BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 26/01 Verkündet am: 22. Februar 2002 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AGBG § 6 Abs. 3 Das Festhalten am Vertrag kann für den Verwender einer nach § 9 AGBG unwir k - samen Klausel unzumutbar im Sinne des § 6 Abs. 3 AGBG sein, wenn feststeht, daß er den Vertrag ohne die Klausel nicht geschlossen hätte. BGH, Urt. v. 22. Februar 2002 - V ZR 26/01 - OLG Koblenz LG Mainz - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Verhandlung vom 22. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Schneider, Dr. Klein und Dr. Lemke fr Recht erkannt: Auf die Revision des Klgers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. Dezember 2000 im K o - stenpunkt und insoweit aufgehoben, als der von dem Klger g e - stellte Hilfsantrag abgewiesen wurde. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ve r - handlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revis i - onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 2. Januar 1992 erwarb die Rechtsvorgngerin der Beklagten von dem Klger zwei Wiesengrundstcke zur Größe von 251 qm zum Preis von 40 DM pro qm. Bei der Beurkundung trat fr den Klger eine Notariatsangestellte ohne Vertretungsmacht auf. Der Klger verweigerte zunchst die Genehmigung des Vertrags. Durch einen weiteren notariell beurkundeten Vertrag vom 3. Juni 1992, bei dessen Abschluß fr den Klger wiederum die Notariatsangestellte ohne Vertretungsmacht auftrat, e r - gnzten die Vertragsparteien den Kaufvertrag u.a. wie folgt: - 3 - "Fr den Fall, daû der verkaufte Grundbesitz innerhalb von 10 Jahren, von heute an gerechnet, einer anderen Verwendung, insbesondere einer Bebauung zugefhrt werden kann, verpflichtet sich der Kufer und seine Rechtsnachfolger, eine Nachzahlung in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem heutigen Kaufpreis von DM 40,-- pro qm und dem dann geltenden Verkehrswert an den M. Universittsfonds zu leisten." Daraufhin genehmigte der Klger smtliche fr ihn von der Notariatsa n - gestellten abgegebenen Erklrungen. Mit der B ehauptung, der verkaufte Grundbesitz sei bebaubar g e - worden und der Verkehrswert betrage nunmehr 765 DM pro qm, hat der Klger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 181.975 DM nebst Zinsen b e - antragt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klgers, mit der er zustzlich zu dem Zahlungsantrag hilfsweise die Rckabwicklung des Kaufvertrags verlangt hat, ist erfolglos geblieben. Mit seiner Revision, die der Senat lediglich im Umfang der Abweisung des Hilfsantrags angenommen hat, verfolgt der Klger die Durchsetzung dieses Antrags weiter. Die Beklagte beantragt die Zurckweisung des Rechtsmittels. - 4 - Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht hlt die Nachzahlungsklausel nach § 9 AGBG fr unwirksam. Der Kaufvertrag sei im brigen jedoch wirksam, weil das Festhalten an ihm fr den Klger keine unzumutbare Hrte im Sinne des § 6 Abs. 3 AGBG bedeute. Er habe nmlich den Grundbesitz zu einem angemessenen Preis ve r - uûert und auch durch die Entwicklung in den folgenden Jahren keine zustzl i - chen Belastungen zu tragen. II. Das hlt einer revisionsrechtlichen Nachprfung nicht stand. 1. Die von dem Prozeûbevollmchtigten der Beklagten in der mndl i - chen Verhandlung vor dem Senat erhobene Gegenrge (§ 286 ZPO), mit der er die unterbliebene Beweisaufnahme ber die Behauptung der Beklagten, der Zeuge H. habe vor Abschluû des Kaufvertrags gegenber ihrem Ehemann e r - klrt, die Nachzahlungsklausel komme berhaupt nur bei einer - bis heute nicht erfolgten - tatschlichen Bebauung der verkaufte n Grundstcke zum Tragen, ist nicht begrndet. Dieser Vortrag ist nmlich unerheblich. Selbst wenn der Zeuge und die Rechtsvorgngerin der Beklagten die Klausel in demselben - vom objektiven Erklrungsinhalt abweichenden - Sinn, nmlich der tatschl i - chen Bebauung als Voraussetzung fr eine Nachzahlung, verstanden haben sollten, htte das nicht zwangslufig zur Folge, daû diese Willensbereinsti m - mung noch in dem maûgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags (vgl. - 5 - Senatsurt. v. 21. Februar 1986, V ZR 12 6/84, WM 1986, 857, 858) - hier also der Genehmigung durch den Klger - bestand. Dazu hat die Beklagte jedoch nichts vorgetragen. 2. Wie bei der auf die Abweisung des Hilfsantrags beschrnkten A n - nahme der Revision ist der Senat in Übereinstimmung mit dem Berufungsg e - richt weiterhin der Auffassung, daû die Vertragsklausel, auf die der Klger se i - nen Nachzahlungsanspruch gesttzt hat, nach § 9 AGBG unwirksam ist. Nach § 6 Abs. 1 AGBG bleibt der Kaufvertrag im brigen jedoch wirksam, es sei denn, daraus ergbe sich eine unzumutbare Hrte fr den Klger (§ 6 Abs. 3 AGBG). Dies verneint das Berufungsgericht zu Unrecht. 3. Ob eine unzumutbare Hrte vorliegt, ist im Wege der Interessena b - wgung zu ermitteln; zu bercksichtigen ist nicht nur die nachteilige Vernd e - rung der Austauschbedingungen fr den Verwender der Allgemeinen G e - schftsbedingung, sondern auch das berechtigte Interesse des anderen Teils an der Aufrechterhaltung des Vertrags. Wegen des Ausnahmecharakters von § 6 Abs. 3 AGBG gegenber der in § 6 Abs. 1 AGBG enthaltenen Grundregel mssen besondere Grnde vorliegen, wenn die Vorschrift eingreifen soll. Die Unwirksamkeit einzelner Klauseln nach §§ 9 bis 11 AGBG reicht hierfr im al l - gemeinen nicht aus, weil sie gerade dazu dient, ein vorhandenes Ungleichg e - wicht des Vertrags im Interesse des Kunden zu beseitigen, und weil der Ve r - trag durch dispositives Recht oder richterliche Ergnzung einen beiderseits interessengerechten Inhalt erhlt. Unzumutbar kann das Festhalten am Vertrag jedoch dann sein, wenn infolge der Unwirksamkeit einer AGB-Klausel das Ve r - tragsgleichgewicht grundlegend gestört ist. Allerdings gengt nicht schon jeder wirtschaftliche Nachteil des Verwenders, sondern es ist eine einschneidende - 6 - Störung des Äquivalenzverhltnisses erforderlich, die das Festhalten am Ve r - trag fr ihn unzumutbar macht (BGH, Urt. v. 9. Mai 1996, III ZR 209/95, WM 1996, 2018, 2020). Das ist hier der Fall. Allerdings ergibt die von dem Klger behauptete Wertsteigerung der verkauften Grundstcke von ca. 1.800 % grundstzli ch kein krasses Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleistung, weil sich die Höhe des vereinbarten Kaufpreises nach dem aus § 433 Abs. 2 folgenden Grundsatz der festen Preisbestimmung nicht ndert, selbst wenn sich der Wert des Kaufgegenstands nach Abschluû des Kaufvertrags ndert. Das Risiko e i - nes sinkenden Werts trgt der Kufer; ihm kommen jedoch auch Wertsteig e - rungen zugute. Aber die Parteien können Abweichendes vereinbaren, denn die Preisbestimmung unterliegt ihrer freien Disposition; sie sind deswegen nicht gehindert, bei dem Verkauf von Grundstcken eine Nachzahlungspflicht fr den Kufer zu vereinbaren, falls der Grundstckswert nach Vertragsschluû steigt. Das sollte hier geschehen. Deswegen ist bei der Beurteilung der Unz u - mutbarkeit zu bercksichtigen, daû der Klger den Kaufvertrag ohne die Nac h - zahlungsklausel gar nicht abgeschlossen htte; ihm kam es entscheidend da r - auf an, nach Vertragsschluû eintretende Wertsteigerungen aufgrund einer a n - deren Nutzbarkeit der Grundstcke abschöpfen zu können. Die Gegenleistung fr die Übereignung der Grundstcke sollte deswegen nicht nur in dem bei Vertragsschluû fr angemessen gehaltenen Kaufpreis, sondern auch in dem Ausgleich einer etwaigen nachtrglichen Wertsteigerung liegen. Die Beklagte war hiermit einverstanden. Durch den Wegfall der Klausel trifft den Klger d a - her nunmehr ein Risiko, das er bei der Kalkulation seines Preises oder sonst i - gen Gestaltung des Vertrags nicht bercksichtigt hat. Die hierdurch entstand e - ne Lcke lût sich weder durch die Anwendung gesetzlicher Vorschriften noch - 7 - durch eine ergnzende Vertragsauslegung schlieûen, weil mehrere Gesta l - tungsmglichkeiten denkbar sind und keine Anhaltspunkte dafr bestehen, fr welche dieser Alternativen sich die Parteien redlicherweise entschieden htten. Damit fhrt ein Festhalten an dem Vertrag fr den Klger zu einer Hrte, die nur dann nicht unzumutbar wre, wenn die Unwirksamkeit der Klausel ohne weiteres vorhersehbar war, er es sich also selbst zuzuschreiben htte, daû er eine rechtlich unzulssige Klausel in den Vertrag aufgenommen hat. Das ist aber zu verneinen. Denn anders als die Tagespreisklauseln im Kraftfahrzeu g - handel (vgl. BGHZ 82, 21, 28; 90, 69 ff) betrifft die hier verwandte Klausel nicht das Tagesgeschft eines gewerblichen Verkufers, der an dem Absatz seiner Ware interessiert ist und sich bei der Preisgestaltung an einer einschlgigen Rechtsprechung orientieren kann, sondern ein hiermit nicht vergleichbares Grundstcksgeschft, fr das es eine entsprechende Rechtsprechung nicht gibt. Deswegen wre es unbillig und widersprche der Zielsetzung des AGB- Gesetzes, der Beklagten einen Vorteil zu belassen, der das Vertragsgefge vllig einseitig zu ihren Gunsten verschiebt. 4. Da die Frage der Bebaubarkeit der verkauften Grundstcke und die Hhe ihres Verkehrswerts zwischen den Parteien streitig ist, bedarf es fr die - 8 - Entscheidung, ob der Hilfsantrag begrndet ist, weiterer Feststellungen. Das Berufungsgericht erhlt durch die Zurckverweisung der Sache Gelegenheit, diese nachzuholen. Wenzel Tropf Schneider Klein Lemke
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