BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 26/01 Verkündet am: 4. April 2002 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB §§ 631, 812 Zu den Ansprüchen des Werkunternehmers für die Errichtung eines Schmutzwa s - serkanals, dessen Betrieb in den Aufgabenbereich eines Abwasserzweckverbands fällt. BGH, Urteil vom 4. April 2002 - VII ZR 26/01 - OLG Naumburg LG Halle - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 4. April 2002 durch die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka fr Recht erkannt: Auf die Revision des Klgers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 12. Dezember 2000 au f - gehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Ber u - fungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Klger verlangt als Konkursverwalter der WTS GmbH (nachfolgend: Gemeinschuldnerin) vom beklagten Abwasserzweckverband der Höhe nach unstreitigen Werklohn von 32.438,80 (63.444,77 DM). Die Parteien streiten darber, ob der Beklagte Schuldner dieser Forderung ist. Der Landkreis S. schrieb im September 1996 im Einvernehmen mit der Stadt L. durch die Streithelfer des Beklagten, die Architekten St. und G., unter "K -121 -Ortslage L" Straßenbaumaßnahmen fr den Ausbau der Bahnhofstraße - 3 - "einschlieûlich Regenkanal, Schmutzwasserkanal und Trinkwasserversorgung" öffentlich aus. Die Leistung sollte vergeben werden im Rahmen und auf Rechnung g e - mû "Ausschreibungstext unter Punkt a". Dieser Ausschreibungstext ist in den Instanzen nicht festgestellt. Auf ihr Angebot vom 6. September 1996 erhielt die Gemeinschuldnerin am 12. September 1996 vom Landratsamt S. per Fax die Mitteilung, daû der Vergabeausschuû des Landkreises und der Stadtrat L. en t - schieden htten, den Auftrag an die Gemeinschuldnerin zu vergeben. Gleic h - zeitig wurde die Gemeinschuldnerin zur "Anlaufberatung" am 16. September 1996 eingeladen. Zwischen dem Landkreis S. und der Gemeinschuldnerin wurde anschlieûend ein "VOB -Vertrag ber Straûenbau einschlieûlich Nebe n - anlage und Regenwasserkanal" geschlossen. In dem vom Architekten G. erstellten Protokoll ber die "Anlaufberatung" sowie in weiteren Protokollen findet sich jeweils die Feststellung, daû die Rechnungslegung fr den Schmutzwasserkanal an den Abwasserverband (= Beklagter) erfolgt. G. hat im Januar 1994 mit dem Beklagten einen Rahme n - vertrag ber die Schmutzwasserkanalisation in L. geschlossen. Nach der A b - nahmeniederschrift, die jedoch vom Auftraggeber nicht unterzeichnet ist, hat er fr den Auftraggeber teilgenommen. Er hat nach Leistungserbringung die Rechnung berprft und in Höhe von 63.444,71 DM fr berechtigt gehalten. Die ber die Baumaûnahmen erstellten Protokolle weisen jeweils seitens des Beklagten "Herrn B." aus. B. ist der Klrwrter der Beklagten. Der Klger ist der Ansicht, der Beklagte schulde den Werklohn. Zw i - schen der Gemeinschuldnerin und dem Beklagten sei jedenfalls schlssig ein Vertrag ber den Schmutzwasserkanal zustande gekommen. - 4 - Der Beklagte bestreitet eine Auftragserteilung. Er sei auch nicht ung e - rechtfertigt bereichert. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Klger sein Begehren weiter. Entscheidungsgrnde: Die Revision hat Erfolg. Sie fhrt zur Aufhebung des angefochtenen U r - teils und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Auf das Schuldverhltnis findet das Brgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Artikel 229 § 5 Satz 1 EGBGB). I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, vertragliche Ansprche bestnden nicht. Ein schriftlicher Vertrag liege nicht vor. Ein mndlicher Vertrag sei nicht hinreichend dargelegt. Daû G. die Gemeinschuldnerin fr den Beklagten b e - auftragt habe, sei nicht ersichtlich. Dessen Teilnahme an Besprechungen b e - sage nichts, weil er offenbar auch fr den Landkreis ttig gewesen sei, der ebenfalls als Auftraggeber in Frage komme. Das Abnahmeprotokoll sei nicht fr den Auftraggeber unterzeichnet. Aus dem Handeln des Klrwrters B., der nach den Protokollen ebenfalls an den Besprechungen teilgenommen habe, lasse sich kein dem Beklagten zurechenbarer Rechtsschein herleiten. Dafr, daû die Protokolle vor der Abnahme an den Beklagten gegeben worden seien, - 5 - sei kein Beweis angetreten. Unabhngig davon sei ein mndlich oder konkl u - dent geschlossener Vertrag nach § 70 der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt (GO LSA) formunwirksam, weil er nicht schriftlich vom Ve r - bandsvorsitzenden geschlossen worden sei. Ansprche aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB seien ebenfalls nicht gegeben. In Betracht komme allein eine Leistungskondiktion. Die Gemeinschuldnerin habe entweder aufgrund des Zuschlags an den Landkreis S. oder aufgrund eines vermeintlichen Vertragsverhltnisses an den Beklagten geleistet. Es spreche viel dafr, daû an den Landkreis S. geleistet worden sei. Fr eine zweckgerichtete Leistung an den Beklagten sei nicht substantiiert vorgetragen. Im brigen sei nicht ersichtlich, worin die Bereicherung des Beklagten bestehe. II. Dies hlt der rechtlichen Nachprfung teilweise nicht stand. 1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daû das Berufung s - gericht vertragliche Ansprche des Klgers gegen den Beklagten ablehnt. a) Ein wirksamer Vertrag zwischen der Gemeinschuldnerin und dem B e - klagten liegt nicht vor, weil die kommunalrechtlichen Formvorschriften nicht beachtet sind. Nach dem Gesetz ber kommunale Gemeinschaftsarbeit des Landes Sachsen-Anhalt sind Vertrge, die ber die Geschfte der laufenden Verwa l - tung hinausgehen, schriftlich zu schlieûen und vom Verbandsvorsitzenden zu unterzeichnen. Die Formvorschriften der Gemeindeordnung des Landes Sac h - - 6 - sen-Anhalt gelten auch fr Zweckverbnde. Dabei handelt es sich um mater i - elle Vorschriften ber die Beschrnkung der Vertretungsmacht, die dem Schutz der Krperschaft und ihrer Mitglieder dienen. Im Hinblick auf diese Schutzfun k - tion kann sich der Vertragspartner einer ffentlich-rechtlichen Krperschaft nur unter besonderen Umstnden nach § 242 BGB darauf berufen, der Einwand der ffentlich-rechtlichen Krperschaft, ihre Verpflichtungserklrung sei wegen eines Verstoûes gegen die Formvorschriften der Gemeindeordnung unwir k - sam, verstoûe gegen den Grundsatz der unzulssigen Rechtsausbung (BGH, Urteile vom 20. Januar 1994 - VII ZR 174/92, NJW 1994, 1528 = BauR 1994, 363 = ZfBR 1994, 123; vom 10. Mai 2001 - III ZR 111/99, BauR 2001, 1415). Ein derartiger Ausnahmefall liegt vor, wenn der mit der Formvorschrift b e - zweckte Schutz deshalb bedeutungslos geworden ist, weil das nach der G e - meindeordnung fr die Willensbildung zustndige Organ der ffentlich- rechtlichen Krperschaft den Abschluû des Verpflichtungsgeschfts gebilligt hat (BGH, Urteil vom 20. Januar 1994 - VII ZR 174/92 aaO). b) Die erforderliche Form ist nach den Feststellungen des Berufungsg e - richts nicht beachtet. Ein Ausnahmefall liegt nicht vor. Daû die zustndige Ve r - treterversammlung den Beschluû gefaût hat, die Gemeinschuldnerin mit der Erstellung des Schmutzwasserkanals zu beauftragen oder eine erfolgte Beau f - tragung genehmigt hat, belegen die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht. 2. Die Erwgungen, mit denen das Berufungsgericht einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung ablehnt, halten der rechtlichen Nachprfung nicht stand. Das Berufungsgericht durfte nicht offenlassen, ob der Landkreis S. der Gemeinschuldnerin den Zuschlag erteilt hat (a). Zu einem mglichen Anspruch - 7 - aus ungerechtfertigter Bereicherung hat der Klger substantiiert vorgetragen. Das Berufungsgericht lût bei der gegenteiligen Beurteilung wesentlichen Sachvortrag auûer acht (b). a) Leistung im Sinne des § 812 BGB ist die bewuûte und zweckgeric h - tete Mehrung fremden Vermgens. Wer Leistender und wer Leistungsempf n - ger ist, richtet sich in erster Linie nach den tatschlichen Zweckvorstellungen des Leistungsempfngers und des Zuwendenden im Zeitpunkt der Leistung. Stimmen die Zweckvorstellungen der Beteiligten nicht berein, ist bei objektiver Betrachtungsweise unter Bercksichtigung des Gesichtspunktes des Vertra u - ensschutzes und der Risikoverteilung die Sicht des Zuwendungsempfngers maûgebend (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mrz 1993 - XII ZR 253/91, BGHZ 122, 46 = NJW 1993, 1578). Eine Leistungskondiktion hinsichtlich des Schmutzwa s - serkanals ist ausgeschlossen, wenn ein Vertrag zwischen der Gemeinschul d - nerin und dem Landkreis S. durch Zuschlag zustandegekommen ist (§ 28 Nr. 2 VOB/A). Die Feststellungen des Berufungsgerichts ermglichen dem Senat nicht, zu beurteilen, ob das der Fall ist. Das Berufungsgericht stellt nur fest, daû die Gemeinschuldnerin den Zuschlag fr den "Ausbau K 121" erhalten hat. Da w e - der der genaue Text der der Zuschlagserteilung zugrundeliegenden Au s - schreibung noch das Angebot der Gemeinschuldnerin festgestellt sind, lût sich nicht beurteilen, welchen Inhalt der erteilte Zuschlag hatte. Wurde auf das Angebot der Schuldnerin der Zuschlag rechtzeitig und ohne Einschrnkung erteilt, ist der Vertrag mit dem Inhalt des auf die Ausschreibung erfolgten A n - gebots zustande gekommen. b) Liegt kein wirksamer Vertrag ber die Errichtung des Schmutzwasse r - kanals zwischen der Gemeinschuldnerin und dem Landkreis S. vor, kann dem - 8 - Klger ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Beklagten zustehen, wenn dieser Leistungsempfnger ist. Das Berufungsgericht hat bei der Beurteilung dieser Voraussetzung wesentliche Umstnde auûer acht g e - lassen: Der Beklagte hatte seit dem Jahre 1994 mit dem Planungsbro der A r - chitekten G. und S., von denen G. unstreitig bei der "Anlaufberatung" sowie im folgenden weiter bis zur Abnahme und Rechnungsprfung ttig geworden ist, einen Rahmenvertrag ber die Planung des Schmutzwasserkanals einschlie û - lich Bauleitung und Bauberwachung. Neben G. hat der Klrwrter der B e - klagten an der "Anlaufberatung" und den weiteren nachfolgenden wchentl i - chen Baubesprechungen teilgenommen. Die Errichtung und der Betrieb des Schmutzwasserkanals fallen in den Aufgabenbereich des beklagten Abwasse r - zweckverbandes. Von indizieller Bedeutung ist zudem, daû der Verbandsg e - schftsfhrer des Beklagten die Stadt L. am 8. Juli 1998 unter Bezugnahme auf die in § 151 des Wassergesetzes fr das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) g e - regelte Abwasserbeseitigungspflicht und die Abwasserbeseitigungssatzung der Beklagten aufgefordert hat, die Grundstcke sofort an die zentrale Schmut z - wasserkanalisation anzuschlieûen. Hinzu kommt, daû der Beklagte nach dem Inhalt des ablehnenden Zuwendungsbescheids am 14. November 1996 Antrag auf Bewilligung ffentlicher Mittel fr den Schmutzwasserkanal gestellt hat. Dieser Antrag fllt in den Zeitraum, in dem die Leistung erbracht wurde. Nach der Ausschreibung waren die Arbeiten in der Zeit vom 16. September bis 29. November 1996 auszufhren. III. - 9 - Das Urteil hat danach keinen Bestand. Es ist aufzuheben. Die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht z u - rckzuverweisen. Fr die weitere Verhandlung weist der Senat darauf hin, daû bei einem Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach der Rechtspr e - chung des Senats grundstzlich dasjenige als Wertersatz zu leisten ist, was bei eigener Vergabe fr die Durchfhrung der Arbeit htte aufgewendet werden mssen (Urteil vom 26. Ap ril 2001 - VII ZR 222/99, NJW 2001, 3184 = BauR 2001, 1412 = ZfBR 2001, 455). Thode Haû Wiebel Kuffer Kniffka
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