BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 260/06 Verk374ndet am: 22. Juni 2007 Langend366rfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 139; ZGB/DDR 247 45 Abs. 3 a) Die Verpflichtung zum R374ckverkauf eines Grundst374cks war nach ZGB/DDR zul344s-sig. b) Eine unbefristete R374ckverkaufsverpflichtung ist bei Verk344ufen nach dem Ver-kaufsgesetz jedenfalls mit der Ma337gabe wirksam, dass der R374ckkaufsanspruch innerhalb von 30 Jahren geltend gemacht werden kann. BGH, Urt. v. 22. Juni 2007 - V ZR 260/06 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 22. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 26. Oktober 2006 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 31. Mai 2005 wird zur374ckgewiesen. Die Beklagte tr344gt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagten und ihrem verstorbenen, von der Beklagten allein beerb-ten Ehemann geh366rte ein Wohnhaus auf einem volkseigenen Grundst374ck im Ostteil von Berlin, an dem ihnen ein Nutzungsrecht verliehen worden war. Laut notariellem Vertrag vom 7. Juni 1990 kauften sie vom Magistrat von Berlin f374r 1.638 Mark/DDR das Grundst374ck auf der Grundlage des Gesetzes 374ber den Verkauf volkseigener Geb344ude vom 7. M344rz 1990 (GBl. I S. 157, Verkaufsge-setz, VerkaufsG) hinzu. Der Vertrag enth344lt u.a. folgende Bestimmung: 1 "Die Erwerber verpflichten sich, das Grundst374ck nicht zu ver344u-337ern. Im Verkaufsfall muss das Grundst374ck dem Magistrat von - 3 - Berlin zum R374ckkauf angeboten werden, zu den jetzigen Ver-tragsbedingungen. 205" Der Kaufvertrag wurde am 28. November 1990 im Grundbuch vollzogen. Nach dem Tod ihres Ehemannes verkaufte die Beklagte am 12. Dezember 2002 das Hausgrundst374ck an einen Dritten, ohne den Kl344ger hier374ber zu unter-richten. Der Kl344ger verlangt von der Beklagten wegen Vereitelung seiner Rech-te aus der genannten Vertragsbestimmung Schadensersatz in H366he des h344lfti-gen Bodenwerts, den er mit 32.550 200 beziffert. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht die Klage abgewiesen. Mit seiner von dem Kammergericht zugelassenen Revision m366ch-te der Kl344ger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen. Die Beklagte beantragt, die Revision zur374ckzuweisen. 2 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht h344lt die R374ckkaufabrede f374r 204(form-) unwirksam223. Sie entspreche nicht der in 247 297 ZGB vorgeschriebenen Form. Sie enthalte n344mlich nicht die unbedingte und unbefristete Erkl344rung des Ver344u337erers und des Erwerbers dar374ber, dass das Eigentum an dem Grundst374ck auf den Erwer-ber 374bergehen soll. Jedenfalls aber sei der Vertrag nach 247 68 Abs. 1 ZGB nich-tig, weil er gegen das Verkaufsgesetz versto337e. Danach erworbene Grundst374-cke seien ver344u337erbar gewesen. Die einzige Einschr344nkung habe in der gesetz-lichen Wartefrist von drei Jahren nach 247 6 Abs. 1 Satz 2 VerkaufsG bestanden. Weitere Einschr344nkungen seien unzul344ssig gewesen. Jedenfalls aber habe das R374ckkaufsrecht darauf gezielt, einen m366glichen Weiterverkauf zu vereiteln, und 3 - 4 - sei deshalb sittenwidrig. Die Nichtigkeit dieser R374ckkaufsklausel beeintr344chtige die Wirksamkeit des Vertrages im 334brigen nicht. II. Diese Erw344gungen halten einer rechtlichen Pr374fung nicht stand. 4 1. Dem Kl344ger steht nach 247247 90 Abs. 3, 93 ZGB, Art. 232 247 1 EGBGB ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterf374llung zu. Die Beklagte hat die Erf374llung des Anspruchs des Kl344gers aus der R374ckverkaufsabrede durch den Weiterverkauf an Dritte schuldhaft unm366glich gemacht. Der dem Kl344ger zu er-setzende Schaden besteht in dem Kaufpreis, den er bei einem Verkauf des Grundst374cks an die Beklagte nach Ma337gabe des Sachenrechtsbereinigungsge-setzes h344tte erzielen k366nnen. Das ist nach 247 68 SachenRBerG der halbe Bo-denwert, den der Kl344ger, von der Beklagten unbeanstandet, mit 32.550 200 bezif-fert hat. 5 2. Unsch344dlich ist, dass der Vertrag noch namens des fr374heren Magist-rats von Berlin abgeschlossen worden ist. Dieser Mangel (BGH, Urt. v. 23. Ja-nuar 1997, VII ZR 218/95, VIZ 1997, 379, 380 f) ist durch Art. 231 247 8 Abs. 2 Satz 1 EGBGB geheilt worden. 6 3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die R374ckverkaufs-vereinbarung nicht (vollst344ndig) unwirksam. 7 a) Die R374ckverkaufsklausel ist Teil des notariell beurkundeten Kaufver-trages der Parteien. Sie gen374gt deshalb der in 247 297 Abs. 1 und 2 ZGB be-stimmten Form. 8 - 5 - b) Eine solche R374ckverkaufsvereinbarung ist im Zivilgesetzbuch der DDR zwar nicht vorgesehen. Das st374nde ihrer Wirksamkeit nach 247 45 Abs. 3 ZGB aber nur entgegen, wenn sie zwingendem Recht oder dem Inhalt und Zweck von Vorschriften des Zivilgesetzbuches in der DDR zuwiderliefe. Das ist nicht der Fall. 9 aa) Ob ein Wiederverkaufsrecht nach dem Modell des 247 456 BGB zul344s-sig w344re, ist zweifelhaft. Nach 247 456 Abs. 1 BGB w374rde der Wiederkauf mit der Erkl344rung des Verk344ufers gegen374ber dem K344ufer, dass er das Wiederkaufs-recht aus374be, zustande kommen. Im Ergebnis w344re also das Zustandekommen des Wiederkaufs durch eine Erkl344rung des Verk344ufers bedingt. Es spricht viel daf374r, dass die Bedingung des Kaufs in dieser Weise mit 247 297 Abs. 1 Satz 1 ZGB nicht zu vereinbaren und damit unzul344ssig w344re. Nach dieser Vorschrift bilden n344mlich der Kaufvertrag und die 334bertragung des Eigentums zu seiner Erf374llung anders als nach dem B374rgerlichen Gesetzbuch eine untrennbare Ein-heit (sog. Kausalprinzip im Gegensatz zum Abstraktionsprinzip des BGB). Das k366nnte dazu f374hren, dass nicht nur die 334bertragung des Eigentums bedin-gungsfeindlich ist, sondern auch der Kaufvertrag selbst. F374r diese Annahme spricht die Konstruktion des Vorkaufsrechts in 247 307 ZGB (Andrae, NJ 1994, 251, 252). Das bedarf aber keiner Vertiefung. Die Parteien haben hier kein Wiederkaufsrecht nach dem Modell des 247 456 BGB vereinbart. 10 bb) Die Parteien haben vielmehr lediglich die Verpflichtung der Beklagten vereinbart, 374ber das Grundst374ck nicht zu verf374gen und dem Kl344ger im Verkaufs-fall den Abschluss eines R374ckkaufsvertrages anzubieten. Das ist eine R374ckver-kaufsverpflichtung, die mit 247 297 ZGB in Einklang steht. Sie enth344lt n344mlich we-der eine Verpflichtung zur Eigentumsverschaffung, die nach dem Zivilgesetz-buch der DDR mit der Einigung 374ber den Eigentums374bergang verbunden sein 11 - 6 - m374sste, noch eine bedingte Einigung 374ber den Eigentums374bergang, die nach dem Zivilgesetzbuch der DDR nicht zul344ssig w344re. Dieser soll erst aufgrund des Vertrages erfolgen, dessen Abschluss die Beklagte dem Kl344ger anbieten soll. Dass eine solche Regelung nach dem Zivilgesetzbuch der DDR nicht zu bean-standen ist, zeigt sich schon an ihrem Vergleich mit dem darin geregelten Vor-kaufsrecht. Die Aus374bung des Vorkaufsrechts f374hrt nach 247 307 Abs. 2 ZGB, anders als nach 247 464 Abs. 2 BGB, nicht zum Abschluss eines Kaufvertrages zwischen dem Vorkaufsberechtigten und dem Verk344ufer. Sie l366st nach 247 307 Abs. 2 ZGB vielmehr nur die Verpflichtung des Verk344ufers aus, die Sache zu den Bedingungen des in Aussicht genommenen Vertrages mit dem Dritten (nur) an den Vorkaufsberechtigten zu verkaufen. Das Gesetz verwendet zwar die Formulierung, dass der Verk344ufer nur noch an den Vorkaufsberechtigten ver-kaufen d374rfe. Ein Versto337 hiergegen f374hrt aber nach 247 309 Abs. 1 Satz 1 ZGB nicht zur Unwirksamkeit eines Vertrages zwischen dem Verk344ufer und dem Drit-ten, sondern nur dazu, dass der Vorkaufsberechtigte von dem Dritten die 334ber-eignung der Sache Zug um Zug gegen Erstattung des gezahlten Kaufpreises verlangen kann. Eine R374ckverkaufspflicht f374hrt zu einem konstruktiv im Wesent-lichen identischen Ergebnis und widerspricht deshalb tragenden Prinzipien des Zivilgesetzbuches der DDR nicht. Sie ist nach 247 45 Abs. 3 ZGB zul344ssig. c) Die R374ckverkaufsverpflichtung ist auch nicht nach 247 68 Abs. 1 Nr. 1 ZGB nichtig, weil sie gegen 247 6 Abs. 1 Satz 2 VerkaufsG verstie337e. 12 aa) Nach dieser Vorschrift muss zwischen dem Ankauf eines Grund-st374cks nach dem Verkaufsgesetz und seinem sp344teren Verkauf ein Zeitraum von drei Jahren liegen. Damit will das Gesetz Bodenspekulationen entgegen-wirken. Anhaltspunkte daf374r, dass die f374r den Verkauf zust344ndigen Stellen we-der Klauseln zur Absicherung dieser Wartefrist sollten vereinbaren noch zus344tz- 13 - 7 - liche Ma337nahmen zur Verhinderung der Bodenspekulation sollten ergreifen k366nnen, sind nicht ersichtlich. Nach dem im Gesetzblatt der DDR verk374ndeten Wortlaut enth344lt die Klausel lediglich einen Mindeststandard, der durch zus344tzli-che Ma337nahmen 374berboten werden kann. Dieser Wortlaut weicht allerdings ge-rade in diesem Punkt von dem Beschluss der Volkskammer ab. Am 7. M344rz 1990 hatte sich die Volkskammer erneut mit dem Entwurf des Ministerrat der DDR f374r ein Gesetz 374ber den Verkauf volkseigener Geb344ude vom 1. M344rz 1990 (Volkskammer-Drucks. 9/82) und dem Vorschlag einer Fraktion befasst, den in dem Entwurf des Ministerrats nicht vorgesehenen Verkauf volkseigener Grundst374cke ebenfalls zu erlauben (Plenarprotokoll der 18. Tagung der 9. Volkskammer am 6./7. M344rz 1990 in stenographische Protokolle der 9. WP der Volkskammer S. 542). Sie folgte diesem Antrag mit Einschr344nkungen und nahm dabei auch einen 304nderungsvorschlag des Ministers der Finanzen der DDR an, der Vorschrift des 247 6 Abs. 1 den Satz "Zwischen Kauf und Verkauf muss eine Frist von drei Jahren liegen." anzuf374gen (Plenarprotokoll aaO S. 552). Dieser Unterschied zwischen dem beschlossenen und dem verk374nde-ten Wortlaut der Vorschrift 344ndert in der Sache nichts. bb) Mit der Erg344nzung des Verkaufsgesetzes um die M366glichkeit eines Ankaufs volkseigener Grundst374cke hat die Volkskammer den B374rgern nicht die M366glichkeit verschaffen wollen, volkseigene Grundst374cke durch den sp344teren Weiterverkauf zu verwerten. Sie hielt im Gegenteil die Erg344nzung an sich f374r unn366tig, weil die vorhandenen Nutzungsrechte den B374rgern ausreichende Nut-zungsm366glichkeiten boten. Tragendes Motiv f374r die Erg344nzung und ihre Be-schr344nkung auf Ein- und Zweifamilienhausgrundst374cke war vielmehr die 334ber-legung, dass die dinglichen Nutzungsrechte angesichts der sich abzeichnenden grundlegenden Ver344nderungen ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Wert ver-lieren k366nnten und die Eigent374mer oder Inhaber von Ein- und Zweifamilienh344u- 14 - 8 - sern durch den Ankauf von Grund und Boden besser abgesichert werden m374ss-ten. Die Wartefrist ist eingef374hrt worden, um schon unmittelbar durch das Ge-setz und unabh344ngig von der Praxis der f374r den Verkauf 366rtlich zust344ndigen R344te Ma337nahmen gegen Bodenspekulationen zu ergreifen. Ein Anhaltspunkt daf374r, dass es mit dieser Wartefrist sein Bewenden haben sollte und zus344tzliche Ma337nahmen der 366rtlichen R344te verboten werden sollten, besteht nicht. Die sei-nerzeit schon absehbare, aber schwer einzusch344tzende Entwicklung der Bo-denwerte und der begrenzte Zweck der 326ffnung des Verkaufsgesetzes f374r ei-nen Ankauf volkseigener Grundst374cke - bewusste Ausklammerung des Ankaufs von Erholungs- und Gewerbegrundst374cken im Hinblick auf die Bodenspekulati-on - zeigen, dass diese Regelung als eine Mindestregelung verstanden worden ist, als welche sie sp344ter im Gesetzblatt verk374ndet wurde. Damit scheidet eine Nichtigkeit der Klausel wegen Gesetzesversto337es aus. d) Die Klausel ist schlie337lich auch nicht wegen Versto337es gegen die gu-ten Sitten nach 247 68 Abs. 1 Nr. 2 ZGB nichtig. 15 aa) Im Ausgangspunkt richtig geht das Berufungsgericht davon aus, dass f374r die Anwendung des 247 68 Abs. 1 Nr. 2 ZGB nicht die Grunds344tze der sozialis-tischen Moral, sondern die Grunds344tze von Treu und Glauben ma337geblich sind. Bei Abschluss des Vertrages galt 247 68 Abs. 1 ZGB zwar noch in seiner Ur-sprungsfassung. Zu diesem Zeitpunkt waren auch weder das Verfas-sungsgrunds344tzegesetz vom 17. Juni 1990 (GBl. I S. 299), noch das erste Zivil-rechts344nderungsgesetz vom 28. Juni 1990 (GBl. I S. 524) oder das Ratifikati-onsgesetz vom 21. Juni 1990 (GBl. I S. 331) zu dem Vertrag 374ber die Schaffung einer W344hrungs-, Wirtschafts- und Sozialunion vom 18. Mai 1990 verk374ndet. Die Ratifikation des zuletzt genannten Vertrages war zu diesem Zeitpunkt aber bereits eingeleitet und verlangte jedenfalls von den staatlichen Stellen, alles zu 16 - 9 - unterlassen, was den Erfolg der Ratifikation in Frage stellen k366nnte. Dies l344sst es gerechtfertigt erscheinen, Nr. A I 2 des Gemeinsamen Protokolls 374ber Leit-s344tze zu jenem Vertrag auf Vertr344ge und Vertragsklauseln anzuwenden, die in der Ratifikationsphase abgeschlossen wurden und 374ber das Inkrafttreten jenes Vertrages hinaus am 1. Juli 1990 hinauswirken sollten. Um eine solche Klausel handelt es sich hier. Sie ist deshalb nicht mehr am Ma337stab der sozialistischen Moral, sondern am Ma337stab von Treu und Glauben und der guten Sitten zu messen (Nr. A I 2 Satz 2 des Gemeinsamen Protokolls 374ber Leits344tze). bb) Ob die Klausel mit den Anforderungen von Treu und Glauben und mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist, ist zweifelhaft. Einerseits wird die Be-klagte durch diese Klausel in der Verf374gung 374ber ihr Grundst374ck stark einge-schr344nkt. Sie kann hier374ber nur auf Dauer verf374gen, wenn und wie es der Kl344-ger f374r richtig h344lt. Das h344lt die herrschende Meinung bei dem vergleichbaren (Senat, BGHZ 47, 387, 391) Fall des Widerkaufsrechts, dessen Aus374bung nach 247 462 BGB auf 30 Jahre befristet ist, f374r unzul344ssig (OLG D374sseldorf Rpfle-ger 1986, 255; Erman/Grunewald, BGB, 11. Aufl., 247 462 Rdn. 2; M374nchKomm-BGB/Westermann, 4. Aufl., 247 462 Rdn. 1; Staudinger/Mader, BGB [2004], 247 462 Rdn. 2). Das ist aber nicht unbestritten (Bamberger/Roth/Faust, 247 462 Rdn. 3). Auch waren bei Abschluss des Vertrags unbefristete Widerkaufsrechte gesetz-lich bei der Ausgabe von Reichsheimst344tten nach dem sp344ter aufgehobenen Reichsheimst344ttengesetz (dazu Senatsurt. v. 30. September 2005, V ZR 37/05, NJW-RR 2006, 299) zugelassen. Dem ist der Verkauf von ehemals volkseige-nen Grundst374cken nach dem Verkaufsgesetz in der Wertung vergleichbar. Der Senat hat die Frage bislang offen gelassen (Urt. v. 21. Juli 2006, V ZR 252/05, NJW-RR 2006, 1452). Sie bedarf auch hier keiner Entscheidung. 17 - 10 - cc) Selbst wenn eine unbefristete R374ckverkaufsverpflichtung nichtig w344-re, f374hrte das hier nicht zur vollst344ndigen Nichtigkeit der Klausel oder des ge-samten Kaufvertrags (so aber f374r ein unbefristetes preislimitiertes Vorkaufsrecht in 344hnlichen Vertr344gen KG, KG-Report 1994, 135, 137 und 243, 196, 218), son-dern nur zur Teilnichtigkeit der Klausel. 18 (1) Nach der hier noch ma337geblichen Vorschrift des 247 68 Abs. 2 (Satz 1) ZGB ist ein Vertrag teilweise nichtig, wenn sich der Nichtigkeitsgrund nur auf einen Teil des Vertrages bezieht und der Vertrag auch ohne diesen Teil abge-schlossen worden w344re. Eine solche Teilnichtigkeit ist zwar in erster Linie ge-geben, wenn bei Auslassung des unwirksamen Teils ein Vertragsinhalt 374brig bleibt, der f374r sich allein genommen einen Sinn beh344lt. Die Norm entspricht in ihrer Zielsetzung aber 247 139 BGB. Genau wie diese Vorschrift (BGHZ 107, 351, 355; 146, 37, 47) ist 247 68 Abs. 2 (Satz 1) ZGB auch dann anwendbar, wenn die Parteien anstelle der unwirksamen Regelung, h344tten sie nicht Nichtigkeit von Anfang an erkannt, eine andere, auf das zul344ssige Ma337 beschr344nkte Vereinba-rung getroffen h344tten. So liegt es hier. 19 (2) Der "Magistrat von Berlin" war zum Verkauf des Grundst374cks nur bei Aufnahme einer R374ckverkaufsverpflichtung bereit. Diese Gestaltungsvorstellung war in der Sache auch berechtigt, da abzusehen war, dass der nach dem Ver-kaufsgesetz zugrunde zu legende administrierte Verkaufspreis von 1.638 DM der DDR erheblich von dem sp344ter erzielbaren Grundst374ckwert abwich. Tat-s344chlich entsprach er mit umgerechnet 418 200 auch nur 6 Promille des sp344ter erzielten Bodenwerts von 65.100 200. Die Aufnahme einer (zul344ssigen) R374ckver-kaufsverpflichtung entsprach auch dem Sinn und Zweck des Verkaufsgesetzes, das den Inhabern von Ein- und Zweifamilienh344usern lediglich eine zus344tzliche Absicherung f374r ihr Nutzungsrecht verschaffen, aber gerade keine Spekulati- 20 - 11 - onsm366glichkeiten er366ffnen sollte. Anhaltspunkte daf374r, dass die Beklagte und ihr Ehemann eine befristete Klausel nicht genauso akzeptiert h344tten, wie sie die unbefristete Klausel akzeptiert hatten, bestehen nicht. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Parteien in Kenntnis der Fragestellung die h366chstzul344ssi-ge Befristung vereinbart h344tten. Diese h344tte hier der auf f374r das Wiederkaufs-recht vorgesehene Regellaufzeit von 30 Jahren (247 462 BGB) entsprochen. (3) Die Laufzeit einer R374ckverkaufsverpflichtung h344ngt entscheidend von ihrem Zweck ab. Das war hier wie bei anderen F344llen bei der verbilligten Abga-be von Land die Verhinderung der Bodenspekulation. Bei einem solchen Zweck bestimmt sich die Laufzeit in erster Linie nach dem Umfang des Preisnachlas-ses, der den Erwerbern gew344hrt worden ist. Bei einem Preisabschlag von bis zu 30 % h344lt der Senat eine Bindungsdauer von jedenfalls 15 Jahren (BGHZ 153, 93, 105; Urt. v. 30. September 2005, V ZR 37/05, NJW-RR 2006, 298, 300), bei einem Preisabschlag von 70 % einer Laufzeit von zumindest bis zu 20 Jahren (Urt. v. 30. September 2005, V ZR 37/05, NJW-RR 2006, 298, 300) und bei noch weitergehenden Preisabschl344gen eine Bindung von bis zu 30 Jahren f374r gerechtfertigt. Danach w344re hier eine Laufzeit von 30 Jahren zul344ssig gewesen, weil die Beklagten und ihr verstorbener Ehemann in der Sache einen Preis-nachlass von weit 374ber 95 % des Grundst374ckswerts erhalten haben. 21 3. Die Geltendmachung dieses Schadens durch den Kl344ger verst366337t we-der gegen das 334berma337verbot noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. 22 - 12 - a) An diese Grunds344tze ist der Kl344ger bei der Geltendmachung seiner Rechte aus dem Vertrag mit der Beklagten und ihrem Ehemann gebunden, weil es sich hierbei um Verwaltungsprivatrecht handelt. Die staatlichen Stellen ha-ben im Bereich des Verwaltungsprivatrechts neben den zivilrechtlichen auch die 366ffentlich-rechtlichen Bindungen, insbesondere aus dem 334berma337verbot und den Grundrechten zu beachten (BGHZ 93, 372, 381; 153, 93, 106 [Senat]; Se-nat, Urt. v. 21. Juli 2006, V ZR 252/05, NJW-RR 2006, 1452, 1453; Urt. v. 21. Juli 2006, V ZR 158/05, ZfIR 2006, 682, 683 f.; Urt. v. 13. Oktober 2006, V ZR 33/06, NotBZ 2007, 140, 142). Dass Verk344ufe nach dem Verkaufs-gesetz zum Verwaltungsprivatrecht geh366ren, ergibt sich daraus, dass die mit dem Verkauf beauftragten Stellen damit auch eine sozialpolitische Aufgabe wahrnahmen. Jedenfalls diente der Verkauf des Grund und Bodens an die In-haber von Ein- und Zweifamilienh344usern deren rechtlichen Absicherung f374r die Zukunft und ist damit Ausdruck staatlicher F374rsorge, bei deren Wahrnehmung die 366ffentlich-rechtlichen Bindungen zu beachten sind. 23 b) Gegen das 334berma337verbot verst366337t der Kl344ger nicht. Die Beklagte hat das Grundst374ck zwar nicht aus spekulativen Gr374nden verkauft. Sie hatte aber angesichts des verschwindend geringen Erwerbspreises eine wesentlich l344nge-re Bindungsfrist einzuhalten. Bei Erf374llung der Schadensersatzforderung des Kl344gers verbleibt ihr neben dem vollen Geb344udewert von rund 60.000 DM die H344lfte des Bodenwerts. 24 c) Der Kl344ger behandelt die Beklagte auch nicht schlechter als andere K344ufer in gleicher Lage. Der 204Magistrat von Berlin223 hatte zwar in der Mehrzahl der Vertr344ge nach dem Verkaufsgesetz keine R374ckverkaufsverpflichtung, son-dern ein Vorkaufsrecht vorgesehen. Das f374hrte aber zu im Wesentlichen glei-chen Beschr344nkungen der Erwerber. Der Kl344ger war danach auch berechtigt, 25 - 13 - zu den Bedingungen des Verkaufsgesetzes in Erwerbsvertr344ge mit Dritten ein-zutreten. Auch bei den nach dem Wirksamwerden des Beitritts noch zu den Be-dingungen des Verkaufsgesetzes abgeschlossenen Kaufvertr344gen hat der Se-nat von Berlin aufgrund einer Selbstverpflichtung vom 24. August 1994 (Abge-ordnetenhaus-Drucks. 12/4904) ebenfalls ein solches Vorkaufsrecht vorgese-hen. Als Alternative hat er allen Erwerbern die M366glichkeit eines Ankaufs nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz angeboten. Die Beklagte wird deshalb nicht anders behandelt als andere K344ufer, die ehemals volkseigenen Grundst374-cke zu den Preisen des Verkaufsgesetzes erworben haben. 4. Mit der Nichterf374llung der R374ckverkaufsverpflichtung ist dem Kl344ger die M366glichkeit entgangen, das Grundst374ck den Beklagten nach Ma337gabe des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes zum halben Bodenwert zu verkaufen. Die-sen Schaden macht der Kl344ger geltend. 26 - 14 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 ZPO. 27 Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 31.05.2005 - 13 O 261/04 - KG Berlin, Entscheidung vom 26.10.2006 - 20 U 119/05 -
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