BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 260/10 Verkündet am: 18. Mai 2011 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 9, § 10 Abs. 1; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 2, Art. 6, Art. 11 Ein Minderwertausgleich, den der Leasinggeber nach regulärem Vertragsablauf w e- gen einer über normale Verschleißerscheinungen hinausgehenden Ve r schlechterung der zurückzugebenden Leasingsach e vom Leasingnehmer b e anspruchen kann, ist ohne Umsatzsteuer zu berechnen, weil ihm eine steuerbare Leistung des Leasin g- gebers ( § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG ) nicht gegenübersteht und der Leasinggeber deshalb darauf keine Umsatzsteuer zu entrichten hat (Fortführun g des Senatsurteils vom 14. März 2007 - VIII ZR 68/06, WM 2007, 990). BGH, Urteil vom 18. Mai 2011 - VIII ZR 260/10 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 2011 durch de n Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, d ie Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider und die Richterin Dr. Fetzer für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. Oktober 2010 wird zurückg e- wiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine Leasinggesellschaft, schloss im M ärz 2006 mit dem Beklagten für eine Vertragsdauer von 36 Monaten und einer jährlic hen Fahrlei - s tung von 20.000 Kilometern mit darüber hinausgehender Kilometerabrechnung einen Leasingvertrag über einen Pkw Audi Q7. Die dem Vertrag zugrunde g e- legten Leasingbedingungen bestimmen unter Abschnitt XVI . zur Rückga be des Fahrzeugs unter anderem F olgendes: " 2. Bei Rückgabe muss das Fahrzeug in einem dem Alter und der ve r- tragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungsz u stand, frei von Schäden sowie verkehrs - und betriebssicher sein. Normale Ve r- schle i ßerscheinungen gelten nicht als Schaden. ... 3. Bei Rückgabe des Fahrzeugs nach Ablauf der bei Vertragsschluss vereinbarten Leasing - Zeit gilt folgende Regelung: Entspricht das Fahrzeug ... nicht dem Zustand gemäß Ziff. 2 Abs. 1, ist der Leasingnehmer zum Ersatz des entsprechenden Schadens verpfli chtet ... " 1 - 3 - Zu den Halterpflichten heißt es in Abschnitt IX. den Leasingbedingu n ge n unter anderem: " 3. Der Leasingnehmer hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nach den Vo r- schriften der Betriebsanleitung des Herstellers behandelt wird. Das Fahrzeug ist i m Rahmen des vertraglichen Verwendungszwecks scho nend zu behandeln und stets im b etriebs - und verkehrssicheren Zustand zu halten. " An dem zum Ablauf der vereinbarten Leasingdauer zurückgegeben en Fahrzeug stellte die Klägerin über normale Verschleißspuren hinausgehende ( U nfall - )Schäd en fest, deren Beseitigung skosten /Minderwert ein von ihr beau f- tragter S achverständig er auf 6.817,54 netto schätz t e . Ihre auf Ausgleich di e- ses Minderwerts zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 1.295,33 Klage ha t te in den Vorinstanzen nur hinsichtlich des Nettobetrages Erfolg. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision v erfolgt sie ihr Klagebege h- ren hinsichtlich des abe r kannten Umsatzsteuerbetrages weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Leasingtypische Ausgleichsansprüche wie der vorliegend geltend g e- mac hte Minderwertausgleich seien nicht nur bei vorzeitiger, sondern auch bei ordentlicher Beendigung des Leasingverhältnisses nach Ablauf der vereinba r- ten Le a singdauer ohne Umsatzsteuer zu berechnen, weil ihnen eine steuerbare Leistung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht gegenüberstehe und der Leasinggeber deshalb Umsatzsteuer auf sie nicht zu entrichten habe. Insb e- 2 3 4 5 6 - 4 - sondere handele es sich nicht um eine steuerbare sonstige Leist ung, welche nach Art. 2 Nr. 1 der S echsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (ABl. L 145 vom 13. Juni 1977, S. 1 ; i m Folgenden: Umsat z- steuer - Richtlinie ) in der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften voraussetze , dass zwischen dem Leistenden und dem Lei s- tung s empfänger ein Rechtsverhältnis bestehe, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Ve r- gütung den tatsächlichen Gegenwert für die vom Leistungsempfänger e rbrachte Leistung bildet. An einer solchen inneren Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung fehle es nicht nur bei Entschädigungen oder Schadensersatzzahlungen, so n- dern auch bei leasingtypischen Ausgleichsansprüchen im Falle der ordentlichen Beend i gun g des Leasingvertrages durch Zeitablauf. Zwar handele es sich bei diesem Anspruch auf Ausgleich des Fahrzeugminderwertes um einen vertragl i- chen Erfüllungsanspruch. Die zivilrechtliche Einordnung des Anspruchs sei j e- doch für die Frage der Steuerbarkeit scho n deshalb unerheblich, weil die Frage der Umsatzsteuerpflichtigkeit nach Maßgabe der Umsatzsteue r richtlinie in allen Mitgliedstaaten einheitlich beantwortet werden müsse. Es sei deshalb entsche i- dend, dass der Ausgleichszahlung - nicht anders als einer Scha densersatzza h- lung - nach Beendigung des Leasingvertrages und Rückgabe, Verlust oder U n- tergang der Leasingsache keine steuerbare Leistung des Leasinggebers mehr gegenüberstehe. Dessen steuerpflichtige Leistung bestehe in der Gebrauch s- überlassung der Leasing sache auf Zeit. Nach Ablauf der vereinbarten Leasin g- zeit habe er seine vertragliche Hauptleistungspflicht hingegen erfüllt. Demen t- sprechend erbringe auch der Leasingnehmer die von ihm noch geschuldete Ausgleichszahlung nicht, um eine Leistung zu erhalten, sondern weil er vertra g- lich hierzu verpflichtet sei. Entgegen der Auffassung der Klägerin lasse sich i n- 7 - 5 - soweit auch aus dem Inhalt des Leasingvertrages nichts anderes herleiten. In s- besondere sei ihm nicht - auch nicht konkludent - zu entnehmen, dass die Lei s- tung der Klägerin als Leasinggeberin in der Duldung einer Nutzung des Le a- singfahrzeugs über den vertraglich vereinbarten Gebrauch hinaus bestehe und Gegenstand ihrer Leistungspflicht eine vertraglich gerade nicht erlaubte Nu t- zung des Leasinggegenstandes h abe sein sollen. Derartiges liege im G e genteil fern. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Rev i- sion zurückzuweisen ist. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur die Frage, ob der Beklagte der Klägerin auf den unstreiti gen Nettobetrag des geltend gemachten Fah r- zeugminderwerts auch Umsatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG in Höhe von 1.295,33 zu erstatten hat. Diese Frage ist mit dem Berufungsgericht zu ve r- neinen, weil die Klägerin selbst insoweit keine Umsat z steuer an das Finanzamt abzuführen hat. 1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lief e- rungen und sons tigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Sonstige Leistungen sind gemäß § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG Leistungen, die keine Lieferungen sind. Bemessung s- grundlage für die Umsatzsteuer bei Lieferungen und sonstigen Lei s tungen ist das vereinbarte Entgelt ( § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG ). Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG ). Diese Vorschriften b e ruhen auf d en Bestimmungen der Umsatzsteuer - Richtlinie . Gemäß deren Art. 2 Nr. 1 u n- terliegen der Mehrwertsteuer Lieferungen von Gegenständen und Dienstlei - 8 9 10 - 6 - s tungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt. Als Dienstleistung gilt nach Ar t. 6 Abs. 1 der Umsatzsteuer - Richtlinie jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstands im Sinne des Art. 5 ist. B e- steuerungsgrundlage ist bei Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistu n- gen gemäß Art. 11 Abs. 1 Buchst. a der Umsatzsteuer - Richtlini e alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger oder von einem Dri t- ten erhält oder erhalten soll. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gericht s hofs der E uropäischen Union wird eine Leistung nur dann im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Umsatzsteuer - Richtlinie gegen Entgelt erbracht, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gege n- se i tige Leistungen ausge tauscht werden, wobei die vom Leistenden empfang e- ne Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsem p fänger erbrachte Leistung bildet ( zuletzt Urteil vom 16 . Dezember 2010 - Rs. C - 270/09 DStR 2011, 119 Rn. 16 mwN - Mcdonald Resort Ltd. ). Dem h aben sich der Bundesfinanzhof ( zuletzt BFH, DStR 2010, 2184, 2185 mwN) und der Bunde s- gericht s hof ( zuletzt Senatsu rteil vom 14. März 2007 - VIII ZR 68/06 , WM 2007, 990 Rn. 12 mwN ) angeschlossen. Da zu muss zwischen der Leistung und dem erhaltenen Gegenwert e in unmittelbarer Zusammenhang bestehen (EuGH, U r- teil vom 18. Juli 2007 - Rs. C - 277/05 , Slg. 2007, I - 6415 R n. 19 mwN - Soci é té thermale d'Eugénie - les - Bains ) , wo bei sich in erster Linie nach dem der Lei s tung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis bestimmt , ob d ie Leistung des Unterne h- mers derart mit der Zahlung verknüpft ist, dass sie sich auf die Erla n gung einer Gegenleistung (Zahlung) richtet ( BFH, aaO mwN). D emgegenüber sind sogenannte Entschädigungen oder Schadense r- satzzahlungen kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts, wenn die Za h- 11 12 - 7 - lung nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahle n den erfolgt, sondern weil der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für e i nen Schaden und seine Folgen einzustehen hat ( Senatsurteil vom 14. März 2007 - VIII ZR 6 8/0 6 , aaO Rn 13 mwN ; BFH , aaO). Die Entscheidung darüber, ob es sich steue r- rech t lich um nicht umsatzsteuerpflichtigen echten Schadensersatz oder um eine steue r bare sonstige Leistung handelt, hängt davon ab, ob die Zahlung mit einer Leistung des Steuerpflic htigen in Wechselbeziehung steht, ob also ein Lei s- tungsaustausch stattgefunden hat. Grundlage des Leistungsaustauschs ist d a- bei e i ne innere Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung im Sinne eine s unmi t telbaren Zusammenhangs zwischen der Leistung und dem erhaltenen Gege n wert . Maßgebend ist insoweit der tatsächliche Geschehensablauf. Lässt dieser erkennen, dass die " Ersatzleistung " die Gegenleistung für eine empfa n- gene Lieferung oder sonstige Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG da r- stellt, liegt kein e nichtsteuerbare Schadensersatzleistung, sondern steuerpflic h- tiges Entgelt vor ( Senatsurteil vom 14. März 2007 - VIII ZR 68/0 6 , aaO mwN). 2. In Übereinstimmung damit wird in der höchstrichterlichen Rechtspr e- chung angenommen , dass Schadensersatzleistun gen, die der Leasingnehmer nach außerordentlicher Kündigung des Leasingvertrages zu erbringen hat, o h- ne Umsatzsteuer zu berechnen sind, weil ihnen - infolge der durch die Künd i- gung des Leasingvertrages bewirkten Beendigung der vertraglichen Hauptlei s- tungsp flicht des Le a singgebers - eine steuerbare Leistung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht gegenübersteht und der Leasinggeber deshalb U m- satzsteuer auf sie nicht zu entrichten hat ( BGH, Urteile vom 11. Februar 1987 - VIII ZR 27/86, WM 1986, 562 unter 1 c; vom 11. Mai 1988 - VIII ZR 96/87, BGHZ 104, 285, 291; vom 22. Oktober 1997 - XII ZR 142/95, WM 1998, 609 unter II 1 b bb ; vom 14. März 2007 - VIII ZR 68/0 6 , aaO Rn 14 f. mwN zum Meinungsstand; BFHE 178, 485, 489 f. ) . D enn d er Schadensersatz, den der Le a singnehmer nach einer von ihm schuldhaft veranlassten außerordentlichen 13 - 8 - Künd i gung des Leasingvertrags durch den Leasinggeber zu leisten hat, stellt nicht die Ve r gütung für eine vom Leasinggeber bereits tatsächlich erbrachte Leistung dar. Steuerpflichtige L eistung des Leasinggebers im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Nr. 9 UStG ist die Gebrauchsüberlassung der Leasingsache auf Zeit. Ist der Vertrag wegen Zahlungsverzugs des Leasingnehmers oder e i- ner anderen Pflichtverletzung des Leasingnehmers gekündigt und d ie Le a- singsache deswegen an den Leasinggeber zurückgegeben oder verwertet wo r- den, ist die ve r tragliche Hauptleistungspflicht des Leasinggebers beendet. Eine Schadensersatzzahlung, die der Leasingnehmer für den Ausfall seiner Leasin g- raten zu e r bringen hat, steht deshalb nicht mehr im Austauschverhältnis mit einer Leistung des Leasinggebers und begründet für diesen, wie bereits ausg e- führt, keinen steue r pflichtigen Umsatz ( Senatsurteile vom 11. Februar 1987 - VIII ZR 27/86 , aaO; vom 14. März 2007 - VIII ZR 68 /0 6 , aaO Rn . 16 ). Nichts anderes gilt nach der Rechtsprechung des Senats für eine Sch a- densersatzzahlung, die der Leasingnehmer in diesem Zusammenhang für den Mi n derwert der zurückgegebenen Leasingsache zu leisten hat. Daran ändert nichts, dass die Scha densersatzzahlung auch dem Ausgleich der noch nicht amortisierten Anscha f fungs - und Finanzierungskosten des Leasinggebers dient. Zwar besteht die Vertragsleistung des Leasinggebers leasingtypisch nicht nur in der zeitweiligen Gebrauchsüberlassung eines Sac hgutes, sondern - wirtschaftlich gesehen - auch in der B e reitstellung des dafür erforderlichen Kapitals auf Zeit mit dem Ziel einer Amortisation dieses Kapitaleinsatzes durch die vom Leasinggeber zu erbringenden Leistungen (Senatsurteil e vom 22. J a- nuar 198 6 - VIII ZR 318/84, BGHZ 97, 65, 72 f.; vom 19. März 1986 - VIII ZR 81/85, WM 1986, 673 unter III 3 b; vom 1. März 2000 - VIII ZR 177/99, WM 2000, 1009 unter II 2 c; vgl. auch Senatsurteil vom 03. Juni 1992 - VIII ZR 138/91, BGHZ 118, 282, 290 ). Wird der V ertrag jedoch vorzeitig beendet und die Leasingsache z u rückgegeben oder verwertet, ist dem Leasingnehmer nicht 14 - 9 - nur der weitere Sachgebrauch, sondern auch die mittelbare Kapitalnutzung en t- zogen (vgl. Senatsurteil vom 19. März 1986 - VIII ZR 81/85, aaO). Der Leasin g- geber führt , soweit durch eine ihm zu erbringende Schadensersatzzahlung noch nicht gedeckte Anschaffungs - und Finanzierungskosten ausgeglichen werden sollen, daher keine der Umsatzsteuer unte r liegende Leistung mehr aus . So verhält es sich auch bei dem leasingtypischen Ausgleichsanspruch des Leasinggebers, der nach der ständigen Senatsrechtsprechung auf Au s- gleich seines noch nicht amortisierten Gesamtaufwandes zum Zeitpunkt einer ordentlichen Kündigung, einer nicht durch den Leasingnehmer schuld haft ve r- a n lassten außerordentlichen Kündigung oder einer einvernehmlichen vorzeit i- gen Beendigung des Le a singvertrages gerichtet ist (Senatsurteil vom 14. März 2007 - VIII ZR 68/06 , aaO Rn. 16 f. mwN) . Zwar handelt es sich dabei nach der Senatsrechtsprechun g um einen vertraglichen Erfüllungsanspruch ( Senatsurte i- le v om 22. Januar 1986 - VIII ZR 318/84, aaO S. 72, 78; vom 10. Juli 1996 - VIII ZR 282/95 , WM 1996, 1690 unter III 2; vom 1. März 2000 - VIII ZR 177/99, aaO unter II 2 d). Für die umsatzsteuerliche B eurteilung kommt es j e doch auf die zivilrechtliche Einordnung als Schadensersatz - oder Ausgleichsa n spruch nicht entscheidend an. Diese Einordnung kann schon deswegen nicht entsche i- dend sein, weil die Frage der Umsatzsteuerpflichtigkeit nach Maßgabe der U m- s atzsteuer - Richtlinie in allen Mitgliedsstaaten einheitlich zu beantworten ist. I n- soweit ist vielmehr maßgeb end, dass der Ausgleichszahlung, nicht a n ders als der Schadensersatz zahlung , nach Beendigung des Leasingvertrages und Rückg a be, Verlust oder Untergan g der Leasingsache keine steuerbare Leistung des Leasinggebers mehr gegenübersteht (Senatsurteil vom 14. März 2007 - VIII ZR 68/0 6 , aaO Rn. 18 mwN) . 3. D a s gilt entgegen der Auffassung der Revision auch für einen Minde r- wertausgleich , den der Leasing geb er nach regulärem Vertragsablauf wegen 15 16 - 10 - einer über normale Verschleißerscheinungen hinausgehenden Verschlecht e- rung der zurückzugebenden Leasingsache bea n spruchen kann . a) Allerdings vertritt die Finanzverwaltung (BMF, Schreiben vom 22. Mai 2008 - IV B 8 - S 7100/07/10007, 2008/0260780 , BStBl. I S. 632 unter 2; A b- schn. 3 Abs. 9 Nr. 3 USt R 2008 zu § 1 UStG ; ebenso Köhler in Plück e baum/ Widmann, U msatzsteuergesetz , Stand 2010, § 4 Rn. 91) die Au f fassung, es handele sich bei Zahlungen zum Ausgleich eines Minder werts um En t gelt für eine bereits erfolgte Leistung des Leasinggebers in Form der Gebrauchsübe r- lassung und Duldung der Nutzung über den vertragsgemäßen Gebrauch hi n- aus . Im Rahmen der Mischkalkulation, wie sie für einen auf volle Amortisation abziele n den Le asingvertrag typisch sei, stelle der Minderwertausgleich eine leasingtypische vertragliche Gegenleistung für die Überlassung des Leasingg e- genstands durch den Leasinggeber dar. Dementsprechend habe der Leasin g- nehmer - anders als der Mieter - auch für diejen igen Veränderungen und Ve r- schlechteru n gen einzutreten, die auf Zufall und höherer Gewalt beruh t en. Der für den Le a singnehmer verbrauchbare Vorteil liege in der " übervertraglichen " substanzbeeinträchtigenden Nutzung. Der erforderliche Leistungswille des Le a- singgebers ergebe sich insofern aus der vertraglichen Wertmind e rungsklausel. In dieser sei die konkludente Zustimmung zu dem entsprechenden " überve r- tra g lichen Gebrauch " zu sehen. Das gelte auch im Falle des planmäßigen Ve r- laufs eines Leasingve r trags. b) In der z ivilgerichtlichen Instanzrechtsprechung herrscht demgege n- über die Auffassung vor, der Minderwertausgleich unterliege weder in der im Senatsurteil vom 14. März 2007 (VIII ZR 68/06, aaO) entschiedenen Fallkon - s tellation noch im Falle einer regulären Vertragsbeendigung nach Ablauf der vereinbarten Leasingzeit der Umsatzsteuer (OLG Stuttgart, JurBüro 2010, 209; DStRE 2010, 1514 f. ; OLG Koblenz, NJW - RR 2010, 778 f. ; OLG Düsseldorf, 17 18 - 11 - B e schluss vom 2. September 2010 - 24 U 15/10, juris Rn. 6; LG München I, DAR 2008, 591; ebenso auch FG Hannover, Schaden - Praxis 2011, 163 sowie das übe r wiegende Schrifttum: Rau/Dürrwächter/Schuhmann, Kommentar zum Umsatzsteue r gesetz, Stand 20 08 , § 10 Anm. 65 " Leasing " unter Hinweis auf Klenk, DB 2006, 1 1 80, 1 1 81 f.; Müller - Sar nowski, DAR 2007, 519, 520; de Weerth, DStR 2008, 392, 393; Moseschus, EWiR 2007, 649, 650; Har t mann/ Metzenmacher/Probst, Umsatzsteuergesetz, Stand 2009, E § 10 Rn. 84.1; zweifelnd Flückinger/Georgy in Plück e baum/Widmann, aaO, § 1 Rn. 483 ) . c) Allein d ie letztgenannte Auffassung wird den Anforderungen gerecht, die an den erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang der Leistung - hier des Leasinggebers in Gestalt einer zeitweiligen Gebrauchsüberlassung des Fah r- zeugs und wirtschaftlich gesehen auch in Gesta lt der Bereitstellung des dafür erforderlichen Kapitals auf Zeit - und dem erhaltenen Gegenwert - hier dem vom Leasingnehmer auszugleichenden Minderwert - gestellt werden müssen (d a zu vorstehend unter II 1). aa) D ie Leistung der Klägerin als Leasinggebe rin war nicht derart mit der vom Beklagten zu erbringenden Zahlung verknüpft , dass sie auf die Erla n gung einer solchen Gegenleistung ge richtet war . Vielmehr war die vertragliche Haup t- leistungspflicht der Klägerin beendet, nachdem sie das Fahrzeug - hier au s A n- lass des Ablaufs der Leasingdauer - zurückerlangt und auf diese Weise z u- gleich die dem Beklagten eingeräumte Kapitalnutzung geendet hatte . Damit fehlt es - ähnlich wie bei Schaden s ersatzzahlungen, die der L easingne h mer für den Ausfall seiner Leasingrat en zu erbringen hat (vgl. BGH, Urteil vom 11. Fe b- ruar 1987 - VIII ZR 27/86, aaO) - zwischen den Leistungspflichten der Kläg e rin und der Ausgleichspflicht des Beklagten an der für den erforderlichen unmitte l- baren Zusammenhang dauerhaften Abhängigkeit in Ent stehung und Fortb e- 19 20 - 12 - stand dieser Pflichten ( Senatsurteil vom 14. März 2007 - VIII ZR 68/06 , aaO Rn. 16 ). bb) Etwas anderes lässt sich entgegen der Auffassung der Finanzverwa l- tung auch nicht aus dem Senatsurteil vom 1. März 2000 (VIII ZR 177/99, aaO unter II 2 c) entnehmen . Soweit dort in Abgrenzung zum Ersatzanspruch nach § 558 BGB auf die leasingtypische Amortisationsfunktion des Ausgleichsa n- spruchs abgehoben und unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 22. Januar 1986 ( VIII ZR 318/84, aaO) ausgeführt worde n ist, dass die Leistungen des Leasingnehmers, die zusammen mit der Verwertung des zurückgegebenen Fahrzeugs durch den Leasinggeber die volle Amortisation des vom Leasingg e- ber für die Anschaffung des Leasingfahrzeugs eingesetzten Kapitals einschlie ß- lich de s kalkulierten Gewinns bezwecken, die leasingtypische vertragliche G e- genlei s tung für die Überlassung des Leasingfahrzeugs durch den Leasinggeber darstellen, kann dies - wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 14. März 2007 (VIII ZR 68/06, aaO Rn. 16 f.) klargestellt hat - nicht im Sinne eines Au s- tauschverhältnisses mit einer Leistung des Leasinggebers und damit einer g e- genseitigen unmittelbaren Abhängigkeit der betreffenden Pflichten voneinander verstanden wer den. cc) Das ergibt sich im Übrigen auch schon aus dem dabei in Bezug g e- nommenen Senatsurteil vom 22. Januar 1986 ( VIII ZR 318/84, aaO S. 78) . Dort ist ausgeführt , dass der aus dem Erfüllungsanspruch der Leasinggeb erin bei ungekündigtem Vertragsablauf abgeleitete A nspruch auf Ausgleich eines b e- sc hädigungsbedingte n Minderwert s dahin geht , die Differenz zwischen dem tatsächlich e r zielten Erlös aus der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs und dem festgestellten oder noch zu ermittelnden Wert bei Rückgabe in ve r- tragsgem ä ßem Zustand nach Ablauf der v orgesehenen Vertragsdauer bis zu dem Wert aufzufüllen, welcher nach der dem Vertragsverhältnis zugrunde li e- 21 22 - 13 - genden Mischkalkulation neben den Leasingraten zur Amortisation des G e- samtaufwa n des der Leasinggeberin beiträgt. Hiernach handelt es sich deshalb - i n seiner Wirkung einem Entschädigungsanspruch gleich - lediglich um e i nen erst durch nachträglichen Wertvergleich konkretisierten vertraglichen Auffü l- lungsanspruch, der nicht als Gegenwert für die vom Leasinggeber geschuld e ten und hier sogar schon vollstän dig erbrachten Leistungen, sondern deshalb g e- schuldet ist, weil der Leasing nehm er sich vertraglich verpflichtet hat, den Le a- singgegenstand in einem Zustand zurückzugeben, der sich noch im Ra h men des vertraglich bestimmten und nur insoweit dem Leasinggeber zugewi e senen Nutzungsrisikos bewegt (vgl. auch de Weerth, aaO unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 18. Juli 2007 - Rs. C - 277/05, aaO Rn. 25 f. mwN - Soci é té the r male d'Eugénie - les - Bains ). d ) Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung kann die hier verei n- barte Zahlung zum Ausgleich eines Minderwerts auch nicht als Entgelt für eine b e reits erfolgte Leistung des Leasinggebers in Form der Gebrauchsüberlassung und Duldung der Nutzung über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus ang e- sehen werden. Zwar können nach § 1 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 9 UStG d er U m- satzsteuer unterliegende sonstige Leistungen, die ein Unternehmer gegen En t- gelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, auch in einem Gewähren, U n- terlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Z u standes bestehen , wenn die Zahlung der Summe mit einer Leistung des Steuerpflichtigen in Wechselb e- ziehung steht und deshalb ein Leistungsaustausch stattgefunden hat , dessen Grundlage eine innere Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung ist ( BGH , Urteil vom 22. Oktober 1 997 - XII ZR 142/95, aaO mwN). Eine solche in einer Wechselbeziehung zum Minderwertausgleich stehende Duldung der Klägerin hat das B e rufungsgericht jedoch rechtsfehlerfrei verneint. 23 - 14 - Das Berufungsgericht ist - im Einklang mit der Rechtsprechung des S e- na ts ( Urteil vom 14. März 2007 - VIII ZR 68/06, aaO Rn. 16 ff.) - davon ausg e- gangen, dass der Ausgleichszahlung - nicht anders als einer Schadensersat z- zahlung - nach Beendigung des Leasingvertrages und Rückgabe der Leasing - s ache keine steuerbare Leistung des Leasinggebers mehr gegenübersteht und der Leasingnehmer die von ihm noch geschuldete Ausgleichszahlung nicht e r- bringt, um eine Leistung zu erhalten, sondern weil er vertraglich hierzu ve r- pflic h tet ist. Dagegen wendet sich die Revision aus den vorstehenden Erw ä- gungen vergeblich. Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, dass sich anderes auch nicht aus dem Inhalt des Leasingvertr a ges herleiten und sich ihm insbesondere nicht entnehmen lasse, dass die Leistung der Kläg e- rin als Leasinggeberin in der Duldung einer Nutzung des Le a singfahrzeugs über den vertraglich vereinbarten Gebrauch hinaus bestehe. Diese tatrichterliche Würdigung , die - soweit sie eine solche Annahme als fernliegend ansieht - z u- dem mit der Lebenserfahrung im Ein klang steht, ist , selbst wenn man ang e- sichts der formularvertraglichen Ausgestaltung der Vertragsb e ziehungen der Parteien von einer uneingeschränkten Nachprüfbarkeit durch den Senat au s- geht, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Revision bringt dag e- gen nichts vor. Da s gilt - worauf auch das von der Revision selbst vorgelegte Urteil des Finanzgerichts Hannover vom 2. Dezember 2010 (5 K 224/09, aaO Rn. 28), dem identische Leasingbedingungen zugrunde gelegen haben, zutre f- fend hinweist - vorliegend umso mehr, als die Leasingbedingungen der Kläg e- rin , die nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts in den Vertrag einbezogen worden sind, unter Abschnitt IX. Abs. 3 im Gegenteil ein Benutzungsrecht des Beklagten sogar au s drücklich auf eine schonende Behandlung des Fahrzeugs im Rahmen des vertraglichen Ve r- wendungszwecks b e grenzt haben. 24 25 - 15 - e) Einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Ausl e- gung der Richtlinie 77/388/EWG bedarf es nicht, weil nach der vor stehend unter II 1 dargestellten Rechtsprechung des Gerichtshofs die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts de r art offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt und die Vorlagepflicht letztinstanzlicher Gerichte der Mitglie d- staa ten g e mäß Art. 267 Abs. 3 AEUV entfällt ( " acte clair " ; vgl. nur BGH, Urteile vom 3. November 2010 - VIII ZR 337/09, NJW 2011, 56 Rn. 31; vom 13. Jan u ar 2011 - III ZR 146/10, MMR 2011, 341 Rn. 35; jeweils mwN). Ball Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 21.05.2010 - 8 O 130/10 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 05.10.2010 - 6 U 115/10 - 26
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