BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 260 /11 vom 14. Februar 201 2 in dem R e chtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger, so wie d ie Richter Dr. Achilles und Dr. Bünger beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten durch ei n- stimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Gründe: 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung mehr. D er Senat hat die vom Berufungsgericht als Zulassungsgrund genannte Rechtsfrage - Zulässigkeit des sogenannten Abflussprinzips bei der Heizkos tenabrechnung - inzwischen ebenso wie das Berufungsgericht dahin beantwortet, dass in die Heizkostenabrechnung gemäß § 7 Abs. 2 HeizkostenV die Kosten der in der Abrechnungsperiode verbra u c h- ten Brennstoff e einzustel len sind, eine Anwendung des Abflussprinzips im B e- reich der H eizkostenverord nung mithin nicht zulässig ist (Senatsurte il vom 1. Februar 2012 - VIII ZR 156/11, zur Veröffentlichung bestimmt). 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Entgegen der Ansicht der Revision kommt es nicht darauf an, ob die Parteien - wie das Amtsgericht angenommen hat - durch die bish erige Handhabung eine Abrechnung nach dem Abflussprinzip stillschweigend vereinbart haben; denn gemäß § 2 Heiz - kostenV gehen die Vorschriften der Verordnung rechtsgeschäftlichen Besti m- mun gen vor. H iervon sind nur Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, 1 2 - 3 - von denen eine vom Vermieter bewohnt ist, ausgenommen; diese Ausnahme liegt hier nicht vor. Die Heizkostenabrechnung des Beklagten ist inhaltlich fehlerhaft, weil in ihr nicht die Kosten des im Abrechnungszeitraum verbrauchten Brennstoffs u m- gelegt sind , sondern die Kosten des am Ende des Abrechnungszeitraums nachgetankten Brennstoffs . Das Berufungsgericht hat diesen Fehler zutreffend korrigiert und dem Beklagten die geltend gemachten Nachzahlungsbeträge deshalb ( nur ) insoweit zugesprochen, als sie aufgru nd der berichtigten Abrec h- nung gerechtfertigt waren. 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Bünger Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zur ückweisungsbeschluss vom 17. April 2012 erledigt worden. Vorinstanzen: AG Osnabrück, Entscheidung vom 24.02.2011 - 48 C 286/10 (5) - LG Osnabrück, Entscheidung vom 05.08.2011 - 12 S 101/11 - 3 4
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