BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 260 /1 1 Verkündet am: 17. Dezember 2014 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: j a BGHZ: nein BGHR: ja VVG a. F. (Fassung vom 21. Juli 1994, gültig vom 29. Juli 1994 bis zum 7. De zember 2004), § 8 Abs. 5 Satz 4; EWGRL 619/90 Art. 15 Abs. 1 Satz 1; EWGRL 96/92 Art. 31 Abs. 1 Die in § 8 Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 4 VVG a.F. getroffene Regelung, nach we l- cher auch bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung des Versicherungsne h mers über sein jeweiliges Lösungsrecht dieses einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie erlischt, ist richtlinienkonform eins chränkend dahin auszulegen, dass sie im Bereich der Lebens - und Rentenversicherung und der Zusatzversicherung zur Lebensvers i- cherung nicht anwendbar ist, hingegen auf die übrigen von § 8 VVG a.F. erfassten Versicherungsarten uneingeschränkt Anwendung finde t (Fortführung von BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101). BGH, Urteil vom 17. Dezember 2014 - IV ZR 260/11 - LG Braunschweig AG Braunschweig - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 2014 für Recht erkannt: Auf d ie Revi sion der Kläger in wird das Urteil der 7. Zivi l- kammer des Landgerichts Braunschweig vom 11. N o- vember 2011 aufgehoben und die Sache zur neuen Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurüc k- verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger in begehrt von de m beklagten Versicherer Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Renten versicherung . Diese wurde mit Vertragsbeginn zum 1. Dezember 200 0 abg e- schlossen . Die Belehrung über das Recht zum Rücktritt bzw. Widerruf befand sich am Ende des Antragsformulars innerhalb eines insgesamt im Fettdruck gehaltenen , mit " Wichtige Hinweise " überschriebenen Textbl o- ckes zwische n Hinweisen zur Schweigepflicht entbindung und Datenve r- arbeitung und ein em Verweis auf die auf der Folgeseite abgedruckte n Hinweise und Erklärungen zur Unfallversicherung. 1 2 - 3 - Im Oktober 2005 kündigt e die Klägerin den Vertrag , und der Vers i- cherer zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2009 erklärte sie sc hließlich den Widerspruch " gemäß § 5a VVG a.F. " Mit ihrer Klage verlangt sie die Rückzahlung al ler auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst 7 % Zinsen als Ausgleich für aus den Prämien gezogene Nutzungen. A bzüglich des bereits ausge zahlten Rückkauf s- we rts hat sie daraus einen Betrag von insgesamt 4.582,8 4 den die Beklagte in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Vertragsbeginn zu verzinsen habe . Nach ihrer Auffassung war die erteilte Belehrung drucktechnisch nicht hinreichend hervorgehoben . Hinzu kämen inhaltliche Defizite. Dies führe zu einem zeitlich unbeschränkten Widerspruch srecht , da die g e- setzlich vorgesehene zeitliche Begrenzung Unionsrecht widerspreche . Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen , d as Land gericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mi t der Revision verfolgt die Klägerin das Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Z u- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 3 4 5 6 7 - 4 - I . Dieses hat ein en Prämienr ückerstattungsans pruch aus § 812 BGB oder einem anderen Rechtsgrund verneint . Offen lassend, ob w e- gen Vertragsschlusses nach dem Antragsmodell die Voraussetzungen des § 5a VVG a.F. vorl ie gen, geht das Berufungsgericht davon aus, die Klägerin sei ordnungs gemäß belehrt worde n und habe sowohl die Wide r- spruchsfrist des § 5a Abs. 1, 2 VVG a.F. als auch die Rücktrittsfrist des § 8 Abs. 5 VVG a.F., überdies die Fristen aus § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. und § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG a.F. versäumt. II . Das Berufungsurteil hält recht licher Nachprüfung nicht stand. Anders als das Berufungsgericht meint, folgt d er Anspruch auf Prämienrückzahlung dem Grunde nach aus § 346 Abs. 1 BGB. 1. Entgegen der Revisionserwiderung ist der Rechtsstreit nicht b e- reits z ur Beantwortung der F r age an das Berufungsgericht zurückzuve r- weisen , ob der Versicherungsnehmerin das Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. und damit eine Rückabwicklung nach §§ 812 ff. BGB oder das Rücktritts recht aus § 8 Abs. 5 VVG (in der vom 29 . Juli 1994 b is 7. Dezember 2004 geltenden Fassung vom 21. Juli 1994 im Folgenden: a.F. ) und damit eine Rückabwicklung nach den §§ 346 ff. BGB ( K. Johannsen in Beckmann/Matusche - Beckmann, Versicherung s- rechts - Handbuch 2. Aufl. § 8 Rn. 56 ) offen steht . Das Berufung sgericht hat festgestellt, dass der Vertragsschluss nach dem Antragsmodell e r- folgte, was dem bisherigen Vortrag der Beklagten entsprach und von der Klägerin im Revisionsverfahren hingenommen wird. § 8 Abs. 6 VVG a.F. stellt für solche Fälle das Verhältnis zwischen § 5a Abs. 1 VVG a.F. und 8 9 10 11 - 5 - § 8 Abs. 4 und 5 VVG a.F. klar. Danach findet hier § 8 Abs. 5 VVG a.F. Anwendung, weil ein Vertragsschluss nach dem so genannten Police n- modell nicht erfolgt und damit das Widerspruchsrecht aus § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a. F. nicht eröffnet ist. 2. Infolge der Ausübung des Rücktrittsrechts aus § 8 Abs. 5 VVG a.F. durch die Klägerin sind nach § 346 Abs. 1 BGB die empfangenen Leistungen dem Grunde nach zurück zu gewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. a ) Di e mit Schreiben vom 3. Dezember 2009 abgegebene Erkl ä- rung der Klägerin ist ungeachtet ihrer Bezeichnung als Widerspruch " gemäß § 5a VVG a.F. " als Rücktrittserklärung nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. auszulegen. E ntscheidend ist , dass darin der unbedingte Wille zum Au s- druck kommt , sich rückwirkend vom Vertrag lösen und die Rückzahlung sämtlicher Prämien geltend machen zu wollen. Die Auslegung d ieser Erklärung kann der Senat selbst vornehmen, da die Aufklärung weiterer relevanter Umstände nicht zu erwarten ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 1997 V ZR 250/96, NJW 1998, 1219 unter II 3 m.w.N.; MünchKomm - ZPO/Krüger, 4. Aufl. § 546 Rn. 10). b ) Der Rücktritt ist rechtzeitig erklärt, obwohl zum Zeitpunkt der Erklärung die in § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG a.F. normierte M onatsfrist abg e- laufen war . aa ) Nach dem durch Bezugnahme auf die Vertragsunterlagen fes t- gestellten Sachverhalt, der weitere Fest stellungen nicht erwarten lässt, wurde die Klägerin nicht ordnungsgemäß i . S . von § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a.F. belehrt. Sowe it das Berufungsgericht von einer " ordnungsgemäßen 12 13 14 15 - 6 - Belehrung " ausgeht, verhält es sich nur zum Zugang , nicht aber zur Form derselben . Die im Antragsformular enthaltene Belehrung war nicht ausre i- chend drucktechnisch hervorgehoben und konnte deshalb die Rücktritt s- frist des § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG a.F. nicht wirksam in Lauf setzen (vgl. § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a.F.). Zwar war eine drucktechnische Hervorh e- bung der Belehrung vom Wortlaut des § 8 Abs. 5 VVG a.F. (wie auch des § 8 Abs. 4 VVG in der vom 1. Januar 1991 bis zum 28. Juli 1994 gültigen Fassung) nicht ausdrücklich vorausgesetzt . Der Senat hat aber bereits zu § 8 Abs. 4 VVG a.F. klargestellt, dass die Belehrung zur Erreichung ihres gesetzlichen Zweckes inhaltlich möglichst umfassend, unmissve r- ständlich u nd aus Sicht der Verbraucher eindeutig sein muss. Das erfo r- dert eine Form der Belehrung, die dem Aufklärungsziel Rechnung trägt und darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das maßgebliche Wissen zu vermitteln ( Senatsurteil vom 16. Okt o- ber 2013 IV ZR 52/12, VersR 2013, 1513 Rn. 14 m.w.N. ). Die der Klägerin gegebene Belehrung genügt diesen Anforderu n- gen nicht. S ie ist inmitten eines Textblockes abgedruckt, der weitere I n- formationen, unter anderem über die Ermächtigung zur Entb indung von der Schweige pflicht, zur Datenverarbeitung und zum Widerspruch in der Unfallversicherung , enthält. Innerhalb dieses Textblockes ist der Hinweis auf das Rücktrittsrecht in keiner Weise drucktechnisch hervorgehoben. Der gesamte Textblock ist vielm ehr fettgedruckt . Weder der Fettdruck noch die Stellung der Belehrung im Antragsformular reichen daher aus, um eine Kenntnisnahme des Versicherungsnehmers hiervon zu gewäh r- leisten ( vgl. Senatsurteil vom 16. Oktober 2013 IV ZR 52/12 aaO Rn. 15) . 16 17 - 7 - Sch on wegen dieses Formmangels der Belehrung konnte die Rüc k trittsfrist nach § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a.F. nicht zu laufen beg i nnen. Darauf, ob - wie die Revision rügt - die Belehrung darüber hinaus auch an inhaltlichen Defiziten litt, kommt es insoweit nicht me hr an. bb ) Der Wirksamkeit der Rücktrittserklärung steht auch nicht der Ablauf der f ür einen solchen Fall b estimmte n F rist aus § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG a.F . entgegen, nach welcher das Rücktrittsrecht bei unterbliebener Belehrung jedenfalls einen Monat na ch Zahlung der ersten Prämie e r- lischt. D iese Befristung ist unwirksam. Das Rücktritts recht der Klägerin bestand mithin noch im Zeitpunkt der Rücktritt serklärung fort. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 8 VVG a.F. entsprechend den im S enatsurteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101) dargelegten Grundsätzen. (1) In dieser Entscheidung hat der Senat die Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. im Rahmen einer gespaltenen Auslegung (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 28) richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert, dass sie im Anwendungsbereich der Richtlinie 90/619 /EWG (Zweite Richtlinie Lebensversicherung, ABl. L 330 S. 50) und der Richtlinie 92/96/EWG (Dritte Rich tlinie Lebensversicherung, ABl. L 360 S. 1) keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens - und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensve r- sicheru ng grundsätzlich ein Widerspruchsrecht unbefristet fortbesteht, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation 18 19 20 21 - 8 - oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat (im Einzelnen d a- zu Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 22 - 34). (2) Für das Rücktrittsrecht aus § 8 Abs. 5 VVG a.F. kann nicht s anderes gelten. Es macht keinen Unterschied, dass die Anwendung des § 8 Abs. 5 VVG a.F. einen Vertragsschluss nach dem Antragsmodell, d.h. eine Übergabe der Versicherungsbedingungen und der Verbrauche r- informationen bereits bei Antragstellung voraussetzt. Entscheidend ist a l- lein, dass die Befristung des Rücktrittsrechts bei Fehlen einer ordnung s- gemäßen Belehrung über das Recht zum Rücktritt im Ergebnis zu einer vertraglichen Bindung führen könnte , ohne dass dem Versicherung s- nehmer die Rücktrittsmöglichkeit ordnungsgemäß zur Kenntnis gebracht wäre. Diese Gefahr wird durch die Frist des § 8 Abs. 5 VVG a.F. gege n- über der vom Senat (aaO) beanstandeten Frist in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. noch dadurch verschärft, dass das Rücktrittsrecht aus § 8 Abs. 5 VVG a.F. nicht erst ein Jahr, sondern bereits einen Monat nach Za h- lung der ersten Prämie erlöschen sollte. Für die von der Beklagten ang e- regte Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bestand kein Anlass, die Frage ist durch dessen Urteil vom 19. Dezember 2013 (EuGH , VersR 2014, 225) hinreichend geklärt. (3) Anders als die Beklagte zuletzt mit Schriftsatz vom 12. De - zember 2014 geltend gemacht hat , ergeben sich gegen eine Übertr a- gung der vorgenannten Grundsätze auf die Regelung des § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG kein e durchgreifenden Bedenken daraus, dass die richtl i- nienkonforme Auslegung hier zum Wegfall dieser Befristung und damit zur vollständigen Aufhebung der in § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG a.F. getroff e- nen Regelung führt. Diese war lediglich ein für Lebensversicherungs ve r- träge geltender Teil einer für alle Versicherungsverträge angeordneten 22 23 - 9 - Befristung des Rechts des Versicherungsnehmers, sich von der vertra g- lichen Bindung zu lösen. § 8 VVG a.F. erfasste alle nicht im Policenmodell geschlossenen Versicherungsverträg e und regelte die insoweit bestehenden Lösung s- rechte des Versicherungsnehmers das Recht zum Rücktritt von L e- bensversicherungsverträgen (§ 8 Abs. 5 VVG a.F.) und das Recht zum Widerruf sonstiger Versicherungsverträge (§ 8 Abs. 4 VVG a.F.). Für alle diese Verträge sah § 8 VVG a.F. vor, dass das jeweilige Lösungsrecht eines nicht ordnungsgemäß darüber belehrten Versicherungsnehmers einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie erlöschen sollte. Einer so l- chen Frist stehen indes die vorgenannten Lebensversicherun gsrichtlinien bei Versicherungsverträgen entgegen, die dem Anwendungsbereich di e- ser Richtlinien unterfallen. Eine richtlinienkonforme teleologische Redu k- tion ist hier insoweit möglich, als die Monatsfrist für den Rücktritt von Lebens - und Rentenversicherun gen sowie Zusatzversicherungen zur L e- bensversicherung nicht angewendet wird , jedoch bei sämtlichen anderen Versicherungsverträgen weiter gilt. An einer solchen gespaltenen Auslegung ist der Senat nicht dadurch gehindert, dass § 8 Abs. 5 VVG a.F. bei isolierter Betrachtung nur für im Antragsmodell geschlossene Lebensversicherungsverträ ge galt. Die Vorschrift ist vielmehr im Zusammenhang mit § 8 Abs. 4 VVG a.F. zu sehen. Die frühere Fassung des § 8 Abs. 4 VVG vom 17. Dezember 1990 (gültig vom 1. J anuar 1991 bis 28. Juli 1994) erfasste alle Versich e- rungsverträge und enthielt noch keine von der Erteilung der Belehrung unabhängige Befristung des Widerrufsrechts. D urch Art. 15 Abs. 1 der 24 25 26 - 10 - Zweiten Richtlinie Lebensversicherung, der für die Lebensversiche rung ein zwischen 14 und 30 Tagen zu bemessendes Rücktrittsrecht vorsah , wurde der Gesetzgeber zu einer Neuregelung veranlasst, die in Ans e- hung des Rechts des Versicherungsnehmers, sich vom Vertrag zu lösen, zwischen Lebensversicherungsverträgen und sonsti gen Versicherungen unterschied . Da der Gesetzgeber eine kumulative Begründung von W i- derrufs - und Rücktrittsrecht in der Lebensversicherung sachlich weder für geboten noch vertretbar hielt, nahm er die Lebensversicherung aus dem Anwendungsbereich des Widerr ufsrechts her aus und sah in § 8 Abs. 5 VVG a.F. zur Umsetzung der V orgabe aus Art. 15 Abs. 1 der Zweiten Lebensversicherungsrichtlinie (BT - Drucks. 12/6959 S. 101) ein Rücktrittsrecht vor. M it dem Dritten Durchführungsgesetz/EWG zum VAG , das vor allem auch der Umsetzung der Dritten Lebensversich e- rungsrichtlinie diente (BT - Drucks. 12/6959 S. 1) , wurden wortgleich die beiden Ausschlussfristen in § 8 Abs. 4 Satz 4 und § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG eingeführt (BT - Drucks. 12/6959 S. 34 f.). Sie bilden hinsichtlich der vo n der Erteilung einer Belehrung unabhängigen Ausschlussfrist eine für alle Versicherungsverträge einheitliche Regelung. Wie die Gesetzesbegrü n- dung (BT - Drucks. 12/69 59 S. 101) hervorhebt, wurden "aus Gründen ständnissen und zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit bei den Versicherungs nehmern für das Widerrufs - und das Rücktrittsrecht gleiche Fristen vorgesehen". Mi t- hin beabsichtig t e der Gesetzgeber eine einheitliche, von der Erteilung einer Belehrung unabhängige Befristung des Lösungsrechts , die für alle im Antragsmodell geschlossenen Versicherungsverträge gelten sollte . Daran ändert nichts, dass aus redaktionellen Gründen hinsichtlich der Befristung gleichlautende Bestimmungen als § 8 Abs. 4 Satz 4 und § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG a.F. eingefügt wurden. - 11 - Die zulässige richtlinienkonforme teleologische Reduktion führt im Ergebnis zu einer gespaltene n Auslegung dieser umfassenden Befri s- tung dergestalt, dass sie nur insoweit korrigiert wird, als sie mit den A n- forderun gen der vorgenannten Richtlinien nicht übereinstimmt, und im überschießenden - nicht europarechtlich determinierten - Teil unverä n- dert blei bt (vgl. Senatsurteil vom 7. M ai 2014 aaO Rn. 28). c ) Die vorangegangene Kündigung des Versicherungsvertrages st eht dem späteren Rücktritt nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 36 m . w . N . ). Ein Erlöschen des Rücktrittsrechts infolge beiderseits vollständiger Leistungserbringung (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Oktober 2013 - IV ZR 52/12, VersR 2013 , 1513 Rn. 25 ff.) kommt hier eben falls nicht in Betracht , da eine analoge An wendung der Regelungen aus § 7 Abs. 2 VerbrKrG, § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG nach A u- ßerkrafttreten dieser Gesetze bereits zum Zeitpunkt der Abwicklung des Vertrages im Jahre 2005 nicht mehr möglich ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.) . Auch der von der Beklagten erhobene Verwirkungseinwand greift nicht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 39). 3. Die Rücktrittsfolgen sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang de r Rücktritts erklärung (ex nunc) zu beschränken, sondern nur eine Rüc k- wirkung entspricht dem unionsrechtlichen Effektivitätsgebot (dazu i m Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42 - 44). 4. Ohne Erfolg hat sich die Beklagte in der m ündlichen Verhan d- lung und mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2014 darauf berufen , der Ausübung des Rücktritts rechts stehe eine analoge Anwendung des 27 28 29 30 31 - 12 - § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB a.F. entgegen , der das Widerrufsrecht des Ve r- brauchers bei Fernabsatzverträgen für be stimmte Finanzdienstleistungen ausschließt, zu denen nach Auffassung der Beklagten auch fondsgebu n- dene Rentenversicherungen zählen. D er früher in § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB a.F., nunmehr in § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 BGB geregelte Ausschluss des Widerruf srechts (BT - Drucks. 17/12637 S. 56) wurde eingefügt durch das Gesetz zur Änd e- rung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistu n- gen vom 2. Dezember 2004 und trat am 8. Dezember 2004 in Kraft . D a- rin w u rd e die so genannte Richtlinie über de n Fernabsatz von Finan z- dienstleistungen (2002/65/EG , ABl. L 271, S. 16 ) umgesetzt. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die Regelung auch für das in § 8 Abs. 5 VVG a.F. geregelte Rücktrittsrecht und den hier in R e- de stehenden Versicherungsvertr ag Geltung bean sprucht, denn eine auch analoge Anwendung kommt unabhängig vom Vorliegen der we i- teren Voraussetzungen des § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB a.F. im Streitfall schon deshalb nicht in Betracht, weil der zeitliche Geltungsbereich der Norm nicht eröff net ist . Der Rentenversicherungsvertrag wurde bereits im Jahre 2000 geschlossen. Nach Art. 229 § 11 Abs. 1 Satz 1 EGBGB findet auf bis zum Ablauf des 7. Dezember 2004 entstandene Schuldverhältni s- se das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag gelten den Fa s- sung Anwendung. 5 . Die A bweisung der Klage erweist sich auch nicht deshalb als richtig, weil die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung durchgriffe. Wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend entschi e- den hat, ist der Anspruch de r Klägerin aus § 346 Abs. 1 BGB nicht ve r- 32 33 34 - 13 - jährt. Auch wenn Gestaltungsrechte nicht verjähren, so kann ihre Au s- übung Rückabwicklungsansprüche begründen, die der Verjährung unte r- liegen (Palandt/ El lenberger, BGB 73. Aufl. § 194 Rn. 4). Der Rückg e- währanspruch e ntsteht mit dem wirksam erklärten Rücktritt (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2006 VIII ZR 3/06, BGHZ 170, 31 Rn. 37; MünchKomm - BGB/Gaier, 6. Aufl. § 346 Rn. 32; Soergel/Lobinger, BGB 13. Aufl. § 346 Rn. 60; Staudinger/Kaiser, BGB Bearb. 2012 § 346 Rn. 305). Die Klägerin erklärte den Rücktritt wie bereits dargelegt mit Schreiben vom 3. Dezember 2009. Die Verjährungsfrist des § 195 BGB war daher bei Erhebung der Klage im Jahre 2010 in keinem Falle abg e- laufen. I I I. Die Sache i st noch nicht entsc heidungsreif, weil sich das Ber u- fungsgericht aus seiner Sicht konsequent bislang nicht mit der Höhe d er nach § 346 Abs. 1 BGB zurück zu gewährenden Leistungen und Nu t- zungszinsen befasst hat. Insoweit wird es zu berücksichtigen haben, dass im Rahm en einer wie hier gemeinschaftsrechtlich geforderten rechtsfortbildenden Au s- legung einer nationalen Norm bei der Regelung der Rechtsfolgen nach nationalem Recht ein vernünftiger Ausgleich und eine gerechte Ris i- koverteilung zwischen den Beteiligten herg estellt werden darf. Dies hat der Senat zu § 5a VVG a.F. entschieden (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 IV ZR 76/11 aaO Rn. 45). So ist es auch im Streitfall, in dem die Befri s- tung des Rechts des nicht ordnungsgemäß belehrten Versicherung s- nehmers, sich vom Ve rtrag zu lösen, ebenso wie es im Falle des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. war im Anwendungsbereich der Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung mit Rücksicht auf die gebotene 35 36 - 14 - richtlinienkonforme teleologische Reduktion unanwendbar is t . Eine ei n- sc hränkungslose, allein unter dem national - rechtlichen Blickwinkel b e- trachtete, Ausgestaltung des Rücktrittsrechts auf der Rechtsfolgenseite wäre auch hier nicht sachgerecht. Daher ist auch insoweit als Folge der gebotenen gemeinschaft s- konformen Ausleg ung einer Beachtung der beiderseitigen Interessen Rechnung zu tragen. Ebenso wie in dem vom Senat am 7. Mai 2014 en t- schiedenen Fall hat die Versicherungsnehmerin im Streitfall während der Prämienzahlung Versicherungsschutz genossen, und es ist auch hier d a- von auszugehen, dass dieser im Versicherungsfall in Anspruch geno m- men worden wäre. Mit Blick darauf führte eine Verpflichtung des Vers i- cherers zur Rückgewähr sämtlicher Prämien auch hier zu einem U n- gleichgewicht innerhalb der Gemeinschaft der Versicherten. Vielmehr muss sich die Klägerin bei entsprechendem Vortrag des beklagten Vers i- cherers im Rahmen der Rückabwicklung nach § 346 BGB einen Werte r- satz für den Versicherungsschutz anrechnen lassen, den sie jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossen ha t. § 346 Abs. 2 Satz 1 BGB, mit dem der Gesetzgeber eine Regelung geschaffen hat, nach we l- cher für die Rückabwicklung nach Rücktritts - und nach Bereicherung s- recht soweit möglich gleiche Prinzipien gelten sollten (BT - Drucks. 14/6040 S. 194 f.), lässt na ch nationalem Recht einen solchen Werte r- satz zu. Dabei kann in Fällen der vorliegenden Art wie der Senat zu § 5a VVG a.F. bereits entschieden hat der Wert des Versicherungs - 37 - 15 - schutzes unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen we r- den, wob ei im Falle von Lebensversicherungen etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen kann (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45). Mayen Wendt Felsch Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: AG Braunschweig, Entscheidung vom 16.03.2011 - 114 C 1621/10 - LG Braunschweig, Entscheidung vom 11.11.2011 - 7 S 157/11 -
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