle jedoch nicht in absehbarer Zeit entfernt werden. Durch die Gr366337e und die Lage der Antenne werde das Erscheinungsbild des Geb344udes auf Dauer ver344ndert und 344sthetisch beeintr344chtigt. Zudem liege unabh344ngig von einem Eingriff in die Geb344udesubstanz eine bauliche Ver344nderung vor. Durch den Eingriff in das 344sthetische Erscheinungsbild der Wohnung werde das Ei-gentum der Kl344gerin beeintr344chtigt. Das Aufstellen der Parabolantenne stelle keinen vertragsgem344337en Gebrauch im Sinne des 247 535 Abs. 1 BGB dar. Es m374sse daher von der Kl344ge-rin nicht ohne Genehmigung geduldet werden, unabh344ngig davon, ob die ent-sprechenden Klauseln des Mietvertrags wirksam seien. Eine Zustimmung der Kl344gerin h344tten die Beklagten nicht bewiesen. 7 Den Beklagten stehe auch kein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung und Duldung der Antenne durch die Kl344gerin zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs sei im Rahmen der auslegungsf344higen Tatbestandsmerkmale des b374rgerlichen Rechts eine fallbe-zogene Abw344gung der von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG gesch374tzten Inte-ressen des Mieters, sich aus allgemein zug344nglichen Quellen ungehindert zu 8 - 5 - unterrichten, mit den von dem grundrechtsbeschr344nkenden Gesetz gesch374tzten Eigentumsinteressen des Vermieters (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) vorzunehmen. Die dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Ausl344nder h344tten zwar ein anerkennenswertes Interesse daran, die Programme ihres Heimatlan-des zu empfangen, um sich 374ber das dortige Geschehen zu unterrichten und die kulturelle und sprachliche Verbindung aufrecht erhalten zu k366nnen. Das Anwesen der Kl344gerin verf374ge jedoch 374ber einen Kabelanschluss, mit dem die Beklagten mittels eines Digitalreceivers sechs t374rkische Programme empfangen k366nnten. Bei dieser Sachlage sei den Beklagten unter Ber374cksichtigung der nicht unerheblichen Beeintr344chtigung der Eigentumsrechte der Kl344gerin zuzu-muten, die Kabelanlage als Zugang zu Programmen in t374rkischer Sprache zu nutzen. Die Ber374cksichtigung von Art. 4 GG f374hre im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis. Die Beklagten machten zwar unbestritten geltend, sie seien praktizierende Angeh366rige des alevitischen Glaubens und h344tten daher ein be-sonderes Interesse an speziell auf ihre Religion und Kultur ausgerichteten pri-vaten Fernsehprogrammen, das grunds344tzlich durch Art. 4 GG gesch374tzt sei. Auch insoweit sei jedoch eine Abw344gung mit den Eigentumsinteressen des Vermieters erforderlich. Dabei sei zum einen zu ber374cksichtigen, dass von den beiden privaten Fernsehsendern Cem und Halay neben kulturellen und religi366-sen Sendungen auch Nachrichten, Spielfilme und sportliche Ereignisse gezeigt w374rden und damit das von den Beklagten im Rahmen des Art. 4 GG geltend gemachte besondere Informationsinteresse nur partiell bedient werde. Zum an-dern bleibe den Beklagten jede M366glichkeit, sich in anderer geeigneter Weise 374ber Informationsmittel wie zum Beispiel Druckwerke, Radio, Internet und 344hnli-ches sowie durch die aktive Praktizierung des alevitischen Glaubens in Deutschland am alevitischen Religions- und Kulturleben zu beteiligen. Dem ge-gen374ber stehe der nicht unerhebliche Eingriff in das Eigentumsrecht der Kl344ge- 9 - 6 - rin nach Art. 14 Abs. 1 GG. In der Abw344gung sei dieser Eingriff in das Eigen-tumsrecht der Kl344gerin gravierender als das Interesse der Beklagten, 374ber das allgemeine Informationsinteresse hinaus im Rahmen der von ihnen ausge374bten Religion und Kultur in spezieller Art und Weise Informationen zu empfangen. 10 Im Ergebnis stehe den Beklagten daher kein Duldungsanspruch zu. Der Unterlassungsanspruch der Kl344gerin ergebe sich ebenfalls aus 247247 535, 541, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB; die Wiederholungsgefahr werde durch den bisherigen Versto337 der Beklagten indiziert. Die Androhung des Ordnungsgeldes beruhe auf 247 890 Abs. 2 ZPO. II. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. Das Beru-fungsgericht hat der Kl344gerin rechtsfehlerfrei einen Anspruch auf Entfernung der von den Beklagten aufgestellten Parabolantenne und auf Unterlassung der Installation einer neuen Antenne ohne Genehmigung der Kl344gerin zuerkannt. Grundlage f374r diesen Anspruch ist allerdings allein 247 541 BGB, der nach einer 226 nach Erlass des angefochtenen Urteils ergangenen 226 Entscheidung des Se-nats (Beschluss vom 17. April 2007 226 VIII ZB 93/06, NJW 2007, 2180, unter III 1) im Mietverh344ltnis Vorrang hat vor 247 1004 BGB. 11 1. Gem344337 247 541 BGB kann der Vermieter auf Unterlassung klagen, wenn der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz einer Abmah-nung fortsetzt. Der Anspruch umfasst auch die Beseitigung eines vom Mieter geschaffenen vertragswidrigen Zustandes (Senatsurteile vom 16. Mai 2007 226 VIII ZR 207/04, WuM 2007, 381, unter II 1, und vom 16. November 2005 226 VIII ZR 5/05, NJW 2006, 1062, unter II 2). Was jeweils im Einzelnen zum ver- 12 - 7 - tragsgem344337en Gebrauch der Mietsache gem344337 247 535 Abs. 1 Satz 1 BGB ge-h366rt, richtet sich in erster Linie nach den Abreden der Parteien. Das Berufungs-gericht hat zu Recht offen gelassen, ob das grunds344tzliche Verbot der Einrich-tung einzelner Parabolantennen und der Genehmigungsvorbehalt f374r Antennen zugunsten der Kl344gerin im Mietvertrag der Parteien wirksam sind. Denn auch f374r den Fall der Unwirksamkeit dieser Vertragsbestimmungen hat das Beru-fungsgericht das Aufstellen der Parabolantenne durch die Beklagten rechtsfeh-lerfrei als vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache beurteilt, auf dessen Ge-nehmigung bzw. Duldung durch die Kl344gerin die Beklagten keinen Anspruch haben. 2. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 90, 27; Beschluss vom 24. Januar 2005 226 1 BvR 1953/00, NJW-RR 2005, 661; Beschluss vom 17. M344rz 2005 226 1 BvR 42/03, BayVBl 2005, 691) ist dem Grundrecht des Mieters aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG, sich aus allge-mein zug344nglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, auch in zivilgerichtli-chen Streitigkeiten 374ber die Anbringung von Satellitenempfangsanlagen an Mietwohnungen Rechnung zu tragen. Dabei ist zu ber374cksichtigen, dass das 226 gleichrangige 226 Grundrecht des Vermieters als Eigent374mer aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ber374hrt ist, wenn von ihm verlangt wird, eine Empfangsanlage an seinem Eigentum zu dulden. Das erfordert in der Regel eine fallbezogene Ab-w344gung der von dem eingeschr344nkten Grundrecht und dem grundrechtsbe-schr344nkenden Gesetz gesch374tzten Interessen, die im Rahmen der auslegungs-f344higen Tatbestandsmerkmale des b374rgerlichen Rechts (247247 535 Abs. 1 Satz 1 und 2, 242 BGB) vorzunehmen ist (BVerfGE 90, 27, 32 ff.; BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2005, aaO, unter II 2 b aa; Senatsurteil vom 16. November 2005, aaO, unter III 1 m.w.N.). Nichts anderes kann gelten, soweit sich der Mie-ter 226 wie hier 226 zus344tzlich darauf beruft, durch die Versagung der Zustimmung zur Aufstellung einer Parabolantenne werde sein Grundrecht auf Religionsfrei- 13 - 8 - heit (Art. 4 GG) beeintr344chtigt. Von diesen Grunds344tzen ist das Berufungsge-richt zutreffend ausgegangen. 14 3. Die Abw344gung, ob das Informationsrecht des Mieters aus Art. 5 Abs. 1 GG und/oder sein Grundrecht auf Religionsfreiheit aus Art. 4 GG im konkreten Fall das Eigentumsrecht des Vermieters aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG 374berwie-gen, ist grunds344tzlich Aufgabe des Tatrichters und vom Revisionsgericht nur eingeschr344nkt 374berpr374fbar (Senatsurteile vom 16. November 2005, aaO, unter III 3, und vom 2. M344rz 2005 226 VIII ZR 118/04, NJW-RR 2005, 596, unter II 2 b). Das Berufungsgericht hat diese Abw344gung ohne Rechtsfehler zu Lasten der Beklagten vorgenommen. a) Die Revision r374gt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe dabei das Eigentumsinteresse der Kl344gerin als Vermieterin und Eigent374merin der Woh-nung deutlich 374berzogen gew374rdigt. 15 aa) Entgegen der Darstellung der Revision ist es nicht von einem Eingriff in die Bausubstanz, sondern lediglich von einer 344sthetischen Beeintr344chtigung durch die auf dem Balkon mobil aufgestellte Parabolantenne ausgegangen. Soweit es daneben eine bauliche Ver344nderung im Sinne von 247 22 WEG ange-nommen hat, kommt es darauf f374r das Verh344ltnis zwischen Mieter und Vermie-ter nicht an. Eine dauerhafte Ver344nderung des Erscheinungsbildes des Geb344u-des, wie sie das Berufungsgericht aufgrund der Gr366337e und der Lage der von den Beklagten installierten Antenne festgestellt hat, bedeutet unabh344ngig da-von, ob sie im Wohnungseigentumsrecht als bauliche Ver344nderung zu qualifi-zieren ist, eine Beeintr344chtigung des Eigentumsrechts des Vermieters (Senats-urteil vom 16. Mai 2007, aaO, unter II 3 a). Mehr oder weniger weitgehende op-tische Beeintr344chtigungen m366gen zwar, wie die Revision meint, zwangsl344ufig mit jeder Nutzung eines Geb344udes durch den Mieter verbunden sein; das 344n- 16 - 9 - dert jedoch nichts daran, dass sie das Eigentum des Vermieters tangieren. Ob bei einer Installation, die nach der Art und der Aufstellung der Antenne - anders als es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei der derzeitigen der Fall ist - keine oder nur eine geringf374gige optische Beeintr344chtigung der Ge-b344udeansicht verursacht, das Eigentumsrecht der Kl344gerin hinter dem Informa-tionsinteresse der Beklagten zur374ckstehen m374sste und die Beklagten Anspruch auf Genehmigung einer Parabolantenne durch die Kl344gerin h344tten, kann offen bleiben (vgl. Senatsurteil vom 16. Mai 2007, aaO). bb) Unbegr374ndet ist auch die R374ge der Revision, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten unber374cksichtigt gelassen (247 286 ZPO), die Parabolantenne sei von ihnen auf dem Hinterhofbalkon aufgestellt worden. An der von der Revision angegebenen Stelle in der Berufungserwiderung hei337t es zwar, "eine Beeintr344chtigung der 304sthetik der Fassade des Mietobjekts liege durch die Aufstellung der Antenne im Innenbereich des Hinterhofbalkons (ohne Herausragen 374ber das Balkongel344nder) nicht vor". Die davon abweichende Feststellung des Berufungsgerichts, die Parabolantenne sei von der Stra337e aus gut sichtbar, wird jedoch, wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht, jedenfalls teilweise gedeckt durch das Foto von der Geb344udeansicht, das dem Berufungsgericht in der m374ndlichen Verhandlung vorgelegen hat. Danach be-findet sich der Spiegel der Parabolantenne mit einem relativ gro337en Durchmes-ser sichtbar oberhalb der Balkonbr374stung im ersten Obergeschoss. Dement-sprechend macht die Revision auch nicht mehr geltend, die Antenne rage nicht 374ber das Balkongel344nder hinaus. 17 Die Behauptung, sie befinde sich auf einem nicht zur Stra337enfront des Geb344udes, sondern auf einem zu einem Hinterhof hinausgehenden Balkon, steht zu der tatrichterlichen Feststellung, sie sei von der Stra337e aus 226 das hei337t allgemein aus dem 366ffentlichen Verkehrsraum, nicht unbedingt von der Stra337e 18 - 10 - vor dem Geb344ude aus 226 gut sichtbar, nicht zwingend in Widerspruch. Im 334bri-gen handelt es sich bei dieser Feststellung um aus dem Berufungsurteil ersicht-liches (unstreitiges) Parteivorbringen im Sinne des 247 559 Abs. 1 ZPO, das ge-m344337 247 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO als tatbestandliche Darstellung im Rahmen der Urteilsgr374nde an die Stelle des fr374heren f366rmlichen Tatbestandes des Beru-fungsurteils getreten ist. Dieses aus dem Berufungsurteil ersichtliche Parteivor-bringen erbringt nach 247 314 ZPO Beweis f374r das m374ndliche Parteivorbringen in der Berufungsinstanz. Dieser Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll, nicht jedoch durch den Inhalt der Schrifts344tze entkr344ftet werden. Selbst bei ei-nem Widerspruch zwischen ausdr374cklichen "tatbestandlichen" Feststellungen und in Bezug genommenem Inhalt der vorbereitenden Schrifts344tze ginge der "Tatbestand" vor. Eine etwaige Unrichtigkeit derartiger tatbestandlicher Darstel-lungen im Berufungsurteil kann nur im Berichtigungsverfahren nach 247 320 ZPO behoben werden. Eine Verfahrensr374ge nach 247247 286, 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO, die auf ein im Berufungsurteil nur allgemein in Bezug genommenes schrifts344tzliches Vorbringen gest374tzt wird, kommt zur Richtigstellung eines der-artigen Mangels nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 8. Januar 2007 226 II ZR 334/04, BGHReport 2007, 572, unter II). b) Die Revision wendet ferner vergeblich ein, das Berufungsgericht habe die Interessen und Rechte der Beklagten nur unzureichend und rechtlich fehler-haft gew374rdigt. Dabei kann offen bleiben, ob das Grundrecht der Beklagten aus Art. 4 GG, also ihre Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs.1 GG) oder ihr Recht auf ungest366rte Religionsaus374bung (Art. 4 Abs. 2 GG), 374berhaupt betrof-fen sind, soweit sie lediglich ein Recht auf Information 374ber Inhalte des aleviti-schen Glaubens beanspruchen. Wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht, betrifft Art. 4 GG insbesondere die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, und die 344u337ere Freiheit, den Glauben zu bekunden und zu verbrei-ten, und damit das Recht des Einzelnen, sein gesamtes Verhalten an den Leh- 19 - 11 - ren seines Glaubens auszurichten und seiner inneren Glaubens374berzeugung gem344337 zu handeln (BVerfGE 108, 282, 297). Selbst wenn dennoch dadurch, dass den Beklagten der Zugang zu bestimmten Informationsquellen in Bezug auf ihre Religion verschlossen ist, 226 neben demjenigen oder anstelle desjenigen aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG 226 der Schutzbereich von Art. 4 GG ber374hrt ist, ist die Abw344gung durch das Berufungsgericht aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. aa) Das gilt entgegen der Ansicht der Revision zun344chst, soweit es dem Umstand Bedeutung beigemessen hat, dass die von den Beklagten gew374nsch-ten Programme Cem und Halay nicht ausschlie337lich Inhalte des alevitischen Glaubens zum Gegenstand haben, sondern auch Nachrichten, Spielfilme und sportliche Ereignisse umfassen. Daraus folgt jedenfalls, dass diese Sender nicht f374r sich in Anspruch nehmen, speziell ein bestimmtes religi366ses Interesse zu bedienen. Weiter durfte das Berufungsgericht auch ber374cksichtigen, dass den Beklagten andere Informationstr344ger wie Druckwerke und das Internet zur Verf374gung stehen, um sich 374ber ihren Glauben und ihre Kultur zu unterrichten. Die Beklagten machen nicht geltend, dass die genannten privaten Fernsehpro-gramme Inhalte vermittelten, von denen sie nicht auf andere zumutbare Weise Kenntnis erlangen k366nnten, oder dass ihnen diese Programme 374ber die reine Informationsvermittlung hinaus eine besondere M366glichkeit zur Aus374bung ihrer Religion oder zur Teilhabe an ihrer Kultur b366ten. 20 Dass die 374ber das Breitbandkabelnetz empfangbaren t374rkischen Pro-gramme f374r die religi366sen Bed374rfnisse der Beklagten unzureichend sind, hat das Berufungsgericht in seine Abw344gung einbezogen, indem es die Feststel-lung des Amtsgerichts zugrunde gelegt hat, diese Sender berichteten nicht 374ber Inhalte des alevitischen Glaubens, derartige Inhalte verbreiteten nur Sender wie Cem und Halay. Ob dies darauf beruht, dass im Breitbandkabelnetz nur staatli- 21 - 12 - che Programme vertreten sind und dass der t374rkische Staat die alevitische Kul-tur nicht anerkennt, wie die Revision unter Hinweis auf entsprechenden Sach-vortrag der Beklagten geltend macht, ist f374r die Feststellungen und die Wertun-gen des Berufungsgerichts zu den insgesamt gegebenen Informationsm366glich-keiten nicht von Bedeutung. 22 bb) Schlie337lich macht die Revision geltend, die Beklagten h344tten bereits bei ihrem Einzug eine Parabolantenne angeschafft, als in ihrer Wohnung noch kein Breitbandkabelanschluss zur Verf374gung gestanden habe; die Kl344gerin k366n-ne deshalb nicht verlangen, dass sie nunmehr eine Investition, die sie seinerzeit h344tten t344tigen d374rfen, aufg344ben, ohne deren Nutzen voll aussch366pfen zu k366n-nen. Auch damit dringt die Revision nicht durch. Sie beruft sich insoweit auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, nach dem zum Zeitpunkt des Einzugs der Beklagten in der Wohnung kein Breitbandkabelanschluss vorhanden gewesen ist. Das steht jedoch in Wider-spruch zu den vom Amtsgericht ebenfalls in den Tatbestand aufgenommen, oben genannten Regelungen im Mietvertrag. Es ist weiter unvereinbar mit dem 226 von den Parteien zum Bestandteil des Mietvertrags erkl344rten und von den Beklagten gleichzeitig mit dem Mietvertrag unterzeichneten 226 334bergabeproto-koll, nach dem die Wohnung mit einem Anschluss an das Breitbandkabelnetz f374r H366rfunk/Fernsehen ausgestattet war. Die Revisionserwiderung weist des-halb zu Recht darauf hin, dass der Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils, auf den das Landgericht Bezug genommen hat, zur Frage des Zeitpunkts der Einrichtung des Breitbandkabelanschlusses in der Wohnung der Beklagten in sich widerspr374chlich ist mit der Folge, dass ihm insoweit keine Beweiskraft (247 314 ZPO) und damit auch keine Bindung f374r das Revisionsgericht zukommt (BGH, Urteil vom 19. November 1998 226 IX ZR 116/97, NJW 1999, 641, unter II 1 a). 23 - 13 - Sachvortrag der Beklagten, nach dem die von ihnen im Juni 2001 bezo-gene Wohnung urspr374nglich nicht mit einem Breitbandkabelanschluss ausge-stattet war, zeigt die Revision nicht auf. Nach dem von der Revisionserwiderung angef374hrten erstinstanzlichen Vortrag der Beklagten hatten diese lediglich die Parabolantenne, die sie bei ihrem Einzug auf dem Balkon installiert haben, vor-her bereits in einer anderen von der Kl344gerin gemieteten Wohnung genutzt. Daraus l344sst sich ein Anspruch auf Errichtung der Antenne auch in der neuen Wohnung nicht ableiten. 24 Ball Wiechers Hermanns Dr. Milger Dr. Hessel Vorinstanzen: AG Konstanz, Entscheidung vom 20.03.2006 - 9 C 940/05 - LG Konstanz, Entscheidung vom 08.09.2006 - 11 S 52/06 -
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