BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 260 /10 Verkündet am: 7. Juni 2011 Böhringer - Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 398 Tritt der Geschädigte nach einem Fahrzeugschaden seine Ansprüche aus dem Ve r- kehrsunfall in Höhe der Gutachterkosten ab, ist die Abtretung mangels hi n reichender Bestimmbarkeit unwirksam. BGH, Urteil vom 7. Juni 2011 - VI ZR 260 /10 - LG Saarbrücken AG Saarlouis - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richt e rin von Pentz für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landg e- richts Saarbrücken vom 15. Oktober 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin , die ein Kfz - Sachverständigenbüro bet reibt , begehrt von dem beklagten Haftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht des Geschädi g- ten H. Ersatz restlichen Schadens aus einem Verkehrsunfall. Die volle Ein - standspflicht der Beklagten steht außer Streit. H. beauftragte die Klägerin mit der Erstat tung eines Gutachtens zur Schadenshöhe und trat seine gegen den Fahrer, den Halter und den Versicherer des unfallbeteiligten Fahrzeugs best e- henden Schadensersatzansprüche in Höhe der Gutachterkosten ei n schließlich Mehrwertsteuer formularmäßig erfüllungshal ber an die Klägerin ab. Diese b e- rechnete ein Honorar von 1.202,32 s sual 471 erstattete. Der Restbetrag von 731,32 sowie außergerichtliche Rechtsa n- waltskosten sind Gegenstand der Kl a ge. 1 - 3 - Das Amtsgericht hat die Klage abgew iesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ve r- folgt sie ihr Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in Schaden - Praxis 2010, 446 verö f- fentlicht ist, h ält die Abtretung für unwirksam. Entgegen der Au f fassung des Amtsgerichts liege zwar keine nach §§ 3, 5 Abs. 1 RDG erlaubnispflichtige I n- kassotätigkeit vor, doch sei die Abtretung inhaltlich nicht hinreichend b e stimmt. Sie erfasse nämlich - der Höhe nach b eschränkt auf die Gutachterkosten - sämtliche Schadensersatzansprüche aus dem Verkehr s unfall, ohne diese der Höhe und der Reihenfolge nach aufzuschlüsseln. Die Abtretungserklärung la s- se offen, ob und gegebenenfalls in welcher anteiligen Höhe der Zessionar Inh a- ber der Ansprüche auf Ersatz einzelner Schäden (z.B. Sachverständigenko s ten, Reparaturkosten, gegebenenfalls Mietwagenkosten, Heilbehandlungsko s ten etc.) werde. Eine Umdeutung in eine Ermächtigung zur Gelten d machung des fremden Anspruchs im eigenen Nam en scheide aus, denn diese dürfe den Ve r- tragsgegenstand, den die Parteien r e geln wollten, nicht erweitern. So läge es aber hier, denn weil die Abtretungserklärung nicht bestimme, dass die Sachve r- ständigenkosten im Ganzen a b getreten seien, ginge eine Umdeut ung in eine Einzugsermächtigung hinsichtlich der (gesamten) Sachverständigenkosten i n- soweit über den Gegenstand der nichtigen Verei n barung hinaus. Die infolge der Unwirksamkeit der Abtretungsvereinbarung en t stehende Lücke könne auch nicht im Wege einer erg änzenden Vertragsau s legung geschlossen werden. Dies komme im Falle der Unwirksamkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedi n- 2 3 - 4 - gung, wie sie hier gegeben sei, nämlich nur au s nahmsweise in Betracht und setze voraus, dass sich die mit dem Wegfall der unwirksamen Vertr agsklausel entstehende Lücke nicht durch di s positives Gesetzesrecht füllen lasse und deswegen zu einem Ergebnis führe, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trage, sondern das Vertragsgefüge völlig einseitig verschiebe . Letzteres sei hier nicht der Fall, da der Klägerin ihr Hon o- raranspruch gegen den Geschädigten verbleibe und die aufgrund der unwir k- samen Abtretung fehlende Besicherung dieses Anspruchs nicht zu einem u n- zumutbaren E r gebnis führe. II. Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. 1. Die von dem Geschädigten H. erklärte Abtretung ist unwirksam. a) Eine Abtretung ist, wie in der Rechtsprechung und Rechtslehre ane r- kannt ist, nur wirksam, wenn die Forderung, die Gegenstand der Ab tretung ist, bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist (BGH, Urteile vom 25. Oktober 1952 - I ZR 48/52, BGHZ 7, 365, 357; vom 3. April 1974 - VIII ZR 235/72, NJW 1974, 1130 und vom 16. März 1995 - IX ZR 72/94, NJW 1995, 1668 , 1969 ; Münc h- KommBGB/Roth , 5. Au f l ., § 398 Rn. 67). Dieses Erfordernis ergibt sich aus der Rechtsnatur der Abtretung, die ein dingliches Rechtsgeschäft ist. Die Abtr e tung bewirkt, dass das Gläubigerrecht an einer Forderung von dem bisherigen Glä u- biger auf eine andere Person als neuen Gläub iger übergeht (§ 398 BGB). Wie ein Gläubigerrecht nur an einer bestimmten oder mindestens bestimmb a ren Forderung bestehen kann, so kann auch nur das Gläubigerrecht an einer b e- stimmten oder bestimmbaren Forderung Gegenstand der Abtretung sein (RG, 4 5 6 - 5 - Urteil vo m 27. Februar 1920 - VII 296/19, RGZ 98, 200, 202). An diesem Erfo r- dernis der Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit fehlt es, wenn von mehreren selbständigen Forderungen ein Teil abgetreten wird, ohne dass e r kennbar ist, von welcher oder von welchen Forderungen ein Teil abgetreten werden soll (BGH, Urteile vom 18. Februar 1965 - II ZR 166/62, WM 1965, 562; vom 27. Mai 1968 - VIII ZR 137/66, WarnR 1968, Nr. 165 und vom 2. April 1970 - VII ZR 153/68, WM 1970, 848; OLG München, OLGR 1993, 248; OLG Köln VersR 1998, 1269 , 1270 und MDR 2005, 975; Staudinger/Busche, BGB [2005], § 398 Rn. 61; MünchKommBGB/Roth , aaO, Rn. 75). b) Entstehen aus einem Verkehrsunfall für den Geschädigten mehrere Forderungen, so kann von der Gesamtsumme dieser Forderungen nicht ein nur summe nmäßig bestimmter Teil abgetreten werden (Senatsurteil vom 8. Oktober 1957 - VI ZR 128/56, VersR 1957, 753). Um ve r schiedene Forderungen handelt es sich etwa dann, wenn neben dem Anspruch auf Ersatz des an dem besch ä- digten Kraftfahrzeug entstandenen Sachsc hadens ein Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall geltend gemacht wird (Senat s urteile vom 19. November 1957 - VI ZR 122/57, VersR 1958, 91 , 93 f. und vom 22. Mai 1984 - VI ZR 228/82, VersR 1984, 782 , 783 ). Dasselbe gilt für das Verhältnis zwischen dem A n- spruch auf Ersatz des Fahrzeugschadens und dem Anspruch auf Ersatz von Schäden an der L a dung des Fahrzeugs (vgl. Senatsurteil vom 8. Oktober 1957 - VI ZR 128/56 a aO). Für die Annahme verschiedener Forderungen spricht in diesen Fällen schon die Möglichkeit unterschiedlicher Entwicklungen in der A n- spruc h sinhaberschaft, die sich daraus ergibt, dass die Ersatzansprüche im R e- gulierungsfall gegebenenfalls auf verschiedene Versicherer übergehen kö n nen (Kaskoversicherung, Betriebsausfallversicherung, Transportve r si cherung; vgl. Senatsurteil vom 22. Mai 1984 - VI ZR 228/82, aaO). Eine Ve r schiedenheit von Forderungen liegt nur dann nicht vor, wenn es sich bei einzelnen Beträgen um lediglich unselbständige Rechnungsposten aus einer klar abgrenzbaren Sac h- 7 - 6 - gesamtheit hand elt (vgl. Senatsurteile vom 26. Februar 1980 - VI ZR 53/79, BGHZ 76, 216, 219 f. und vom 22. Mai 1984 - VI ZR 228/82, aaO), wie dies e t- wa bei Einzelelementen der Reparaturkosten der Fall ist (vgl. BGH, Urte i le vom 19. Juni 2000 - II ZR 319/98, NJW 2000, 37 18, 3719 und vom 13. März 2003 - VII ZR 418/01, MDR 2003, 824 f. ; Greger, Haftungsrecht des Straße n ve r- kehrs, 4. Aufl., § 37 Rn. 17 [Stand: 10. Januar 2010]). c) Die Abtretung des Geschädigten H. wird diesen Erfordernissen nicht gerecht, denn sie ist wede r hinreichend bestimmt noch bestimmbar. Nach ihrem eindeutigen Wortlaut erfasst sie eine Mehrzahl von Forderungen, nämlich säm t- liche Ansprüche des Geschädigten aus dem betreffenden Ve r kehrsunfall. Mit Recht hat das Berufungsgericht in der Bezugnahme der A b tretung auf die Höhe der Gutachterkosten lediglich eine Beschränkung hinsich t lich des Umfangs der Abtretung gesehen. Die Abtretung sollte ersichtlich nicht nur die Forderung auf Ersatz der Gutachterkosten erfassen. Dieser Anspruch ist entgegen der Auffa s- su ng der Revision auch kein unselbständiger Rechnung s posten, sondern im Verhältnis zu dem Anspruch auf Ersatz des Fahrzeugschadens vielmehr eine selbständige Forderung. Dies folgt schon aus der Möglichkeit unte r schiedlicher Entwicklungen in der Anspruchsinha be r schaft, denn anders als der Anspruch auf Ersatz des Fahrzeugschadens geht der hiervon schon dem Gegenstand nach klar abgrenzbare (vgl. Senatsurteil vom 22. Mai 1984 - VI ZR 228/82, aaO) Anspruch auf Ersatz der Gutachterkosten im Reg u lierungsfall gemäß § 86 Abs. 1 VVG nur unter engen Voraussetzungen auf den Kask o versicherer über (vgl. Ziffer A.2.8 AKB 08 [Stand: 9. Juli 2008]). Um dem Bestimmbarkeitserfo r- dernis zu genügen, wäre es deshalb erforderlich gewesen, in der Abtretungse r- klärung den Umfang der vo n der Abtretung erfassten Ford e rungen der Höhe und der Reihenfolge nach aufzuschlüsseln. Daran fehlt es bei der hier verwe n- deten Abtretungserklärung. Da es sich dabei nach den vom B e rufungsgericht getroffenen Feststellungen um von der Klägerin gestellte Al lgemeine G e- 8 - 7 - schäftsbedingungen handelt, gehen bestehende Unklarheiten zu ihren La s ten (§ 305c Abs. 2 BGB). 2. Mit Recht hat es das Berufungsgericht abgelehnt, die nichtige Abtr e- tung gemäß § 140 BGB in eine Prozessführung s ermächtigung umzudeuten. a) Ei ne Umdeutung in ein Ersatzgeschäft darf nicht dazu führen, dass an die Stelle des nichtigen Geschäfts ein solches gesetzt wird, das über den Erfolg des ursprünglich gewollten Geschäfts hinausgeht (BGH, Urteile vom 15. D e zember 1955 - II ZR 204/54, BGHZ 19, 269, 275 und vom 14. Mai 1956 - II ZR 229/54, BGHZ 20, 363, 370 f.; BAG , NJW 1976, 592; Münc h KommBGB/ Busche, aaO, § 140 Rn. 17 mwN). Dies wäre hier entgegen der Auffassung der Revisionsbegründung aber der Fall, wenn die (unwirksame) Abtretung umg e- deutet würde in die Ermächtigung, die Gutachterkosten im eigenen Namen ge l- tend zu machen. Da sich der Abtretung s erklärung gerade nicht entnehmen lässt, dass die Klägerin Gläubigerin der gesamten Forderung auf Ersatz der Gutachterko s ten werden sollte, verbietet si ch eine Umdeutung dahin gehend, sie als ermächtigt anzusehen, im Wege der Prozessstandschaft diese Ford e- rung in voller H ö he im eigenen Namen geltend zu machen. b) Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht aus der in der Abtretungsverei n barung enthaltenen Anweisung an den regulierungspflichtigen Versicherer, die Sachverständigenkosten unmitte l bar an die Klägerin zu zahlen. Diese Zahlungsanweisung darf nicht isoliert ausgelegt werden, sondern ist im Zusammenhang mit der im vorausgehenden Satz ger e- gelten Abtretung zu sehen. Sie nimmt ersichtlich Bezug auf die Höhe des von der vorgesehenen Abtretung erfassten Betrags und bezieht sich nicht auf e i nen von der (unwirksamen) Abtretung möglicherweise nicht erfassten Teil der Fo r- der ung auf Ersatz der Gutachterkosten. Eine auf diese Zahlungsanweisung g e- 9 10 11 - 8 - stützte Klage wäre mangels hinreichender Bestimmtheit u n zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1953 - III ZR 66/52, BGHZ 11, 192, 194; Greger, aaO Rn. 17, 19). III. Die Kostenen tscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Galke Zoll Diederic h sen Pauge von Pentz Vorinstanzen: AG Saarlouis, Entscheidung vom 19.05.2010 - 26 C 372/10 - LG Saarbrücken, Entscheidung vom 15.10.2010 - 13 S 68/10 - 12
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