BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 260/12 vom 13. Februar 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitze n- de Richter in Mayen , die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski am 13. Februar 2013 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Juli 2012 durch Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen. Die Parteien erhalt en Gelegenheit zur Stellungnahme bi n- nen vier Wochen . Gründe: I. Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer im Rahmen einer Pr i- vathaftpflichtversicherung geschlossenen Forderungsausfallversicherung auf Ersatz eines Schadens in Anspruch, der ihm aus betr ügerischen Handlungen des Armin J . in den Jahren 2006 und 2007 in behaupt e- ter Gesamthöhe von 238. 995,72 Der Versicherungsschein vom 8. August 2003 beinhaltet eine A b- deckung von Personen - , Sach - und Vermögensschäden einschließlich 1 2 - 3 - Ausfalldeckung ab einer Schadensersatzforderung von 5.000 der zugrunde liegenden Besonder en Bedingungen. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversich e- rung (AHB 2002) zugrunde. Dort heißt es in I . § 1 unter anderem: "1. Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, d ass er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadensereignisses, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) zur Folge h atte, für diese Folgen auf G rund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen I n- halts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. 3. Der Versicherungsschutz kann durch besondere Verei n- barung ausgedehnt werden auf die gesetzl iche Haftpflicht wegen Vermögensschädigung, die weder durch Persone n- schaden noch durch Sachschaden entstanden ist, sowie In § 4 ist zu Ausschlüssen unter anderem bestimmt: "II. A usgeschlossen von der Versicherung b leiben: 1. Versicherungsansprüche aller Personen, die den Sch a- Ferner sind Vertragsbestandteil die "Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflicht - Versicherung für Privatpersonen PHV Top 2000" (BB R). Unter der Überschrift "Ausfall - Deckung" ist in IV . Nr . 9 bestimmt: "Bei Ausfall von rechtskräftig ausgeurteilten und vollstrec k- baren Forderungen gegenüber Dritten gilt f olgendes: 1) Die HAFTPFLICHTKASSE gewährt dem Versicherung s- nehmer und der/den ver sicherten Person/en Versich e- 3 4 - 4 - rungsschutz für den Fall, dass eine versicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dri t- ten geschädigt wird und die daraus entstandenen Sch a- den ersatzforderungen gegen den Schädiger nicht durchg e- setzt werden können. Inhalt und Umfang der Schadene r- satzansprüche richten sich in entsprechender Anwendung nach dem Deckungsumfang der Privathaftpflichtversich e- rung dieses Vertrages. Darüber hinaus besteht Versich e- rungsschutz für Schadensersatzansprüche, denen ein vo r- sätzliches Handeln des Schädigers (des Dritten) zugrunde liegt und für Schaden ersatzansprüche, die aus der Eige n- schaft des Schädigers (Dritten) als Tierhalter oder - hüter entstanden sind. 2) Haftpflichtschaden im Sinne dieser Bedingungen ist das Schadene reignis, das den Tod, die Verletzung oder G e- sundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) zur Folge hatte und für dessen Folgen der Versicherungsnehmer den Dritten aufgrund gesetzlicher H aftpflichtbestimmungen privat rechtlichen Inhalts auf Schaden ersatz in Anspruch genommen hat. Das Landgericht hat die auf Zahlung v on 238.995,92 nebst Rechtshängigkeitszinsen gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich seine Revision. II. Die Voraussetzungen für eine Zulassung liegen nicht vor. Die Revision hat auch kein e Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen nicht. Das B e- rufungsgericht hat, ohne einen der Zulassungsgründe des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO zu be nennen , die Revision zugelassen mit Rüc k- sicht au f die zur Auslegung vergleichbarer Klauseln ergangene n En t- scheidungen des Oberlandesgerichts Celle vom 30. April 2009 (8 U 5 6 7 - 5 - 11/09, VersR 2009, 1257) und vom 12. August 2010 (8 U 240/09, bei j u- ris; dasselbe Verfahren betreffend ). Tatsächlich liegt kein Zulas sung s- grund vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich. Es handelt sich lediglich um die Auslegung vo n Versicherungsbedingu n- gen im Einzelfall. Zunächst weist das Berufungsgericht zutreffend darauf hin, dass IV. Nr . 9 Abs. 1 Satz 2 BBR hinsichtlich des Inhalts und Umfangs der Schadensersatzansprüche auf den Umfang der Privathaftpflichtversich e- rung dies es Vertrages in entsprechender Anwendung verweist. Hieraus folgt, dass über I . § 1 Ziff. 3 AHB 2002 in Verbindung mit dem Versich e- rungsschein grundsätzlich auch Vermögensschäden vom Versicherung s- schutz umfasst wären. Erhebliche Rügen gegen diese Feststellu ngen bringt die Revisionserwiderung nicht vor. Weiter erfolgt durch IV. Nr. 9 Abs. 1 Satz 3 BBR eine Ausweitung des Deckungsschutzes auch für vo r- sätzliche Schädigungshandlungen des Dritten. Insoweit wird I . § 4 II Ziff. 1 AHB 2002 abbedungen. Dieser mö glichen Erweiterung des Versicherungsschutzes auf Vermögensschäden steht allerdings IV. Nr. 9 Abs. 2 BBR entgegen. Hiernach ist Haftpflichtschaden im Sinne dieser Bedingungen das Sch a- denereignis, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von M enschen (Personenschaden) oder die Beschädigung oder Vernic h- tung von Sachen (Sachschaden) zur Folge hatte und für dessen Folge n der V ersicherungsnehmer den Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflich t- bestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Schadensersatz i n Anspruch genommen hat. Somit besteht in der Forderungsausfallversicherung g e- 8 9 - 6 - rade kein Deckungsschutz für reine Vermögensschäden. Vielmehr wird der Deckungsumfang auf denjenigen beschränkt, der grundsätzlich auch in der allgemeinen Haftpflichtversicherung in I . § 1 Ziff. 1 vorgesehen ist. Ein derartiger Haftpflichtschaden liegt hier nicht vor, da der Kläger info l- ge des betrügerischen Handelns des J . einen reinen Vermögen s- schaden erlitten hat. Diese auch vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegun g der Versicherungsbedingungen steht nicht im Gegensatz zu den Entsche i- dungen des OLG Celle vom 30. April 2009 (8 U 11/09, VersR 2009, 1257) und vom 12. August 2010 (8 U 240/09, bei juris). Soweit der Kl ä- ger vorgetragen hat, jenem Urteil lägen die gleichen Versicherungsb e- dingungen wie die hier vorliegenden zugrunde, trifft dies nicht zu. Insb e- sondere kommt hier gerade die besondere Regelung der Definition des Haftpflichtschadens in IV. Nr. 9 Abs. 2 BBR zum Tragen, die in der En t- scheidung des OLG Celle nicht streitgegenständlich war. Ziff. 6.2 der dort verwendeten Bedingungen enthielt anders als hier IV. Nr. 9 Abs. 2 BBR keine Definition des Haftpflichtschadens, sondern eine Bestimmung des Inhalts , dass eine Inanspruchnahme aus der Forderungsausfallvers i- cheru ng nur möglich ist, wenn die Zwangsvollstreckung aus dem Titel e r- folglos geblieben ist oder voraussichtlich erfolglos bleiben wird ( Urteil vom 30. April 2009 aaO Rn. 28). Ein Fall der Divergenz liegt daher nicht vor. Rechtsgrundsätzliche Fragen oder solche zur Fortbildung des Rechts sind gleichfalls nicht ersichtlich und werden von der Revision auch nicht vorgetragen. 2. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Der Kläger macht insoweit zunächst geltend, zwischen IV. Nr. 9 Abs. 1 10 11 - 7 - S atz 2 und Abs. 2 BBR bestehe für den verständigen Versicherung s- nehmer ein Widerspruch, weil nach der erstgenannten Regelung der Deckungsschutz der Forderungsausfallversicherung sich strikt nach der Haftpflichtversicherung richte, hier also auch Vermöge nsschäden erfa s- se, während dies nach IV. Nr. 9 Abs. 2 BBR gerade nicht gelten solle. Tatsächlich besteht ein derartiger Widerspruch nicht. IV. Nr. 9 Abs. 1 Satz 2 BBR regelt lediglich allgemein, dass sich Inhalt und U m- fang der Schadensersatzansprüche in entsprechender Anwendung nach dem Deckungsumfang der Privathaftpflichtversicherung dieses Vertrages richten. Dabei geht es nicht nur um die Frage, ob lediglich Sach - und Personenschäden versichert oder zusätzlich Vermögensschäden erfasst werden . Vielme hr wird umfassend auf sämtliche Regelungen hinsichtlich Deckungsumfang, Leistungsausschlüssen etc. verwiesen. Demgege n- über enthält IV. Nr. 9 Abs. 2 BBR keine pauschale Verweisung, sondern enthält lediglich die Umschreibung des Haftpflichtschadens gerade fü r den in IV. Nr . 9 BBR geregelten F all der Forderungsausfallversicherung. Insoweit ist IV. Nr. 9 Abs. 2 BBR eine Sonderregelung zu IV. Nr. 9 Abs. 1 Satz 2 BBR. Aus IV. Nr. 9 Abs. 2 BBR kann der verständige Versich e- rungsnehmer ohne weiteres entnehmen, dass im Bereich der Ford e- rungsausfallversicherung nur Personen - und Sachschäden mit den da r- aus resultierenden Folgeschäden, nicht dagegen reine Vermögenssch ä- den versichert sind. Es fehlt auch nicht am systematischen Zusammenhang der Reg e- lung des IV. Nr. 9 Abs. 2 BBR mit derjenigen in IV. Nr. 9 Abs. 1 BBR . In Abs atz 1 werden die allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung von Versicherungsschutz in der Forderungsausfallversicherung dargelegt mit der Besonderheit des Einschlusses vorsätzlicher Schädigungen in 12 13 14 - 8 - Satz 3. In den weiteren Absätzen von IV. Nr. 9, die von Absatz 2 bis A b- satz 13 reichen, erfolgen einzelne Begriffsbeschreibungen und Vorau s- setzungen der Leistung. Auch ein durchschnittlicher Versicherungsne h- mer wird nicht annehmen, dass sich sämtliche A nspruchsvoraussetzu n- gen abschließend in Absatz 1 befinden, wenn danach noch zwölf weitere Absätze folgen , zumal die Definition des Haftpflichtschadens bereits in IV. Nr. 9 Abs. 2 BBR aufgenommen ist . Soweit der Kläger darauf verweist, die Bestimmungen in IV. Nr. 9 Abs. 1 und 2 BBR hätte n übersichtlicher gestaltet werden können, wenn schon in Abs. 1 Satz 1 klargestellt worden wäre , dass d ie Beklagte nur für einen Sach - oder Personenschaden in der Forderungsausfallvers i- cherung Ersatz verspricht, mag dies zutreffen, führt aber nicht dazu, dass die hier getroffene Regelung in IV. Nr. 9 Abs. 1 und 2 BBR intran s- parent wäre. Darauf, ob Bedingungen noch klarer und verständlicher hä t- ten formuliert werden können, kommt es für die Beurteilung nicht an (S e- natsurtei l vom 20. Juni 2012 IV ZR 39/11, VersR 2012, 1113 Rn. 26 m.w.N. ). Es bestehen entgegen der Auffassung der Revision auch keine Anhaltspunkte dafür, dass IV . Nr. 9 Abs. 2 BBR ein reines Redaktion s- versehen der Beklagten wäre, weil die Bestimmung den V ersicherung s- schutz nur für den Regelfall definier e , nicht aber für den Ausnahmefall der Einbeziehung von Vermögensschäden. Welche Absichten die B e- kla g te bei der Fassung der Klausel in IV. Nr. 9 Abs. 2 BBR hatte, steht nicht fest. Hie rauf kommt es ohnehin n icht an. Die dem Versicherung s- nehmer typischerweise unbekannte Entstehungsgeschichte von Vers i- cherungsbedingungen hat bei ihrer Auslegung außer Betracht zu bleiben (Senatsurteil vom 27. Juni 2012 IV ZR 212/10, VersR 2012, 1253 15 16 - 9 - Rn. 19). Im Ü brigen kann di e Regelung in IV. Nr. 9 Abs. 2 BBR, wenn sie nicht eine bloße Wiederholung von I . § 1 Ziff. 1 AHB 2002 sein soll, durchaus den Sinn haben klarzustellen, dass in der Forderungsausfal l- versicherung nur Personen - und Sachschäden ersetzt werden, nicht d a- gegen reine Vermögensschäden, selbst wenn diese aufgrund zusätzl i- cher Vereinbarung zwischen den Parteien für die eigentliche Haftpflich t- versicherung gemäß I . § 1 Ziff. 3 AHB in den Versicherungsschutz ei n- bezogen wurden. - 10 - Auf dieser Grundlage kann sch ließlich von einer unklaren Klausel gemäß § 305c Abs. 2 BGB keine Rede sein. Der Inhalt von IV. Nr. 9 Abs. 2 BBR ist eindeutig und hat wie oben gezeigt einen eigenständ i- gen Anwendungsbereich neben IV. Nr. 9 Abs. 1 Satz 2 BBR. Mayen Wendt Felsch Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Heilbronn, Entscheidung v om 20.04.2012 - 4 O 129/11 Ma - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.07.2012 - 7 U 84/12 - 17
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